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Document 52011AB0001

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13. Januar 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (CON/2011/1)

OJ C 57, 23.2.2011, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Januar 2011

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(CON/2011/1)

2011/C 57/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 13. Oktober 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die insbesondere die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), aber auch dessen Beitrag zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen, dessen Durchführung von Devisengeschäften und dessen Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 127 Absätze 2 und 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Angesichts der Selbstverpflichtung der G20-Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfeltreffen in Pittsburgh im September 2009, die Widerstandsfähigkeit und Transparenz des Over-the-Counter (OTC)-Derivatemarkts zu fördern, unterstützt die EZB das Ziel des Verordnungsvorschlags, einheitliche Anforderungen für OTC-Derivatekontrakte und für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties, CCPs) und Transaktionsregistern (TRs) festzulegen.

Die EZB hat jedoch Bedenken im Hinblick auf einige Bestimmungen des Verordnungsvorschlags. Der Verordnungsvorschlag soll insbesondere die Finanzstabilität auf dem OTC-Derivatemarkt aus aufsichtsrechtlicher Perspektive fördern. Die Zentralbanken haben eine gesetzliche Rolle und die Aufgabe, die Finanzstabilität sowie die Sicherheit und Effizienz der Finanzinfrastrukturen zu gewährleisten. Diese Rolle übernehmen sowohl die Zentralbanken, die für die Überwachung von CCPs und TRs verantwortlich sind, als auch die Zentralbanken, die Währungen ausgeben, die in Bezug auf Transaktionen verwendet werden, die von CCPs gecleart oder in TRs eingetragen werden. Daher muss gewährleistet sein, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZBen) im ESZB in mehrere Bereiche des Verordnungsvorschlags (insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über die Erteilung oder Widerruf von Zulassungen, auch bezüglich der Ausweitung von Tätigkeiten, laufende Risikobewertungen von CCPs, Festlegung technischer Standards für CCPs und TRs und Beschlüsse, die CCPs und TRs aus Drittländern die Ausübung ihrer Tätigkeiten in der Union erlauben) angemessen eingebunden werden, ohne dass im Wesentlichen Regelungen über die Zuständigkeiten der Zentralbanken getroffen werden.

Darüber hinaus weist die EZB darauf hin, dass eine strenge Reglementierung von CCPs gewährleistet sein muss. In dieser Hinsicht sollte darüber hinaus auch erwogen werden, ob eine Änderung der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2) angebracht ist, um sicherzustellen, dass CCPs als Kreditinstitute mit einer beschränkten Bankerlaubnis eingestuft werden.

Außerdem stellt die EZB fest, dass die Reform enorme praktische Konsequenzen für die Marktteilnehmer haben wird, insbesondere im Hinblick auf Transaktionen, Risikomanagement und Rechtsdokumentation.

Spezielle Anmerkungen

Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags sowie Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich und Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) in Verbindung mit den in Artikel 139 des Vertrags und Artikel 42.1 der ESZB-Satzung vorgesehenen Ausnahmeregelungen besteht eine der grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In dieser Hinsicht können die EZB und die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Fazilitäten zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittländern zu gewährleisten. Die Befugnis des Eurosystems, Verrechnungs- und Zahlungssysteme zu überwachen, leitet sich aus diesen Vorschriften ab (3). Die Überwachungsbefugnis ist auch Teil der in Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags festgelegten und in Artikel 3.3 der ESZB-Satzung entsprechend geregelten Aufgabe des ESZB, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Darüber hinaus hängt die Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags — entsprechend geregelt in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung — davon ab, dass zuverlässige und wirksame Marktsysteme und Infrastrukturen vorhanden sind. Daher gehört die Förderung des reibungslosen Funktionierens dieser Systeme und Infrastrukturen zu den grundlegenden Aufgaben des Eurosystems (4). Auch NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, haben nach ihren jeweiligen nationalen Rechtsrahmen ähnliche Befugnisse.

Auf dem Gebiet der Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich CCPs, haben die Zentralbanken und die Wertpapierregulierungsbehörden im Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) und in der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) die Bedeutung der Regulierung und Überwachung anerkannt. Angesichts dessen basieren die Empfehlungen von CPSS-IOSCO auf dem Konzept, dass Regulierung, Aufsicht und Überwachung von den Wertpapieraufsichtsbehörden und den Zentralbanken gleichberechtigt wahrgenommen werden. Der Verordnungsvorschlag sollte den gleichen Ansatz verfolgen und sicherstellen, dass die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durch eine angemessene Einbindung der EZB und der NZBen ergänzt und ausgeglichen werden. Das übergeordnete Regulierungsziel sollte darin bestehen, Standards zu entwickeln, die im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen der ESMA und dem ESZB ausgearbeitet wurden, so dass die Zentralbanken keine zusätzlichen und möglicherweise abweichenden Überwachungsmaßnahmen (einschließlich Rechtsakten) entwickeln müssen, um die Sicherheit und Solidität von CCPs und TRs zu gewährleisten. Dies kann jedoch dazu führen, dass der unionsrechtliche Rahmen CCPs übermäßig belastet, und es können sogar rechtliche Risiken entstehen, wenn doppelte oder gar abweichende Anforderungen festgelegt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es von entscheidender Bedeutung, dass im Zusammenhang mit dem Verordnungsvorschlag eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den Überwachungsinstanzen gewährleistet ist. Wie bereits im Beitrag des Eurosystems im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zu Derivaten und Marktinfrastrukturen (European Commission’s public consultation on derivatives and market infrastructures) (5) dargelegt wurde, ist die EZB der Auffassung, dass die Rolle der Mitglieder des ESZB in den folgenden Bereichen ausdrücklich berücksichtigt und festgeschrieben werden sollte. Erstens sollte die Entscheidung über die Qualifizierung für die Clearingpflicht gemäß Artikel 4 des Verordnungsvorschlags nicht allein von der ESMA getroffen werden, sondern in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB. Zweitens sollte die Festlegung technischer Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen für CCPs und TRs in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB erfolgen. Damit Übereinstimmung mit den bisherigen Verfahren und politischen Entscheidungen (6) gewährleistet ist und die Zuständigkeit der ESMA und des ESZB uneingeschränkt anerkannt wird, wäre die Organisation dieser Arbeiten durch eine gemeinsame ESMA-ESZB-Gruppe nach dem Modell der derzeitigen ESZB-CESR-Gruppe vorzugswürdig. Drittens sollten die einschlägigen Mitglieder des ESZB je nach Sachlage in ihrer Überwachungsfunktion bzw. als emittierende Zentralbanken in alle Aufgaben des Kollegiums, das nach Artikel 14 des Verordnungsvorschlags einzurichten ist, eingebunden werden, einschließlich der Zulassung und laufenden Überprüfung von CCPs gemäß Titel III des Verordnungsvorschlags. Viertens sollte die ESMA im Hinblick auf die Beziehungen zu Drittländern den Beschluss, CCPs aus Drittländern gemäß Artikel 23 des Verordnungsvorschlags anzuerkennen, nur in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Mitgliedern des ESZB — in ihrer Überwachungsfunktion und als emittierende Zentralbanken — treffen, damit gewährleistet ist, dass etwaige Bedenken und Maßnahmen — z. B. zu Liquiditäts- und Risikomanagement — einer überwachenden Zentralbank angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus empfiehlt die EZB als Voraussetzung für eine solche Anerkennung, dass die maßgeblichen Gesetze der entsprechenden Drittländer CCPs aus der Union nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit behandeln. Fünftens muss zwischen allen maßgeblichen Behörden, Einrichtungen und Zentralbanken eine angemessene Beteiligung und Zusammenarbeit gewährleistet sein. Im Falle von Zentralbanken gilt dies sowohl im Hinblick auf ihre Beteiligung im Kollegium, als auch im Hinblick auf den Austausch notwendiger Informationen, einschließlich für die Zwecke der Finanzstabilität, Überwachung und Statistik.

