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Document 32015Y0417(01)

Abkommen zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Zentralbank (EZB)

OJ C 123, 17.4.2015, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/1


ABKOMMEN ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN POLIZEIAMT (EUROPOL) UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB)

(2015/C 123/01)

ABKOMMEN

ZWISCHEN

dem Europäischen Polizeiamt (Europol), mit Sitz Eisenhowerlaan 73, 2517 KK Den Haag, Niederlande, vertreten durch seinen Direktor, Herrn Rob Wainwright,

UND

der Europäischen Zentralbank (EZB), mit Sitz Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland, vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Mario Draghi

(nachfolgend auch gemeinsam als „Vertragsparteien“ oder einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) —

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Die Vertragsparteien haben am 13. Dezember 2001 ein Abkommen über Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Fälschung des Euro (nachfolgend das „Abkommen vom 13. Dezember 2001“) (1) geschlossen.

2.

Diese Zusammenarbeit ist Ausdruck der Entschlossenheit der Vertragsparteien, gemeinsam die aus Euro-Fälschungen erwachsende Bedrohung zu bekämpfen und eine zentrale Rolle in diesem Kampf zu spielen. In diesem Zusammenhang kooperieren sie nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den nationalen Europol-Stellen, den nationalen Analysezentren, den nationalen Münzanalysezentren, dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum, der Europäischen Kommission und anderen nationalen und europäischen Stellen und internationalen Organisationen.

3.

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (2) sieht vor, dass Europol und die EZB ein Abkommen schließen, wonach Europol Zugang zu den technischen und statistischen Daten der EZB über falsche Banknoten und Münzen hat, die sowohl in Mitgliedstaaten als auch in Drittländern entdeckt werden. Außerdem wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf diejenigen Mitgliedstaaten erweitert, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (3).

4.

Am 8. November 2001 hat die EZB den Beschluss EZB/2001/11 über bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zum Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS) (4) erlassen. Das FGÜS ist ein von der EZB verwaltetes System, in dem technische und statistische Daten über Fälschungen von Euro-Banknoten und -Münzen aus Mitgliedstaaten und Drittländern gespeichert sind. In diesem Beschluss wird auf den Abschluss eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit Europols Zugang zum FGÜS verwiesen.

5.

Als Agentur der Europäischen Union hat Europol die Aufgabe, als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung tätig zu werden (5). Gemäß dem Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (6) kann Europol auch die Koordinierung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung der Euro-Fälschung durchgeführten Maßnahmen fördern, gegebenenfalls in Verbindung mit Unionsstellen.

6.

Gemäß Artikel 22 des Beschlusses 2009/371/JI kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder auf deren/dessen Grundlage errichteten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen herstellen und unterhalten.

7.

Da sich das Abkommen vom 13. Dezember 2001 nicht auf die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Zahlungsverkehrssystemen und bargeldlosen Zahlungsmitteln erstreckt, möchten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeit und ihres jeweiligen Auftrags auf a) die Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit Zahlungsverkehrssystemen im Allgemeinen und b) die Prävention von Fälschungen im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln ausweiten. Zudem möchten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Fälschung des Euro weiter ausbauen.

8.

Der Verwaltungsrat von Europol hat am 2. Oktober 2014 seine Zustimmung zum Inhalt dieses überarbeiteten Abkommens erteilt.

9.

Der EZB-Rat hat über den Inhalt dieses überarbeiteten Abkommens am 30. Mai 2014 Einigung erzielt und hat an jenem Tag seine Zustimmung erteilt, dass der Präsident der EZB dieses Abkommen im Namen der EZB unterzeichnet —

sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Zweck des Abkommens ist es, einen Rahmen für eine effektive Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und vorbehaltlich ihrer jeweiligen Vorschriften und Regelungen zu schaffen. Diese Zusammenarbeit betrifft:

a)

Maßnahmen zur Abwehr, Erkennung und Bekämpfung der aus rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit Euro-Banknoten und -Münzen, bargeldlosen Zahlungsmitteln und der Sicherheit von Zahlungen erwachsenden Bedrohung;

b)

Amtshilfe, die beide Vertragsparteien nationalen, europäischen und internationalen Stellen in diesen Bereichen leisten.

Artikel 2

Beratung und Informationsaustausch

1.   Zur Verwirklichung ihrer Ziele, Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Vermeidung unnötiger Mehrarbeit ziehen die Vertragsparteien einander nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten regelmäßig zu Rate über Grundsatzentscheidungen, die im Hinblick auf die in Artikel 1 vorgesehenen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu treffen und auszuführen sind. Der Präsident der EZB und der Direktor von Europol oder die von ihnen bestimmten Personen treffen sich mindestens einmal im Jahr, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen.

