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Document 32014O0044

Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44)

OJ L 47, 20.2.2015, p. 29–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/280/oj

20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/29


LEITLINIE (EU) 2015/280 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. November 2014

zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 16,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend der „Vertrag“) und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verfügt der EZB-Rat über das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses ausschließliche Recht umfasst auch die Zuständigkeit für die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten. Die EZB kann die Verantwortung für die Produktion von Euro-Banknoten auf die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“); dies erfolgt gemäß den prozentualen Anteilen der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB für das betreffende Geschäftsjahr, die auf der Grundlage der Gewichtsanteile der NZBen im Schlüssel im Sinne von Artikel 29.1 der Satzung (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) berechnet werden. Der rechtliche Rahmen für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten muss einerseits im Einklang mit der in Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 2 der ESZB-Satzung festgelegten Anforderung an das Eurosystem stehen, gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zur Förderung des effizienten Einsatzes von Ressourcen zu handeln, und andererseits muss dieser Rahmen dem besonderen Charakter von Euro-Banknoten Rechnung tragen, die produziert werden, um vom Eurosystem als sicheres Zahlungsmittel ausgegeben zu werden. Darüber hinaus muss der rechtliche Rahmen für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten auch der Tatsache Rechnung tragen, dass einige NZBen ihre eigenen Druckereien für die Produktion von Euro-Banknoten verwenden.

(2)

In Anbetracht der oben genannten Grundsätze hat der EZB-Rat am 10. Juli 2003 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2012 ein gemeinsamer, wettbewerbsorientierter Ansatz des Eurosystems für Ausschreibungen (nachfolgend das „einheitliche Vergabeverfahren des Eurosystems“) für die Beschaffung von Euro-Banknoten Anwendung finden sollte, wie in der Leitlinie EZB/2004/18 (1) ausgeführt wird. Im März 2011 hat der EZB-Rat beschlossen, den Beginn des einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems auf den 1. Januar 2014 zu verschieben, sofern der EZB-Rat in der Zwischenzeit kein anderes Datum festlegt und abhängig von einer weiteren Prüfung der Lage (2). Im Dezember 2013 hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass der Beginn des einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems zu einem Datum stattfinden würde, das vom Rat festgelegt würde, weil sich die Annahmen geändert hatten, auf denen das erwartete Datum des Beginns des einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems beruhte (3).

(3)

Unter Berücksichtigung der Umstands, dass der Wettbewerb auf dem Markt seit dem Jahr 2004 größer geworden ist und dass momentan keinerlei Vorteile von der Anwendung des einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems anstelle der aktuellen Regelungen ersichtlich sind, hat der EZB-Rat beschlossen, dass ein Produktions- und Beschaffungssystem des Eurosystems (nachfolgend das „EPPS“) in Erwägung gezogen werden sollte.

(4)

Um die Kontinuität der Belieferung zu gewährleisten, internes Know-how innerhalb des Eurosystems zu wahren, den Wettbewerb zu fördern, die Kosten auf Ebene des Eurosystems zu senken und den Vorteil von Innovationen aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor zu nutzen, sollte das EPPS aus zwei Säulen bestehen: eine Gruppe von NZBen, die eine eigene Druckerei zur Produktion ihrer Euro-Banknoten verwenden (nachfolgend die „Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei“) herstellen, und eine Gruppe an NZBen, welche sich die Euro-Banknoten beschaffen (nachfolgend die „Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen“). Durch das EPPS sollte die effiziente Produktion von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems gefördert werden. Darüber hinaus wird das EPPS eine weitere Vereinheitlichung der rechtlichen Anforderungen erfordern, die für die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen gelten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Anwendung von Auswahlkriterien im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens und der vertraglichen Bedingungen. Die im Zusammenhang mit dem EPPS festgelegten Anforderungen sollten darauf abzielen, gleiche Wettbewerbsbedingungen bei den Ausschreibungen für die Produktion von Euro-Banknoten zu schaffen.

(5)

Die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen ist weiterhin für die Produktion und Beschaffung von den Euro-Banknoten zuständig, die ihnen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt wurden. Zur Erfüllung ihrer Pflichten führen diese NZBen ein Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten durch, entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen NZBen gemäß den anwendbaren Beschaffungsvorschriften. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollte die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen anstreben, ihre Ausschreibungsanforderungen im Einklang mit den Anforderungen der Union und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Beschaffung anzugleichen.

(6)

Die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei ist weiterhin für die Produktion der Euro-Banknoten zuständig, die ihnen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zwischen sämtlichen Banknotendruckereien gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten diese NZBen gewährleisten, dass eigene Druckereien nicht an Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten teilnehmen, die innerhalb der Union organisiert und durchgeführt werden, und dass diese keinerlei Aufträge für die Produktion von Euro-Banknoten von Dritten annehmen, die nicht der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei angehören.

(7)

Wenn sie eine Form einer Kooperation eingehen, müssen die NZBen der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und das Unionsrecht einhalten. Sofern eine selbstständige juristische Person gegründet wird, um eine solche Kooperation zu ermöglichen, kann eine NZB eine NZB der Gruppe mit eigener Druckerei werden, wenn diese NZB über diese juristische Person eine gemeinsame Kontrolle im Sinne dieser Leitlinie ausübt.