Schließlich stellt die EZB fest, dass die Zentralbanken den CCPs eine Reihe von Fazilitäten anbieten können, möglicherweise einschließlich Übernachtkrediten und Einlagegeschäften sowie Abwicklungsdiensten, je nach ihren gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten. Die EZB erkennt an, dass Zentralbankfazilitäten für Marktinfrastrukturen im Hinblick auf ihre Bedürfnisse beim Liquiditäts- und Risikomanagement das wirksamste Instrument darstellen. Zentralbankfazilitäten sind jedoch an sich nicht dazu bestimmt, die Geschäftsbedürfnisse der Marktinfrastrukturen zu decken, und es obliegt dem Eurosystem und sonstigen Zentralbanken, für sich zu entscheiden, welche Fazilitäten sie CCPs und anderen Marktinfrastrukturen zu welchen Bedingungen anbieten möchten. In dieser Hinsicht verlangt Artikel 10 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags als Voraussetzung für die Zulassung zur Erbringung der Dienstleistungen und Ausübung der Tätigkeiten als CCP, dass CCPs „Zugang zu angemessener Liquidität“ haben. Die angeführte angemessene Liquidität „könnte aus dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger, zuverlässiger Geschäftsbanken“ resultieren. Nach Auffassung der EZB werden die Risiken durch Geschäftsbankgeld nicht wirklich beseitigt, wohingegen dies mit Zentralbankgeld erreicht wird, wie die Empfehlungen von CPSS-IOSCO und ESZB-CESR anerkennen. Daher sollte der Verordnungsvorschlag Zentralbankliquidität und Geschäftsbankgeld nicht als zwei gleichermaßen sichere und wünschenswerte Optionen darstellen.

Gleichzeitig begrüßt es die EZB, dass der Verordnungsvorschlag keine Empfehlungen zur Regulierung des Zugangs zu Zentralbankkrediten enthält. Mehr als bei anderen Fazilitäten handelt es sich bei der Entscheidung, routinemäßige oder Notkredite bereitzustellen, um ein Vorrecht der Zentralbank, das unmittelbar mit der Geldpolitik verknüpft ist.

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Januar 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 484 endgültig.

(2)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(3)  Darüber hinaus werden die Überwachungsaktivitäten einiger NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Grundlage nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt, die die Befugnis des Eurosystems ergänzen und in einigen Fällen spiegeln. Die Überwachungsbefugnis der NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, ist in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt.

(4)  Siehe auch „Eurosystem Oversight Policy Framework“ (Politischer Rahmen für die Überwachung durch das Eurosystem), 20. Februar 2009, abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(5)  Juli 2010, abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(6)  Siehe die Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Oktober 2007, denen zufolge der Rat „in Bezug auf die Arbeiten an den Normen des Europäischen Zentralbanksystems und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden für Clearing und Abwicklung in der EU … (anerkennt), dass der Schutz der Anleger und die Stabilität des Nachhandelssektors, einschließlich der Aspekte des Risikomanagements dieses Sektors, wichtige Fragen sind, die erörtert werden müssen, und dass konkrete Maßnahmen, darunter beispielsweise die Ergänzung des Verhaltenskodex durch Normen oder Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Risiken und finanzielle Stabilität geprüft werden sollten“; siehe auch die Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 3. Juni 2008, die das ESZB und den CESR ersuchen, die Arbeiten an den vorstehend erwähnten Normen abzuschließen.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 7a des Verordnungsvorschlags (neu)

kein Text

(7a)

Gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 1 Satz 2, Artikel 3.1 und Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die ‚ESZB-Satzung‘) in Verbindung mit der in Artikel 139 des Vertrags und 42.1 der ESZB-Satzung vorgesehenen Ausnahmeregelung besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In dieser Hinsicht können die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Fazilitäten zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Auch nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, haben nach ihren jeweiligen nationalen Rechtsrahmen ähnliche Befugnisse. Folglich kann die Ausübung der Überwachungsbefugnisse als grundlegende Aufgabe des ESZB angesehen werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister gelten unbeschadet der im Vertrag und der ESZB-Satzung festgelegten Überwachungsbefugnisse der Mitglieder des ESZB und sollten unbeschadet der Überwachungsbefugnisse gelten, die aus etwaigen nationalen Rechtsvorschriften abgeleitet werden.“

Begründung

Der Verordnungsvorschlag legt aufsichtsrechtliche Anforderungen für CCPs und TRs fest, ohne die im Vertrag, in der ESZB-Satzung und den nationalen Rechtsvorschriften verankerte Zuständigkeit der Mitglieder des ESZB für die Überwachung solcher Infrastrukturen angemessen zu berücksichtigen. Daher würde der vorgeschlagene neue Erwägungsgrund den Kontext beschreiben, in dem der Verordnungsvorschlag nach seinem Erlass zur Anwendung kommen wird.

Änderung 2

Erwägungsgrund 29 des Verordnungsvorschlags

„(29)

Bestimmungen, die die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unmittelbar regeln, sind eine wesentliche logische Folge der Pflicht zum Clearing von OTC-Derivaten. Es ist zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für sämtliche Aspekte der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, einschließlich der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen durch die antragstellende CCP bei den zuständigen nationalen Behörden verbleibt, da diese am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.“

„(29)

Bestimmungen, die die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unmittelbar regeln, sind eine wesentliche logische Folge der Pflicht zum Clearing von OTC-Derivaten. Es ist zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für sämtliche Aspekte der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, einschließlich der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen durch die antragstellende CCP bei den zuständigen nationalen Behörden verbleibt, da diese am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen. Unter Berücksichtigung ihrer Überwachungs-befugnisse und der Rolle der emittierenden Zentralbanken sollten die Mitglieder des ESZB aus Gründen der Effizienz, zur Vermeidung eines doppelten Arbeitsaufwands, bei den regelmäßigen Prüfungen von CCPs und den Entscheidungen über geeignete Maßnahmen von der zuständigen Behörde eng eingebunden werden.

