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Document 32011O0009

2011/509/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juni 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2011/9)

OJ L 217, 23.8.2011, p. 1–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 106 - 145

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2011/509/oj

23.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Juni 2011

zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2)

(EZB/2011/9)

(2011/509/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/14 vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (1) ersetzt seit dem 1. Januar 2011 den Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung von Euro-Banknoten nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure (nachfolgend der „Handlungsrahmen für die Wiederausgabe von Banknoten“). Der Beschluss EZB/2010/14 verpflichtet die Bargeldakteure dazu, ihren nationalen Zentralbanken („NZBen“) spätestens ab 1. Januar 2012 statistische Daten zu melden. Die NZBen sind verpflichtet, der Europäischen Zentralbank (EZB) diese statistischen Daten gemäß der Leitlinie EZB/2008/8 vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (2) in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen.

(2)

Um die lückenlose Meldung statistischer Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, Vorkehrungen für die Erhebung dieser Daten durch die NZBen im Laufe des Jahres 2011 bei den Instituten zu treffen, für die bis zum 1. Januar 2011 der Handlungsrahmen für die Wiederausgabe von Banknoten galt.

(3)

Um in den Situationen einer Finanzkrise dem Mangel an wirksamen Meldewerkzeugen zu begegnen, sind zusätzlich zu den schon von der Leitlinie EZB/2008/8 vorgesehenen monatlichen und halbjährlichen Berichterstattungsfunktionen tägliche Instrumente für Meldungen entwickelt worden. Diese wurden durch den EZB-Rat am 12. Mai 2010 bestätigt. Daher ist es erforderlich, auch die Leitlinie EZB/2008/8 zu ändern, um unter bestimmten Voraussetzungen die NZBen zu täglichen Meldungen von CIS-2-Daten zu verpflichten.

(4)

Einige der in der Leitlinie EZB/2008/8 verwendeten Fachbegriffe müssen ebenfalls ersetzt werden.

(5)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2008/8 geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2008/8 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird gestrichen.

b)

In Buchstabe c erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i) die bei der EZB installierte zentrale Datenbank, in der alle gemäß dieser Leitlinie erhobenen relevanten Informationen über Euro-Banknoten, Euro-Münzen, Bargeldinfrastruktur und den Beschluss EZB/2010/14 vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (3) gespeichert werden;

c)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

‚Datenmitteilung‘: eine Datei, welche die Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems enthält, die sich auf einen Berichtszeitraum oder, im Falle von Berichtigungen, auf mehrere Berichtszeiträume beziehen und deren Datenformat mit dem CIS-2-Übermittlungsmechanismus kompatibel ist;“

d)

In Buchstabe m erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i) wenn eine NZB dem CIS 2 Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten meldet und dies eine Rückmeldung an die betreffende NZB und die EZB auslöst;“

e)

Die folgende Begriffsbestimmung wird nach Buchstabe m angefügt:

„n)

‚Bargeldakteure‘: die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (4) erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte.

2.

In Artikel 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Erhebung der monatlich zu meldenden Daten über Euro-Banknoten“

3.

Der folgende Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Erhebung der täglich zu meldenden Daten über Euro-Banknoten

(1)   Die EZB aktiviert die tägliche Meldung der CIS-2-Daten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

a)

Mehr als eine NZB melden der EZB ungewöhnliche Entwicklungen im Bargeldkreislauf, und es erscheint wahrscheinlich, dass mindestens eine dieser NZBen einen großvolumigen Ad-hoc-Euro-Banknotentransport beantragt;

b)

Die Bruttoausgabe von Euro-Banknoten auf der Ebene des Eurosystems übersteigt gemäß den monatlich gemeldeten CIS-2-Daten bestimmte durch den EZB-Rat genehmigte und von der EZB gesondert festgelegte Schwellenwerte;

c)

Der Banknotenausschuss begründet ihre Aktivierung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 wird zum Zwecke von Notfalltests jedes Jahr im Juni für einen Zeitraum von einem Monat die tägliche Meldung von CIS-2-Daten aktiviert.

(3)   Ab der Aktivierung der täglichen Meldepflicht gemäß Absatz 1 oder 2 melden die NZBen der EZB täglich die CIS-2-Daten bezüglich der Euro-Banknoten, d. h. die in Anhang VII aufgeführten Datenpositionen für Banknoten. Diese Daten werden am dritten auf die Aktivierung der täglichen Meldepflicht folgenden Werktag zur Verfügung gestellt und enthalten die Daten des zweiten auf diese Aktivierung folgenden Werktags.

(4)   Die NZBen übermitteln die Daten gemäß Absatz 3 spätestens um 17.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit des auf den Berichtszeitraum folgenden Werktags.

(5)   Artikel 2 Absatz 5 findet auf die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 entsprechende Anwendung.“

4.

In Artikel 3 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Erhebung der monatlich zu meldenden Daten über Euro-Münzen“

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Erhebung der halbjährlich zu meldenden Daten bezüglich der Bargeldinfrastruktur und des Beschlusses EZB/2010/14

(1)   Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten der EZB gemäß Anhang IIIa halbjährlich.

(2)   Die NZBen melden der EZB die Daten gemäß Anhang IIIa erstmals zu den in Absatz 7 genannten Terminen und danach jeweils halbjährlich. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 von den Bargeldakteuren bezogen haben.

(3)   Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die NZBen gemäß Artikel 13 des Beschlusses EZB/2010/14 den Bargeldakteuren eine einjährige Übergangsfrist für die Meldung der in Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 aufgeführten Daten gewähren können, werden die NZBen unabhängig davon, ob sie Bargeldakteuren diese Übergangsfrist gewährt haben, im Oktober 2011 und im April 2012 der EZB die in Anhang IIIb aufgeführten Daten melden. Ab Oktober 2012 gilt für die Daten Absatz 2.

(4)   Für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 bis 3 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

(5)   Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Januar bis Juni spätestens am sechsten Werktag im Oktober desselben Jahres.

(6)   Die NZBen übermitteln die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten für den Berichtszeitraum von Juli bis Dezember spätestens am sechsten Werktag im April des Folgejahres.

(7)   Die erste Übermittlung der Daten bezüglich des Beschlusses EZB/2010/14 findet wie folgt statt:

a)

im Oktober 2012 für die NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro bis spätestens am 1. Januar 2011 eingeführt haben; und

b)

im Oktober des Jahres nach dem Jahr der Einführung des Euro für die NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2011 eingeführt haben.“

6.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach dem Datum der Euro-Bargeldumstellung und innerhalb eines Zeitraums, auf den sich die NZB und die EZB geeinigt haben, meldet die NZB der EZB täglich die in Anhang VII aufgeführten Datenpositionen.“

b)

Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Artikel 2 Absatz 5 findet auf die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1 und 3 entsprechende Anwendung.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Dazu führen sie zumindest a) die Vollständigkeitsüberprüfungen gemäß Anhang V und die Richtigkeitsüberprüfungen gemäß Anhang VI für die monatlich oder halbjährlich zu meldenden Datenpositionen; und b) die Vollständigkeitsüberprüfungen gemäß Anhang VII für die täglich zu meldenden Datenpositionen durch.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 a) die Überprüfungen der Vollständigkeit und Richtigkeit der monatlich und halbjährlich zu meldenden Datenpositionen gemäß den Anhängen V und VI, und b) die Überprüfungen der Vollständigkeit der täglich zu meldenden Datenpositionen gemäß Anhang VII vornimmt, bevor die Daten auf der zentralen Datenbank des CIS 2 gespeichert werden.“.

c)

Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Melden NZBen die in Teil 2 des Anhangs I aufgeführten CIS-2-Daten bezüglich des Banknotentransfers und -eingangs, d. h. die Datenpositionen 4.2 und 4.3, die nicht miteinander übereinstimmen, so klären sie diese Frage unverzüglich untereinander. Unterlassen sie dies, so interveniert die EZB, um sicherzustellen, dass die CIS-2-Daten richtig gemeldet werden.“.

8.

In Artikel 8 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Auf schriftlichen Antrag und vorbehaltlich des Abschlusses gesonderter vertraglicher Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB den Zugang zu CIS 2 wie folgt: a) für bis zu zehn einzelne Nutzer jeder NZB, jeder künftigen NZB des Eurosystems und der Europäischen Kommission in deren Eigenschaft als zugelassener Dritter; und b) für einen einzelnen Nutzer jedes sonstigen zugelassenen Dritten. Der einem zugelassenen Dritten gewährte Zugang ist auf Euro-Münzen betreffende Daten beschränkt. Schriftliche Anträge, zusätzlichen einzelnen Nutzern Zugang zum CIS 2 zu gewähren, werden von der EZB angemessen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten geprüft.“

9.

In Artikel 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Im Einklang mit Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird das Direktorium ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses und des Ausschusses für Informationstechnologie technische Änderungen der Anhänge zu dieser Leitlinie sowie der Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus vorzunehmen.“

10.

Anhang I der Leitlinie EZB/2008/8 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Leitlinie geändert.

11.

Anhang III der Leitlinie EZB/2008/8 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Leitlinie.

12.

Anhang V der Leitlinie EZB/2008/8 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Leitlinie.

13.

Anhang VI der Leitlinie EZB/2008/8 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinie.

14.

Der Text gemäß Anhang V dieser Leitlinie wird als neuer Anhang VII in Leitlinie EZB/2008/8 eingefügt.

15.

Das Glossar der Leitlinie EZB/2008/8 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Juni 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 89.

(3)  ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1.“

(4)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.“


ANHANG I

Teil 2 von Anhang I erhält folgende Fassung:

„TEIL 2

Spezifikation der Datenpositionen für Euro-Banknoten

Die NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems melden die Zahlen für alle Datenpositionen als Stückzahlen in ganzen Zahlen, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ sind.

1.   Kumulative Datenpositionen

Kumulative Daten sind Zahlen, die über alle Berichtszeiträume kumuliert werden, beginnend mit der ersten vor der Einführung einer neuen Serie, Variante oder Stückelung erfolgenden Lieferung aus der Druckerei bis zum Ende des Berichtszeitraums

1.1

Registrierte Banknoten

Banknoten, die i) gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung hergestellt wurden; ii) an die logistischen Reserven (LS) oder die strategische Reserve des Eurosystems (ESS) der NZB geliefert wurden und von der NZB gehalten werden; und iii) im Bargeldverwaltungssystem der NZB registriert sind (1). Banknoten einschließlich vernichteter Banknoten (Positionen 1.2 und 1.3), die an NHTO-Stellen und ECI-Banken transferiert oder von diesen gehalten werden, bleiben Teil der von der NZB registrierten Banknoten.

1.2

Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

Registrierte Banknoten, die von der NZB oder im Auftrag der NZB durch eine Banknotensortiermaschine mit integriertem Schredder auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft und anschließend vernichtet wurden.

1.3

Nachgelagert vernichtete Banknoten

Registrierte Banknoten, die von der NZB oder im Auftrag der NZB in anderer Weise als durch eine Banknotensortiermaschine mit integriertem Schredder auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft und anschließend vernichtet wurden, z. B. beschädigte Banknoten oder Banknoten, die aus welchem Grunde auch immer von Banknotensortiermaschinen zurückgewiesen wurden. Banknoten, die unmittelbar im Sortiervorgang vernichtet wurden (Datenposition 1.2), sind von diesen Daten nicht umfasst.

