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Document 52004AB0010

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2004 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (kodifizierte Fassung) (CON/2004/10)

OJ C 88, 8.4.2004, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52004AB0010

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2004 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (kodifizierte Fassung) (CON/2004/10)

Amtsblatt Nr. C 088 vom 08/04/2004 S. 0020 - 0020


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 31. März 2004

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (kodifizierte Fassung)

(CON/2004/10)

(2004/C 88/10)

1. Am 2. Februar 2004 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (nachfolgend als "Verordnungsvorschlag" bezeichnet), ersucht.

2. Die EZB ist zuständig, eine Stellungnahme abzugeben, da der Verordnungsvorschlag auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beruht, der die Anhörung der EZB vorsieht. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Um Gemeinschaftsrechtsakte, die geändert wurden, klarer zu gestalten und zu vereinfachen, wird mit dem Verordnungsvorschlag die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(1), und deren Änderungsrechtsakt in einem einzigen Text kodifiziert, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 legte die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der 11 Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 1999 eingeführt haben, unwiderruflich fest und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 geändert, um den Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der griechischen Drachme in die Verordnung aufzunehmen. Die EZB gab die Stellungnahmen CON/98/61(2) und CON/00/12(3) zu den Verordnungen (EG) Nr. 2866/98 bzw. 1478/2000 ab.

4. Die EZB begrüßt generell die Kodifizierung des gemeinschaftlichen Besitzstands, insbesondere im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion, da die Kodifizierung zu einem klaren, effektiven und praktikablen Rechtsrahmen beiträgt.

5. Die EZB begrüßt ferner, dass die Verordnungen (EG) Nr. 2866/98 und 1478/2000 durch den Verordnungsvorschlag inhaltlich nicht geändert werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 nur einmal geändert wurde, um den Umrechnungskurs der griechischen Drachme in die Verordnung aufzunehmen, schlägt die EZB vor, die Wörter "in wesentlichen Punkten" im ersten Erwägungsgrund des Verordnungsvorschlags zu streichen.

6. Darüber hinaus stellt die EZB fest, dass die Verordnungen (EG) Nr. 2866/98 und 1478/2000 auf der Grundlage des Artikels 123 Absatz 4 Satz 1 bzw. des Artikels 123 Absatz 5 des Vertrags einstimmig verabschiedet wurden. Der Verordnungsvorschlag soll hingegen auf der Grundlage des Artikels 123 Absatz 4 Satz 3 des Vertrags verabschiedet werden. Gemäß Artikel 123 Absatz 4 Satz 3 trifft der Rat mit qualifizierter Mehrheit alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Die EZB ist der Ansicht, dass Maßnahmen in Bezug auf die Umrechnungskurse nicht zu diesen "sonstigen Maßnahmen" zählen.

7. Die EZB stellt fest, dass es sich bei der Kodifizierung um ein Verfahren handelt, das darauf abzielt, die zu kodifizierenden Rechtsakte aufzuheben und durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen(4). Nach Auffassung der EZB steht der Umstand, dass die Kodifizierung keine inhaltliche Änderung der Rechtsakte bewirken soll, der Verabschiedung des kodifizierenden Rechtsakts gemäß der nach dem Inhalt des Rechtsakts erforderlichen Rechtsgrundlage nicht entgegen. In Anbetracht der Ausführungen in Absatz 6 über den Umfang der Maßnahmen im Sinne des Artikels 123 Absatz 4 Satz 3 des Vertrags wirft die EZB die Frage auf, ob diese Bestimmung eine geeignete Rechtsgrundlage für kodifizierende Verordnungen über Umrechnungskurse, wie zum Beispiel die Verordnungen (EG) Nr. 2866/98 und 1478/2000 ist. Da die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 nur einmal geändert wurde, könnten als Alternativlösung die Verordnungen (EG) Nr. 2866/99 und 1478/2000 kodifiziert werden, wenn die nächste Verordnung des Rates auf der Grundlage des Artikels 123 Absatz 5 des Vertrags verabschiedet wird, d. h. wenn die Ausnahmeregelung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats aufgehoben wird. Wenn eine sofortige Kodifizierung aus irgendwelchen Gründen (prinzipieller Art) erforderlich ist, käme Artikel 123 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags - vorzugsweise in Verbindung mit Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags - als geeignetere Rechtsgrundlage für die Verabschiedung der kodifizierten Verordnung in Betracht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 1).

(2) ABl. C 412 vom 31.12.1998, S. 1.

(3) ABl. C 177 vom 27.6.2000, S. 11.

(4) Siehe die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, Nummer 1 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

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