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Document 52008AB0045

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. Oktober 2008 zu einem Vorschlag für zwei Ratsverordnungen über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (CON/2008/45)

OJ C 283, 7.11.2008, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. Oktober 2008

zu einem Vorschlag für zwei Ratsverordnungen über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

(CON/2008/45)

(2008/C 283/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 25. September 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (nachfolgend als „erster Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) sowie zu einem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (nachfolgend der „zweite Verordnungsvorschlag“) (nachfolgend gemeinsam als „Verordnungsvorschläge“ bezeichnet) ersucht (1).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht hinsichtlich des ersten Verordnungsvorschlags auf Artikel 123 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich des zweiten Verordnungsvorschlags auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags, da dieser Verordnungsvorschlag den Währungsbereich betrifft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Der erste Verordnungsvorschlag stärkt die in der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 (2) festgelegten Schutzbestimmungen gegen Verwechslung und Betrug in Bezug auf Medaillen und Münzstücken, die für Euro-Münzen gehalten werden könnten, indem er spezifische Elemente der Münzbilder gesetzlicher Euro-Münzen präzisiert, die nicht auf Münzen oder Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen reproduziert werden sollten, sowie die Kriterien festlegt, die von der Kommission bei der Abfassung einer Stellungnahme bezüglich der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 anzuwenden sind. Er verbessert außerdem die Transparenz der Entscheidungsabläufe der Kommission.

Da Euro-Münzen auch außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Umlauf sein können, ist ein bestimmtes Schutzniveau für Euro-Münzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, im Hinblick auf Handlungen wie Fälschung von Bedeutung, die ihre Glaubwürdigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel beeinträchtigen könnten.

2.   Spezielle Anmerkungen

2.1.   Ähnlichkeit des auf der Oberfläche von Medaillen und Münzstücken erscheinenden Münzbilds

Verglichen mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 enthält der neue Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des ersten Verordnungsvorschlags eine genauere Beschreibung der auf der Oberfläche von Euro-Münzen erscheinenden Münzbilder oder Teile von Münzbildern, die nicht auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden dürfen. Zur Verstärkung des Schutzcharakters dieser Bestimmung empfiehlt die EZB, im neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ausdrücklich auf das Euro-Zeichen und die Begriffe „Euro“ und „Euro Cent“ Bezug zu nehmen. Die EZB erkennt an, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in seiner jetzigen Fassung diese Begriffe bzw. das Euro-Zeichen nicht ausschließt; ihre ausdrückliche Erwähnung würde jedoch dazu beitragen, den Vorschlag der Kommission zu präzisieren und die Schutzbestimmungen zu verstärken. Eine Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit besteht nämlich nicht nur durch die Reproduktion der Begriffe „Euro“, „Euro Cent“ oder des Euro-Zeichens auf Medaillen und Münzstücken, welche bereits durch den neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i untersagt ist, sondern auch durch jedes Münzbild, das Elemente verwendet, die diesen Begriffen bzw. diesem Zeichen ähneln.

2.2.   Transparenz der Entscheidungsabläufe

Gemäß der Begründung zum ersten Verordnungsvorschlag hat die Kommission bei der Prüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 eng mit den in Artikel 4 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (3) genannten Falschmünzexperten zusammengearbeitet und ist der Ansicht, dass diese Konsultation auch künftig erfolgen sollte. Der erste Verordnungsvorschlag erwähnt jedoch in Erwägungsgrund 3 lediglich die „Anhörung der Mitgliedstaaten“. Deshalb empfiehlt die EZB, im neuen Artikel 2 Absatz 2 einen ausdrücklichen Verweis auf die Falschmünzexperten einzufügen, insbesondere da es einer der Hauptzwecke des ersten Verordnungsvorschlags ist, das Entscheidungsverfahren transparenter zu gestalten.

2.3.   Freistellung durch Genehmigung

Der neue Artikel 4, der Freistellungen durch Genehmigung regelt, sieht kein Verfahren vor, durch das Marktteilnehmer eine solche Freistellung von den in Artikel 2 festgelegten Schutzbestimmungen beantragen können. Die EZB ist der Ansicht, dass eine diesbezügliche Regelung hinzugefügt werden sollte.