2.   Datenpositionen für Banknotenbestände

Diese Datenpositionen beziehen sich als Bestandsdaten auf das Ende des Berichtszeitraums.

A)   Vom Eurosystem gehaltene Bestände

2.1

ESS an neuen Banknoten

Neue Banknoten, die Teil der ESS sind und von der NZB im Auftrag der EZB gehalten werden.

2.2

ESS an umlauffähigen Banknoten

Umlauffähige Banknoten, die Teil der ESS sind und von der NZB im Auftrag der EZB gehalten werden.

2.3

Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

Neue Banknoten, die zu den LS der NZB gehören und von der NZB (in ihrer Zentrale bzw. in ihren Niederlassungen) gehalten werden. Nicht in dieser Zahl enthalten sind neue Banknoten, die Teil der ESS sind.

2.4

Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

umlauffähige Banknoten, die zu den LS der NZB gehören und von der NZB (in ihrer Zentrale bzw. in ihren Niederlassungen) gehalten werden. Nicht in dieser Zahl enthalten sind umlauffähige Banknoten, die Teil der ESS sind.

2.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

Von der NZB gehaltene nicht umlauffähige Banknoten, deren Vernichtung noch aussteht.

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von der NZB gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB noch nicht durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde. Von NHTO-Stellen, ECI-Banken oder sonstigen Kreditinstituten oder professionellen Bargeldakteuren auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit untersuchte Banknoten, die anschließend an die NZB zurückgegeben wurden, sind, solange die NZB diese Banknoten nicht bearbeitet hat, unter diese Datenposition zu fassen.

B)   Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf ein NHTO-System, das eine NZB in ihrem Staatsgebiet einrichten kann. Die aus einzelnen NHTO-Stellen stammenden Daten werden von der NZB aggregiert für alle NHTO-Stellen gemeldet. Diese Bestände zählen nicht zum Banknotenumlauf.

2.7

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

Von der NZB transferierte neue Banknoten, die von NHTO-Stellen gehalten werden.

2.8

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

Von NHTO-Stellen gehaltene umlauffähige Banknoten, die entweder von der NZB transferiert wurden oder zurückgegeben und von NHTO-Stellen für umlauffähig gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 befunden wurden.

2.9

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

Von NHTO-Stellen gehaltene und von NHTO-Stellen für nicht umlauffähig im Sinne des Beschlusses EZB/2010/14 befundene Banknoten.

2.10

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von NHTO-Stellen gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit nicht gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 überprüft wurde.

C)   Von ECI-Banken gehaltene Bestände

Diese Datenpositionen beziehen sich auf ein ECI-Programm. Diese Bestände zählen nicht zum Banknotenumlauf.

2.11

Von ECI-Banken gehaltene LS an neuen Banknoten

Von der NZB transferierte neue Banknoten, die von einer ECI-Bank gehalten werden.

2.12

Von ECI-Banken gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene umlauffähige Banknoten, die entweder von der NZB transferiert wurden oder zurückgegeben und von der ECI-Bank für umlauffähig gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 befunden wurden.

2.13

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene Banknoten, die von der ECI-Bank gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 für nicht umlauffähig befunden wurden.

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

Von einer ECI-Bank gehaltene Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit nicht gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 überprüft wurde.

2.15

LS an Banknoten, die sich im Transit von oder zu ECI-Banken befinden

Von einer NZB an eine ECI-Bank (oder an ein im Auftrag einer ECI-Bank handelndes Werttransportunternehmen) gelieferte Banknoten, die sich zum Ende des Berichtszeitraums immer noch auf dem Weg zu den Räumlichkeiten der ECI-Bank befinden, sowie Banknoten, die eine NZB von einer ECI-Bank (oder von einem im Auftrag einer ECI-Bank handelnden Werttransportunternehmen) empfangen soll, die sich zum Ende des Berichtszeitraums immer noch im Transit befinden, d. h. die Räumlichkeiten der ECI-Bank verlassen, die NZB jedoch noch nicht erreicht haben.

D)   Datenpositionen für den Datenabgleich

2.16

Für den Transfer vorgemerkte ESS

In der ESS der NZB gehaltene neue und umlauffähige Banknoten, die gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen für Transfers reserviert sind; die NZB kann die Banknoten in die LS oder die ESS einer oder mehrerer NZBen oder in ihre eigenen LS transferieren. Bis zum physischen Transfer sind die Banknoten Teil der von der NZB gehaltenen ESS an neuen oder umlauffähigen Banknoten (Datenposition 2.1 oder 2.2).

2.17

Für den Transfer vorgemerkte LS

In den LS der NZB gehaltene neue und umlauffähige Banknoten, die gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen für Transfers reserviert sind. Die NZB kann die Banknoten in die LS oder die ESS einer oder mehrerer NZBen oder in ihre eigene ESS transferieren. Bis zum physischen Transfer sind die Banknoten Teil ihrer LS an neuen oder umlauffähigen Banknoten (Datenposition 2.3 oder 2.4).

2.18

Für Empfang vorgemerkte ESS

Neue und umlauffähige Banknoten, die für den Transfer an die von der NZB (als aufnehmende NZB) gehaltene ESS bestimmt sind, wobei der Transfer gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen durch eine oder mehrere andere NZBen, eine Druckerei oder aus den eigenen LS der NZB erfolgt.

2.19

Für Empfang vorgemerkte LS

Neue und umlauffähige Banknoten, die für den Transfer an die von der NZB (als aufnehmende NZB) gehaltenen LS bestimmt sind, wobei der Transfer gemäß gesonderten Rechtsakten der EZB über die Banknotenherstellung und die Verwaltung von Banknotenbeständen durch eine oder mehrere andere NZBen, eine Druckerei oder aus der eigenen ESS der NZB erfolgt.

3.   Datenpositionen für operative Tätigkeiten

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

A)   Operative Tätigkeiten der NZBen

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

An Schaltern der NZB an Dritte ausgezahlte neue und umlauffähige Banknoten, unabhängig davon, ob die ausgezahlten Banknoten einem Kundenkonto belastet wurden oder nicht. Nicht zu dieser Datenposition zählen Transfers an NHTO-Stellen (Datenposition 3.2) und ECI-Banken (Datenposition 3.3).

3.2

Von einer NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

Von der NZB an NHTO-Stellen transferierte neue und umlauffähige Banknoten.

3.3

Von einer NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

Von der NZB an ECI-Banken transferierte neue und umlauffähige Banknoten.

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

An die NZB zurückgegebene Banknoten, unabhängig davon, ob diese einem Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder nicht; Nicht zu dieser Datenposition zählen Banknoten-Transfers von NHTO-Stellen (Position 3.5) und ECI-Banken (Position 3.6) an die NZB.

3.5

Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

Banknoten, die von NHTO-Stellen an die NZB transferiert wurden.

3.6

Von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

Banknoten, die von ECI-Banken an die NZB transferiert wurden.

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit von der NZB durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

Diese Daten repräsentieren den Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.6) im vorhergehenden Berichtszeitraum + zurückgegebene Banknoten (Datenposition 3.4) + von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten (Datenposition 3.5) + von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten (Datenposition 3.6) + von anderen NZBen empfangene nicht bearbeitete Banknoten (Teil der Datenposition 4.3) – an andere NZBen transferierte nicht bearbeitete Banknoten (Teil der Datenposition 4.2) – Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten im laufenden Berichtszeitraum (Datenposition 2.6).

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Banknoten, die von der NZB bearbeitet und als nicht umlauffähig gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen aussortiert wurden.

B)   Operative Tätigkeiten der NHTO-Stellen

3.9

Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Auszahlungen bei NHTO-Stellen.

3.10

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Einzahlungen bei NHTO-Stellen.

3.11

Von NHTO-Stellen bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 von NHTO-Stellen durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

3.12

Von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Von NHTO-Stellen bearbeitete und gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

C)   Operative Tätigkeiten der ECI-Banken

3.13

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

Von einer ECI-Bank in Umlauf gebrachte Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Auszahlungen bei der ECI-Bank.

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

An eine ECI-Bank zurückgegebene Banknoten, d. h. der Gesamtbetrag der Einzahlungen bei der ECI-Bank.

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 von einer ECI-Bank durch eine Banknotensortiermaschine oder manuell überprüft wurde.

Diese Daten repräsentieren den Bestand an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.14) im vorhergehenden Berichtszeitraum + an die ECI-Bank zurückgegebene Banknoten (Datenposition 3.14) – Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Datenposition 2.14) im laufenden Berichtszeitraum.

3.16

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

Von einer ECI-Bank bearbeitete und gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten.

4.   Datenpositionen für Banknotenbewegungen

Diese Datenpositionen beziehen sich als Flussdaten auf den gesamten Berichtszeitraum.

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an verantwortliche NZB

Neue Banknoten, die gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenherstellung hergestellt und von einer Druckerei an die NZB (als die für die Herstellung verantwortliche NZB) oder über die NZB (als die für die Herstellung verantwortliche NZB) an eine andere NZB geliefert wurden.

4.2

Banknotentransfer

Von der NZB an eine andere NZB oder intern aus ihren eigenen LS in die von der NZB gehaltene ESS bzw. in umgekehrter Richtung transferierte Banknoten.

4.3

Banknoteneingang

Bei der NZB eingegangene Banknoten, die von einer anderen NZB oder intern aus ihren eigenen LS stammen und in die von der NZB gehaltene ESS bzw. in umgekehrter Richtung transferiert werden.

5.   Datenpositionen für künftige NZBen des Eurosystems

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

5.1

Bestände vor Bargeldumstellung

Von der künftigen NZB des Eurosystems zum Zwecke der Bargeldumstellung gehaltene Euro-Banknoten

5.2

Vorzeitige Abgabe

Euro-Banknoten, die von künftigen NZBen des Eurosystems vorzeitig an zugelassene Geschäftspartner abgegeben wurden, die die Voraussetzungen gemäß der Leitlinie EZB/2006/9 erfüllen, um zum Zwecke der vorzeitigen Abgabe vor der Bargeldumstellung Euro-Banknoten zu empfangen.

5.3

Weitergabe

Euro-Banknoten, die von zugelassenen Geschäftspartnern gemäß Leitlinie EZB/2006/9 an gewerbliche Dritte weitergegeben werden und vor der Bargeldumstellung von diesen gewerblichen Dritten in deren Räumlichkeiten gehalten werden. Diese Position ist eine Unterposition der Position 5.2.


(1)  Registrierte und später als Muster-Banknoten gekennzeichnete Banknoten sind von dieser Datenposition abzuziehen.“


ANHANG II

ANHANG IIIa

DATEN ZUR BARGELDINFRASTRUKTUR UND ZUM BESCHLUSS EZB/2010/14

Die Zahlen für alle Datenpositionen sind als positive ganze Zahlen anzugeben.

