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Document 52001AB0031

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. Oktober 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (Pericles-Programm) (CON/2001/31)

OJ C 293, 19.10.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AB0031

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. Oktober 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (Pericles-Programm) (CON/2001/31)

Amtsblatt Nr. C 293 vom 19/10/2001 S. 0003 - 0004


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 9. Oktober 2001

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (Pericles-Programm)

(CON/2001/31)

(2001/C 293/03)

1. Am 3. Juli 2001 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union (nachfolgend als der "Rat" bezeichnet) um Stellungnahme zum endgültigen Vorschlag COM(2001) 248 vom 22. Mai 2001 für einen Beschluss des Rates über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (Pericles-Programm; nachfolgend als der "Vorschlag" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als der "Vertrag" bezeichnet). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Im Allgemeinen begrüßt die EZB diese Initiative, deren Ziel der Schutz des Euro vor Fälschung durch ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für ausgewählte Zielgruppen ist. Da sich die EZB der Fortschritte und der Verbesserungen innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates im Zusammenhang mit dem Entwurf des Vorschlages bewusst ist, wurden diese Fortschritte in dieser Stellungnahme berücksichtigt.

4. Die EZB möchte die Notwendigkeit unterstreichen, eine Wiederholung oder Überschneidungen mit anderen Gemeinschaftsprogrammen oder mit Programmen gemäß Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (d. h. die dritte Säule der Europäischen Union) zu vermeiden. Darüber hinaus ist die EZB der Ansicht, dass es besonders wichtig ist, das Pericles-Programm mit bestehenden Gemeinschafts- oder EU-Programmen sowie mit Projekten von Europol bzw. der EZB zu koordinieren. Bestimmte Maßnahmen zur Zusammenarbeit und Koordination zwischen Europol, der Kommission und der EZB wurden bei der Vorbereitung von Initiativen zum Schutz vor Euro-Fälschungen durch eine informelle Lenkungsgruppe getroffen, die von diesen Instanzen gebildet wurde. Aus diesem Grund schlägt die EZB vor, dass diese Lenkungsgruppe auch Stellung zu Initiativen nehmen sollte, die im Rahmen des Pericles-Programms finanziert werden. Die Effizienz des Pericles-Programms sollte Vorrang haben, um dessen Ziel, nämlich den Schutz des Euro vor Fälschungen, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang nimmt die EZB zur Kenntnis, dass Europol und der EZB durch den Vorschlag eine angemessene Rolle zugewiesen wird. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erwartet die EZB, in die Vorbereitung der verschiedenen, im Pericles-Programm vorgesehenen Maßnahmen in vollem Umfang mit einbezogen zu werden.

5. Zur Sicherstellung des Ziels des Pericles-Programms sollten die im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen eine höhere technische und operative Sachkompetenz zur Vorbeugung gegen Euro-Fälschungen in den Mitgliedstaaten und Drittländern gewährleisten. Aus diesem Grund ist eine gemeinsame und zwischen Europol, der Europäischen Kommission und der EZB abgestimmte Vorgehensweise bei der Festlegung des Inhaltes, der Zielgruppen und der Methodik des Pericles-Programms wichtig und wünschenswert.

6. Die Inhalte des Pericles-Programms gemäß dem Vorschlag erscheinen sehr breit gefächert und bergen die Gefahr einer fehlenden Einheitlichkeit. Auch wenn die verschiedenen Initiativen jeweils für sich genommen angemessen sind, wären sie in ihrer Gesamtheit möglicherweise nicht dazu geeignet, die Maßstäbe auf Gemeinschaftsebene anzuheben oder zu setzen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die unterschiedlichen Zielgruppen des Pericles-Programms und auf die begrenzten finanziellen Mittel (4 Mio. EUR über einen Zeitraum von vier Jahren). Hinsichtlich der Initiativen für einen technischen, wissenschaftlichen und operativen Austausch wäre eine vorsichtige Abwägung angebracht, bevor spontane Initiativen in diesen Bereichen zugelassen werden.

7. In Bezug auf die Heranziehung von Artikel 123 Absatz 4 des Vertrages als Rechtsgrundlage möchte die EZB darauf hinweisen, dass dieser Artikel unzureichend sein könnte, falls das Pericles-Programm auch nach der Einführungsphase des Euro fortgeführt wird, da sich dieser Artikel lediglich auf die "rasche Einführung" des Euro bezieht. Darüber hinaus zweifelt die EZB an der Notwendigkeit einer Erweiterung des Pericles-Programms über die Einführungsphase des Euro hinaus. Aus diesem Grund verweist die EZB darauf, dass sie in die Bewertung der Sachdienlichkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit des Programms mit einbezogen werden sollte, um dem Rat ihre Stellungnahme vorzulegen, wenn der Rat über eine Fortsetzung des Pericles-Programm beschließen sollte.

8. Schließlich nimmt die EZB zur Kenntnis, dass parallel zu diesem Vorschlag ein Beschluss ergeht, auf Grundlage dessen der Vorschlag auch für die Mitgliedstaaten gilt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, und dass damit dem durch die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2001 und (EG) Nr. 1339/2001(1) des Rates geschaffenen Präzedenzfall gefolgt wird. Der Rat wird darüber zu befinden haben, ob dieses Vorgehen angemessen ist.

9. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Oktober 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6 bzw. 11.

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