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Document 52016AB0044

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2016 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (CON/2016/44)

OJ C 394, 26.10.2016, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. September 2016

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(CON/2016/44)

(2016/C 394/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 3. August 2016 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag (1) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (2) und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (3) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur Ausführung der Geldpolitik und zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt die Ziele des Verordnungsvorschlags, der ein wichtiges Element des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (4) und eine Ergänzung zu den anderen Säulen der Investitionsoffensive für Europa (5) darstellt. Der Verordnungsvorschlag dürfte es Investoren, Fondsmanagern und Portfoliogesellschaften erleichtern, sich für Investitionen zu qualifizieren, die vom Europäischen Risikokapitalfonds (nachfolgend „EuVECA“) und von den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (nachfolgend „EuSEF“) profitieren, und so zur Vollendung der Kapitalunion, zur Diversifizierung von Finanzierungsquellen und zur Freisetzung von Kapital beitragen.

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1.   Registrierung von EuVECA- und EuSEF-Fonds und deren Verwaltern

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag die Bedingungen festlegt, die von den gemäß Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassenen Verwaltern bei der Registrierung von EuVECA- und EuSEF-Fonds zu erfüllen sind. Zu diesen Bedingungen zählen unter anderem die Angaben von Informationen zur Identifikation der Fonds selbst, zu den Anteilen dieser Fonds, die vermarktet werden sollen, und zu den Personen, die diese Fonds tatsächlich verwalten.

Wie die EZB bereits früher im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion (7) erläutert hat, gehört die Standardisierung statistischer Informationen, insbesondere mittels eindeutiger Kennungen für Institute, Produkte und Transaktionen, zu den wichtigsten Prioritäten für eine verwertbare und hochwertige Dateninfrastruktur. Die EZB unterstützt insbesondere die Nutzung international vereinbarter Standards, wie zum Beispiel die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN) und die globale Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), als eindeutige Kennungen zur Erfüllung von Berichtsanforderungen zu den Wertpapiermärkten (8). Im Falle von EuVECA- und EuSEF-Fonds ist die EZB der Auffassung, dass die von den Verwaltern bei der Registrierung solcher Fonds zur Verfügung zu stellenden Informationen zwingend die globale Rechtsträgerkennung zur Identifizierung der Fonds und deren zugelassene Verwalter enthalten sollten (9). Zur Identifizierung der Anteile von bzw. an den vermarkteten Fonds sollte ferner die ISIN angegeben werden müssen. Dies wird die Zuverlässigkeit der betreffenden statistischen Informationen erhöhen und dadurch die effektive Umsetzung der Geldpolitik ermöglichen. EuVECA- und EuSEF-Fonds gehören zur Berichtspopulation für Statistiken über Aktiva und Passiva von Investmentfonds gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (10), und ihre Anteile sind im Einklang mit der Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank (11) Teil der zentralisierten Wertpapierdatenbank. Diese Daten werden von der EZB zur Festlegung der Geldpolitik der Union eingesetzt, einschließlich der Überwachung und Analyse von Sondermaßnahmen.

Darüber hinaus hat die EZB als zwingende Anforderung vorgeschlagen, dass die Meldung der globalen LEI und der ISIN für alle Finanzmärkte und nicht nur für bestimmte Marktsegmente gelten sollte. Durch eine solche Anwendung wird sichergestellt, dass allen Interessengruppen ein Mindestdatensatz an standardisierten Informationen zur Verfügung steht, welche die wichtigsten Merkmale aller Institute, Produkte und Transaktionen an den Finanzmärkten abdecken.

Die EZB ist dementsprechend der Auffassung, dass, soweit dies angebracht und möglich ist, auch bei anderen Gesetzesänderungen zur Förderung der Kapitalmarktunion die zwingende Meldung von eindeutigen Kennungen vorgesehen werden sollte. Dies würde den Weg für die Einführung automatischer Datenverarbeitung ebnen und damit zur effizienteren Weiterleitung standardisierter Informationen an alle Interessengruppen an den Kapitalmärkten beitragen. Die EZB hat bereits früher die Auffassung vertreten, dass, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen werden, die wichtigsten in der Prospektzusammenfassung enthaltenen Informationen in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden und eindeutige Kennungen in Bezug auf den Emittenten, den Anbieter, jeden Garanten und die Wertpapiere selbst (12) enthalten sollten. Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, waren ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Prospektverordnungsvorschlags (13) ausgeschlossen und fallen daher in diesem Zusammenhang nicht unter die Forderung der EZB in Bezug auf die verpflichtende Angabe von eindeutigen Kennungen (14). Der Verordnungsvorschlag sollte daher zur teilweisen Schließung dieser Lücke auch die verpflichtende Angabe eindeutiger Kennungen als Teil der vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Informationsanforderungen für Verwalter im Rahmen der Zulassung ihrer EuvVECA- und EuSEF-Fonds beinhalten.

2.2.   Zentrale ESMA-Datenbanken über Verwalter von EuvVECA- und EuSEF-Fonds

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag die Einrichtung zentraler, öffentlich zugänglicher Datenbanken durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority — ESMA) erfordert, a) die Angaben zu allen Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds, welche die Bezeichnung „EuVECA“ nutzen, zu den Fonds, für die sie diese Bezeichnung nutzen, und zu den Ländern, in denen diese Fonds vermarktet werden, und b) die Angaben zu allen Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, welche die Bezeichnung „EuSEF“ nutzen, zu den Fonds, für die sie diese Bezeichnung nutzen, und zu den Ländern, in denen diese Fonds vermarktet werden, enthalten.

Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen schlägt die EZB vor, dass in diese durch die ESMA einzurichtenden Datenbanken die LEI jedes Fonds und seines Verwalters und die ISIN für die Anteile des Fonds aufgenommen werden sollten.

3.   Technische Anmerkungen und Redaktionsvorschläge

Sofern die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung in einem separaten Arbeitsdokument aufgeführt.

Das technische Arbeitsdokument ist dieser Stellungnahme als Anhang beigefügt und steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. September 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2016) 461 final.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(4)  Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final).

(5)  Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).

(6)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(7)  Siehe „Building a Capital Markets Union — Eurosystem contribution to the European Commission’s Green Paper“; abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/150521_eurosystem_contribution_to_green_paper_-_building_a_cmuen.pdf

(8)  Siehe sechster Absatz von Nummer 2.4 der Stellungnahme CON/2014/49. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht. Weitere international vereinbarte Standard sind in der Entwicklung, namentlich eine eindeutige Produktkennung und eine eindeutige Handelskennung, die zur Verwendung als weitere eindeutige Kennungen in den Märkten in Betracht gezogen werden sollten.

(9)  Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds werden in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 345/2013 definiert als „juristische Personen, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten“. Eine vergleichbare Definition für Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ist in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 enthalten.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

(11)  Leitlinie EZB/2012/21 vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 89).

(12)  Siehe Absätze 2.2 und 2.3 der Stellungnahme CON/2016/15.

(13)  Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (COM(2015) 583 final).

(14)  Siehe Absätze 2.2 und 2.3 der Stellungnahme CON/2016/15.


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