EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R2095

Verordnung (EU) 2017/2095 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2017/34)

OJ L 299, 16.11.2017, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2095/oj

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/22


VERORDNUNG (EU) 2017/2095 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2017/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 34.3 und 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (2) angewendet, um Sanktionen in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zu verhängen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (3) berechtigt die EZB, Sanktionen gegen die Betreiber systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen.

(3)

Im Bereich der Überwachung von SIPS hat die Erfahrung aus der Durchführung der ersten umfassenden Bewertung nach der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gezeigt, dass bestimmte Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) vorzunehmen sind, um sicherzustellen, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Überwachung wirksam verhängt werden können.

(4)

Insbesondere ist eine Präzisierung der Begriffsbestimmung „zuständige nationale Zentralbank“ erforderlich, um eine Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung „zuständige Behörde“ in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) zu gewährleisten. Ferner ist eine Präzisierung der Zusammensetzung der internen unabhängigen Untersuchungsstelle erforderlich, um sicherzustellen, dass sie ihre Untersuchungsaufgaben im Bereich der Überwachung von Zahlungsverkehrssystemen unabhängig wahrnehmen kann.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „zuständige nationale Zentralbank“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. Oder bei Übertretungen im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme bezeichnet er die Zentralbank des Eurosystems, die als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (*1) identifiziert wurde. Sonstige verwendete Begriffe sind gemäß ihrer in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Definition zu verstehen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).“"

2.

Artikel 1b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB eine interne unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle“) ein, die sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammensetzt, welche ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Direktorium und vom EZB-Rat wahrnehmen und nicht an den Beratungen des Direktoriums und des EZB-Rates teilnehmen. Die Untersuchungsstelle setzt sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammen, die über ein breites Spektrum an einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.“

3.

In Artikel 1b wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Zur Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die EZB als Untersuchungsbeauftragte bestellen: i) Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, solange die Bestellung durch die betreffende nationale Zentralbank akzeptiert wird oder ii) externe Sachverständige, die auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats handeln. Die EZB darf Mitglieder des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen oder Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, die an den Tätigkeiten der Prüfungsgruppe, die die ursprüngliche überwachungstechnische Prüfung zur Feststellung eines Verstoßes oder von Verdachtsgründen für einen Verstoß durchgeführt hat, unmittelbar beteiligt waren, nicht als Untersuchungsbeauftragte bestellen.“

4.

In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3)   Im Rahmen der Überprüfung kann der EZB-Rat

a)

den Beschluss des Direktoriums bestätigen,

b)

den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung der Höhe der zu verhängenden Sanktion und/oder der einen Verstoß begründenden Umstände ändern,

c)

den Beschluss des Direktoriums aufheben.“

5.

In Artikel 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).


Top