Begründung

Wenn der Verordnungsvorschlag vorsähe, die Mitglieder des ESZB in ihrer Überwachungsfunktion und ihrer Rolle als emittierende Zentralbanken in die regelmäßigen Prüfungen von CCPs und die Entscheidungen über geeignete Maßnahmen durch die zuständige Behörde einzubinden, würde ein doppelter Arbeitsaufwand erstens aus Aufsichtsperspektive durch die entsprechenden zuständigen Behörden und zweitens aus Überwachungsperspektive durch die EZB und die NZBen vermieden. Dies wäre auch für die regulierte CCP effizienter, da sie nicht verpflichtet wäre, verschiedenen Behörden und Zentralbanken die maßgeblichen Informationen bereitzustellen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

Änderung 3

Erwägungsgrund 49 des Verordnungsvorschlags

„(49)

Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den Empfehlungen von CPSS-IOSCO und ESCB-CESR [Fußnote]; durch sie wird ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die CCPs sicher agieren können. Die ESMA sollte bei der Erstellung der technischen Regulierungsstandards diesen Entwicklungen sowie den Leitlinien und Empfehlungen dieser Verordnung Rechnung tragen.“

„(49)

Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den bestehenden Empfehlungen von CPSS-IOSCO und ESCB-CESR [Fußnote]; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die CPSS-IOSCO-Empfehlungen für Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich CCPs, derzeit überprüft werden. In dieser Hinsicht wird durch diese Verordnung ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die CCPs sicher agieren können, während die ESMA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und den maßgeblichen Behörden bei der Erstellung und Überprüfung der technischen Regulierungsstandards sowie der Leitlinien und Empfehlungen dieser Verordnung die bestehenden Standards, aber auch neue Entwicklungen berücksichtigen sollte.

Fußnotentext:

Europäisches System der Zentralbanken (European System of Central Banks) und Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators).

Fußnotentext:

Das Europäische System der Zentralbanken (European System of Central Banks) und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators). Am 3. Juni 2008 ersuchte der ECOFIN-Rat das ESZB und den CESR, die „ESZB-CESR-Empfehlungen für Wertpapierclearing- und -abwicklung in der Europäischen Union“ (ESCB-CESR Recommendations for securities clearing and settlement in the European Union) anzupassen und abzuschließen. Angesichts des Risikos, dem die Finanzstabilität durch zunehmende Risiken aus OTC-Derivaten ausgesetzt ist, ersuchte der ECOFIN-Rat das ESZB und den CESR im Dezember 2008, bei Überprüfung und Abschluss der Empfehlungen für CCPs die ausdrückliche Einbeziehung der Risiken von OTC-Derivaten zu erwägen. Das ESZB und der CESR nahmen ihre Arbeit im Juni 2009 wieder auf und überarbeiteten die Empfehlungen in Übereinstimmung mit den Wünschen des ECOFIN-Rates, indem sie alle neusten regulatorischen und rechtlichen Entwicklungen und sonstige Initiativen berücksichtigten. Am 23. Juni 2009 veröffentlichten das ESZB und der CESR die „Empfehlungen für Wertpapierclearing- und -abwicklungssysteme und zentrale Gegenparteien in der Europäischen Union“ (Recommendations for securities settlement systems and central counterparties in the European Union).

Begründung

Um eine global einheitliche Gesetzgebung zu gewährleisten, schlägt die EZB die Klarstellung vor, dass der Verordnungsvorschlag die Standards, die von CPSS-IOSCO entwickelt wurden, berücksichtigt. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitglieder des ESZB und der einschlägigen Behörden schlägt die EZB außerdem eine Klarstellung dahingehend vor, dass die ESMA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und den einschlägigen Behörden bei der Erstellung und Überprüfung der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen technischen Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen nicht nur die bestehenden Standards, sondern auch neue Entwicklungen berücksichtigen sollte.

Änderung 4

Erwägungsgrund 50 des Verordnungsvorschlags

„(50)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, und zwar in Bezug auf die in der Unterrichtung der ESMA und im Register anzugebenden Einzelheiten und die Kriterien für die Entscheidung der ESMA über die Qualifizierung für die Clearingpflicht, die Informations- und Clearingschwelle, den Höchstzeitraum zwischen Abschluss und Bestätigung von Kontrakten, Liquidität, den Mindestinhalt von Governance-Regeln, Einzelheiten zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, den Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und garantierte Dienstleistungen, Prozentsätze und Zeithorizont für Marginanforderungen, extreme Marktbedingungen, hochliquide Sicherheiten und Sicherheitsabschläge, hochliquide Finanzinstrumente und Konzentrationsgrenzen, Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen, Einzelheiten des Antrags eines Transaktionsregisters auf Registrierung durch die ESMA, Geldbußen sowie Einzelheiten zu den von einem Transaktionsregister bereitzustellenden Informationen, wie in dieser Verordnung aufgeführt. Durch die Festlegung der delegierten Rechtsakte sollte sich die Kommission den Sachverstand der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) zu Nutze machen. Angesichts des Sachverstands der ESMA auf dem Gebiet der Wertpapiere und Wertpapiermärkte sollte der ESMA eine zentrale Rolle bei der Beratung der Kommission zur Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zukommen. Allerdings sollte sich die ESMA auch von Fall zu Fall mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden kurzschließen.“

„(50)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, und zwar in Bezug auf die in der Unterrichtung der ESMA und im Register anzugebenden Einzelheiten und die Kriterien für die Entscheidung der ESMA über die Qualifizierung für die Clearingpflicht, die Informations- und Clearingschwelle, den Höchstzeitraum zwischen Abschluss und Bestätigung von Kontrakten, Liquidität, den Mindestinhalt von Governance-Regeln, Einzelheiten zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, den Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und garantierte Dienstleistungen, Prozentsätze und Zeithorizont für Marginanforderungen, extreme Marktbedingungen, hochliquide Sicherheiten und Sicherheitsabschläge, hochliquide Finanzinstrumente und Konzentrationsgrenzen, Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen, Einzelheiten des Antrags eines Transaktionsregisters auf Registrierung durch die ESMA, Geldbußen sowie Einzelheiten zu den von einem Transaktionsregister bereitzustellenden Informationen, wie in dieser Verordnung aufgeführt. Durch die Festlegung der delegierten Rechtsakte sollte sich die Kommission den Sachverstand der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) zu Nutze machen. Angesichts des Sachverstands der ESMA auf dem Gebiet der Wertpapiere und Wertpapiermärkte und des Sachverstands der Mitglieder des ESZB im Bereich von Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsinfrastrukturen sollte der ESMA und den Mitgliedern des ESZB eine zentrale Rolle bei der Beratung der Kommission zur Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zukommen. Darüber hinaus sollte sich die ESMA auch von Fall zu Fall mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden kurzschließen.“

Begründung

Angesichts der Überwachungsaufgabe der Mitglieder des ESZB, die im Vertrag und der ESZB-Satzung bzw. etwaigen nationalen Rechtsvorschriften über die Überwachungsaktivitäten der NZBen festgelegt ist, sollte gewährleistet sein, dass die Zentralbanken bei der Festlegung der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen maßgeblichen technischen Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen eng eingebunden werden. So würde die Gefahr umgangen, dass Regulierungsstandards möglicherweise doppelt festgelegt werden, nämlich gesondert durch die EZB und/oder die NZBen. Dies wäre auch für die regulierte CCP effizienter, da sie nur ein einziges Regelsystem einhalten müsste.