2.   Der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien erfolgt zu den in diesem Abkommen festgelegten Zwecken und in Übereinstimmung mit dessen Vorschriften und umfasst keine Daten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen.

3.   Die Vertragsparteien können den Austausch von Mitarbeitern im Rahmen einer Entsendung vereinbaren. Einzelheiten werden in einer gesonderten gemeinsamen Absichtserklärung geregelt.

Artikel 3

Kontaktpersonen

1.   Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens

sind die Kontaktpersonen der EZB der Direktor der Direktion Banknoten der EZB (für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen) und der Generaldirektor der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr der EZB (für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit Zahlungsverkehrssystemen und Fälschung von bargeldlosen Zahlungsmitteln);

ist die Kontaktperson von Europol der für die Abteilung Operationen zuständige stellvertretende Direktor.

Änderungen der in diesem Absatz aufgeführten Kontaktpersonen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, können im Wege eines Schriftwechsels zwischen dem Direktor von Europol und dem Präsidenten der EZB vereinbart werden.

2.   Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 benennt Europol weitere Kontaktpersonen und teilt den Kontaktpersonen der EZB ihre Namen sowie etwaige Änderungen schriftlich mit.

KAPITEL II

SONDERBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FÄLSCHUNG DES EURO

Artikel 4

Informationsaustausch, Koordinierung von Grundsatzentscheidungen und Maßnahmen und Amtshilfe

1.   Die Vertragsparteien liefern einander unverzüglich und regelmäßig Informationen über Fälschungen des Euro und anderer Währungen. Diese enthalten im Falle von Informationen, die Europol der EZB zur Verfügung stellt, Informationen von nationalen, europäischen und internationalen Strafverfolgungsbehörden. Liefert die EZB Informationen an Europol, enthalten diese von nationalen, europäischen und internationalen Stellen erlangte Informationen.

2.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Grundsatzentscheidungen, Fortbildungsaktivitäten, allgemeinen Informationskampagnen und Veröffentlichungen, die sich auf den Anwendungsbereich dieses Abkommens beziehen, zu koordinieren. Sie informieren einander über ihre mit Euro-Fälschungen im Zusammenhang stehenden öffentlichen Erklärungen und ihre externe Kommunikationspolitik mit Ausnahme von operativen Informationen.

3.   Bei Angelegenheiten, die mit der Fälschung des Euro zusammenhängen, unterstützt Europol die EZB in deren Beziehungen zu nationalen, europäischen und internationalen Einrichtungen der Strafverfolgung.

4.   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Nachrichten ihrer Frühwarnsysteme aufeinander abgestimmt sind.

Artikel 5

Zugang zur FGÜS-Datenbank und damit zusammenhängende Vorschriften

1.   Die EZB gewährt den Europol-Bediensteten, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 als Kontaktpersonen zu diesem Zweck bestimmt sind, online Lesezugang zur FGÜS-Datenbank. Dieser Zugang ermöglicht diesen Bediensteten keine unmittelbare Dateneinspeisung in das FGÜS. Die Zugangsmodalitäten, einschließlich der notwendigen systembezogenen Regelungen, werden im Wege eines Briefwechsels zwischen dem Präsidenten der EZB und dem Direktor von Europol näher bestimmt.

2.   Zusätzlich informiert die EZB Europol unverzüglich über die Erstellung jeder neuen europäischen Falschgeldklasse im FGÜS und jeden größeren Fund falscher Euro-Banknoten.

3.   Die EZB liefert Europol Muster echter Euro-Banknoten und die zugehörigen technischen Beschreibungen sowie mindestens eine Probe jeder falschen Euro-Banknote, der ein neuer Fälschungsklassenindikator im FGÜS zugeordnet wurde. Die vorliegende Vorschrift wird so angewandt, dass sie der Verwendung und Einbehaltung der vermutlich falschen Banknoten als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht entgegensteht.

Artikel 6

Ersuchen um Amtshilfe

1.   Die Vertragsparteien übermitteln einander alle mit Euro-Fälschungen zusammenhängenden Ersuchen um Sachverständigengutachten oder Beweisbeibringung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren und schaffen geeignete Verfahren zur Koordinierung ihrer Antworten auf solche Ersuchen.

2.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eindeutige Kommunikationswege für Ersuchen um Amtshilfe über Europol bei der Strafverfolgung einzurichten.

Artikel 7

Technische Analyse

1.   Die EZB macht Europol die Ergebnisse jeder technischen Analyse unmittelbar zugänglich.

2.   Europol macht der EZB technische Analysen von Fälschungen zugänglich, die von Europol oder von Dritten im Auftrag von Europol durchgeführt wurden.