1.   Datenpositionen zur NZB-bezogenen Bargeldinfrastruktur

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

1.1

Anzahl der NZB-Niederlassungen

Alle NZB-Niederlassungen, die Kreditinstituten und anderen gewerblichen Kunden Bargelddienstleistungen anbieten.

1.2

Lagerkapazität

Gesamtkapazität der NZB zur sicheren Banknotenlagerung, in Millionen Banknoten und berechnet auf Grundlage der 20-EUR-Stückelung.

1.3

Sortierkapazität

Gesamtkapazität zur Banknotensortierung (d. h. die Gesamtzahl des maximalen Durchsatzes) der von der NZB betriebenen Sortiermaschinen pro Jahr, berechnet auf Grundlage der Anzahl von Werktagen der NZB in dem betreffenden Jahr, abzüglich der Wartungstage.

1.4

Transportkapazität

Gesamttransportkapazität (d. h. maximale Ladekapazität) der von der NZB verwendeten gepanzerten Fahrzeuge, in Tausend Banknoten und berechnet auf Grundlage der 20-EUR-Stückelung.

2.   Datenpositionen zur allgemeinen Bargeldinfrastruktur und zum Beschluss EZB/2010/14

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

 

Allgemeine Bargeldinfrastruktur

 

2.1a

Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Zweigstellen von Kreditinstituten, einschließlich der abgelegenen Zweigstellen, die Bargelddienstleistungen im Retail- oder Massengeschäft anbieten.

2.1b

Anzahl der abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle Zweigstellen von Kreditinstituten, die ‚abgelegene Zweigstellen‘ im Sinne des Beschlusses EZB/2010/14 sind.

2.2

Anzahl der Werttransportunternehmen

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Werttransportunternehmen, die Bargeld transportieren (1)  (2).

2.3

Anzahl der nicht im Eigentum der NZB stehenden Bargeldbearbeitungszentren

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Bargeldbearbeitungszentren, die im Eigentum von Kreditinstituten, Werttransportunternehmen und anderen professionellen Bargeldakteuren stehen (1)  (2).

 

Geldautomat

‚Geldautomat‘ bezeichnet einen Selbstbedienungsautomaten, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten unter Belastung eines Bankkontos an das Publikum ausgibt (1)  (2).

2.4a

Anzahl der Geldausgabeautomaten (‚Automated Teller Machines‘, ATM) im Verantwortungsbereich der Kreditinstitute

Diese Unterposition umfasst Geldausgabeautomaten, für deren Betrieb im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute verantwortlich sind, unabhängig davon, von wem diese Geldausgabeautomaten befüllt werden.

2.4b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen Geldausgabeautomaten

Diese Unterposition umfasst Geldausgabeautomaten, für die andere Stellen als im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute verantwortlich sind (z.B. ‚Retail-ATMs‘ oder ‚Convenience-ATMs‘).

2.5

Anzahl der Self-checkout Terminals (‚ScoTs‘)

Diese Unterposition umfasst Self-checkout Terminals (‚ScoTs‘), mit denen das Publikum für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen kann und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, jedoch ohne Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten.

2.6

Anzahl anderer Geldautomaten

Diese Unterposition umfasst alle anderen Arten von Geldautomaten.

 

Kundenbediente und beschäftigtenbediente Banknotenbearbeitungsgeräte

Die folgenden Berichtspflichten beziehen sich auf Anhang I und IV des Beschlusses EZB/2010/14.

Der Umfang der Berichtspflichten kann gemäß Anhang IV aufgrund von Ausnahmeregelungen bzw. von Berichtsschwellenwerten eingeschränkt werden, die von der jeweiligen NZB festzulegen sind.

2.7a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten Ein- und Auszahlungsautomaten (‚Cash-Recycling Machines, CRMs‘)

CRMs ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. CRMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. CRMs können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

Diese Unterposition umfasst von Kreditinstituten betriebene CRMs.

2.7b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen CRMs

CRMs ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. CRMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. CRMs können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

Diese Unterposition umfasst von anderen Bargeldakteuren betriebene CRMs.

2.8

Anzahl der kundenbedienten Einzahlungsautomaten (‚Cash-in Machines, CIMs‘)

CIMs ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen, haben jedoch keine Bargeldausgabefunktion. CIMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional

Diese Unterposition umfasst von sämtlichen Bargeldakteuren betriebene CIMs (1)  (2).

2.9

Anzahl der kombinierten Einzahlungsautomaten (‚Combined Cash-in Machines, CCM‘)

CCMs ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. CCMs prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. CCMs verwenden für Abhebungen keine Euro-Banknoten, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt wurden, sondern nur Euro-Banknoten, mit denen sie gesondert bestückt worden sind.

Diese Unterposition umfasst von sämtlichen Bargeldakteuren betriebene CCMs (1)  (2).

2.10

Anzahl der Auszahlungsautomaten (‚Cash-out Machines, COM‘)

COMs sind Geldautomaten, die Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüfen, bevor sie diese an Kunden ausgeben. COMs verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.

Diese Unterposition umfasst von sämtlichen Bargeldakteuren betriebene COMs.

2.11

Anzahl der Schalterpersonal-Recyclinggeräte (‚Teller Assistant Recycling Machines, TARMs‘), die als kundenbediente Automaten in Betrieb sind

TARMs sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. TARMs können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen.

Diese Unterposition ist nur anwendbar, wenn Kunden Euro-Banknoten zur Einzahlung in TARMs einspeisen oder die Euro-Banknoten entgegennehmen, die von diesen Automaten ausgegeben werden.

2.12

Anzahl der Schalterpersonal-Geräte (‚Teller Assistant Machines, TAMs‘), die als kundenbediente Automaten in Betrieb sind

TAMs sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten im Schließfach und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen (1).

Diese Unterposition ist nur anwendbar, wenn Kunden Euro-Banknoten zur Einzahlung in TAMs einspeisen oder die Euro-Banknoten entgegennehmen, die von diesen Automaten ausgegeben werden (1)  (2).

2.13a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

Diese Unterposition umfasst alle von Kreditinstituten betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte.

2.13b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

Diese Unterposition umfasst alle von anderen Bargeldakteuren betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte.

3.   Betriebsdatenpositionen

Diese Datenpositionen decken als Flussdaten den gesamten Berichtszeitraum ab und werden als Stückzahlen nach Stückelung aufgeschlüsselt gemeldet. Der Umfang der Berichtspflichten kann gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 aufgrund von Ausnahmeregelungen bzw. von Berichtsschwellenwerten eingeschränkt werden, die von der jeweiligen NZB festzulegen sind. Allgemein sind Banknoten ausgenommen, die in abgelegenen Zweigstellen einer Bank bearbeitet, sortiert bzw. wieder in Umlauf gebracht werden.

3.1

Anzahl der Banknoten, die von Kreditinstituten betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten bearbeitet wurden

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch kundenbediente und beschäftigtenbediente Banknotenbearbeitungsgeräte überprüft wurden, die von Kreditinstituten betrieben werden.

3.2

Anzahl der Banknoten, die von anderen Bargeldakteuren betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch kundenbediente und beschäftigtenbediente Banknotenbearbeitungsgeräte überprüft wurden, die von anderen Bargeldakteuren betrieben werden.

3.3

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten, die von Kreditinstituten betrieben werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden.

3.4

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen Bargeldakteuren betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten, die von anderen Bargeldakteuren betrieben werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden.

3.5

Anzahl der Banknoten, die durch Kreditinstitute wieder in Umlauf gebracht wurden

Banknoten, die von Kreditinstitute empfangen und in kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten gemäß Beschluss EZB/2010/14 bearbeitet wurden und entweder an Kunden ausgegeben oder zum Zwecke der Wiederausgabe an Kunden gehalten werden. Ausgenommen sind Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden.

3.6

Anzahl der Banknoten, die durch andere Bargeldakteure wieder in Umlauf gebracht wurden

Banknoten, die von anderen Bargeldakteuren empfangen und in kundenbedienten und beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräten gemäß Beschluss EZB/2010/14 bearbeitet wurden und entweder an Kunden ausgegeben oder zum Zwecke der Wiederausgabe an Kunden gehalten werden. Ausgenommen Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden.

ANHANG IIIB

DATEN ZUR BARGELDINFRASTRUKTUR UND ZUR WIEDERAUSGABE VON EURO-BANKNOTEN GEMÄß DEM HANDLUNGSRAHMEN („BRF, BANKNOTE RECYCLING FRAMEWORK“)  (3)

Die Zahlen für alle Datenpositionen sind als positive ganze Zahlen anzugeben.

1.   Datenpositionen zur NZB-bezogenen Bargeldinfrastruktur

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

1.1

Anzahl der NZB-Niederlassungen

Alle NZB-Niederlassungen, die Kreditinstituten und anderen gewerblichen Kunden Bargelddienstleistungen anbieten

1.2

Lagerkapazität

Gesamtkapazität der NZB zur sicheren Banknotenlagerung, in Millionen Banknoten und berechnet auf Grundlage der 20-EUR-Stückelung.

1.3

Sortierkapazität

Gesamtkapazität zur Banknotensortierung (d. h. die Gesamtzahl des maximalen theoretischen Durchsatzes) der von der NZB betriebenen Sortiermaschinen, in Tausend Banknoten je Stunde und berechnet auf Grundlage der 20-EUR-Stückelung.

1.4

Transportkapazität

Gesamttransportkapazität (d. h. maximale Ladekapazität) der von der NZB verwendeten gepanzerten Fahrzeuge, in Tausend Banknoten und berechnet auf Grundlage der 20-EUR-Stückelung.

2.   Datenpositionen zur allgemeinen Bargeldinfrastruktur und zum Handlungsrahmen

Diese Datenpositionen beziehen sich auf das Ende des Berichtszeitraums.

2.1

Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Zweigstellen von Kreditinstituten, die Bargelddienstleistungen im Retail- oder Massengeschäft anbieten.

2.2

Anzahl der abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten

Alle Zweigstellen von Kreditinstituten, die „abgelegene Zweigstellen“ im Sinne des Handlungsrahmens waren (4).

2.3

Anzahl der Werttransportunternehmen

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Werttransportunternehmen (5)  (6).

2.4

Anzahl der nicht im Eigentum der NZB stehenden Bargeldbearbeitungszentren

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Bargeldbearbeitungszentren, die im Eigentum von Kreditinstituten, Werttransportunternehmen und anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens stehen (5)  (6).

2.5

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen Geldausgabeautomaten (ATMs)

Alle Geldausgabeautomaten, für deren Betrieb im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Kreditinstitute verantwortlich sind, unabhängig davon, von wem diese Geldausgabeautomaten befüllt werden.

2.6

Anzahl anderer Geldausgabeautomaten

Alle Geldausgabeautomaten, die von anderen Stellen als im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten betrieben werden (z. B. „Retail-ATMs“ oder „Convenience ATMs“) (5).

2.7

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten Ein- und Auszahlungsautomaten (CRMs)

Alle im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten CRMs (4).

2.8

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten Einzahlungsautomaten (CIMs)

Alle im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten CIMs (4).

2.9

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, vom Personal bedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat von Kreditinstituten (4) betriebenen, vom Personal bedienten Banknotenbearbeitungsgeräte für die Wiederausgabe.

