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Document 32006O0010

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 24. Juli 2006 über den Umtausch von Banknoten nach der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (EZB/2006/10)

OJ L 215, 5.8.2006, p. 44–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 1061–1063 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 007 P. 281 - 283
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 007 P. 281 - 283
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 29 - 31

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2006/549/oj

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/44


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Juli 2006

über den Umtausch von Banknoten nach der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

(EZB/2006/10)

(2006/549/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Satzung ist der EZB-Rat verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden. Diese Maßnahmen beinhalten den Umtausch von Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats a) in Euro-Banknoten und -Münzen oder b) zur Gutschrift auf ein Konto. Gilt in einem neuen teilnehmenden Mitgliedstaat dagegen eine Übergangszeit, beinhalten diese Maßnahmen in jenem Zeitraum stattdessen den Umtausch von Banknoten a) in die nationale Währung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats oder b) zur Gutschrift auf ein Konto.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) sieht für Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, verschiedene mögliche Bargeldumstellungssysteme vor. Durch diese Leitlinie wird sichergestellt, dass der Umtausch der Banknoten der neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten unabhängig davon, welches nationale Bargeldumstellungssystem gewählt wird, stattfinden kann.

(3)

Bestimmte Arten von Banknoten, und zwar erheblich beschädigte Banknoten und Banknoten, die im Rahmen eines nationalen Kennzeichnungsprogramms zur Erleichterung und zum Schutz des Einzugs nationaler Banknoten gekennzeichnet wurden, sind generell für einen Umtausch nicht zulässig und daher vom Umtausch nach dieser Leitlinie ausgeschlossen.

(4)

Falls für einen neuen teilnehmenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit gilt, verlängert sich die Geltungsdauer der in dieser Leitlinie festgelegten Regelungen in diesem Mitgliedstaat, da diese Regelungen die Übergangszeit berücksichtigen. Diese Übergangszeit sollte jedoch nicht den Zeitraum verlängern, in dem der Umtausch von Banknoten anderer neuer teilnehmender Mitgliedstaaten erfolgt —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„neuer teilnehmender Mitgliedstaat“: ein teilnehmender Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat, in dem jedoch Euro-Banknoten und -Münzen nicht alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel sind;

„Termin der Euro-Einführung“: der Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung eines bestimmten Mitgliedstaats gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt;

„Parallelumlaufphase“: der Zeitraum zwischen dem Termin der Bargeldumstellung in einem bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaat und dem letzten Termin, an dem die nationale Währung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats parallel zum Euro als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden kann;

„Termin der Bargeldumstellung“: der Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

„nationale Währung“: die Banknoten und Münzen eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats, die von der zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat vor dem Termin der Euro-Einführung ausgegeben wurden;

„Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats“: von der NZB eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats ausgegebene Banknoten, die am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung gesetzliches Zahlungsmittel waren und einer anderen NZB oder deren beauftragtem Vertreter zum Umtausch vorgelegt werden;

„Übergangszeit“: ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um 00.00 Uhr (Ortszeit) beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um 00.00 Uhr (Ortszeit) endet;

„NZB des Eurosystems“: die NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats (einschließlich der NZB eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats);

„Parität“: der sich aus den vom EU-Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Umrechnungskursen ergebende Wert ohne eine Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskurs;

„Kennzeichnung“: die Kennzeichnung von Banknoten mit einem spezifischen und unverwechselbaren Symbol, zum Beispiel mit gestanzten Löchern, im Rahmen eines nationalen Kennzeichnungsprogramms zur Erleichterung und zum Schutz des Einzugs der Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats, die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats vor dem Termin der Euro-Einführung ausgegeben wurden.

Artikel 2

Pflicht zum Umtausch zur Parität

(1)   Die NZBen des Eurosystems stellen selbst oder über ihren beauftragten Vertreter mindestens an einem Standort innerhalb ihres nationalen Staatsgebiets sicher, dass Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats entweder i) in Euro-Banknoten und -Münzen umgetauscht werden oder ii) auf Verlangen auf ein Konto bei dem Institut gutgeschrieben werden, das den Umtausch durchführt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umtausch stattfindet, diese Möglichkeit vorsehen. In beiden Fällen erfolgt der Umtausch zur maßgeblichen Parität.

(2)   Gilt in einem neuen teilnehmenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit, finden die Bestimmungen des Absatzes 1 in diesem Zeitraum auf die NZB dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats mit der Einschränkung Anwendung, dass gemäß Unterabsatz i der Umtausch in die nationale Währung dieses Mitgliedstaats und nicht in Euro-Banknoten und -Münzen erfolgt.

(3)   Die NZBen des Eurosystems können die Anzahl und/oder den Gesamtwert von Banknoten neuer teilnehmender Mitgliedstaaten, die sie

i)

pro Transaktion oder

ii)

pro Tag

von den betreffenden Beteiligten anzunehmen bereit sind, auf einen Betrag zwischen 500 EUR und 2 500 EUR beschränken, wobei die Höhe dieses Betrags entsprechend der nationalen Praxis unterschiedlich sein kann.

(4)   Die NZBen des Eurosystems sind für die Repatriierung der von den NZBen des Eurosystems gemäß dieser Leitlinie umgetauschten Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats an die NZB des Mitgliedstaats zuständig, der die betreffenden Banknoten ausgegeben hat.

Artikel 3

Für einen Umtausch nicht zulässige Banknoten

Erheblich beschädigte Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats sind nach dieser Leitlinie nicht für einen Umtausch zulässig. Insbesondere Banknoten, die aus mehr als zwei zusammengefügten Teilen der gleichen Banknote bestehen oder durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, sind nicht für einen Umtausch zulässig. Banknoten, an denen eine Kennzeichnung vorgenommen wurde oder die auf eine Art und Weise beschädigt sind, die eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein einer Kennzeichnung unmöglich macht, sind ebenfalls nicht für einen Umtausch zulässig.

Artikel 4

Geltungsdauer der Regelungen dieser Leitlinie

(1)   In Bezug auf diejenigen Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats, die für einen Umtausch zulässig sind, gelten die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anforderungen

a)

ab dem Termin der Euro-Einführung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats;

b)

bis alle Banknoten umgetauscht sind, die bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach dem Termin der Bargeldumstellung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats zum Umtausch vorgelegt wurden.

(2)   Überschreitet die Parallelumlaufphase eines bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaats zwei Monate, ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist diejenige Frist, die unter den Parallelumlaufphasen aller neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die denselben Termin der Euro-Einführung wie der betreffende neue teilnehmende Mitgliedstaat haben, die längste ist.

(3)   Die Regelungen dieser Leitlinie haben in allen neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die denselben Termin der Euro-Einführung haben, dieselbe Geltungsdauer. Diese Geltungsdauer entspricht der längsten Geltungsdauer, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergibt. Eine bestehende Übergangszeit in einem bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaat verlängert den Zeitraum für den Umtausch von Banknoten anderer neuer teilnehmender Mitgliedstaaten nicht.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Juli 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).


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