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Document 32019D0031

Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

OJ L 267, 21.10.2019, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1743/oj

21.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/12


BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Oktober 2019

über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 17 bis 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/23 (1) wurde wesentlich geändert (2). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte dieser Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Der EZB-Rat kann die Verzinsung der Überschussreserven von Instituten insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat die Einführung eines zweistufigen Systems für die Verzinsung von Überschussreserven, bei dem ein Teil der Überschussliquidität der Institute, d. h. das über das Reserve-Soll hinausgehende Reserveguthaben, von der negativen Verzinsung zum geltenden Einlagezinssatz befreit wird. Insbesondere beschloss der EZB-Rat, ein Vielfaches des Reserve-Solls der Institute auszunehmen. Der EZB-Rat hat beschlossen, den Anfangsmultiplikator „m“ des Reserve-Solls der Institute, der zur Berechnung des befreiten Teils der Überschussreserven der Institute verwendet wird, für sämtliche berechtigte Institute auf sechs und den für die befreiten Überschussreserven geltenden anfänglichen Zinssatz auf null Prozent festzulegen. Dieser Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz kann im Laufe der Zeit vom EZB-Rat geändert werden.

(3)

Der Beschluss, ein zweistufiges System für die Überschussverzinsung einzuführen, soll die bankbasierte Transmission der Geldpolitik unterstützen und zugleich sicherstellen, dass die negativen Zinssätze auch weiterhin einen positiven Beitrag zum akkommodierenden geldpolitischen Kurs leisten und zur anhaltenden nachhaltigen Annäherung an das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) beitragen. Das zweistufige System stellt damit sicher, dass die Kosten der negativen Zinsen für die Institute die reibungslose, vornehmlich bankbasierte Transmission der Geldpolitik innerhalb des Euro-Währungsgebiets nicht beeinträchtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verzinsung von Überschussreserven

(1)   Reserveguthaben von Instituten, die als Institute vom Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) erfasst werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) die festgelegte Reservepflicht überschreiten (nachfolgend die „Überschussreserven“), werden mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

(2)   Ein Teil der Überschussreserven eines Instituts auf dessen Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) ist bis zu einem Multiplikator „m“ des Reserve-Solls des Instituts (nachfolgend der „Freibetrag“) von der in Absatz 1 beschriebenen Verzinsungsbestimmung befreit. Dieser zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz werden vom EZB-Rat spezifiziert und anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht. Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten solche Anpassungen des Multiplikators „m“ und/oder des Zinssatzes, der für die befreiten Überschussreserven gilt, ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die auf die Ankündigung des Beschlusses des EZB-Rates folgt. Die befreiten Überschussreserven werden anhand des durchschnittlichen Kalendertagesendguthabens innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf den Mindestreservekonten des Instituts im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) bemessen. Einlagen in der Einlagefazilität des Eurosystems gelten nicht als Überschussreserven.

(3)   Die fälligen oder verdienten Zinsen für befreite und nichtbefreite Überschussreserven werden entweder den Mindestreservekonten des jeweiligen Instituts belastet bzw. am zweiten NZB-Geschäftstag nach dem Ende der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, über die die Zinsen berechnet wurden, gezahlt.

(4)   Im Falle von Instituten, die das Reserve-Soll über einen Mittler im Sinne von Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) halten, wird der Freibetrag gemäß diesem Absatz berechnet. Der zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ wird auf das gesamte Reserve-Soll, welches das jeweilige zwischengeschaltete Institut in eigenem Namen sowie für sämtliche Institute hält, für die es das Reserve-Soll gemäß Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) hält, angewendet. Der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz findet nur auf die Überschussreserven Anwendung, die auf den Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) des jeweiligen Mittlers gehalten werden.

Artikel 2

Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen

Gemäß den Beschlüssen EZB/2003/14 (5), EZB/2010/31 (6) und EZB/2010/17 (7) bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

Artikel 3

Aufhebung

(1)   Der Beschluss EZB/2014/23 wird hiermit aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser findet ab der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Jahr 2019 Anwendung, die am 30. Oktober 2019 beginnt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Oktober 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/23 vom 5. Juni 2014 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115).

(2)  Siehe Anhang I.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

(5)  Beschluss EZB/2003/14 vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).

(6)  Beschluss EZB/2010/31 vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).

(7)  Beschluss EZB/2010/17 vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).


ANHANG I

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND ÄNDERUNG

Beschluss EZB/2014/23

ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115.

Beschluss (EU) 2015/509 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/9)

ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 1.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2014/23

Dieser Beschluss

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Anhang I

Anhang II


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