(8)

Euro-Banknoten sind sensible und technologisch innovative Produkte. Aus diesem Grund müssen sie in einer vollkommen sicheren, kontrollierten und vertraulichen Umgebung produziert werden, die eine zuverlässige, qualitativ hochwertige und nachhaltige Versorgung gewährleistet. Darüber hinaus muss das Eurosystem den möglichen Auswirkungen der Produktion von Euro-Banknoten auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie auf die Umwelt hinreichend Rechnung tragen.

(9)

Der EZB-Rat überwacht die Entwicklungen im Zusammenhang mit allen wesentlichen Rohstoffen und Produktionsfaktoren, die im Rahmen der Beschaffung und Produktion von Euro-Banknoten relevant sind, und ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese in einer Weise ausgewählt und/oder beschafft werden, dass die Kontinuität der Belieferung mit Euro-Banknoten sichergestellt ist, und um — unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union und der Befugnisse der Europäischen Kommission — den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Auftragnehmer oder Lieferanten zu verhindern.

(10)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie sollten, sofern notwendig, im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und, ab dem 18. April 2016, den in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthaltenen Regelungen ausgelegt werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Grundsatz der Unabhängigkeit“ bezeichnet den Grundsatz wirksamer interner Regelungen zur Gewährleistung einer vollständigen Trennung zwischen der Rechnungslegung einer öffentlichen Druckerei und der Rechnungslegung ihrer jeweiligen öffentlichen Stelle sowie den Grundsatz, dass eine öffentliche Druckerei die gesamten Kosten der administrativen und organisatorischen Unterstützung, die sie von ihrer jeweiligen öffentlichen Stelle erhalten hat, zurückerstattet. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, wenn öffentliche Banknotendruckereien an einer Ausschreibung teilnehmen, ist es erforderlich, dass die Tätigkeiten in Bezug auf den Druck der Euro-Banknoten finanziell vollständig von ihren sonstigen Tätigkeiten getrennt sind, um zu gewährleisten, dass keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Beihilfe erfolgt, die in irgendeiner Weise mit dem Vertrag unvereinbar ist. Diese finanzielle Trennung muss jährlich im Rahmen einer unabhängigen, externen Prüfung überprüft und zertifiziert werden, und ihr Ergebnis muss dem EZB-Rat gemeldet werden;

2.

„eigene Druckerei“ bezeichnet jede Druckerei, die a) rechtlich und organisatorisch ein Teil einer NZB oder b) eine selbstständige juristische Person ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die NZB oder die NZBen üben über die betroffene juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie die Kontrolle, die sie über die eigenen Geschäftsbereiche/ausüben;

ii)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person werden im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben ausgeführt, die ihr von der/den kontrollierenden NZB/NZBen übertragen wurden;

iii)

es besteht keine direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b Ziffer ii wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z. B. die Kosten herangezogen, die der betreffenden juristischen Person während der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Werkleistungen entstanden sind.

Liegen für die vorangegangenen drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z. B. Kosten vor, oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie — vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung — den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Bei einer NZB wird davon ausgegangen, dass sie über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausübt wie über ihre eigenen Geschäftsbereiche, wenn sie einen maßgeblichen Einfluss auf die strategischen Ziele und auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt.

Bei den NZBen wird davon ausgegangen, dass sie eine juristische Person gemeinsam kontrollieren, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Beschlussorgane der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern aller teilnehmender NZBen zusammen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder beteiligte NZBen vertreten können; b) diese NZBen sind in der Lage, gemeinsam entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wichtigen Beschlüsse der kontrollierten juristischen Person auszuüben; und c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keinerlei Interessen, die denen der kontrollierenden NZBen zuwiderlaufen;

3.

„öffentliche Stelle“ bezeichnet alle öffentlichen Stellen, einschließlich des Staates sowie regionaler, kommunaler und sonstiger Gebietskörperschaften sowie Zentralbanken;

4.

„öffentliche Druckereien“ bezeichnen sämtliche Druckereien, bei denen die öffentlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aufgrund ihres Eigentums an der Druckerei, ihrer finanziellen Beteiligung oder der Bestimmungen ausüben, denen die Druckerei unterliegt. Von einem beherrschenden Einfluss seitens der öffentlichen Stellen wird ausgegangen, wenn sie in Bezug auf die Druckerei unmittelbar oder mittelbar: a) eine Mehrheit an deren gezeichnetem Kapital halten; b) die Mehrheit der mit den von der Druckerei ausgegebenen Anteilen verbundenen Stimmen kontrollieren; oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Vorstands- oder Aufsichtsgremiums ernennen können.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Durch das EPPS wird ein Zwei-Säulen-Modell für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten eingeführt. Dieses umfasst das Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten durch die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen sowie die Produktion von Euro-Banknoten durch die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei, die diese Druckerei zur Produktion verwenden.