2.10

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens betriebenen, von Personal bedienten Back-Office-Banknotensortiermaschinen

Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat vom Personal bedienten Banknotensortiermaschinen, die von anderen in diesem Mitgliedstaat ansässigen professionellen Bargeldakteuren, auf die der Handlungsrahmen Anwendung fand, für die Wiederausgabe betrieben werden.

3.   Betriebsdatenpositionen des Handlungsrahmens  (7)

Diese Datenpositionen decken als Flussdaten den gesamten Berichtszeitraum ab und werden als Stückzahlen nach Stückelung aufgeschlüsselt gemeldet.

3.1

Anzahl der von Kreditinstituten an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

Banknoten, die Kreditinstitute von Kunden empfangen und gemäß dem Handlungsrahmen in Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet und entweder an Kunden geliefert oder zum Zwecke der Lieferung an Kunden gehalten haben.

3.2

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

Banknoten, die andere professionelle Bargeldakteure von Kreditinstituten empfangen haben und von anderen professionellen Bargeldakteuren gemäß dem Handlungsrahmen in Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet und entweder an Kreditinstitute geliefert oder zum Zwecke der Lieferung an Kreditinstitute gehalten wurden.

3.3

Anzahl der Banknoten, die in von Kreditinstituten betriebenen Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch Back-Office-Banknotensortiermaschinen überprüft wurde, die von im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten betrieben und von deren Personal bedient werden.

3.4

Anzahl der Banknoten, die in von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens betriebenen Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

Banknoten, deren Echtheit und Umlauffähigkeit durch Back-Office-Banknotensortiermaschinen überprüft wurde, die von anderen im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen professionellen Bargeldakteuren betrieben und von deren Personal bedient werden.

3.5

Anzahl der Banknoten, die in von Kreditinstituten betriebenen Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von Back-Office-Banknotensortiermaschinen, die von im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten betrieben und von deren Personal bedient werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden.

3.6

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

Banknoten, die von Back-Office-Banknotensortiermaschinen, die von anderen im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen professionellen Bargeldakteuren betrieben und von deren Personal bedient werden, als nicht umlauffähig aussortiert wurden.


(1)  Die Datenmeldung hängt davon ab, ob diese Daten im teilnehmenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.

(2)  Die NZBen liefern die Daten für diejenigen Bargeldakteure, auf die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Bezug genommen wird. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.

(3)  Der Handlungsrahmen ist der Rahmen für die Wiederausgabe von Banknoten, der in dem Dokument mit dem Titel „Wiederausgabe von Euro-Banknoten (‚Recycling‘): Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure“ festgelegt wurde, welches vom EZB-Rat am 16. Dezember 2004 beschlossen und am 6. Januar 2005 auf der Website der EZB veröffentlicht wurde, sowie die Dokumente, die sich auf die für dessen Umsetzung auf nationaler Ebene geltenden Fristen beziehen.

(4)  Alle im teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitute, auf die der Handlungsrahmen zum 31. Dezember 2010 Anwendung fand.

(5)  Die Datenmeldung hängt davon ab, ob diese Daten im teilnehmenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.

(6)  Die NZBen liefern zumindest die Daten für diejenigen Kreditinstitute bzw. Werttransportunternehmen, auf die der Handlungsrahmen zum 31. Dezember 2010 Anwendung fand. Die NZBen teilen der EZB den Umfang ihrer Berichterstattung mit.

(7)  Ausgenommen Banknoten, die bei abgelegenen Zweigstellen wiederausgegeben werden.


ANHANG III

„ANHANG V

VOLLSTÄNDIGKEITSÜBERPRÜFUNG DER VON NZBEN UND KÜNFTIGEN NZBEN DES EUROSYSTEMS GEMELDETEN DATEN

1.   Einleitung

Die von den NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems gemeldeten Daten werden in CIS 2 auf ihre Vollständigkeit überprüft. Wegen des unterschiedlichen Charakters der Datenpositionen ist zu unterscheiden zwischen den Datenpositionen der Kategorie 1 und Kategorie 2 einerseits, für welche die Daten für jeden Berichtszeitraum gemeldet werden müssen, und ereignisbezogenen Datenpositionen andererseits, die nur gemeldet werden müssen, wenn im Berichtszeitraum ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist.

Das CIS 2 prüft, ob die erste von der NZB für den Berichtszeitraum übermittelte Datenmitteilung alle Datenpositionen der Kategorie 1 und Kategorie 2 enthält, wobei die Systemparameter für die NZB-Attribute und ECI-NZB-Beziehungen, die in Abschnitt 2 der Tabelle in Anhang IV beschrieben sind, zu berücksichtigen sind. Wenn mindestens eine Kategorie 1-Datenposition fehlt oder unvollständig ist, weist das CIS 2 die erste Datenmitteilung zurück und die NZB muss die Datenmitteilung nochmals übermitteln. Sollten in der ersten Datenmitteilung einer NZB die Datenpositionen der Kategorie 1 vollständig sein, jedoch zumindest eine Datenposition der Kategorie 2 fehlen oder unvollständig sein, so nimmt das CIS 2 die erste Datenmitteilung an und speichert sie in seiner zentralen Datenbank; die webbasierte Online-Anwendung gibt jedoch eine Warnmeldung für jede der betroffenen Datenpositionen aus. Diese Warnmeldung ist für alle Benutzer der EZB, der NZBen und der künftigen NZBen des Eurosystems sichtbar; sofern sie Münzen betrifft, ist sie auch für alle Benutzer zugelassener Stellen sichtbar. Die Warnmeldungen bleiben sichtbar, bis die betreffende NZB eine oder mehrere überarbeitete Datenmitteilungen übermittelt, die die in der ersten Datenmitteilung fehlenden Daten vervollständigen. Bezüglich ereignisbezogener Datenpositionen führt das CIS 2 keine Vollständigkeitsüberprüfungen durch.

In Abschnitt 4 wird zwischen den Vollständigkeitsüberprüfungen von Daten über die Bargeldinfrastruktur gemäß Anhang IIIa Unterabschnitt 4a und den Vollständigkeitsüberprüfungen von Daten über die Bargeldinfrastruktur gemäß Anhang IIIb Unterabschnitt 4b unterschieden.

2.   Vollständigkeitsüberprüfungen für Euro-Banknoten-Daten

Nummer und Bezeichnung der Datenposition(en)

Aufschlüsselung nach Serie/Variante und Stückelung

Aufschlüsselung nach ECI-Bank

Art der Datenposition

1.1–1.3

Kumulative Datenpositionen

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

2.1–2.6

vom Eurosystem gehaltene Bestände

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

2.7–2.10

von NHTO-Stellen gehaltene Bestände

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

2.11–2.15

von ECI-Banken gehaltene Bestände

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

2.16–2.19

Datenpositionen für den Datenabgleich

jegliche Kombinationen mit den Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ und ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.1

von der NZB ausgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

3.2

von einer NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.3

von einer NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

ereignisbezogen

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.5

von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit Status ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.6

von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

ereignisbezogen

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.7

von der NZB bearbeitete Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

3.8

von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

3.9

von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

3.10

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.11

von NHTO-Stellen bearbeitete Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

3.12

von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

3.13

von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 1

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

ereignisbezogen

3.15

von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 2

3.16

von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortiert e Banknoten

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle ECI-Banken, für die die NZB verantwortlich ist

Kategorie 2

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

jegliche Kombinationen mit den Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ und ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

4.2

Banknotentransfer

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘, ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

4.3

Banknoteneingang

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘, ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

5.1–5.3

Datenpositionen für künftige NZBen des Eurosystems

jegliche Kombinationen mit Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.   Vollständigkeitsüberprüfungen für Euro-Münzen-Daten

Nummer und Bezeichnung der Datenposition(en)

Aufschlüsselung nach Serie und Stückelung

Aufschlüsselung nach Ausgabestellen

Art der Datenposition

1.1

Nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 1

jegliche Kombination mit dem Status ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

1.2

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Anzahl)

Kategorie 2

1.3

Nationale Nettoausgabe an Sammlermünzen (Wert)

Kategorie 2

2.1

Münzbestände

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzbestandsdaten erhebt

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit Status ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 1

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 1

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

3.3

Bearbeitete Münzen

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 2

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

alle externen Münzausgabestellen, von denen die NZB Münzflussdaten erhebt

Kategorie 2

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

4.2

Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

alle Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

Kategorie 2

jegliche Kombinationen mit Status ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

5.2

Anzahl der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Kategorie 2

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

Kategorie 2

6.1

Münzüberschuss

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

6.2

Münzfehlmenge

jegliche Kombinationen mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

6.3

Wert der der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) gutgeschriebenen Bestände

Kategorie 1

7.1–7.3

Datenpositionen für künftig teilnehmende Mitgliedstaaten

jegliche Kombinationen mit Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ oder ‚noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel‘

ereignisbezogen

4.   Vollständigkeitsüberprüfungen für die Halbjahresdaten zur Bargeldinfrastruktur

a.   Vollständigkeitsüberprüfungen für Daten zur Bargeldinfrastruktur und zum Beschluss EZB/2010/14 gemäß Anhang IIIa

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Aufschlüsselung nach Stückelung

Art der Datenposition

Datenpositionen für die die NZB betreffende Bargeldinfrastruktur

1.1

Anzahl der NZB-Niederlassungen

Kategorie 2

1.2

Lagerkapazität

Kategorie 2

1.3

Sortierkapazität

Kategorie 2

1.4

Transportkapazität

Kategorie 2

Datenpositionen zur allgemeinen Bargeldinfrastruktur

2.1a

Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten

Kategorie 2

2.1b

Anzahl der abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten

ereignisbezogen

2.2

Anzahl der Werttransportunternehmen

ereignisbezogen

2.3

Anzahl der nicht im Eigentum der NZB stehenden Bargeldbearbeitungszentren

ereignisbezogen

2.4a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen Geldausgabeautomaten (‚Automated Teller Machines, ATMs‘)

ereignisbezogen

2.4b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen Geldausgabeautomaten

ereignisbezogen

2.5

Anzahl der Self-checkout terminals

ereignisbezogen

2.6

Anzahl anderer Geldautomaten

ereignisbezogen

2.7a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten Ein- und Auszahlungsautomaten (‚Cash Recycling Machines, CRMs‘)

ereignisbezogen

2.7b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen kundenbedienten CRMs

ereignisbezogen

2.8

Anzahl der kundenbedienten Einzahlungsautomaten (‚Customer-operated Cash-in Machines, CIMs‘)

ereignisbezogen

2.9

Anzahl der kombinierten Einzahlungsautomaten

ereignisbezogen

2.10

Anzahl der Auszahlungsautomaten

ereignisbezogen

2.11

Anzahl der als kundenbediente Automaten in Betrieb befindlichen Schalterpersonal-Recyclinggeräte (‚Teller Assistant Recycling Machines‘)

ereignisbezogen

2.12

Anzahl der als kundenbediente Automaten in Betrieb befindlichen Schalterpersonal-Geräte

ereignisbezogen

2.13a

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

ereignisbezogen

2.13b

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen beschäftigtenbedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

ereignisbezogen

Betriebsdatenpositionen

3.1

Anzahl der Banknoten, die von Kreditinstituten betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten bearbeitet wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.2

