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Document 31999Y0320(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109c Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für einen Beschluß (EG) des Rates über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

OJ C 77, 20.3.1999, p. 9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0320(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109c Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für einen Beschluß (EG) des Rates über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

Amtsblatt Nr. C 077 vom 20/03/1999 S. 0009


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109c Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Vorschlag für einen Beschluß (EG) des Rates über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (1999/C 77/06)

1. Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für einen Beschluß (EG) des Rates über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) (nachfolgend als "vorgeschlagener Beschluß" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 109c Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß Artikel 17 Absatz 5 erster Satz der Geschäftsordnung der EZB ist diese Stellungnahme der EZB vom EZB-Rat verabschiedet worden.

3. Das Ziel des vorgeschlagenen Beschlusses ist es, im einzelnen auf die Frage der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses einzugehen. Die EZB begrüßt die Spezifikation der für die Ernennung in den WFA notwendigen Qualifikationen. Diese Voraussetzung, die bereits für die Mitglieder des Währungsausschusses galt, unterstreicht die Kontinuität der beiden Ausschüsse und den fachlichen Charakter der Ratschläge des WFA.

4. Der vorgeschlagene Beschluß legt dementsprechend fest, daß die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die EZB jeweils zwei Mitglieder des WFA ernennen, in Berücksichtigung des Beschlusses, den der Europäische Rat bei seiner Tagung in Luxemburg gefaßt hat. Dennoch würde es die EZB vorziehen, in Artikel 3 ausdrücklich festzulegen, daß die zwei vom jeweiligen Mitgliedstaat ernannten Mitglieder aus den Reihen hoher Beamter der nationalen Regierungen und Zentralbanken ausgewählt werden und daß die Stellvertreter nach denselben Bedingungen ausgewählt werden.

5. Diese Stellungnahme der EZB wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. November 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

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