(2)   Die NZBen sind für die Produktion und Beschaffung der Euro-Banknoten zuständig, die ihnen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt sind.

TITEL II

GRUPPE DER AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN DURCHFÜHRENDEN NZBen

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die NZBen, die über keine eigene Druckerei verfügen, sind Teil der Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen.

Artikel 4

Ausschreibungsverfahren

(1)   Jede Ausschreibungsverfahren durchführende NZB ist für das Angebot zur Produktion von Euro-Banknoten verantwortlich und muss das Ausschreibungsverfahren entweder allein oder gemeinsam mit anderen Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen gemäß den geltenden Beschaffungsvorschriften und gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen durchführen.

(2)   Um den Wettbewerb auf dem Markt für die Produktion von Euro-Banknoten zu erhalten, müssen die Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen grundsätzlich und gemäß den geltenden einzelstaatlichen Beschaffungsvorschriften die Angebote in einzelne Lose aufteilen, und es sollten nicht mehrere Lose an denselben/dieselben Bieter vergeben werden.

(3)   Die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen muss in ihren Ausschreibungsunterlagen angeben, dass öffentliche Druckereien vor der Teilnahme an der Ausschreibung den Grundsatz der Unabhängigkeit erfüllen müssen, um zur Ausschreibung zugelassen zu werden.

Artikel 5

Vereinheitlichung der Anforderungen

Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen strebt die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen an, ihre Anforderungen in Bezug auf die Ausschreibungen, darunter die Auswahlkriterien, gemäß den Anforderungen der unionsrechtlichen und nationalen Vergabevorschriften anzugleichen.

TITEL III

GRUPPE DER NZBen MIT EIGENER DRUCKEREI

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die NZBen, die eine eigene Druckerei zur Produktion von Euro-Banknoten verwenden, sind Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei.

(2)   Die NZBen mit eigener Druckerei müssen sicherstellen, dass ihre eigenen Druckereien nicht an einem Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten teilnehmen, das innerhalb der Union organisiert und durchgeführt wird, und dürfen keine Aufträge für die Produktion von Euro-Banknoten von Dritten annehmen, die nicht der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei angehören.

Artikel 7

Kooperation innerhalb der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei

(1)   Zur Verbesserung die Kosteneffizienz bei der Produktion von Euro-Banknoten, erwägt die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei, angemessene Formen der Zusammenarbeit zu schaffen, wie z. B. den gemeinsamen Einkauf oder die Teilung und Umsetzung bewährter Praktiken für die Produktionsprozesse, um ihrer öffentlicher Aufgabe der Produktion von Banknoten bestmöglich nachzukommen.

(2)   Die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei kann darüber entscheiden, ob sie solche Formen der Zusammenarbeit eingehen möchte oder nicht, vorausgesetzt, dass sie, wenn sie sich für eine Kooperation entscheidet, sich verpflichtet, angesichts der Notwendigkeit von Kontinuität und der von den Parteien getätigten Investitionen für die Dauer von mindestens drei Jahren an den entsprechenden Initiativen beteiligt zu bleiben (es sei denn, sie werden in diesem Zeitraum zu einer Ausschreibungen durchführenden NZB).

Artikel 8

Gründung einer unabhängigen juristischen Person oder nichtinstitutionalisierte, horizontale Kooperation zur gemeinsamen Erfüllung des öffentlichen Auftrags

(1)   Um die öffentlichen Aufgaben gemeinsam zu erfüllen, muss die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei a) die Gründung einer unabhängigen juristischen Person, welche aus ihrer eigenen Druckerei besteht, oder b) die Einführung einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung prüfen.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Formen der Kooperation gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Erhält eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gegründete juristische Person direkt den Zuschlag für einen Auftrag zur Produktion von Euro-Banknoten, muss diese von den betroffenen NZBen gemeinsam kontrolliert werden, wie in Artikel 1 Nummer 2 definiert.

b)

Jeder Vertrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b geschlossen wurde, muss sämtliche folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

durch die Vereinbarung wird eine Kooperation zwischen den NZBen mit eigener Druckerei begründet oder umgesetzt, um zu gewährleisten, dass die zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen so erbracht werden, dass die gemeinsamen Ziele erreicht werden;

ii)

die Umsetzung dieser Kooperation unterliegt ausschließlich Erwägungen von öffentlichem Interesse;

iii)

die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei führen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der von der Kooperation betroffenen Tätigkeiten durch. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der oben genannten Tätigkeiten gilt Artikel 1 Nummer 2 Unterabsätze 2 und 3 entsprechend.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2004/18 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Umsetzung

Die vorliegende Leitlinie tritt am Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2015 einhalten.

Artikel 11

Übergangszeitraum im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 können Ausschreibungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2015 veröffentlicht werden, unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Ausschluss von Ausschreibungsteilnehmern vorsehen.

Artikel 12

Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie zu Beginn des Jahres 2017 und anschließend alle zwei Jahre.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. November 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21).

(2)  Leitlinie EZB/2011/3 vom 18. März 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 77).

(3)  Leitlinie EZB/2013/49 vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 36).

(4)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


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