Anzahl der von anderen Bargeldakteuren betriebenen Banknotenbearbeitungsgeräten

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.3

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte als nicht umlauffähig aussortiert wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.4

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen Bargeldakteuren betriebene Banknotenbearbeitungsgeräte als nicht umlauffähig aussortiert wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.5

Anzahl der Banknoten, die durch Kreditinstitute wieder in Umlauf gebracht wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.6

Anzahl der Banknoten, die durch andere Bargeldakteure wieder in Umlauf gebracht wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

b.   Vollständigkeitsüberprüfungen für Daten zur Bargeldinfrastruktur und Daten zur Wiederausgabe von Euro-Banknoten nach dem Handlungsrahmen (‚Banknote Recycling Framework, BRF‘) gemäß Anhang IIIb

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Aufschlüsselung nach Stückelung

Art der Datenposition

Datenpositionen für die die NZB betreffende Bargeldinfrastruktur

1.1

Anzahl der NZB-Niederlassungen

Kategorie 2

1.2

Lagerkapazität

Kategorie 2

1.3

Sortierkapazität

Kategorie 2

1.4

Transportkapazität

Kategorie 2

Datenpositionen zur allgemeinen Bargeldinfrastruktur

2.1

Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten

Kategorie 2

2.2

Anzahl der abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten

ereignisbezogen

2.3

Anzahl der Werttransportunternehmen

ereignisbezogen

2.4

Anzahl der nicht im Eigentum der NZB stehenden Bargeldbearbeitungszentren

ereignisbezogen

2.5

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen Geldausgabeautomaten (‚ATMs‘)

Kategorie 2

2.6

Anzahl anderer Geldausgabeautomaten

ereignisbezogen

2.7

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten Ein- und Auszahlungsautomaten (‚CRMs‘)

ereignisbezogen

2.8

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen kundenbedienten Einzahlungsautomaten (‚CIMs‘)

ereignisbezogen

2.9

Anzahl der von Kreditinstituten betriebenen, vom Personal bedienten Banknotenbearbeitungsgeräte

ereignisbezogen

2.10

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens betriebenen, vom Personal bedienten Banknotensortiermaschinen

ereignisbezogen

Betriebsdatenpositionen

3.1

Anzahl der von Kreditinstituten an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gibt

ereignisbezogen

3.2

Anzahl der von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens an Kunden wiederausgegebenen Banknoten

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.3

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.4

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen bearbeitet wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.5

Anzahl der Banknoten, die durch von Kreditinstituten betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen

3.6

Anzahl der Banknoten, die durch von anderen professionellen Bargeldakteuren im Sinne des Handlungsrahmens betriebene Back-Office-Banknotensortiermaschinen als nicht umlauffähig aussortiert wurden

alle Stückelungen, für die es zumindest während eines Monats des Berichtszeitraums mindestens eine Serien-/Varianten-/Stückelungskombination mit dem Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ gab

ereignisbezogen“


ANHANG IV

„ANHANG VI

RICHTIGKEITSÜBERPRÜFUNGEN DER VON NZBEN UND KÜNFTIGEN NZBEN DES EUROSYSTEMS GESENDETEN DATEN

1.   Einleitung

Das CIS 2 überprüft die Richtigkeit der von den NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems an die EZB gesendeten Daten; dabei wird zwischen zwei Arten von Prüfungen unterschieden: ‚Muss-Überprüfungen‘ und ‚Soll-Überprüfungen‘.

Eine ‚Muss-Überprüfung‘ ist eine Richtigkeitsüberprüfung, bei der die Toleranzgrenze nicht überschritten werden darf. Wird die ‚Muss-Überprüfung‘ nicht bestanden, werden die überprüften Daten als falsch behandelt und das CIS 2 weist die gesamte von der NZB übermittelte Datenmitteilung zurück. Die Toleranzgrenze für Richtigkeitsüberprüfungen mit ‚ist gleich‘-Operator (1) beträgt 1 %, für andere Richtigkeitsüberprüfungen beträgt sie null.

Eine ‚Soll-Überprüfung‘ ist eine Richtigkeitsüberprüfung, für die eine Toleranzgrenze von 3 % gilt. Wird diese Toleranzgrenze überschritten, so hat dies keine Auswirkungen auf die Annahme der Datenmitteilung im CIS 2; die webbasierte Online-Anwendung gibt jedoch eine Warnmeldung bezüglich dieser Richtigkeitsüberprüfung aus. Diese Warnmeldung ist für alle Benutzer der NZBen und künftigen NZBen des Eurosystems sichtbar; wenn sie Münzen betrifft, ist sie auch für alle Benutzer bei zugelassenen Dritten sichtbar.

Die Richtigkeitsüberprüfungen werden für Banknoten und Münzen durchgeführt, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, und zwar für jede Kombination von Serie und Stückelung getrennt. Bei Banknoten werden sie außerdem, wenn es Varianten gibt, für jede einzelne Kombination von Variante und Stückelung durchgeführt. Richtigkeitsüberprüfungen hinsichtlich Daten zu Banknotentransfers (Überprüfungen 5.1 und 5.2) sowie hinsichtlich Daten zu Münztransfers (Überprüfung 6.6) werden auch hinsichtlich Beständen vorgenommen, die noch nicht oder nicht mehr den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben.

2.   Richtigkeitsüberprüfung der nationalen Nettoausgabe von Banknoten

Wird eine neue Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, so wird die Richtigkeitsüberprüfung ab dem ersten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die nationale Nettoausgabe für den vorhergehenden Berichtszeitraum (t-1) ist in diesem Fall null.

2.1.   Nationale Nettobanknotenausgabe (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und meldende NZB

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum t

Nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum (t-1)

=

 

 

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.9

Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.13

Von ECI-Banken in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.10

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Die Berechnung der nationalen Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode erfolgt wie in der nachstehenden Tabelle aufgezeigt.

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

nationale Nettoausgabe gemäß der Bestandsmethode für Zeitraum t =

 

 

1.1

Registrierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

1.2

Unmittelbar im Sortiervorgang vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

1.3

Nachgelagert vernichtete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.1

ESS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.2

ESS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.3

LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.4

Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.7

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.8

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.9

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

2.10

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.11

Von ECI-Banken gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.12

Von ECI-Banken gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.13

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

2.15

LS an Banknoten, die sich im Transit von oder zu ECI-Banken befinden

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.   Richtigkeitsüberprüfung der Banknotenbestände

Die Richtigkeitsüberprüfungen der Banknotenbestände werden erst ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige NZB CIS 2-Daten an die EZB meldet.

Wird eine Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, werden diese Richtigkeitsüberprüfungen erst ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige Serie, Variante oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Für NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro kürzlich eingeführt haben (d. h. ehemalige künftige NZBen des Eurosystems), werden die Richtigkeitsüberprüfungen der Banknotenbestände ab dem zweiten Berichtszeitraum nach der Einführung des Euro durchgeführt.

3.1.   Entwicklung neuer Banknoten in der ESS (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.1

ESS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.1

ESSan neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k,

wobei: ‚an Bestandsart‘ = ESS

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = neu UND ‚an Bestandsart‘ = ESS

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = neu UND (‚von Bestandsart‘ = ESS ODER ‚von Bestandsart‘ = Produktion) UND ‚an Bestandsart‘ = ESS

Bevor neue Banknoten der strategischen Reserve des Eurosystems ausgegeben werden, werden sie in die LS der ausgebenden NZB transferiert.

3.2.   Entwicklung umlauffähiger Banknoten in der ESS (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.2

ESS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.2

ESS an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = umlauffähig UND ‚an Bestandsart‘ = ESS

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = umlauffähig UND ‚von Bestandsart‘ = ESS

Bevor umlauffähige Banknoten der strategischen Reserve des Eurosystems ausgegeben werden, werden sie in die LS der ausgebenden NZB transferiert.

3.3.   Entwicklung von LS an neuen und umlauffähigen Banknoten (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.3

Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

2.4

Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.3

Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

2.4

Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei ‚an Bestandsart‘ = LS

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = neu oder umlauffähig UND ‚an Bestandsart‘ = LS

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei (Qualität = neu oder umlauffähig UND ‚von Bestandsart‘ = LS ODER (Qualität = neu UND ‚von Bestandsart‘ = Produktion UND ‚an Bestandsart‘ = LS)

 

3.1

Von der NZB ausgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.2

Von einer NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.3.

Von einer NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k


3.4.   Entwicklung der Bestände nicht bearbeiteter Banknoten (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

2.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.4

An die NZB zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

3.5

Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.6

von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = nicht bearbeitet

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, wobei Qualität = nicht bearbeitet

Alle eingehenden nicht bearbeiteten Banknoten werden von der empfangenden NZB als ‚an Bestandsart‘ = LS verbucht.

Alle Transfers nicht bearbeiteter Banknoten werden von der liefernden NZB als ‚von Bestandsart‘ = LS und ‚an Bestandsart‘ = LS verbucht.

3.5.   Entwicklung der von NHTO-Stellen gehaltenen Banknotenbestände (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

2.7

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.8

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.9

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.10

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

2.7

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an neuen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.8

Von NHTO-Stellen gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.9

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

2.10

Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

3.2

Von einer NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

3.10

An NHTO-Stellen zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.5

Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.9

Von NHTO-Stellen in Umlauf gebrachte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Im Sinne dieser Leitlinie sind alle bei den NHTO-Stellen zurückgegebenen Banknoten bis zu ihrer Bearbeitung in Datenposition 2.10 (Von NHTO-Stellen gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten) inbegriffen.

3.6.   Entwicklung der von ECI-Banken gehaltenen Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

=

 

2.14

Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

 

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

+

 

3.14

An ECI-Banken zurückgegebene Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

Im Sinne dieser Leitlinie sind alle bei den ECI-Banken zurückgegebenen Banknoten bis zu ihrer Bearbeitung in Datenposition 2.14 (Von ECI-Banken gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten) inbegriffen.

