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Document 32003O0005

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5)

OJ L 78, 25.3.2003, p. 20–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 004 P. 291 - 293
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 005 P. 187 - 189
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 005 P. 187 - 189
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 014 P. 35 - 37

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2003/206/oj

32003O0005

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 25/03/2003 S. 0020 - 0022


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 20. März 2003

über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2003/5)

(2003/206/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Artikel 12.1, 14.3 and 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

gestützt auf den Beschluss EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (EZB/1999/3)(2) regelt die Geltendmachung des Urheberrechts der Europäischen Zentralbank (EZB) an den Euro-Banknoten.

(2) Die Bestimmungen über die Geltendmachung des Urheberrechts der EZB müssen überarbeitet und um umfassende Regeln und Verfahren ergänzt werden, die den Schutz von Euro-Banknoten vor unerlaubten Reproduktionen sicherstellen.

(3) Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung sehen vor, dass die EZB das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten in der Gemeinschaft zu genehmigen. Gemäß diesen Artikeln sind die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(3) setzen die EZB und die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nachfolgend als "NZBen" bezeichnet) Euro-Banknoten in Umlauf. Das Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen, umfasst die Befugnis, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen sowie ein Mindestschutzniveau in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen. Wenn keine Gefahr besteht, dass Reproduktionen von Euro-Banknoten mit echten Euro-Banknoten verwechselt werden könnten, sollten diese Reproduktionen jedoch erlaubt sein. Zur Vermeidung einer solchen Verwechslungsgefahr sieht der Beschluss EZB/2003/4 einheitliche Regeln über die Reproduktion von Euro-Banknoten vor.

(4) Die genannten Regeln über die Reproduktion von Euro-Banknoten und das Urheberrecht der EZB an den Euro-Banknoten müssen in enger Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NZBen und, wenn dies angemessen ist, zwischen diesen und den zuständigen nationalen Behörden angewandt und geltend gemacht werden. Nationale strafrechtliche Bestimmungen, die die Herstellung, Verbreitung oder den Besitz von Reproduktionen von Euro-Banknoten verbieten, bei denen die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, bleiben von diesen Regeln unberührt. In diesem Zusammenhang ist es angemessen, dass die EZB die NZBen in Anspruch nimmt, um unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten zu verhindern oder Maßnahmen gegen solche Reproduktionen zu treffen. In jedem Fall sollte die Anwendung von strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere von solchen, die die Geldfälschung betreffen, von den Vorschriften der vorliegenden Leitlinie unberührt bleiben.

(5) Als zusätzliche Maßnahme zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel bemühen sich die EZB und die NZBen um eine bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über Beschlüsse der EZB, die Bestimmungen über die Reproduktion von Euro-Banknoten zum Gegenstand haben. Diese Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Veröffentlichung solcher Beschlüsse in den nationalen Medien und im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6) Die im Beschluss EZB/2003/4 enthaltenen Bestimmungen über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten müssen von den NZBen durchgeführt werden.

(7) Den NZBen wird die Aufgabe übertragen, alle Beschlüsse der EZB über den Einzug von Euro-Banknotenstückelungen oder -serien in den nationalen Medien bekannt zu geben, um auf diese Weise die Unterrichtung der Öffentlichkeit über solche Beschlüsse weiter zu verbessern.

(8) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung unerlaubter Reproduktionen

Eine "unerlaubte Reproduktion" ist jede Reproduktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2003/4, die

a) unrechtmäßig im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses EZB/2003/4 ist, oder

b) das Urheberrecht der EZB an den Euro-Banknoten verletzt, z. B. dadurch, dass sie sich negativ auf das Ansehen der Euro-Banknoten auswirkt.

Artikel 2

Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen

(1) Wenn eine NZB Kenntnis von einer unerlaubten Reproduktion auf ihrem Staatsgebiet erlangt, fordert sie die unerlaubt handelnde Person durch ein standardisiertes Schreiben der EZB zur Einstellung der Herstellung der unerlaubten Reproduktion auf und wenn dies angemessen erscheint, fordert sie die Person, die im Besitz der unerlaubten Reproduktion ist, zu deren Aushändigung auf. Wenn eine NZB Kenntnis von einer unerlaubten Reproduktion erlangt, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht wird, wodurch die unerlaubte Reproduktion der Öffentlichkeit von Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, unterrichtet die NZB die EZB hierüber unverzüglich. Die EZB trifft daraufhin alle möglichen Maßnahmen, um die unerlaubte Reproduktion von dem Ort ihrer elektronischen Speicherung zu entfernen.