Aus denselben Erwägungen wären die Entscheidungsabläufe noch transparenter, wenn der erste Verordnungsvorschlag die Bedingungen enthielte, zu denen die Kommission eine Freistellung genehmigen kann. Insbesondere ist der neue Artikel 4 unbestimmt in Bezug auf die „einer Kontrolle unterliegenden Verwendungsbedingungen“, gemäß denen Medaillen und Münzstücke die Begriffe „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen aufweisen dürfen, und in welchen Fällen „keine Verwechslungsgefahr besteht“. Zur Erhöhung der Transparenz und der Rechtssicherheit käme dem neuen Artikel 4 ein umfassenderer bzw. anschaulicherer Wortlaut bezüglich der von der Kommission bei der Genehmigung einer Freistellung anzuwendenden allgemeinen Kriterien zugute.

2.4.   Anwendung des ersten Verordnungsvorschlags auf Monaco, San Marino und die Vatikanstadt

Währungsvereinbarungen bestehen bereits i) zwischen Frankreich, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und Monaco; sowie ii) zwischen Italien, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und San Marino und der Vatikanstadt. Gemäß diesen Vereinbarungen sind Monaco, San Marino und die Vatikanstadt berechtigt, Euro-Münzen auszugeben, die den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben und auf ihrer nationalen Seite besondere künstlerische Merkmale aufweisen. Da sich die optischen Merkmale dieser Euro-Münzen von den optischen Merkmalen der Euro-Münzen unterscheiden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die den Euro eingeführt haben, sollten die im ersten Verordnungsvorschlag festgelegten Schutzbestimmungen auch den von Monaco, San Marino und der Vatikanstadt ausgegebenen Münzen zugute kommen. Dementsprechend sollten die jeweiligen Währungsvereinbarungen bzw. die aufgrund dieser Währungsvereinbarungen beschlossenen gesetzlichen Regelungen so geändert werden, dass der Inhalt des ersten Verordnungsvorschlags, wenn dieser beschlossen ist, auch für Monaco, San Marino und die Vatikanstadt gilt.

2.5.   Anhörung der EZB zum zweiten Verordnungsvorschlag

Anders als der erste Verordnungsvorschlag nimmt die Präambel des zweiten Verordnungsvorschlags nicht auf die Stellungnahme der EZB Bezug. Angesichts der Tatsache, dass beide Verordnungsvorschläge in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, sollte die Präambel des zweiten Verordnungsvorschlags dahingehend geändert werden, dass sie auf die Stellungnahme der EZB Bezug nimmt.

3.   Redaktionsvorschläge

Soweit die vorstehenden Ausführungen zu Änderungen der Verordnungsvorschläge führen würden, sind die Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Oktober 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2008) 514 endg., Vol. I und Vol. II.

(2)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB  (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, erwähnt in Artikel 1 des ersten Verordnungsvorschlags

„i)

ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, einschließlich insbesondere der zwölf Sterne der Europäischen Union, der geografischen Darstellung und der Ziffern, wie sie die Euro-Münzen tragen, oder“

„i)

ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, einschließlich insbesondere der Begriffe ‚Euro‘ ‚Euro-Cent‘, des Euro-Zeichens, der zwölf Sterne der Europäischen Union, der geografischen Darstellung und der Ziffern, wie sie die Euro-Münzen tragen, oder“

Begründung — Siehe Nummer 2.1 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 2, erwähnt in Artikel 1 des ersten Verordnungsvorschlags

„2.   Die Kommission nimmt dazu Stellung, ob:“

„2.   Die Kommission nimmt nach Anhörung der in Artikel 4 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen  (2) genannten Falschmünzexperten dazu Stellung, ob:“

Begründung — Siehe Nummer 2.2 der Stellungnahme

Änderung 3

Präambel des zweiten Verordnungsvorschlags

„gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

„gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:“

in Erwägung nachstehender Gründe:“

Begründung — Siehe Nummer 2.5 der Stellungnahme


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.

(2)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.


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