3.7.   Entwicklung der von künftigen NZBen des Eurosystems gehaltenen Banknotenbestände (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

5.1

Bestände vor der Bargeldumstellung

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

5.2

Vorzeitige Abgabe

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

5.1

Bestände vor der Bargeldumstellung

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

5.2

Vorzeitige Abgabe

t-1

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

 

4.1

Lieferung der neuen Produktion von der Druckerei an die verantwortliche NZB

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k,

wobei ‚von NZB‘ ≠ berichtende NZB-k

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

wobei ‚an NZB‘ ≠ berichtende NZB-k

4.   Richtigkeitsüberprüfung von Banknoten betreffenden operativen Tätigkeiten

4.1.   Von NZBen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.8

Von der NZB als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.7

Von der NZB bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k


4.2.   Von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeitraum

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.12

Von NHTO-Stellen als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

3.11

Von NHTO-Stellen bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k


4.3.   Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.16

Von ECI-Banken als nicht umlauffähig aussortierte Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

3.15

Von ECI-Banken bearbeitete Banknoten

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ECI-Bank-m

5.   Richtigkeitsüberprüfung der Banknotentransfers

5.1.   Transfers zwischen verschiedenen Bestandsarten innerhalb einer NZB (Muss-Überprüfung)

Bedingungen

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

WENN

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ‚an NZB‘-m, ‚von Bestandsart‘-u, ‚an Bestandsart‘-v, Qualität-x, Planung-y

wobei NZB-k = NZB-m

DANN

4.2

Banknotentransfer

t

Bestandsart-u ≠ Bestandsart-v


5.2.   Dalich einzelner Banknotentransfers zwischen (künftigen) NZBen (des Eurosystems) (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Σ

4.2

Banknotentransfer

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ‚an NZB‘-m, Qualität-n, ‚an Bestandsart‘-p

=

 

4.3

Banknoteneingang

t

Serie/Variante-i, Stückelung-j, berichtende NZB-m, ‚von NZB‘-k, Qualität-n, ‚an Bestandsart‘-p

Banknoten, die von einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems geliefert werden, sollten gleich den Banknoten sein, die bei einer anderen NZB oder einer anderen künftigen NZB des Eurosystems eingehen.

6.   Richtigkeitsüberprüfung von Münzen

6.1.   Entwicklung der nationalen Nettomünzausgabe (Soll-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

 

 

1.1

Nationale Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

=

 

 

1.1

Nationale Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen

t-1

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

+

Σ

3.1

An das Publikum ausgegebene Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Σ

3.2

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Diese Richtigkeitsüberprüfung wird ab dem zweiten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die jeweilige NZB CIS 2-Daten an die EZB meldet.

Wird eine neue Serie oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel, so wird die Richtigkeitsüberprüfung ab dem ersten Berichtszeitraum durchgeführt, in dem die Serie oder Stückelung gesetzliches Zahlungsmittel ist. Die nationale Nettoausgabe für den vorhergehenden Berichtszeitraum (t-1) ist in diesem Fall null.

6.2.   Datenabstimmung bezüglich der Münzbestände (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

Σ

2.1

Münzbestände

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

 

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k

Das CIS 2 erhebt Bestandsdaten (Datenposition 2.1) unabhängig davon, ob diese den amtlichen Ausgabestellen gutgeschrieben sind oder nicht. Der von sämtlichen Münzausgabestellen im teilnehmenden Mitgliedstaat physisch gehaltene Gesamtbestand muss größer oder gleich der Anzahl der Bestände sein, die der amtlichen Münzausgabestelle des betreffenden Mitgliedstaats oder den amtlichen Münzausgabestellen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten gutgeschrieben sind.

6.3.   Vergleich der insgesamt gutgeschriebenen Bestände mit den der NZB gutgeschriebenen Beständen (Muss-Überprüfung)

Operator

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Sonstige Angaben

 

Σ

5.1

Gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen, die von Münzausgabestellen gehalten werden

t

berichtende NZB-k

Da Datenposition 5.1 in Zahlen gemeldet wird, werden die einzelnen Zahlen mit den jeweiligen Nennwerten multipliziert.

+

 

5.3

Wert der von Münzausgabestellen gehaltenen gutgeschriebenen Sammlermünzen

t

berichtende NZB-k

 

 

6.3

Wert der der/den amtlichen Münzausgabestelle(n) von der NZB gutgeschriebenen Bestände

t

berichtende NZB-k


6.4.   Münzbearbeitung (Muss-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

3.4

Als nicht umlauffähig aussortierte Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, Stelle-m

3.3

bearbeitete Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, Stelle-m


6.5.   Überprüfung auf Überschüsse und Fehlmengen (Muss-Überprüfung)

Bedingungen

Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

WENN

6.1

Münzüberschuss

t

Stückelung-j, berichtende NZB-k

> 0

DANN

6.2

Münzfehlmenge

t

Stückelung-j, berichtende NZB-k

entweder 0 oder keine Angabe


6.6.   Datenabstimmung bezüglich einzelner Münztransfers zwischen (künftigen) teilnehmenden Mitgliedstaaten (Soll-Überprüfung)

Nummer und Bezeichnung der Datenposition

Berichtszeiträume

Aufschlüsselungen und berichtende NZB

4.1

Transfer von für den Umlauf bestimmten Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-k, ‚an Mitgliedstaat‘-m

=

4.2

Eingang von für den Umlauf bestimmten Münzen

t

Serie-i, Stückelung-j, berichtende NZB-m, ‚von Mitgliedstaat‘-k

Münzen, die von einem (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat geliefert werden, sollten gleich den Münzen sein, die von einem anderen (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaat empfangen werden.“


(1)  Die zulässige Höchstdifferenz zwischen der linken und der rechten Seite der Gleichung darf nicht das Produkt aus dem Betrag der Gleichungsseite multipliziert mit dem höheren Betrag und der Toleranzgrenze übersteigen. Die Richtigkeitsüberprüfung überprüft, ob: der Betrag von (‚linke Seite‘ — ‚rechte Seite‘) kleiner oder gleich der zulässigen Höchstdifferenz ist.

Beispiel:

‚linke Seite‘ = 190; ‚rechte Seite‘ = 200; Toleranzgrenze = 1 %; zulässige Höchstdifferenz: 200 × 1 % = 2;

Die Richtigkeitsüberprüfung überprüft, ob: Betrag von (190–200) = 2

In diesem Beispiel: Betrag von (190–200) = 10. Die Richtigkeitsüberprüfung wurde also nicht bestanden.


ANHANG V

„ANHANG VII

TÄGLICHE DATENPOSITIONEN FÜR DAS CIS 2

(Berichtsschema, Anwendungsbereich, Lieferverpflichtungen und Vollständigkeitsüberprüfungen)

1.   Datenpositionen von Banknoten für NZBen des Eurosystems

Tabelle 1

Tägliche Bestandsdaten über Euro-Banknoten

 

Datenposition

Referenzwert innerhalb der monatlichen Datenpositionen (1)

Meldende NZB

Berichtszeitraum

Serie/Variante

Stückelung

Gesetzliches Zahlungsmittel (2)

Noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel (2)

Nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (2)

1.1

ESS an neuen Banknoten

2.1

Ja

Ja

Ja

Ja

vollständig (Kat. 1)

ereignisbezogen

ereignisbezogen

1.2

ESS an umlauffähigen Banknoten

2.2

Ja

Ja

Ja

Ja

vollständig (Kat. 1)

ereignisbezogen

ereignisbezogen

1.3

Von der NZB gehaltene LS an neuen Banknoten

2.3

Ja

Ja

Ja

Ja

vollständig (Kat. 1)

ereignisbezogen

ereignisbezogen

1.4

Von der NZB gehaltene LS an umlauffähigen Banknoten

2.4

Ja

Ja

Ja (3)

Ja

vollständig (Kat. 1)

ereignisbezogen

ereignisbezogen

1.5

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht umlauffähigen (zur Vernichtung bestimmten) Banknoten (4)

2.5

Ja

Ja

Ja

Ja

ereignisbezogen

ereignisbezogen

ereignisbezogen

1.6

Von der NZB gehaltene Bestände an nicht bearbeiteten Banknoten (4)

2.6

Ja

Ja

Ja (3)

Ja

ereignisbezogen

ereignisbezogen

ereignisbezogen

1.7

Banknoten im Transit zu anderen NZBen (4)

keine

Ja

Ja

Ja

Ja

ereignisbezogen

ereignisbezogen

ereignisbezogen

Erläuterung: Die Daten über die LS der NZBen und über die von ihnen gehaltene ESS sind von größter Bedeutung. Die Unterscheidung zwischen neuen und umlauffähigen Banknoten ist nicht entscheidend, könnte aber im Fall eines Krisenszenarios von Interesse sein. Das Halten neuer Banknoten ist vorzuziehen, weil sie nach ihrer Ausgabe in der Regel eine längere Lebensdauer haben, bevor sie zerstört werden.

Die von den NZBen gehaltenen nicht umlauffähigen und nicht bearbeiteten Banknotenbestände geben einen Überblick über ihre Banknotenbestände. Ein beträchtlicher Anteil der nicht bearbeiteten Banknoten kann nach der Bearbeitung wieder ausgegeben werden, weshalb diese Information für die Bestandsverwaltung von beträchtlicher Bedeutung ist. Der Umfang der nicht umlauffähigen Bestände könnte in einer Krisensituation von Interesse sein, weil einige dieser Banknoten im Falle einer beträchtlichen Banknotenknappheit noch ausgegeben werden könnten.

Tabelle 2

Tägliche Daten über ausgegebene Euro-Banknoten

 

Datenposition

Referenz-wert innerhalb der monat-lichen Daten-positionen (5)

Meldende NZB

Berichtszeitraum

Serie/Variante

Stückelung

ECI-Banken

Gesetzliches Zahlungsmittel (6)

Noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel (6)

Nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (6)

1.8

Von der NZB ausgegebene Banknoten

3.1

Ja

Ja

Ja (7)

Ja

 

vollständig (Kat. 1)

 

 

1.8.1

Unmittelbar oder mittelbar an nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Kunden gesandte Banknoten (8)

keine

Ja

Ja

Ja (7)

Ja

 

ereignisbezogen

 

 

1.9

Von der NZB an NHTO-Stellen transferierte Banknoten

3.2

Ja

Ja

Ja (7)

Ja

 

vollständig (Kat. 1)

ereignisbezogen

 

1.10

Von der NZB an ECI-Banken transferierte Banknoten

3.3

Ja

Ja

Ja (7)

Ja

Ja

(Für die meldende NZB für den Berichtszeitraum als ECI-Bank definiert)

ereignisbezogen

 

 

Erläuterung: Die von den NZBen an das Publikum ausgegebenen Banknoten und die von den NZBen an NHTO-Stellen und ECI-Banken transferierten Banknoten geben einen vollständigen Überblick darüber, wie viele Banknoten die Tresore der NZBen verlassen, um den Bedarf zu decken.

Tabelle 3

Tägliche Daten über zurückgegebene Euro-Banknoten

 

Datenposition

Referenzwert innerhalb der monatlichen Datenpositionen (9)

Meldende NZB

Berichtszeitraum

Serie/Variante

Stückelung

ECI-Banken

Gesetzliches Zahlungsmittel (10)

Noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel (10)

Nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (10)

1.11

An die NZB zurückgegebene Banknoten

3.4

Ja

Ja

Ja (11)

Ja

 

vollständig (Kat. 1)

 

ereignisbezogen

1.11.1

Unmittelbar oder mittelbar von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Kunden erhaltene Banknoten (12)

keine

Ja

Ja

Ja (11)

Ja

 

ereignisbezogen

 

ereignisbezogen

1.12

Von NHTO-Stellen an die NZB transferierte Banknoten

3.5

Ja

Ja

Ja (11)

Ja

 

vollständig (Kat. 1)

ereignisbezogen

ereignisbezogen

1.13

Von ECI-Banken an die NZB transferierte Banknoten

3.6

Ja

Ja

Ja (11)

Ja

Ja

(Für die meldende NZB für den Berichtszeitraum als ECI-Bank definiert)

ereignisbezogen

 

ereignisbezogen

Erläuterung: Die vom Publikum an die NZBen zurückgegebenen Banknoten und die von NHTO-Stellen und ECI-Banken an die NZBen transferierten Banknoten geben einen Überblick darüber, wie viele Banknoten in die Tresore der NZBen zurückgegeben werden.