(2) Wenn eine unerlaubt handelnde Person einer Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht Folge leistet, unterrichtet die jeweilige NZB die EZB hierüber unverzüglich.

(3) Das Direktorium der EZB oder die jeweilige NZB trifft die Entscheidung darüber, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der EZB, Sanktionen zu verhängen(4), eingeleitet wird. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, beraten sich die EZB und die jeweilige NZB, und die NZB teilt der EZB mit, ob ein gesondertes Übertretungsverfahren nach nationalem Strafrecht eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann und ob eine andere angemessene Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen die unerlaubte Reproduktion, z. B. nach Urheberrecht, vorhanden ist. Wenn bereits ein Übertretungsverfahren nach nationalem Strafrecht eingeleitet wurde oder eingeleitet wird oder eine andere angemessene Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen die unerlaubte Reproduktion vorliegt, wird kein Übertretungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 eingeleitet.

(4) Wenn die EZB beschließt, dass ein Übertretungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 eingeleitet wird, kann sie von den NZBen die Durchführung gerichtlicher Verfahren verlangen. In diesem Fall beauftragt sie die jeweiligen NZBen und erteilt ihnen die notwendigen Vollmachten. Die EZB trägt sämtliche Verfahrenskosten. Soweit dies angemessen und möglich ist, stellt die EZB oder stellen ggf. die NZBen sicher, dass die unerlaubten Reproduktionen eingezogen werden.

(5) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden von der EZB selbst getroffen, wenn

a) die Herkunft der unerlaubten Reproduktion nicht in angemessener Weise festgestellt werden kann,

b) die unerlaubte Reproduktion auf dem Staatsgebiet mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten hergestellt wurde oder künftig hergestellt wird, oder

c) die unerlaubte Reproduktion außerhalb des Staatsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten hergestellt wurde oder künftig hergestellt wird.

Artikel 3

Anträge auf Bestätigung der Erlaubtheit von Reproduktionen

(1) Die Behandlung aller Anfragen und Anträge auf Bestätigung, dass eine Reproduktion rechtmäßig im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2003/4 ist, erfolgt

a) für die EZB durch die NZB, auf deren Staatsgebiet die genannten Reproduktionen hergestellt wurden oder künftig hergestellt werden, oder

b) durch die EZB in den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Fällen.

(2) Die NZBen unterrichten die EZB über alle Antworten, die auf Anträge auf Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt werden. Die EZB sammelt diese Informationen und übermittelt die konsolidierten Informationen über Antworten auf Anträge auf Bestätigung an die NZBen. Die EZB kann die konsolidierten Informationen von Zeit zu Zeit veröffentlichen.

Artikel 4

Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten

(1) Die NZBen führen den Beschluss EZB/2003/4 ordnungsgemäß durch.

(2) Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses EZB/2003/4 können die NZBen vorbehaltlich rechtlicher Auflagen alle schadhaften oder beschädigten Euro-Banknoten und alle Teile von solchen Banknoten vernichten, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe für deren Erhaltung oder Rückgabe an den Antragsteller vor.

(3) Die NZBen benennen ein Organ oder Gremium, das in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Beschlusses EZB/2003/4 genannten Fällen Entscheidungen über den Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten trifft, und unterrichten die EZB hierüber.

Artikel 5

Einzug von Euro-Banknoten

Die NZBen geben alle Beschlüsse des EZB-Rates über den Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie gemäß den Weisungen, die vom Direktorium erteilt werden können, in den nationalen Medien auf eigene Kosten bekannt.

Artikel 6

Änderungen der Leitlinie EZB/1999/3

Die Artikel 1, 2 und 4 der Leitlinie EZB/1999/3 werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Artikel gelten als Verweisungen auf die Artikel 2, 4 und 5 der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2) Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. März 2003.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 32.

(3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(4) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

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