Änderung 5

Aufnahme einer neuen Definition in Artikel 2

kein Text

„ ‚zuständige Überwachungsinstanzen‘ die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die die Überwachung einer bestimmten CCP oder eines bestimmten Transaktionsregisters durchführen;

Begründung

Der Begriff „zuständige Überwachungsinstanzen“ stellt klar, dass die Mitglieder des ESZB, die eine bestimmte CCP bzw. ein bestimmtes TR überwachen, die im Verordnungsvorschlag festgelegten Aufgaben wahrnehmen.

Änderung 6

Aufnahme einer neuen Definition in Artikel 2

kein Text

 ‚emittierende Zentralbank‘ die Zentralbank innerhalb der Union, die eine Währung emittiert, die in Bezug auf Transaktionen verwendet wird, die von einer CCP gecleart oder in ein Transaktionsregister eingetragen werden;

Begründung

Die emittierende Zentralbank ist die Zentralbank, die die Währung emittiert, die von einer CCP gecleart und von einem TR registriert wird, nicht notwendigerweise die Zentralbank, die die Überwachung durchführt.

Änderung 7

Artikel 4 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   Die ESMA ermittelt auf eigene Initiative und im Benehmen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) diejenigen Derivatekontrakte, die in ihr öffentliches Register aufgenommen werden sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat.“

„5.   Die ESMA ermittelt auf eigene Initiative und im Benehmen mit den Mitgliedern des ESZB und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) diejenigen Derivatekontrakte, die in ihr öffentliches Register aufgenommen werden sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat.“

Begründung

Angesichts der systemischen Bedeutung der Identifikation derjenigen Derivatekontrakte, die nach dem Bottom-up-Konzept in das öffentliche Register der ESMA aufzunehmen sind, sollten die Mitglieder des ESZB zu den entsprechenden Aufnahmen konsultiert werden.

Änderung 8

Artikel 4 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags

„6.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

[…]

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender Regulierungsstandards vor.“

„6.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Angesichts ihrer gesetzlichen Rolle und Aufgaben im Bereich der Überwachung sollten die Mitglieder des ESZB im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der Regulierungsstandards für die Zulässigkeit von Derivaten, die der Clearingpflicht unterliegen, eng mit der ESMA zusammenarbeiten.

Änderung 9

Artikel 6 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten und die Art der in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festzulegen.

Diese Meldungen enthalten zumindest folgende Informationen:

a)

die Identität der Gegenparteien und – falls mit diesen nicht identisch – der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

b)

die wesentlichen Kontraktmerkmale, darunter die Art des Kontrakts, der Basiswert, die Fälligkeit und der Nominalwert.

[…]

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards und legt diese bis spätestens 30. Juni 2012 der Kommission vor.“

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten und die Art der in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festzulegen.

Diese Meldungen enthalten zumindest folgende Informationen:

a)

die Identität der Gegenparteien und – falls mit diesen nicht identisch – der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

b)

die wesentlichen Kontraktmerkmale, darunter die Art des Kontrakts, der Basiswert, die Fälligkeit und der Nominalwert.

[…]

Die ESMA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards und legt diese bis spätestens 30. Juni 2012 der Kommission vor.“

Begründung

Nach Ansicht der EZB sollte das Berichtssystem so ausgestaltet werden, dass die erhobenen Daten für unterschiedliche Zwecke und insbesondere zur Unterstützung der statistischen Aufgabe des ESZB verwendet werden können. Dies würde die Regulierungsbehörden in die Lage versetzen, Entwicklungen zu beobachten und eine Gegenprüfung der Entwicklungen anhand der in anderen Datenbanken gespeicherten Daten vorzunehmen, was eine angemessene und rechtzeitige Analyse der Finanzstabilität und der Systemrisiken ermöglichen würde. Hierfür ist es auch wichtig, besser zu gewährleisten, dass jede OTC-Gegenpartei gemäß einem vereinbarten Standard mit einer individuellen Stellenkennung referenziert wird, was auch die Interoperabilität bestehender Datenbanken gewährleisten würde.

Änderung 10

Artikel 10 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Eine CCP, die eine in der Union niedergelassene Rechtsperson ist und Zugang zu angemessener Liquidität hat, stellt, damit sie ihre Dienstleistungen erbringen und ihre Tätigkeiten ausüben kann, einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist.

Eine entsprechende Liquidität könnte aus dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger, zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination aus beiden resultieren. Der Zugang zu Liquidität könnte sich aus einer Zulassung ergeben, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG oder anderen geeigneten Regelungen erteilt wurde.“

„1.   Eine CCP, die eine in der Union niedergelassene Rechtsperson ist und Zugang zu angemessener Liquidität hat, stellt, damit sie CCP-Dienstleistungen erbringen und CCP-Tätigkeiten ausüben kann, einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung.

Begründung

Wie vorstehend im Einzelnen erläutert wurde, ist die EZB zwar der Auffassung, dass Zentralbankgeld die sicherste Liquiditätsquelle für die Zwecke der Bargeldabwicklung ist, doch weist sie darauf hin, dass Zentralbankfazilitäten an sich nicht dazu bestimmt sind, die Geschäftsbedürfnisse der Marktinfrastrukturen zu decken. Daher obliegt es den Zentralbanken, für sich festzulegen, welche Fazilitäten sie CCPs und anderen Marktinfrastrukturen zu welchen Bedingungen anbieten möchten. Gleichzeitig ist es aufgrund der Systemrisiken wichtig, den Verweis auf „Zugang zu angemessener Liquidität“ als Teil der Anforderungen für die (fortlaufende) Zulassung beizubehalten.

Änderung 11

Streichung von Artikel 10 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Kriterien für eine angemessene Liquidität gemäß Absatz 1 spezifiziert werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die EBA legt der Kommission in Abstimmung mit der ESMA bis spätestens 30. Juni 2012 einen Entwurf entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„   

Begründung

Die durch Änderung 10 vorgeschlagene Streichung des Verweises auf „Zugang zu angemessener Liquidität“ hat die Folge, dass der Inhalt von Artikel 10 Absatz 5 betreffend die Festlegung technischer Regulierungsstandards an eine andere Stelle des Verordnungsvorschlags verschoben werden müsste (siehe nachstehend Änderung 33).

Änderung 12

Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 spezifiziert werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 einen Entwurf entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 spezifiziert werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 einen Entwurf entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Für die Finanzstabilität ist ein angemessenes Niveau der anfänglichen und laufenden Eigenkapitalanforderungen von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollten die Mitglieder des ESZB bei der Entwicklung technischer Regulierungsstandards, die die im Verordnungsvorschlag bereits enthaltenen übergeordneten Grundsätze näher bestimmen, eingebunden werden.

