EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009AB0091

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2009 zu Empfehlungen für Entscheidungen des Rates zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt und zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino (CON/2009/91)

OJ C 284, 25.11.2009, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. November 2009

zu Empfehlungen für Entscheidungen des Rates zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt und zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino

(CON/2009/91)

2009/C 284/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 27. Oktober 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt (1) (nachfolgend der „Vatikan-Entscheidungsentwurf“) und um eine Stellungnahme zu einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino (2) (nachfolgend der „San Marino-Entscheidungsentwurf“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt die Entscheidungsentwürfe, die zehn Jahre nach der Einführung des Euro darauf abzielen, die Währungsvereinbarungen mit dem Staat Vatikanstadt und San Marino zu ändern, insbesondere um eine Gleichbehandlung der Pflichten der Länder sicherzustellen, die die Währungsvereinbarungen mit der Gemeinschaft abgeschlossen haben, Überwachungsmechanismen einzurichten, eine einheitliche Methode zur Berechnung der Obergrenzen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen sowie es dem Staat Vatikanstadt und der Republik San Marino freizustellen, für die Prägung ihrer Münzen auf andere Münzprägeanstalten als die italienische Münzprägeanstalt zurückzugreifen.

Die EZB stellt fest, dass die Entscheidungsentwürfe (3) vorsehen, dass die Währungsvereinbarungen vom Rat geschlossen werden. Sollte diese Regel geändert werden, so dass der Rat diese Vereinbarungen nicht länger abschließen würde, ist die EZB der Ansicht, dass dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und der EZB die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Vorlage der Vereinbarungen beim Rat zu verlangen, wie es vom Rat bei der ursprünglichen Einleitung der Verhandlungen für den Abschluss von Gemeinschaftsvereinbarungen mit dem Staat Vatikanstadt und der Republik San Marino entschieden wurde (4).

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. November 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 570 endgültig.

(2)  KOM(2009) 572 endgültig.

(3)  Artikel 4.

(4)  Artikel 8 der Entscheidung 1999/97/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 33); Artikel 8 der Entscheidung 1999/98/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 35).


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Buchstabe b des Vatikan-Entscheidungsentwurfs

„b)

Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld oder bargeldlosen Zahlungsmitteln anwendbar werden.“

„b)

Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld oder bargeldlosen Zahlungsmitteln anwendbar werden. Er verpflichtet sich weiterhin, alle einschlägigen Bank- und Finanzvorschriften der Gemeinschaft zu verabschieden, wenn und sobald im Staat Vatikanstadt ein Bankensektor eingerichtet wird.

Begründung:

Um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, wäre es ratsam, dass die Vereinbarung mit dem Vatikan geändert wird, um die Rechtslage zu erfassen, wenn sich zukünftig im Staat Vatikanstadt ein Bankensektor entwickeln sollte.

Änderung 2

Artikel 2 Buchstabe d des Vatikan-Entscheidungsentwurfs

„d)

Zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarung wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Ihm gehören Vertreter des Staates Vatikanstadt, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB an. Der Gemeinsame Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um der Inflation und den Entwicklungen auf dem Sammlermarkt Rechnung zu tragen. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“

„d)

Zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarung wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Ihm gehören Vertreter des Staates Vatikanstadt, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB an. Der Gemeinsame Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um der Inflation und den Entwicklungen auf dem Sammlermarkt Rechnung zu tragen. Er untersucht alle fünf Jahre die Angemessenheit des Mindestanteils der Münzen, die zum Nennwert auszugeben sind, und kann entscheiden, ihn zu erhöhen. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“

Begründung:

Die EZB stellt fest, dass Artikel 2 Buchstabe c des Vatikan-Entscheidungsentwurfs auf einen Mindestanteil von Münzen von 51 % verweist, die zum Nennwert auszugeben sind. Die EZB ist der Ansicht, dass die Angemessenheit dieses Mindestanteils in regelmäßigen Intervallen überprüft werden sollte und schlägt ein vereinfachtes Verfahren zu seiner Änderung vor.

Änderung 3

Artikel 2 Buchstabe e des Vatikan-Entscheidungsentwurfs

„e)

Die Euro-Münzen des Staates Vatikanstadt werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Der Staat Vatikanstadt kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Herstellung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der EU mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das vom Staat Vatikanstadt ausgegebene Münzvolumen dem Münzvolumen des Herkunftsstaates der Prägeanstalt hinzugerechnet.“

„e)

Die Euro-Münzen des Staates Vatikanstadt werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Der Staat Vatikanstadt kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Herstellung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der EU mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das vom Staat Vatikanstadt ausgegebene Münzvolumen dem Münzvolumen Italiens des Herkunftsstaates der Prägeanstalt hinzugerechnet.“

