EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006O0011

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2006 zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/16 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem ( TARGET ) (EZB/2006/11)

OJ L 221, 12.8.2006, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 1085–1086 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 007 P. 284 - 285
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 007 P. 284 - 285

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/09/2008; Aufgehoben durch 32007O0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2006/562/oj

12.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/17


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2006

zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/16 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“)

(EZB/2006/11)

(2006/562/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich, und auf die Artikel 3.1, 12.1, 14.3, 17, 18 und 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(2)

Gemäß Artikel 22 der Satzung können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZBen) Einrichtungen zur Verfügung stellen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

(3)

Neben dem Anschluss über das Interlinking-System oder eine bilaterale Verbindung sollte eine dritte Form des Anschlusses an TARGET übergangsweise im Hinblick auf die künftige Einrichtung von TARGET2 zur Verfügung gestellt werden. Einer NZB ohne eigenes RTGS-System sollte der Zugang zur aktuellen TARGET-Infrastruktur mittels Fernteilnahme am RTGS-System einer anderen NZB ermöglicht werden.

(4)

Die Leitlinie EZB/2005/16 vom 30. Dezember 2005 über ein transeuropäisches automatisches Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem („TARGET“) (1) sollte geändert werden, um bestimmte Vorschriften zur Regelung der Fernteilnahme einzubeziehen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2005/16 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Begriffsbestimmungen werden in Artikel 1 eingefügt:

„—

‚Fernteilnahme-NZB‘: eine NZB, die kein eigenes RTGS-System betreibt, jedoch gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 aus der Ferne am RTGS-System einer anderen NZB teilnimmt;

‚Aufnahme-NZB‘: die NZB, die einer Fernteilnahme-NZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 erlaubt, an ihrem RTGS-System teilzunehmen;“.

2.

Folgender Absatz 3 wird in Artikel 2 eingefügt:

„(3)   Wenn eine Fernteilnahme-NZB und Kreditinstitute sowie weitere Stellen in ihrem Mitgliedstaat am RTGS-System einer Aufnahme-NZB gemäß den RTGS-Bestimmungen dieses RTGS-Systems teilnehmen, gelten folgende bestimmte zusätzliche Vorschriften:

Die Aufnahme-NZB räumt der Fernteilnahme-NZB unbegrenzte und unbesicherte Kreditfazilität ein;

die Aufnahme-NZB und die Fernteilnahme-NZB können Bedingungen vereinbaren, die die RTGS-Bestimmungen des RTGS-Systems der Aufnahme-NZB ergänzen;

die Fernteilnahme-NZB räumt Stellen in ihrem Mitgliedstaat, die am RTGS-System der Aufnahme-NZB teilnehmen, Innertageskredite gemäß den Anforderungen von Artikel 3 Buchstabe f ein;

Zahlungen zwischen Stellen im Mitgliedstaat der Fernteilnahme-NZB sowie zwischen diesen Stellen und weiteren Teilnehmern am RTGS-System der Aufnahme-NZB werden zum Zwecke der Preisgestaltung und sonstiger relevanter Angelegenheiten als inländische Zahlungen angesehen; hingegen werden Zahlungen zwischen Stellen im Mitgliedstaat der Fernteilnahme-NZB und Teilnehmern an einem RTGS-System außer am RTGS-System der Aufnahme-NZB für diese Zwecke als grenzüberschreitende Zahlungen angesehen;

die Fernteilnahme-NZB kann ihre Vertreter für Stellen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 benennen und eine Person oder Personen ernennen, um die in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2)   Diese Leitlinie tritt am 15. August 2006 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2006, S. 1.


Top