Änderung 13

Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung erst dann, wenn sie der vollen Überzeugung ist, dass die antragstellende CCP allen Anforderungen dieser Verordnung sowie den Anforderungen der Richtlinie 98/26/EG genügt und wenn eine befürwortende gemeinsame Stellungnahme des Kollegiums gemäß Artikel 15 sowie die Stellungnahme der ESMA vorliegen.“

„1.   Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung erst dann, wenn sie der vollen Überzeugung ist, dass die antragstellende CCP allen Anforderungen dieser Verordnung sowie den Anforderungen der Richtlinie 98/26/EG genügt und wenn eine befürwortende gemeinsame Stellungnahme des Kollegiums gemäß Artikel 15, die Stellungnahme der ESMA und, sofern vorgesehen, die Stellungnahme der zuständigen Überwachungsinstanzen und emittierenden Zentralbanken vorliegen.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und die Aufgaben der Mitglieder des ESZB als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken sollten auch im Hinblick auf Erteilung und Verweigerung der Zulassung einer CCP zum Ausdruck kommen. In dieser Hinsicht sollte eine zuständige Behörde eine Zulassung nicht allein auf der Grundlage erteilen, dass der Antragsteller die Anforderungen des Verordnungsvorschlags einhält, sondern auch auf der Grundlage, dass er die maßgeblichen Anforderungen an die Überwachung einhält. Daher sollten auch die EZB und die NZBen eine Stellungnahme zu Zulassungsanträgen abgeben.

Änderung 14

Artikel 14 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Um die Durchführung der in den Artikeln 10, 11, 46 und 48 genannten Aufgaben zu erleichtern, richtet die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einer CCP ein Kollegium ein und übernimmt dessen Vorsitz.

Dem Kollegium gehören an:

[…]

f)

die für die Überwachung der CCP verantwortliche Behörde und die Zentralbanken, die die wichtigsten Währungen der geclearten Finanzinstrumente emittieren.“

„1.   Um die Durchführung der in den Artikeln 10, 11, 46 und 48 genannten Aufgaben zu erleichtern, richtet die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einer CCP ein Kollegium ein und übernimmt dessen Vorsitz.

Dem Kollegium gehören an:

[…]

f)

die zuständigen Überwachungsinstanzen; und

g)

die Zentralbanken, die die wichtigsten Währungen der geclearten Finanzinstrumente emittieren.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und die Aufgaben der Mitglieder des ESZB als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken sollten nicht nur bei der Erteilung und Verweigerung der Zulassung einer CCP zum Ausdruck kommen, sondern z. B. auch bei den sonstigen Aktivitäten des Kollegiums wie Stresstests und Bewertung von Interoperabilitätsvereinbarungen. In dieser Hinsicht wird eine einheitliche Verwendung der Terminologie in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Änderung 5 vorgeschlagen. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass nicht nur die emittierenden Zentralbanken, sondern auch die überwachenden Zentralbanken im Kollegium vertreten sind, da sie möglicherweise nicht identisch sind.

Änderung 15

Artikel 17 erster Absatz des Verordnungsvorschlags

„Mindestens einmal jährlich überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von einer CCP eingeführt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewerten den Markt sowie die operationellen Risiken und Liquiditätsrisiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.“

„Mindestens einmal jährlich überprüfen die zuständigen Behörden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Überwachungsinstanzen und emittierenden Zentralbanken die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von einer CCP eingeführt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewerten den Markt sowie die operationellen Risiken und Liquiditätsrisiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und die Aufgaben der Mitglieder des ESZB als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken sollten bei der laufenden Überprüfung der Tätigkeiten zugelassener CCPs zum Ausdruck kommen, auch um zu vermeiden, dass CCPs gesondert durch Aufsichtsbehörden und Überwachungsinstanzen überprüft werden.

Änderung 16

Artikel 18 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung, Beaufsichtigung und Überwachung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet Kommission und ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er eindeutig die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 19 bis 22 verantwortlich ist.“

„1.   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassungund Beaufsichtigung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet Kommission und ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er eindeutig die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Kommission, ESMA, den zuständigen Überwachungsinstanzen, den emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 19 bis 22 verantwortlich ist.

Die Benennung der zuständigen Behörden erfolgt unbeschadet der Überwachungsbefugnis, die in Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 3.1 und Artikel 22 der ESZB-Satzung bzw. etwaigen nationalen, die Überwachungsbefugnisse der NZBen regelnden Rechtsvorschriften festgelegt ist.“

Erläuterung

Die Änderungsvorschlag für Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Verordnungsvorschlags soll aus den folgenden Gründen den Eindruck vermeiden, dass es jedem Mitgliedstaat obliegt, die zuständige Behörde zu benennen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich ist, die sich im Bereich der Überwachung aus dem Verordnungsvorschlag ergeben.

Erstens sind die EZB und die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereits durch den Vertrag und die ESZB-Satzung ermächtigt, die Überwachung auszuüben; im Falle der NZBen führen nationale Rechtsvorschriften möglicherweise auch zu einer Verdopplung oder Ergänzung dieser Befugnisse. Im Falle der NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, ist die Überwachungsbefugnis der Zentralbank in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. Zur Klarstellung schlägt die EZB vor, einen dritten Unterabsatz einzufügen, der auf die einschlägige Rechtsgrundlage für die Überwachungsbefugnisse der Zentralbanken verweist.

Zweitens auferlegt der Verordnungsvorschlag den Mitgliedern des ESZB keine Überwachungspflichten und sollte dies auch nicht tun. Daher ist es auch nicht erforderlich, im Bereich der Überwachung auf das Verfahren zur Benennung der zuständigen Behörden Bezug zu nehmen.

In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags betreffend die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Fällen, in denen mehr als eine zuständige Behörde benannt wird, muss auch auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den einschlägigen Zentralbanken Bezug genommen werden.

Änderung 17

Artikel 19 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der ESMA eng zusammen.“

„1.   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der ESMA sowie mit den Mitgliedern des ESZB eng zusammen.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und die Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten in der Verpflichtung zur Behördenzusammenarbeit zum Ausdruck kommen.

Änderung 18

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags

„4.   Diese Bestimmungen stehen allerdings dem nicht entgegen, dass die ESMA, die zuständigen Behörden und die zuständigen Zentralbanken im Einklang mit dieser Verordnung und anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwalter von alternativen Investmentfonds (‚Alternative Investment Fund Managers‘, AIFM), Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktbetreiber geltenden Rechtsvorschriften oder mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder anderen Behörden, Stellen oder juristischen oder natürlichen Personen vertrauliche Informationen austauschen oder weitergeben.“

„4.   Diese Bestimmungen stehen allerdings dem nicht entgegen, dass die ESMA, die zuständigen Behörden, die zuständigen Überwachungsinstanzen und die emittierenden Zentralbanken im Einklang mit dieser Verordnung und anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwalter von alternativen Investmentfonds (‚Alternative Investment Fund Managers‘, AIFM), Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktbetreiber geltenden Rechtsvorschriften oder mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder anderen Behörden, Stellen oder juristischen oder natürlichen Personen vertrauliche Informationen austauschen oder weitergeben.“

Begründung

Die Ausnahmeregelung für die einschlägigen Behörden im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Informationen müsste auch die Mitglieder des ESZB erfassen angesichts ihrer gesetzlichen Rolle und Aufgaben als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer statistischen Aufgabe gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung.

