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Document 52001AB0522(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. Mai 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten — CON/2001/8

OJ C 151, 22.5.2001, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AB0522(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3. Mai 2001 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten — CON/2001/8

Amtsblatt Nr. C 151 vom 22/05/2001 S. 0018 - 0019


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

vom 3. Mai 2001

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

CON/2001/8

(2001/C 151/05)

1. Am 29. März 2001 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (nachfolgend als "Verordnungsvorschlag" bezeichnet) ersucht. Der Verordnungsvorschlag würde die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) ersetzen.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet) und auf Artikel 4 Buchstabe a) des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), da die EZB gegenwärtig gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 und aufgrund von verschiedenen Vorschriften des Vertrags, wie nachfolgend dargelegt, zur Verwaltung der Darlehen, die Gegenstand der Verordnung sind, zuständig ist. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

3. Die EZB nimmt die Herabsetzung des ausstehenden Kapitalbetrags der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems gewährt werden, von 16 Mrd. EUR auf 12 Mrd. EUR zur Kenntnis. Die EZB nimmt an, dass bei der Bestimmung der Höhe dieser Herabsetzung auch der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass mehr Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, das System in Anspruch zu nehmen, wenn die jetzigen Beitrittskandidaten Mitglieder der Europäischen Union geworden sind.

4. Nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 erfolgt die Verwaltung der Darlehen im Rahmen des Systems des mittelfristigen finanziellen Beistandes durch den Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit. Gemäß Artikel 117 Absatz 2 des Vertrags wurden die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, einschließlich der Verwaltung der Darlehen, mit dessen Auflösung zu Beginn der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion auf das Europäische Währungsinstitut (EWI) übertragen. Gemäß Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags wurde die Verwaltung der Darlehen anschließend von der EZB übernommen. Die Verwaltung solcher Darlehen erfolgt im Einklang mit Artikel 21.2 der Satzung, wonach die EZB als Fiskalagent für bestimmte Stellen, einschließlich der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, tätig werden kann.

5. Die EZB stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag vorsieht, die Verwaltung dieser Darlehen auf die Europäische Kommission zu übertragen. In diesem Zusammenhang möchte die EZB auf Folgendes hinweisen. Erstens erfolgte die Verwaltung des Systems des mittelfristigen finanziellen Beistandes und früherer, gleichartiger Systeme traditionell im Zentralbankrahmen. Dies war seit der Einführung des Systems der Gemeinschaftsanleihen im Jahr 1975 (welches im Jahr 1988 mit dem System des mittelfristigen finanziellen Beistands zu einem einheitlichen System des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen zusammengefasst wurde) der Fall und ermöglichte, den Unterschied zwischen Darlehen zur Stützung der Zahlungsbilanzen und Darlehen der Gemeinschaft, die aus anderen Gründen gewährt werden, hervorzuheben. Zweitens besteht, wie sich aus Artikel 6 des Verordnungsvorschlags ergibt, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem System des mittelfristigen finanziellen Beistandes und der sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität nach dem EMR-II-Abkommen, insoweit als die im Rahmen des Systems des mittelfristigen finanziellen Beistandes gewährten Darlehen zur Konsolidierung eines von der EZB im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität gewährten Beistandes verwendet werden können.

6. Angesichts des Vorstehenden wäre es nach Ansicht der EZB angemessen, wenn sie die Verwaltung der Darlehen im Rahmen des Systems des mittelfristigen finanziellen Beistandes fortführt. Sollte der Rat jedoch dem Verordnungsvorschlag entsprechend beschließen, die Verwaltung der genannten Darlehen auf die Kommission zu übertragen, wäre es dennoch erforderlich, die EZB jederzeit umfassend über die im Rahmen des Systems erfolgten Zahlungen sowie über den Erhalt und den Status von neuen Darlehensanträgen zu informieren. Der Informationsbedarf würde insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung des mittelfristigen finanziellen Beistandes zur Konsolidierung eines im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität des ERM-II-Abkommens gewährten Beistandes entstehen.

7. Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nach Artikel 1 Absatz 2 letzter Satzteil des Verordnungsvorschlags die Möglichkeit hat, Devisen- und/oder Geldswaps abzuschließen, um Anleihen, die sie zur Finanzierung der im Rahmen des Systems des mittelfristigen finanziellen Beistandes gewährten Darlehen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufnehmen kann, umzuwandeln.

8. Nach Artikel 11 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 werden "die Fonds nur zu den in Artikel 1 genannten Zwecken ausgezahlt". Die EZB stellt fest, dass eine solche Bestimmung in dem entsprechenden Artikel (Artikel 10) des Verordnungsvorschlags nicht enthalten ist. In Hinblick darauf, größtmögliche Rechtsklarheit zu gewährleisten, schlägt die EZB vor, den Text des Artikels 11 der Verordnung (EWG) 1969/88 einzufügen, indem am Ende von Artikel 10 folgender Satz angefügt wird: "Die Fonds werden nur zu den in Artikel 1 genannten Zwecken ausgezahlt."

9. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Mai 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 1.

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