Begründung:

Die Hinzurechnung des Volumens zum Herkunftsstaat der Prägeanstalt würde zu eine Reihe praktischer Probleme in Bezug auf die Stabilität der Berichtspflichten gegenüber der EZB zu ausgegebenen Münzen führen, wenn der Herkunftsstaat der Prägeanstalt sich ändert. Da diese Meldungen derzeit nicht von Münzprägeanstalten durchgeführt werden, könnte eine höhere Vorhersehbarkeit erreicht werden, indem das Volumen der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Münzen zu dem Münzvolumen Italiens hinzugerechnet wird, mit dem Ergebnis, dass die Behörden Italiens und des Staats Vatikanstadt für die Meldung der Münzausgabevolumina an die EZB zusammenarbeiten würden.

Änderung 4

Artikel 3 des Vatikan-Entscheidungsentwurfs

„Die Verhandlungen mit dem Staat Vatikanstadt werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Stellungnahme vor.“

„Die Verhandlungen mit dem Staat Vatikanstadt werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt, und ihre Zustimmung ist für die Fragen erforderlich, die in diesen Zuständigkeitsbereich fallen. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Stellungnahme vor.“

Begründung:

Aufgrund des monetären Charakters der Vereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt ist die EZB der Ansicht, dass es über ihre Konsultation gemäß Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags hinaus angemessen und wünschenswert für die EZB ist, in den Verhandlungen selbst und in dem Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen beteiligt zu sein. Für Fragen in der Vereinbarung, die in die Zuständigkeitsbereiche der EZB fallen, sollte die Zustimmung der EZB eingeholt werden.

Änderung 5

Schlussbestimmung des Vatikan-Entscheidungsentwurfs

„Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik und die Kommission gerichtet.“

„Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, und die Kommission und die EZB gerichtet.“

Begründung:

Da der Entscheidungsentwurf für die EZB eine Rolle in den Verhandlungen und in dem Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung vorsieht, sollte die EZB auch in der Liste der Adressaten der Entscheidung erwähnt werden.

Änderung 6

Artikel 2 Buchstabe e des San Marino-Entscheidungsentwurfs

„e)

Die Euro-Münzen der Republik San Marino werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Die Republik San Marino kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Prägung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der EU mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das von der Republik San Marino ausgegebene Münzvolumen dem Münzvolumen des Herkunftsstaats der Prägeanstalt hinzugerechnet.“

„e)

Die Euro-Münzen der Republik San Marino werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Die Republik San Marino kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Prägung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der EU mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das von der Republik San Marino ausgegebene Münzvolumen dem Münzvolumen Italiens des Herkunftsstaates der Prägeanstalt hinzugerechnet.“

Begründung:

Die Hinzurechnung des Volumens zum Herkunftsstaat der Prägeanstalt würde zu eine Reihe praktischer Probleme in Bezug auf die Stabilität der Berichtspflichten gegenüber der EZB zu ausgegebenen Münzen führen, wenn der Herkunftsstaat der Prägeanstalt sich ändert. Da diese Meldungen derzeit nicht von Münzprägeanstalten durchgeführt werden, könnte eine höhere Vorhersehbarkeit erreicht werden, indem das Volumen der von der Republik San Marino ausgegebenen Münzen zu dem Münzvolumen Italiens hinzugerechnet wird, mit dem Ergebnis, dass die Behörden Italiens und San Marinos für die Meldung der Münzausgabevolumina an die EZB zusammenarbeiten würden.

Änderung 7

Artikel 3 des San Marino-Entscheidungsentwurfs

„Die Verhandlungen mit der Republik San Marino werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Stellungnahme vor.“

„Die Verhandlungen mit der Republik San Marino werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt, und ihre Zustimmung ist für die Fragen erforderlich, die in diesen Zuständigkeitsbereich fallen. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Stellungnahme vor.“

Begründung:

Aufgrund des monetären Charakters der Vereinbarung mit der Republik San Marino ist die EZB der Ansicht, dass es über ihre Konsultation gemäß Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags hinaus angemessen und wünschenswert für die EZB ist, in den Verhandlungen selbst und in dem Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen beteiligt zu sein. Für Fragen in der Vereinbarung, die in die Zuständigkeitsbereiche der EZB fallen, sollte die Zustimmung der EZB eingeholt werden.

Änderung 8

Schlussbestimmung des San Marino-Entscheidungsentwurfs

„Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik und die Kommission gerichtet.“

„Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, und die Kommission und die EZB gerichtet.“

Begründung:

Da der Entscheidungsentwurf für die EZB eine Rolle in den Verhandlungen und in dem Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung vorsieht, sollte die EZB auch in der Liste der Adressaten der Entscheidung erwähnt werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


Top