Änderung 19

Artikel 21 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Die zuständigen Behörden teilen den Zentralbanken des ESZB Informationen mit, die mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.“

„4.   Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Überwachungsinstanzen, den emittierenden Zentralbanken und dem ESRB Informationen mit, die mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.“

Begründung

Es ist wichtig, dass die Mitglieder des ESZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Überwachungsinstanzen, als emittierende Zentralbanken und im Hinblick auf ihre statistische Aufgabe – was unterschiedliche Mitglieder des ESZB betreffen kann – von den zuständigen Behörden Informationen erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. In diesem Zusammenhang sollte auch der ESRB Informationen erhalten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind und die seinem Mandat und der Systemrelevanz von CCPs Rechnung tragen.

Änderung 20

Artikel 22 des Verordnungsvorschlags

„Die zuständige Behörde oder eine andere Behörde informiert die ESMA, das Kollegium und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können.“

„Die zuständige Behörde oder eine andere Behörde informiert die ESMA, die zuständigen Überwachungsinstanzen und die emittierenden Zentralbanken, das Kollegium und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können.“

Begründung

Es ist wichtig, dass die Mitglieder des ESZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken in Krisensituationen Informationen im Hinblick auf ihre gesetzlichen, mit diesen Aufgaben verbundenen Verpflichtungen erhalten.

Änderung 21

Artikel 23 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Die ESMA erkennt eine CCP aus einem Drittland an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

[…]

c)

Es wurden Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 4 geschlossen.“

„2.   Die ESMA, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB, erkennt eine CCP aus einem Drittland an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

[…]

c)

Es wurden Kooperations-vereinbarungen gemäß Absatz 4 geschlossen.

d)

Die für die CCP eines Drittlands geltenden Gesetze gewährleisten Gegenseitigkeit im Hinblick auf CCPs aus der Union.“

Begründung

Die EZB ist der Auffassung, dass der Beschluss, CCPs aus Drittländern anzuerkennen, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB getroffen werden sollte, damit gewährleistet ist, dass etwaige überwachungsrelevante Bedenken und Maßnahmen – z. B. zu Liquiditäts- und Risikomanagement – einer überwachenden Zentralbank angemessen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus schlägt die EZB vor, eine vierte Bedingung aufzunehmen, nach der die für die CCP eines Drittlands geltenden Gesetze Gegenseitigkeit im Hinblick auf CCPs aus der Union gewährleisten müssen, die in dem einschlägigen Drittland Dienste anbieten möchten.

Änderung 22

Artikel 23 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Die Kommission kann einen Beschluss nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass die in diesem Drittland zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und dass in dem Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind.“

„3.   Die Kommission kann einen Beschluss nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Verfahren und auf der Grundlage einer gemeinsamen Stellungnahme der ESMA, der Mitglieder des ESZB und der einschlägigen zuständigen Behörden erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass die in diesem Drittland zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und dass in dem Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung und Überwachung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind.“

Begründung

Ein Beschluss der Kommission, in dem diese feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass die dort zugelassenen CCPs verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen der Union entsprechen, sollte nur auf der Grundlage einer gemeinsamen Stellungnahme der ESMA, der Mitglieder des ESZB in Ausübung ihrer Aufgaben als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken und der einschlägigen zuständigen Behörden erlassen werden.

Änderung 23

Artikel 23 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den relevanten zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. […]“

„4.   Die ESMA schließt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Überwachungsinstanzen und emittierenden Zentralbanken Kooperationsvereinbarungen mit den relevanten zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. […]“

Begründung

Es ist wichtig, dass die Mitglieder des ESZB in Ausübung ihrer Aufgaben als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken bei der Festlegung von Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen zuständigen Behörden aus Drittländern eingebunden werden, damit eine angemessene Einbeziehung überwachungsrelevanter Fragestellungen und eine entsprechende Zusammenarbeit gewährleistet ist.

Änderung 24

Artikel 24 Absatz 9 des Verordnungsvorschlags

„9.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der Mindestinhalt der in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften und Governance-Regelungen festgelegt wird.

[…]

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„9.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der Mindestinhalt der in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften und Governance-Regelungen festgelegt wird.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründungen

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards zu allgemeinen Bestimmungen, die für CCPs gelten, zum Ausdruck kommen.

Änderung 25

Artikel 27 Absätze 3 und 5 des Verordnungsvorschlags

„3.   Eine CCP stellt der zuständigen Behörde und der ESMA auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen ausgeführt wurden.

[…]

5.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, das Format der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen vorzugeben.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß [Artikel 7e] der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Durchführungsstandards vor.“

„3.   Eine CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA, den zuständigen Überwachungsinstanzen und den emittierenden Zentralbanken auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen ausgeführt wurden.

[…]

5.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, das Format der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen vorzugeben.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß [Artikel 7e] der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Durchführungsstandards vor.“

Begründung

Die CCPs sollten Aufzeichnungen und Informationen auf Anfrage auch den Mitgliedern des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken im Hinblick auf ihre gesetzlichen, mit diesen Aufgaben verbundenen Verpflichtungen zur Verfügung stellen.

Änderung 26

Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Mindestleistungsumfang spezifiziert werden, den der Notfallwiederherstellungsplan gewährleisten sollte.

[…]

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Mindestleistungsumfang spezifiziert werden, den der Notfallwiederherstellungsplan gewährleisten sollte.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Erklärung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf technische Regulierungsstandards betreffend die Spezifizierung des Mindestinhalts des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Mindestleistungsumfangs, den der Notfallwiederherstellungsplan gewährleisten sollte, zum Ausdruck kommen.

Änderung 27

Streichung von Artikel 37 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen haben Vorrang vor etwaigen kollidierenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Parteien an der Erfüllung dieser Anforderungen hindern.“

   

Begründung

Sekundäres Unionsrecht ist gegenüber nationalem Recht vorrangig, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Union in dem betreffenden Bereich nicht zuständig ist. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Privat- und Insolvenzrechts und sonstige Regelungen, die diese Rechtsgebiete betreffen, werden nicht auf die Union übertragen, und daher würde es rechtlich nicht durchführbar erscheinen, die entsprechenden nationalen Vorschriften allgemein unangewendet zu lassen.

Änderung 28

Artikel 39 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der zweckmäßige Prozentsatz und der angemessene Zeithorizont gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der zweckmäßige Prozentsatz und der angemessene Zeithorizont gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards betreffend die Festlegung der Margenanforderungen zum Ausdruck kommen.

Änderung 29

Artikel 40 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Eine CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags muss dem Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds angemessen sein, damit sichergestellt ist, dass die Beiträge zum Ausfallfonds die CCP zumindest in die Lage versetzen, den Ausfall des Clearingmitglieds mit den höchsten Risikoexponierungen oder der Mitglieder mit den zweit- und dritthöchsten Risikoexponierungen, wenn diese Summe höher ist, aufzufangen.“

„2.   Eine CCP kann mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen von ihr geclearten Kategorien von Finanzinstrumenten einrichten.