Tabelle 4

Tägliche Daten über die nationale Nettoausgabe von Euro-Banknoten

 

Datenposition

Referenzwert innerhalb der monatlichen Datenpositionen (13)

Meldende NZB

Berichtszeitraum

Serie/Variante

Stückelung

Gesetzliches Zahlungsmittel (14)

Noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel (14)

Nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (14)

1.14

Nationale Nettoausgabe von Banknoten

keine

Ja

Ja

Ja (15)

Ja

vollständig (Kat. 1)

 

ereignisbezogen

Erläuterung: Es ist von größter Bedeutung, die nationale Nettoausgabe und den Umlauf auf der Ebene des Eurosystems zu kennen. Da es nicht möglich ist, diese Information aus den täglichen Datenpositionen zu berechnen, während dies aus den monatlichen Datenpositionen möglich ist, muss die Datenposition ‚Nationale Nettoausgabe von Banknoten‘ von den NZBen für das CIS 2 berechnet und geliefert werden.

2.   Münzen (nur für neue Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten)

Tabelle 5

Tägliche Daten über Euro-Münzen

 

Datenposition

Referenzwert innerhalb der monatlichen Datenpositionen (16)

Meldende NZB

Berichtszeitraum

Serie/Variante

Stückelung

Stelle

Gesetzliches Zahlungsmittel (17)

Noch nicht gesetzliches Zahlungsmittel (17)

Nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel (17)

Wert für Stelle

2.1

Nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen

1.1

Ja

Ja

Ja

Ja

 

ereignisbezogen

 

ereignisbezogen

 

2.2

Münzbestände

2.1

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

(nur NZB)

ereignisbezogen

ereignisbezogen

ereignisbezogen

Nur für Stelle = NZB sofern als Lieferant von Münzbestandsdaten definiert

2.3

An das Publikum ausgegebene Münzen

3.1

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

(nur NZB)

ereignisbezogen

 

 

Nur für Stelle = NZB sofern als Lieferant von Münzbestandsdaten definiert

2.4

Vom Publikum zurückgegebene Münzen

3.2

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

(nur NZB)

ereignisbezogen

 

ereignisbezogen

Nur für Stelle = NZB sofern als Lieferant von Münzbestandsdaten definiert

Erläuterung: Dies sind die grundlegenden Informationen, die benötigt werden, um während der Bargeldumstellung in den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, die täglichen Entwicklungen der Bestände und des Umlaufs der Münzen zu analysieren. Die Angaben für die Überschriften ‚Stelle‘, ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ und ‚Wert pro Stelle‘ weichen von den auf die monatlichen Datenpositionen angewandten Richtigkeitsüberprüfungen ab.

2.   Durch die Anwendung berechnete Datenpositionen

Tabelle 6

Tägliche durch das CIS 2 berechnete Datenpositionen

 

Datenposition

Berechnung

Meldende NZB

Berichtszeitraum

Serie/Variante

Stückelung

3.1

ESS an neuen und umlauffähigen Banknoten

1.1 + 1.2

Ja

Ja

Ja

Ja

3.2

LS an neuen und umlauffähigen Banknoten

1.3 + 1.4

Ja

Ja

Ja

Ja

3.3

LS und ESS an neuen und umlauffähigen Banknoten

1.1 + 1.2 + 1.3 + 1.4

Ja

Ja

Ja

Ja

3.4

Banknoten-Abfluss von der NZB

1.8 + 1.9 + 1.10

Ja

Ja

Ja

Ja

3.5

Banknoten-Zufluss zu der NZB

1.11 + 1.12 + 1.13

Ja

Ja

Ja

Ja“


(1)  Die Bezugnahme weist darauf hin, ob eine monatliche Datenposition existiert. ‚Keine‘ gibt an, dass diese Datenposition nicht monatlich sondern täglich vorgelegt werden muss.

(2)  ‚Vollständig (Kat. 1)‘ bedeutet, dass alle Kombinationen für Serien/Stückelungen erforderlich sind. ‚Ereignisbezogen‘ bedeutet, dass Kombinationen für Serien/Stückelungen, die keinen Wert aufweisen, nicht vorgelegt werden sollten.

(3)  Der Aufschlüsselung nach Serie und Variante für gemischte Bündel oder gemischte Pakete, die Banknoten verschiedener Serien bzw. Varianten enthalten, können statistische Methoden zugrunde gelegt werden.

(4)  Freiwillig gemeldet.

(5)  Die Bezugnahme weist darauf hin, ob eine monatliche Datenposition existiert. ‚Keine‘ gibt an, dass diese Datenposition nicht monatlich sondern täglich vorgelegt werden muss.

(6)  ‚Vollständig (Kat. 1)‘ bedeutet, dass alle Kombinationen für Serien/Stückelungen erforderlich sind. ‚Ereignisbezogen‘ bedeutet, dass Kombinationen für Serien/Stückelungen, die keinen Wert aufweisen, nicht vorgelegt werden sollten.

(7)  Der Aufschlüsselung nach Serie und Variante für gemischte Bündel oder gemischte Pakete, die Banknoten verschiedener Serien bzw. Varianten enthalten, können statistische Methoden zugrunde gelegt werden.

(8)  Freiwillig gemeldet. Auf Schätzungen beruhend.

(9)  Die Bezugnahme weist darauf hin, ob eine monatliche Datenposition existiert. ‚Keine‘ gibt an, dass diese Datenposition nicht monatlich sondern täglich vorgelegt werden muss.

(10)  ‚Vollständig (Kat. 1)‘ bedeutet, dass alle Kombinationen für Serien/Stückelungen erforderlich sind. ‚Ereignisbezogen‘ bedeutet, dass Kombinationen für Serien/Stückelungen, die keinen Wert aufweisen, nicht vorgelegt werden sollten.

(11)  Der Aufschlüsselung nach Serie und Variante für gemischte Bündel oder gemischte Pakete, die Banknoten verschiedener Serien bzw. Varianten enthalten, können statistische Methoden zugrunde gelegt werden.

(12)  Freiwillig gemeldet. Auf Schätzungen beruhend.

(13)  Die Bezugnahme weist darauf hin, ob eine monatliche Datenposition existiert. ‚Keine‘ gibt an, dass diese Datenposition nicht monatlich sondern täglich vorgelegt werden muss.

(14)  ‚Vollständig (Kat. 1)‘ bedeutet, dass alle Kombinationen für Serien/Stückelungen erforderlich sind. ‚Ereignisbezogen‘ bedeutet, dass Kombinationen für Serien/Stückelungen, die keinen Wert aufweisen, nicht vorgelegt werden sollten.

(15)  Der Aufschlüsselung nach Serie und Variante für gemischte Bündel oder gemischte Pakete, die Banknoten verschiedener Serien bzw. Varianten enthalten, können statistische Methoden zugrunde gelegt werden.

(16)  Die Bezugnahme weist darauf hin, ob eine monatliche Datenposition existiert. ‚Keine‘ gibt an, dass diese Datenposition nicht monatlich sondern täglich vorgelegt werden muss.

(17)  ‚Vollständig (Kat. 1)‘ bedeutet, dass alle Kombinationen für Serien/Stückelungen erforderlich sind. ‚Ereignisbezogen‘ bedeutet, dass Kombinationen für Serien/Stückelungen, die keinen Wert aufweisen, nicht vorgelegt werden sollten.


ANHANG VI

Glossar

In diesem Glossar sind die in den Anhängen zu dieser Leitlinie verwendeten Fachbegriffe definiert.

 

‚Banknotenserie‘ (Banknote series) bezeichnet eine Reihe von Euro-Banknotenstückelungen, die im Beschluss EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1) oder in einem späteren Rechtsakt der EZB definiert sind. Die erste Serie der Euro-Banknoten, die zum 1. Januar 2002 erstmals ausgegeben wurde, umfasst die Stückelungen 5 EUR, 10 EUR, 20 EUR, 50 EUR, 100 EUR, 200 EUR und 500 EUR. Euro-Banknoten mit veränderten technischen Merkmalen oder veränderter Gestaltung (z. B. unterschiedliche Unterschriften für verschiedene Präsidenten der EZB) stellen nur dann eine neue Banknotenserie dar, wenn sie in einer Neufassung des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 oder in einem nachfolgenden Rechtsakt der EZB als solche bezeichnet werden.

 

‚Banknotenumlauf‘ (Banknotes in circulation) bezeichnet alle zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Eurosystem ausgegebenen und von den NZBen in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten, wozu im Sinne dieser Leitlinie auch die von den NHTO-Stellen und ECI-Banken in Umlauf gebrachten Banknoten zählen. Dies entspricht der aggregierten nationalen Nettoausgabe von Euro-Banknoten. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff ‚Banknotenumlauf‘ auf nationaler Ebene keine Anwendung findet, weil nicht festgestellt werden kann, ob in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in Umlauf gebrachte Banknoten sich im betreffenden Mitgliedstaat in Umlauf befinden oder ob sie bei anderen NZBen, NHTO-Stellen oder ECI-Banken zurückgegeben wurden.

 

‚Banknotenvariante‘ (Banknote variant) bezeichnet innerhalb einer Banknotenserie eine Teilserie, die aus einer oder mehreren Euro-Banknotenstückelungen mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen bzw. veränderter Gestaltung besteht.

 

‚Bargeldbearbeitungszentrum‘ (Cash centre) bezeichnet eine zentrale gesicherte Einrichtung, in der von verschiedenen Orten dorthin transportierte Euro-Banknoten bzw. für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen bearbeitet werden.

 

‚Extended-custodial-inventory-Programm‘ (Extended custodial inventory programme) (ECI-Programm) (ECI programme) bezeichnet ein Programm, das aus vertraglichen Regelungen zwischen der EZB, einer NZB und einzelnen Kreditinstituten (‚ECI-Banken‘) besteht, durch welches die NZB i) den ECI-Banken Euro-Banknoten liefert, die diese außerhalb Europas verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) den ECI-Banken Euro-Banknoten gutschreibt, die von deren Kunden eingezahlt werden, auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüft, verwahrt und der NZB gemeldet werden. Die von den ECI-Banken verwahrten Banknoten, einschließlich derjenigen, die sich im Transit zwischen der NZB und den ECI-Banken befinden, sind voll besichert, bis sie von den ECI-Banken in Umlauf gebracht oder an die NZB zurückgegeben werden. Banknoten, die von der NZB an die ECI-Banken transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den ECI-Banken verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB.

 

‚Für den Umlauf bestimmte Münzen‘ (Circulation coins) bezeichnet Euro-Münzen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (2) den Status ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ im gesamten Euroraum haben. Die erste Serie von Euro-Münzen, die erstmalig am 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, umfasst die Stückelungen 0,01 EUR, 0,02 EUR, 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR, 1 EUR und 2 EUR. Zu den für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen zählen auch Münzen oder mit besonderer Oberflächenbeschaffenheit, Qualität bzw. Verpackung sowie für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen. Diese Gedenkmünzen sind in der Regel bestimmten Ereignissen oder Personen gewidmet und werden für begrenzte Zeit und in begrenzter Menge zum Nennwert ausgegeben.

