EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0032
2014/527/EU: Decision of the European Central Bank of 9 July 2014 repealing Decision ECB/2013/22 on temporary measures relating to the eligibility of marketable debt instruments issued or fully guaranteed by the Republic of Cyprus and Decision ECB/2013/36 on additional temporary measures relating to Eurosystem refinancing operations and eligibility of collateral (recast) (ECB/2014/32)
2014/527/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/22 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und des Beschlusses EZB/2013/36 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (Neufassung) (EZB/2014/32)
2014/527/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/22 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und des Beschlusses EZB/2013/36 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (Neufassung) (EZB/2014/32)
OJ L 240, 13.8.2014, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/26 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 9. Juli 2014
zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/22 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und des Beschlusses EZB/2013/36 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten
(EZB/2014/32)
(2014/527/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie die Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Regelungsinhalt der Beschlüsse EZB/2013/22 (2) und EZB/2013/36 (3) sollte in die Leitlinie EZB/2013/4 (4), d. h. in den Hauptrechtsakt über zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten, aufgenommen werden. |
(2) |
Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit und zur Vereinfachung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems werden diese Schritte durch eine Neufassung der Leitlinie EZB/2013/4 umgesetzt. |
(3) |
Die Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36 sollten aus diesem Grund aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung der Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36
(1) Die Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36 werden mit Wirkung vom 20. August 2014 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2014/31.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Juli 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
(2) Beschluss EZB/2013/22 vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27).
(3) Beschluss EZB/2013/36 vom 26. September 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 13).
(4) Leitlinie EZB/2014/3 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).