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Document 52009AB0095

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (CON/2009/95)

OJ C 284, 25.11.2009, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/6


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. November 2009

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(CON/2009/95)

2009/C 284/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 30. September 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie auf Artikel 105 Absatz 4, erster Gedankenstrich, des Vertrags in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags, da der Verordnungsvorschlag die technischen Merkmale der Euro-Münzen betrifft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17,5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Der Verordnungsvorschlag setzt die Pflicht der Kreditinstitute und anderen Institute gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschungen erforderlichen Maßnahmen (2) um, um sicherzustellen, dass Euro-Münzen, die sie erhalten und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft und Fälschungen entdeckt werden. Die EZB hat vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht dieser Institute zur Prüfung der Echtheit von Euro-Banknoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates erlassen. Die Anwendbarkeit ähnlicher Rechtsvorschriften für Institute, die an der Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen beteiligt sind, wird zur Reduzierung der Gefahr für die einheitliche Währung durch die Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen beitragen.

Für die Zwecke des Verordnungsvorschlags ist die Entscheidung der Kommission, auf bestehenden Geldsortierverfahren und –Ausrüstungen aufzubauen, die auf der Grundlage der Empfehlung 2005/504/EG vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (3) entwickelt worden sind, sicherlich der beste Weg, die Kontinuität der bestehenden guten Praxis sicherzustellen und somit die Effizienz der geplanten Maßnahmen zu garantieren.

Bearbeitungsgebühr

Ungeachtet der Absätze 2 und 4 von Artikel 8 des Verordnungsvorschlags, die es den Mitgliedstaaten in gewissem Umfang gestatten, eine Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorzusehen, bezweifelt die EZB, dass der Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen dem Zweck des Verordnungsvorschlags dient, der darin besteht, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen aus dem Verkehr zu entfernen. Wie in Erwägungsgrund 4 des Verordnungsvorschlags erwähnt, beeinträchtigt der Umlauf von nicht mehr für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen ihre Verwendung und könnte „die Benutzer möglicherweise hinsichtlich ihrer Echtheit verunsichern“. Nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen müssen aus dem Verkehr gezogen werden, um sicherzustellen, dass Euro-Münzen verlässlich auf ihre Echtheit überprüft werden können und dass die Gefahr ihrer Fälschung reduziert ist. Diesbezüglich ist die EZB der Ansicht, dass die Erstattung des Werts oder die Ersetzung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen in der Regel frei von Bearbeitungsgebühren erfolgen sollte. Wie die EZB in früheren Stellungnahmen betont hat, widerspricht die Erhebung einer Gebühr auch dem Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“, wonach es eine öffentliche Aufgabe ist, gesetzliche Zahlungsmittel zum vollen Nennwert umzutauschen (4).

Allerdings ist die EZB der Auffassung, dass die Erhebung einer Gebühr von 15 % in den Fällen gerechtfertigt wäre, in denen die Anzahl der zu überprüfenden, nicht für den Umlauf geeigneten Münzen aufgrund von Anomalien oder Abweichungen von den Merkmalen gemäß Artikel 9 des Verordnungsvorschlags vergleichsweise hoch ist.

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 459 endgültig.

(2)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(3)  ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 60.

(4)  Siehe Stellungnahme CON/2009/52. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

Artikel 3

„(1)   Die Institute stellen sicher, dass Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, zur Echtheitsprüfung eingereicht werden. Sie kommen dieser Verpflichtung

a)

in erster Linie mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Münzsortiergeräten nach oder

b)

mit geschultem Personal.“

Artikel 3

„(1)   Die Institute stellen sicher, dass Euro-Münzen mit einem Nennwert von 2 Euro, einem Euro und 50 Cent, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, zur Echtheitsprüfung eingereicht werden. Sie kommen dieser Verpflichtung

a)

in erster Linie mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Münzsortiergeräten nach oder

b)

mit geschultem Personal.“

Begründung:

Die EZB schlägt die Beschränkung der Echtheitsüberprüfung auf Münzen mit einem Nennwert von mindestens 50 Cent (d.h. 2 Euro-, 1 Euro- und 50 Cent-Münzen) vor. Tatsächlich bergen Münzen mit einem Nennwert von 20 Cent und darunter aufgrund ihres im Vergleich mit (i) dem Metallwert und (ii) den Kosten für die Fälschung niedrigen Wertes ein sehr geringes Fälschungsrisiko. Alle Münzen einer Echtheitsprüfung zu unterziehen würde für die Institute eine echte Last darstellen, die durch den Wert der betroffenen Münzen nicht gerechtfertigt sein könnte.

Änderung 2

Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

Artikel 4

„(1)   Die Institute veranlassen, dass ihre Münzsortiergeräte von den zuständigen nationalen Behörden oder dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) getestet werden. Dieser Test gewährleistet aufgrund seiner Konzeption, dass ein Münzsortiergerät in der Lage ist, die bekannten Arten von gefälschten Münzen und alle sonstigen münzähnlichen Objekte, die nicht den Merkmalen echter Euro-Münzen entsprechen, auszusortieren.“

Artikel 4

„(1)   Die Institute verwenden ausschließlich veranlassen, dass ihre Münzsortiergerätetypen, die von den zuständigen nationalen Behörden oder dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) erfolgreich getestet worden sind werden. Dieser Test gewährleistet aufgrund seiner Konzeption, dass ein Münzsortiergerätetyp in der Lage ist, die bekannten Arten von gefälschten Münzen, und alle sonstigen münzähnlichen Objekte, die nicht den Merkmalen echter Euro-Münzen entsprechen, sowie nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen auszusortieren.“

Begründung:

Die EZB ist der Ansicht, dass die Verpflichtung der Institute, erfolgreich getestete Münzsortiergeräte zu verwenden, ein logischerer Ansatz ist. Er würde es gestatten, dass einmal erfolgreich getestete Geräte von verschiedenen Instituten verwendet werden, d.h. es wäre nicht erforderlich, für jedes Institut einen separaten Test durchzuführen. Zusätzlich stände dies eher im Einklang mit Artikel 5 des Verordnungsvorschlags, der festlegt, dass die Tests beim Hersteller durchgeführt werden können und dass ein konsolidiertes Verzeichnis aller erfolgreich gestesteten Münzsortiergeräte auf der Website der Kommission veröffentlicht wird. Darüber hinaus schlägt die EZB vor, die Tests auf Münzsortiergerätetypen (d.h. Geräte mit derselben Hardware, Software und denselben Grundfunktionen) zu beschränken, da dies ausreichen sollte um sicherzustellen, dass alle Münzsortiergeräte desselben Typs die Anforderungen des Verordnungsvorschlags erfüllen.

Außerdem werden gemäß Artikel 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen als Euro-Münzen definiert, die bei der Echtheitsprüfung zurückgewiesen wurden. Deshalb sollte der Wortlaut des Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags klarstellen, dass die zu testenden Münzsortiermaschinen auch nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen erkennen müssen.

Änderung 3

Artikel 6 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

Artikel 6

„(3)   In jedem Mitgliedstaat sind pro Jahr so viele Sortiergeräte zu prüfen, dass die von den Geräten in dem fraglichen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens einem Drittel des Nettogesamtvolumens, das der jeweilige Mitgliedstaat von der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen herausgegeben hat, entsprechen. Die Anzahl der nachzuprüfenden Geräte bestimmt sich nach der Menge der für den Umlauf bestimmten drei größten Euro-Münzstückelungen.“

Artikel 6

„(3)   In jedem Mitgliedstaat sind pro Jahr 10 % der Gesamtzahl der in diesem Mitgliedstaat installierten Sortiergeräte oder so viele Sortiergeräte zu prüfen, dass die von den Geräten in dem fraglichen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens einem Drittel des Nettogesamtvolumens, das der jeweilige Mitgliedstaat von der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen herausgegeben hat, entsprechen. Im letzteren Fall bestimmt sich d Die Anzahl der nachzuprüfenden Geräte bestimmt sich nach der Menge der für den Umlauf bestimmten drei größten Euro-Münzstückelungen.“

