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Document 52001AB0403(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (CON/00/10)

OJ C 103, 3.4.2001, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AB0403(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (CON/00/10)

Amtsblatt Nr. C 103 vom 03/04/2001 S. 0008 - 0009


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 2. März 2001

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements

(CON/00/10)

(2001/C 103/05)

1. Am 27. März 2000 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag (KOM(1999) 749 endg. der Kommission vom 10. Januar 2000) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(1), ersucht. Diese Stellungnahme beruht sowohl auf dem Text des Vorschlags der Kommission sowie auf dem Text des Verordnungsentwurfs, der den Beratungsergebnissen der Arbeitsgruppe Ecofin-Statistik vom 8. November 2000 (Dok. 13583/00 Ecofin 343 vom 29. Januar 2001) beigefügt ist (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet).

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB wurde diese Stellungnahme vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Der Verordnungsentwurf hat zum Ziel, die Buchung der Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) an die internationalen Standards anzupassen, wie sie gegenwärtig in dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993(2) und der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs des IWF(3) festgelegt sind. Der Vorschlag würde derartige Ausgleichszahlungen von der Zinsberechnung und folglich vom Finanzierungssaldo ausschließen, indem sie als finanzielle Transaktionen gebucht würden. Im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(4) würde hingegen die gegenwärtige ESVG-1995-Methodik beibehalten, und Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements würden als Zinsen behandelt und in die Berechnung der öffentlichen Zinsausgaben und damit des öffentlichen Defizits (Finanzierungssaldo) einfließen.

4. Die EZB begrüßt diese Änderung der ESVG-1995-Methodik, die die ungleiche Behandlung der Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements im Vergleich zu der statistischen Behandlung anderer Arten von Finanzderivaten berichtigen würde. Diese Änderung würde die Verwendbarkeit der ESVG-1995-Statistiken für die markoökonomische Analyse der Wirtschaft als Ganzes verbessern.

5. Grundsätzlich zieht es die EZB vor, in Rechtsakten lediglich eine einzige Definition für wichtige statistische Indikatoren festzulegen, wie z. B. für das öffentliche Finanzierungssaldo und für öffentliche Zinsausgaben. Angesichts der Notwendigkeit, die Kosten des öffentlichen Finanzierungsdefizits in den Zahlen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit widerzuspiegeltn und zugleich den internationalen Standards zu entsprechen, befürwortet die EZB jedoch zwei Definitionen für den öffentlichen Finanzierungssaldo und für Zinsen. Um die Transparenz des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, ist es nach Auffassung der EZB gleichwohl wichtig, die Unterschiede in den Daten, die gemäß sowohl der einen, als auch der anderen Definition gesammelt und veröffentlicht werden, zu überwachen und zu erläutern.

6. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. März 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(2) Der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt im Jahr 1999 und offiziell angenommen im Jahr 2000.

(3) Finanzderivate: Ergänzungslieferung zur 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs 2000. Internationaler Währungsfonds. Washington.

(4) Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7).

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