Begründung

Der Verordnungsvorschlag sollte mit den laufenden Arbeiten von CPSS-IOSCO in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollte sich der Verordnungsvorschlag auf übergeordnete Grundsätze konzentrieren und die Verantwortung für die Entwicklung technischer Standards auf die ESMA übertragen, die eng mit den Mitgliedern des ESZB zusammenarbeitet (siehe auch nachstehende Änderung 30).

Änderung 30

Artikel 40 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Eine CCP kann mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen von ihr geclearten Kategorien von Finanzinstrumenten einrichten.“

„3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Ausfallfonds spezifiziert werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Wie vorstehend erwähnt, sollte der Verordnungsvorschlag mit den laufenden Arbeiten von CPSS-IOSCO in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollte sich der Verordnungsvorschlag auf übergeordnete Grundsätze konzentrieren und die Verantwortung für die Entwicklung technischer Standards auf die ESMA übertragen, die eng mit den Mitgliedern des ESZB zusammenarbeitet.

Änderung 31

Artikel 41 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Eine CCP entwickelt Szenarios für extreme, aber plausible Marktbedingungen, die auch die volatilsten Perioden berücksichtigen, die bisher auf den von der CCP bedienten Märkten beobachtet wurden. Der Ausfallfonds gemäß Artikel 40 und die übrigen finanziellen Ressourcen gemäß Absatz 1 müssen es der CCP jederzeit ermöglichen, einen Ausfall der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die die höchsten Risikoexponierungen aufweist, aufzufangen, und plötzlichen Verkäufen von Finanzinstrumenten und einem rapiden Rückgang der Marktliquidität standzuhalten.“

„2.    Der Ausfallfonds gemäß Artikel 40 und die übrigen finanziellen Ressourcen gemäß Absatz 1 müssen es der CCP jederzeit ermöglichen, potenzielle Verluste unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen aufzufangen. Eine CCP entwickelt Szenarios für entsprechende extreme, aber plausible Marktbedingungen.

Begründung

Wie oben erwähnt, sollte der Verordnungsvorschlag mit den laufenden Arbeiten von CPSS-IOSCO in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollte sich der Verordnungsvorschlag auf übergeordnete Grundsätze konzentrieren und die Verantwortung für die Entwicklung technischer Standards auf die ESMA übertragen, die eng mit den Mitgliedern des ESZB zusammenarbeitet (siehe nachstehende Änderung 33).

Änderung 32

Artikel 41 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Einer CCP werden die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs gewährt für den Fall, dass die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nicht sofort verfügbar sind. Jedes Clearingmitglied oder Mutter- bzw. Tochterunternehmen eines Clearingmitglieds darf maximal 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.“

„3.   Eine CCP bemisst ihren potenziellen Liquiditätsbedarf täglich. Eine CCP muss jederzeit Zugang zu angemessener Liquidität haben, damit sie ihre Dienstleistungen erbringen und ihre Tätigkeiten ausüben kann. Zu diesem Zweck werden einer CCP die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs gewährt für den Fall, dass die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nicht sofort verfügbar sind. Jedes Clearingmitglied oder Mutter- bzw. Tochterunternehmen eines Clearingmitglieds darf maximal 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.“

Begründung

Damit die Übereinstimmung mit den laufenden Arbeiten von CPSS-IOSCO gewährleistet ist, sollte ein Verweis auf die tägliche Berechnung des potenziellen Liquiditätsbedarfs durch die CCPs sowie eine Bestimmung, die den CCPs die Verfügbarkeit angemessener Liquidität gewährleistet, aufgenommen werden.

Änderung 33

Artikel 41 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die in Absatz 2 genannten extremen Bedingungen spezifiziert werden, denen eine CCP standhalten können muss.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die in Absatz 2 genannten extremen Bedingungen , denen eine CCP standhalten können muss, und die Kriterien für eine angemessene Liquidität gemäß Absatz 3 spezifiziert werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Infolge der Änderungen 11 und 32 sollte Artikel 41 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags geändert werden, damit die Entwicklung technischer Regulierungsstandards gewährleistet ist, und dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB erfolgen.

Änderung 34

Artikel 42 Absätze 2 bis 4 des Verordnungsvorschlags

„2.   Reichen die Margins des ausfallenden Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, greift die CCP auf den vom ausfallenden Mitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurück, um die Verluste zu decken.

3.   Eine CCP verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge und sonstigen Beiträge anderer, nicht ausfallender Clearingmitglieder erst dann, wenn die Beiträge des ausfallenden Clearingmitglieds und gegebenenfalls die Eigenmittel der CCP gemäß Artikel 41 Absatz 1 ausgeschöpft sind.

4.   Es ist einer CCP nicht gestattet, die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern hinterlegten Margins zu verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.“

„2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen das in Absatz 1 angeführte Wasserfall-Prinzip spezifiziert wird.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

   

   “

Begründung

Wie oben erwähnt, sollte der Verordnungsvorschlag mit den laufenden Arbeiten von CPSS-IOSCO in Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollte sich der Verordnungsvorschlag auf übergeordnete Grundsätze konzentrieren und die Verantwortung für die Entwicklung technischer Standards auf die ESMA übertragen, die eng mit den Mitgliedern des ESZB zusammenarbeitet.

Änderung 35

Artikel 43 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen festgelegt wird, welche Arten von Sicherheiten als hochliquide anzusehen und welche Abschläge gemäß Absatz 1 vorzunehmen sind.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit dem ESZB und der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen festgelegt wird, welche Arten von Sicherheiten als hochliquide anzusehen und welche Abschläge gemäß Absatz 1 vorzunehmen sind.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung kommen bereits in Artikel 43 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags in Bezug auf die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an die Sicherheiten zum Ausdruck. Da das ESZB jedoch keine Rechtspersönlichkeit hat, sollte „ESZB“ durch „Mitglieder des ESZB“ ersetzt werden.

Änderung 36

Artikel 44 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

„5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Einzelheiten betreffend die hochliquiden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 und betreffend die Konzentrationsgrenzen gemäß Absatz 4 festgelegt werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Einzelheiten betreffend die hochliquiden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 und betreffend die Konzentrationsgrenzen gemäß Absatz 4 festgelegt werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards, die zu der für CCPs geltenden Anlagepolitik festzulegen sind, zum Ausdruck kommen.

Änderung 37

Artikel 45 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Die CCP unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde informiert umgehend die für die Beaufsichtigung des ausfallenden Clearingmitglieds verantwortliche Behörde, wenn die CCP der Auffassung ist, dass das Clearingmitglied nicht in der Lage sein wird, seinen künftigen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn die CCP beabsichtigt, den Ausfall des betreffenden Mitglieds bekannt zu geben.“

„3.   Die CCP unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde informiert umgehend die für die Beaufsichtigung des ausfallenden Clearingmitglieds verantwortliche Behörde sowie die zuständigen Überwachungsinstanzen und die zuständigen emittierenden Zentralbanken, wenn die CCP der Auffassung ist, dass das Clearingmitglied nicht in der Lage sein wird, seinen künftigen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn die CCP beabsichtigt, den Ausfall des betreffenden Mitglieds bekannt zu geben.“

Begründung

Angesichts der gesetzlichen Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken sollte die Verpflichtung zur Information in Bezug auf ausfallende Clearingmitglieder von CCPs, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 45 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags gegenüber Aufsichtsbehörden obliegt, auf Mitglieder des ESZB, die die vorstehend erwähnten Funktionen wahrnehmen, ausgedehnt werden.