Begründung:

Die EZB ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben sollten, in ihrem Hoheitsgebiet installierte Münzsortiergeräte entweder mittels der Berechnungsmethode des Verordnungsvorschlags oder alternativ durch die Durchführung von Prüfungen eines bestimmten Prozentsatzes dieser Münzsortiergeräte zu überprüfen. Da Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet im Umlauf sind, könnte die Migration von Münzen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat tatsächlich die Anzahl der in einem Mitgliedstaat im Umlauf befindlichen Münzen stark beeinflussen. Einige Mitgliedstaaten könnten es daher als angemessener erachten, Münzsortiergeräte unabhängig vom kumulierten Nettovolumen der von ihnen ausgegebenen Münzen zu überprüfen. In beiden Fällen wäre die Anzahl der von den Mitgliedstaaten überprüften Münzsortiergeräte ausreichend hoch, um eine angemessene Kontrolle der Fähigkeit der Institute sicherzustellen, Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen durchzuführen.

Änderung 4

Artikel 8 des Verordnungsvorschlags

Artikel 8

„(1)   Bei der Vergütung oder dem Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen einbehalten. Die Bearbeitungsgebühr erhöht sich um zusätzliche 15 % des Nennwerts der eingereichten Euro-Münzen, wenn der gesamte Beutel bzw. das gesamte Paket gemäß Artikel 10 geprüft wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine generelle Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die einreichenden juristischen oder natürlichen Personen regelmäßig und eng bei der Entfernung gefälschter Euro-Münzen sowie nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen aus dem Verkehr mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

(3)   Die Kosten für den Transport und dergleichen werden von der einreichenden juristischen oder natürlichen Person getragen.

(4)   Unbeschadet der Freistellung nach Absatz 2 wird jedes Jahr für eine einreichende juristische oder natürliche Person eine Höchstmenge von einem Kilogramm nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen per Stückelung von der Bearbeitungsgebühr freigestellt.“

Artikel 8

(1)   Bei der Vergütung oder dem Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen einbehalten. Die Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von erhöht sich um zusätzliche 15 % des Nennwerts der eingereichten für den Umlauf nicht geeigneten Euro-Münzen, wird von der Erstattung oder dem Umtausch dieser Euro-Münzen einbehalten wenn der gesamte Beutel bzw. das gesamte Paket gemäß Artikel 10 Absatz 2 geprüft wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine generelle Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die einreichenden juristischen oder natürlichen Personen regelmäßig und eng bei der Entfernung gefälschter Euro-Münzen sowie nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen aus dem Verkehr mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten..

(3)   Die Kosten für den Transport und dergleichen werden von der einreichenden juristischen oder natürlichen Person getragen..

(4)   Unbeschadet der Freistellung nach Absatz 2 wird jedes Jahr für eine einreichende juristische oder natürliche Person eine Höchstmenge von einem Kilogramm nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen per Stückelung von der Bearbeitungsgebühr freigestellt.“.

Begründung:

Siehe den vorstehenden Abschnitt zu Bearbeitungsgebühren.

Änderung 5

Artikel 14 des Verordnungsvorschlags

Artikel 14

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“

Artikel 14

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Mitgliedstaaten, in denen am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Maßnahmen zur Durchführung der Empfehlung 2005/504/EG der Kommission gelten, können diese Maßnahmen für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2012 weiterhin anwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“

Begründung:

Der Verordnungsvorschlag sollte eine zeitlich befristete Weitergeltung funktionierender nationaler Regelungen auf der Grundlage der Empfehlung 2005/504/EG der Kommission erlauben, um insbesondere die im Zusammenhang mit der Installation von Münzsortiergeräten getätigten Aufwendungen in Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die die Empfehlung der Kommission durchgeführt haben.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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