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Document 32008D0023(01)

2009/53/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/23)

OJ L 21, 24.1.2009, p. 66–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 003 P. 170 - 172

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2013; Aufgehoben durch 32013D0017(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/53(1)/oj

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/66


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. Dezember 2008

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2008/23)

(2009/53/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 vierter Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss EZB/2006/21 vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die denjenigen nationalen Zentralbanken (NZBen), die am 1. Januar 2007 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) waren, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sind die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 anzupassen. Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung gilt vom ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt.

(3)

Die letzte Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung erfolgte 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (2). Die anschließenden Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung erfolgten gemäß Artikel 49.3 der ESZB-Satzung im Hinblick auf den Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3).

(4)

Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (4), hat die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung korrigierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,4256 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,8686 %

Česká národní banka

1,4472 %

Danmarks Nationalbank

1,4835 %

Deutsche Bundesbank

18,9373 %

Eesti Pank

0,1790 %

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

1,1107 %

Bank von Griechenland

1,9649 %

Banco de España

8,3040 %

Banque de France

14,2212 %

Banca d’Italia

12,4966 %

Zentralbank von Zypern

0,1369 %

Latvijas Banka

0,2837 %

Lietuvos bankas

0,4256 %

Banque centrale du Luxembourg

0,1747 %

Magyar Nemzeti Bank

1,3856 %

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

0,0632 %

De Nederlandsche Bank

3,9882 %

Oesterreichische Nationalbank

1,9417 %

Narodowy Bank Polski

4,8954 %

Banco de Portugal

1,7504 %

Banca Națională a României

2,4645 %

Banka Slovenije

0,3288 %

Národná banka Slovenska

0,6934 %

Suomen Pankki — Finlands Bank

1,2539 %

Sveriges Riksbank

2,2582 %

Bank of England

14,5172 %

Artikel 3

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1.   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2.   Der Beschluss EZB/2006/21 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

3.   Verweisungen auf den Beschluss EZB/2006/21 gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. Dezember 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1.

(2)  Beschluss EZB/2003/17 vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27).

(3)  Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5) und Beschluss EZB/2006/21.

(4)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43.


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