 

‚Logistische Reserven‘ (Logistical stocks, LS) bezeichnet alle Bestände an neuen und umlauffähigen Euro-Banknoten mit Ausnahme der strategischen Reserve des Eurosystems, welche von NZBen sowie im Sinne dieser Leitlinie von NHTO-Stellen und ECI-Banken gehalten werden (3).

 

‚Münzausgabestellen‘ (Coin-issuing entities) bezeichnet alle Stellen, die von der nationalen amtlichen Ausgabestelle für Euro-Münzen mit der Aufgabe betraut sind, Euro-Münzen in Umlauf zu bringen, oder die amtliche Ausgabestelle selbst. Zu den Münzausgabestellen können NZBen, Münzprägeanstalten, das Finanzministerium, dazu bestellte öffentlich-rechtliche Agenturen sowie dazu bestellte private Agenturen zählen. Abgesehen von der NZB werden diese Münzausgabestellen auch als ‚externe Münzausgabestellen‘ bezeichnet.

 

‚Münzserie‘ (Coin series) bezeichnet eine Reihe von Stückelungen von Euro-Münzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 oder einem späteren Rechtsakt der Union als Serie definiert ist. Die erste Serie der Euro-Banknoten, die zum 1. Januar 2002 erstmals ausgegeben wurde, umfasst die Stückelungen 0,01 EUR, 0,02 EUR, 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR, 1 EUR und 2 EUR. Euro-Münzen mit veränderten technischen Merkmalen oder veränderter Gestaltung (z. B. Veränderungen der Europa-Karte auf der gemeinsamen Seite) stellen nur dann eine neue Münzserie dar, wenn sie in einer Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 oder einem nachfolgenden Rechtsakt der Union als solche bezeichnet werden.

 

‚Münzumlauf‘ (Coins in circulation) bezeichnet die aggregierte nationale Nettoausgabe an für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Datenposition 1.1). Dabei ist zu beachten, dass der Begriff ‚Münzumlauf‘ auf nationaler Ebene keine Anwendung findet, weil nicht festgestellt werden kann, ob in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in Umlauf gebrachte Münzen sich im betreffenden Mitgliedstaat in Umlauf befinden bzw. ob sie bei Münzausgabestellen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten zurückgegeben wurden. Euro-Sammlermünzen zählen nicht zu diesen Münzen, da sie nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgegeben wurden, gesetzliches Zahlungsmittel sind.

 

‚Nationale Bruttoausgabe‘ (National gross issuance) hinsichtlich Euro-Münzen bezeichnet die von der amtlichen Münzausgabestelle des teilnehmenden Mitgliedstaats ausgegebenen für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen oder Euro-Sammlermünzen (d. h. Münzen, deren Nennwert der amtlichen Münzausgabestelle gutgeschrieben wurde), unabhängig davon, ob diese Münzen von einer NZB, einer künftigen NZB des Eurosystems, einer externen Münzausgabestelle oder vom Publikum gehalten werden.

Hinsichtlich für den Umlauf bestimmter Münzen gilt: nationale Bruttoausgabe = nationale Nettoausgabe für den Umlauf bestimmter Münzen (Datenposition 1.1) + von Münzausgabestellen gehaltene, gutgeschriebene Bestände an für den Umlauf bestimmten Münzen (Datenposition 4.1) + Transfers für den Umlauf bestimmter Münzen seit ihrer Einführung (kumulative Datenposition 4.1) – Rücklauf für den Umlauf bestimmter Münzen seit ihrer Einführung (kumulative Datenposition 4.2).

Für Sammlermünzen gilt: nationale Bruttoausgabe = nationale Nettoausgabe von Sammlermünzen (Wert) (Datenposition 1.3) + Wert gutgeschriebener, von Münzausgabestellen gehaltener Sammlermünzen (Datenposition 5.3).

 

‚Nationale Nettobanknotenausgabe‘ (National net issuance of banknotes) bezeichnet die Menge der von einer einzelnen NZB zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. dem Ende des Berichtszeitraums) ausgegebenen und in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten, einschließlich aller von den nationalen NHTO-Stellen und ECI-Banken, die von der betreffenden NZB verwaltet werden, in Umlauf gebrachten Euro-Banknoten. Banknotentransfers an andere NZBen oder künftige NZBen des Eurosystems sind hiervon ausgenommen. Die Berechnung der nationalen Nettobanknotenausgabe kann entweder auf Basis i) der Bestandsmethode, die lediglich auf die Bestandsdaten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellt, oder ii) der Kapitalflussmethode, die die Flussdaten ab dem Datum der Einführung der Banknoten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (d. h. dem Ende des Berichtszeitraums) aggregiert, erfolgen.

Bestandsmethode: nationale Nettoausgabe = registrierte Banknoten (Datenposition 1.1) – Bestände an registrierten Banknoten (Datenpositionen 2.1 bis 2.15) – vernichtete registrierte Banknoten (Datenpositionen 1.2 und 1.3).

Kapitalflussmethode: nationale Nettoausgabe = von der NZB seit ihrer Einführung ausgegebene registrierte Banknoten (einschließlich der von NHTO-Stellen und ECI-Banken in Umlauf gebrachten Banknoten) (kumulative Datenpositionen 3.1, 3.9 und 3.13) – seit ihrer Einführung an die NZB zurückgegebene registrierte Banknoten (einschließlich der an NHTO-Stellen und ECI-Banken zurückgegebenen Banknoten) (kumulative Datenpositionen 3.4, 3.10 und 3.14).

 

‚Neue Banknoten‘ (New banknotes) bezeichnet Euro-Banknoten, die noch nicht von NZBen, NHTO-Stellen oder ECI-Banken in Umlauf gegeben wurden oder vorzeitig an künftige NZBen des Eurosystems abgegeben wurden.

 

‚Nicht bearbeitete Banknoten‘ (Unprocessed banknotes) bezeichnet i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden, jedoch nicht auf Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen geprüft wurden; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken zurückgegeben wurden, jedoch nicht auf Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 geprüft wurden.

 

‚Nicht umlauffähige Banknoten‘ (Unfit banknotes): i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden und gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen nicht umlauffähig sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken zurückgegeben wurden, jedoch gemäß den in dem Beschluss EZB/2010/14 niedergelegten Mindeststandards für das Sortieren nicht umlauffähig sind.

 

‚Notes-held-to-order-or-similar-System‘ (Notes-held-to-order or similar scheme) oder NHTO-System (NHTO scheme) bezeichnet ein System, das aus verschiedenen vertraglichen Regelungen zwischen einer NZB und einer oder mehreren Stellen (‚NHTO-Stellen‘) im teilnehmenden Mitgliedstaat der NZB besteht, durch welches die NZB i) den NHTO-Stellen Euro-Banknoten liefert, die diese außerhalb der NZBen verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und ii) unmittelbar dem NZB-Konto, das von den NHTO-Stellen oder den Kreditinstituten, die Kunden der NHTO-Stellen sind, gehalten wird, Euro-Banknoten gutschreibt oder dieses NZB-Konto mit Euro-Banknoten belastet, die von NHTO-Stellen oder deren Kunden in den Verwahrungsräumlichkeiten eingezahlt oder an diese ausgezahlt werden, und der NZB mitgeteilt werden. Banknoten, die von der NZB an NHTO-Stellen transferiert werden, zählen zu den registrierten Banknoten der betreffenden NZB (Datenposition 1.1). Banknoten, die von den NHTO-Stellen verwahrt werden, zählen nicht zur nationalen Nettoausgabe von Banknoten der betreffenden NZB.

 

‚Publikum‘ (Public) bezeichnet hinsichtlich der Ausgabe von Euro-Münzen sämtliche Stellen und natürlichen Personen mit Ausnahme der Münzausgabestellen in (künftig) teilnehmenden Mitgliedstaaten.

 

‚Registrierte Münzen‘ (Created coins) bezeichnet für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, die: i) von Münzprägeanstalten mit einer besonderen nationalen Seite hergestellt wurden; ii) an Münzausgabestellen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ausgeliefert wurden; sowie iii) in den Bargeldverwaltungssystemen dieser Münzausgabestellen registriert wurden. Dies gilt entsprechend für Euro-Sammlermünzen.

 

‚Sammlermünzen‘ (Collector coins) bezeichnet Euro-Münzen, die nur in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel sind, in dem sie ausgegeben wurden, und die nicht für den Umlauf bestimmt sind. Hinsichtlich Nennwert, Abbildungen, Größe und Gewicht weichen diese von den für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ab, damit sie leicht von den für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen unterschieden werden können. Zu den Sammlermünzen zählen auch Edelmetallmünzen (4).

 

‚Starter-Kit‘ (Starter kit) bezeichnet ein Paket, das eine von den zuständigen nationalen Stellen bestimmte Anzahl an für den Umlauf bestimmten Münzen verschiedener Stückelungen enthält, das der Weitergabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen an das allgemeine Publikum in einem künftig teilnehmenden Mitgliedstaat dient.

 

‚Strategische Reserve des Eurosystems‘ (Eurosystem strategic stock, ESS) bezeichnet die Bestände neuer und umlauffähiger Euro-Banknoten, die von bestimmten NZBen gehalten werden, um eine Nachfrage nach Euro-Banknoten, die nicht aus den logistischen Reserven (5) gedeckt werden kann, zu bewältigen.

 

‚Stückelung‘ (Denomination) bezeichnet den Nennwert einer Euro-Banknote oder -Münze, wie er für Banknoten im Beschluss EZB/2003/4 oder einem nachfolgenden Rechtsakt der EZB bzw. für Münzen in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 oder einem nachfolgenden Rechtsakt der Union niedergelegt ist.

 

‚Umlauffähige Banknoten‘ (Fit banknotes) bezeichnet i) Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgegeben wurden und gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Banknotenbearbeitung durch NZBen umlauffähig sind; oder ii) Euro-Banknoten, die an Kreditinstitute einschließlich NHTO-Stellen und ECI-Banken zurückgegeben wurden und die gemäß den in dem Beschluss EZB/2010/14 vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (6) niedergelegten Mindeststandards für das Sortieren umlauffähig sind.“


(1)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(3)  Gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung von Banknotenbeständen.

(4)  Münzen, die als Edelmetallanlage verkauft werden, bezeichnet man als Edelmetallmünzen oder Anlagemünzen. Diese werden in der Regel entsprechend der Marktnachfrage geprägt und zeichnen sich nicht durch eine besondere Oberflächenbeschaffenheit oder Qualität aus. Der Preis derartiger Münzen bestimmt sich nach dem aktuellen Marktpreis für ihren Metallgehalt zuzüglich einer geringfügigen Marge für die Prägung, welche die Herstellungskosten, Werbekosten und einen kleinen Gewinn umfasst.

(5)  Gemäß einem gesonderten Rechtsakt der EZB über die Verwaltung von Banknotenbeständen.

(6)  ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1.


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