KAPITEL III

SONDERBESTIMMUNG ÜBER DIE PRÄVENTION VON BETRUG UND FÄLSCHUNG IM ZUSAMMENHANG MIT BARGELDLOSEN ZAHLUNGSMITTELN

Artikel 8

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien können nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und zur Förderung der Prävention von Betrug und der Bekämpfung von Fälschungen im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln ad hoc folgende Informationen austauschen: a) Berichte und aggregierte statistische Daten; b) Informationen über schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, Risiko- und Technikfolgenabschätzungen und c) Erkenntnisse aus den relevanten Tätigkeiten der EZB und von Europol gemäß den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften.

Die EZB kann von Europol erhaltene relevante Informationen nach dem Grundsatz des berechtigten Informationsinteresses („Need-to-know-Prinzip“) an andere ESZB-Mitglieder weiterleiten, sofern sich Europol nicht ausdrücklich gegen eine Weiterleitung der Informationen ausgesprochen hat. Die EZB kann relevante Informationen anderer ESZB-Mitglieder an Europol weiterleiten, sofern die betreffende(-n) NZB(-en) diesem zugestimmt hat/haben.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Vertraulichkeit

1.   Jede der beiden Vertragsparteien stellt sicher, dass Informationen, die sie auf der Grundlage dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei erhält, ihren Vertraulichkeits- und Sicherheitsstandards für die Informationsverarbeitung unterliegen und ein Schutzniveau genießen, das dem Schutzniveau der Maßnahmen, welche die andere Vertragspartei auf solche Informationen anwendet, zumindest gleichwertig ist.

2.   Die Vertragsparteien legen Entsprechungswerte für die von ihnen jeweils angewandten Vertraulichkeits- und Sicherheitsstandards im Wege eines Briefwechsels fest.

3.   Die Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, ist dafür verantwortlich, die für die entsprechenden Informationen angemessene Vertraulichkeitsstufe zu wählen, und stellt sicher, dass diese klar angegeben wird. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legen die Vertragsparteien Vertraulichkeitsstufen fest, die so niedrig wie möglich sind, und sofern möglich, ändern sie Vertraulichkeitsstufen dementsprechend.

4.   Beide Vertragsparteien können jederzeit um Änderung der für die übermittelten Informationen gewählten Vertraulichkeitsstufe, einschließlich der Aufhebung der Vertraulichkeit, ersuchen. Der Empfänger der Informationen ist verpflichtet, die Vertraulichkeitsstufe entsprechend zu ändern.

5.   Aus Gründen der Vertraulichkeit kann jede der beiden Vertragsparteien Nutzungsbeschränkungen für die der anderen Vertragspartei übermittelten Daten bestimmen. Der Empfänger der Daten ist verpflichtet, sich an diese Beschränkungen zu halten.

6.   Jede Vertragspartei verarbeitet die im Zusammenhang mit der administrativen Durchführung dieses Abkommens erhaltenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen, die auf die betreffende Vertragspartei anwendbar sind. Jede Vertragspartei verwendet diese personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Abkommens.

Artikel 10

Haftung

Erleidet eine Vertragspartei oder eine natürliche Person durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln der anderen Vertragspartei infolge einer unbefugten oder fehlerhaften Informationsverarbeitung nach diesem Abkommen einen Schaden, haftet die andere Vertragspartei für diesen Schaden. Die Festsetzung und der Ausgleich des Schadens zwischen den Vertragsparteien gemäß diesem Artikel erfolgt nach dem in Artikel 11 festgelegten Verfahren.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

1.   Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien beigelegt.

2.   Falls eine der beiden Vertragsparteien in erheblichem Ausmaß gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt oder eine Vertragspartei der Ansicht ist, das ein solcher Verstoß in naher Zukunft eintreten könnte, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens bis zum Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 aussetzen. Die aufgrund des Abkommens bestehenden Verpflichtungen für die Vertragsparteien bleiben jedoch in Kraft.

Artikel 12

Sonstige Bestimmungen

1.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien die ihnen aus der Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.

2.   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

3.   Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung einigen sich die Vertragsparteien über die weitere Nutzung und Speicherung der Informationen, die sie untereinander ausgetauscht haben. Falls keine Einigung erzielt wird, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht zu verlangen, dass die von ihr übermittelten Informationen vernichtet oder der übermittelnden Vertragspartei zurückgegeben werden.

4.   Das Abkommen vom 13. Dezember 2001 ist aufgehoben und Bezugnahmen auf das aufgehobene Abkommen gelten als Bezugnahmen auf vorliegendes Abkommen.

5.   Dieses Abkommen tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

6.   Dieses Abkommen wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen in zwei in englischer Sprache ausgefertigten Urschriften.

Geschehen zu Den Haag am 7. November 2014.

Für Europol

Rob WAINWRIGHT

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Dezember 2014.

Für die EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. C 23 vom 25.1.2002, S. 9.

(2)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

(4)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 49.

(5)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35.

(6)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.


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