Änderung 38

Artikel 46 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

[…]

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards, die zu den für CCPs geltenden Überprüfungen der Modelle, Stresstests und Rücktests festzulegen sind, zum Ausdruck kommen.

Änderung 39

Artikel 50 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoüberlegungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die daraufhin eine Stellungnahme dazu abgibt, inwieweit die Risikoüberlegungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA wird allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Einschätzung der ESMA von der Einschätzung der betreffenden zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA.“

„3.   Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoüberlegungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die zuständigen Überwachungsinstanzen und die zuständigen emittierenden Zentralbanken und fordert sie auf, gesonderte Stellungnahmen dazu abzugeben, inwieweit die Risikoüberlegungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA und die Stellungnahmen der zuständigen Überwachungsinstanzen und der zuständigen emittierenden Zentralbanken werden allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Einschätzung in diesen Stellungnahmen von der Einschätzung der betreffenden zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA, der zuständigen Überwachungsinstanzen und der zuständigen emittierenden Zentralbanken.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken sollten auch im Hinblick auf das Verfahren zur Genehmigung der Interoperabilitätsvereinbarungen für CCPs zum Ausdruck kommen.

Änderung 40

Artikel 50 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Die ESMA gibt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] spätestens bis 30. Juni 2012 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus.“

„4.   Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB gemäß dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] spätestens bis 30. Juni 2012 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die Herausgabe von Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen für CCPs zum Ausdruck kommen.

Änderung 41

Artikel 52 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Einzelheiten der Registrierung bei der ESMA gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„3.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Einzelheiten der Registrierung bei der ESMA gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die Annahme technischer Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten der Registrierung als Transaktionsregister bei der ESMA festgelegt werden, zum Ausdruck kommen.

Änderung 42

Artikel 52 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsstandards anzunehmen, in denen das Format des Antrags auf Registrierung bei der ESMA festgelegt wird.

[…]

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender Standards vor.“

„4.   Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsstandards anzunehmen, in denen das Format des Antrags auf Registrierung bei der ESMA festgelegt wird.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender Standards vor.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die Annahme von Durchführungsstandards, in denen das Format des Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister bei der ESMA festgelegt wird, zum Ausdruck kommen.

Änderung 43

Artikel 60 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

„1.   Die ESMA widerruft die Registrierung eines Transaktionsregisters, sofern eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

[…]“

„1.   Die ESMA widerruft die Registrierung eines Transaktionsregisters in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB, sofern eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

[…]“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf den Widerruf der Registrierung eines Transaktionsregisters bei der ESMA zum Ausdruck kommen.

Änderung 44

Artikel 63 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Entsprechende Vereinbarungen stellen sicher, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Vereinbarungen legen mindestens Folgendes fest:

[…]“

„4.   Die ESMA schließt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts-, Überwachungs- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Entsprechende Vereinbarungen stellen sicher, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Vereinbarungen legen mindestens Folgendes fest:

[…]“

Begründung

Es ist wichtig, dass die Mitglieder des ESZB bei der Festlegung von Kooperationsvereinbarungen mit den relevanten zuständigen Behörden aus Drittländern eingebunden werden, damit eine angemessene Einbeziehung überwachungsrelevanter Fragestellungen und eine entsprechende Zusammenarbeit im Hinblick auf Transaktionsregister gewährleistet ist.

Änderung 45

Artikel 67 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags

„2.   Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die erforderlichen Informationen zugänglich:

a)

der ESMA;

b)

den zuständigen Behörden, die die Aufsicht über die gemäß Artikel 6 berichtspflichtigen Unternehmen ausüben;

c)

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt;

d)

den zuständigen Zentralbanken des ESZB.’

„2.   Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die erforderlichen Informationen zugänglich:

a)

der ESMA;

b)

den zuständigen Behörden, die die Aufsicht über die gemäß Artikel 6 berichtspflichtigen Unternehmen ausüben;

c)

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt;

d)

den zuständigen Überwachungsinstanzen;

e)

den Zentralbanken, die die wichtigsten Währungen der registrierten Finanzinstrumente emittieren;

f)

den Mitgliedern des ESZB für die Wahrnehmung ihrer statistischen Aufgabe;

g)

dem ESRB.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB in ihren Funktionen als Überwachungsinstanzen und emittierende Zentralbanken sowie ihre statistische Aufgabe sollten im Hinblick auf Transparenz und Datenverfügbarkeit von Transaktionsregistern zum Ausdruck kommen. Wie außerdem im Beitrag des Eurosystems im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zu „Possible initiatives to enhance the resilience of OTC derivative markets“ („Mögliche Ansätze zur Förderung der Widerstandsfähigkeit von OTC-Derivatemärkten“, abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu) im September 2009 hervorgehoben wurde, betrachtet die EZB Transaktionsregister als wichtige Instrumente zur Förderung von operationellen Verfahren und Transparenz auf Finanzmärkten, insbesondere im Hinblick auf OTC-Derivatemärkte und gegebenenfalls zugrunde liegende Instrumente. Insbesondere soweit Transaktionsregister eine umfassende Abdeckung bestimmter Produkte erreichen, können sie Regulierungs- und Aufsichtsbehörden und Finanzmarktteilnehmern eine zeitnahe Übersicht zur Entstehung und Verteilung der Risikoexponierungen auf den maßgeblichen Märkten zur Verfügung stellen. Auf diese Weise können zentrale Datenregister auch als Informationsbeschaffer eine Rolle spielen und Informationen, soweit möglich, in vergleichbaren Formaten und in Übereinstimmung mit dem statistischen Rahmen der Union zur Verfügung stellen, was notwendig ist, um die einschlägigen Behörden in die Lage zu versetzen, ein Frühwarnsystem für neu entstehende Finanzrisiken einzurichten. Aus diesen Gründen schlägt die EZB vor, den ESRB in die Liste der Behörden, Einrichtungen und Organe aufzunehmen, die notwendige Informationen von Transaktionsregistern erhalten.

Änderung 46

Artikel 67 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen spezifiziert werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen spezifiziert werden.

[…]

Die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.“

Begründung

Die gesetzliche Rolle und Aufgaben der Mitglieder des ESZB im Bereich der Überwachung sollten auch im Hinblick auf die Annahme technischer Regulierungsstandards betreffend die Festlegung der Einzelheiten der vom Transaktionsregister zu veröffentlichenden Informationen sowie die Informationen, die der ESMA und anderen einschlägigen Behörden, z.B. dem ESRB, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind, zum Ausdruck kommen.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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