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Document 32016D0036(01)

Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Neufassung) (EZB/2016/36)

OJ L 347, 20.12.2016, p. 26–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2248/oj

20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/26


BESCHLUSS (EU) 2016/2248 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2016

über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/23 (1) wurde mehrmals wesentlich geändert (2). Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 32.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) werden monetäre Einkünfte als Einkünfte definiert, die den nationalen Zentralbanken (NZBen) aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben zufließen. Gemäß Artikel 32.2 der ESZB-Satzung entspricht der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB ihren jährlichen Einkünften aus den Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den NZBen gemäß den Leitlinien des EZB-Rates gesondert erfasst. Die NZBen sollten diejenigen Vermögenswerte, die aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben resultieren, gesondert als Vermögenswerte erfassen, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute halten. Gemäß Artikel 32.4 der ESZB-Satzung vermindert sich der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB um den Betrag etwaiger Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, auf diese Verbindlichkeiten gezahlt oder im Zusammenhang mit ihnen erhalten wurden.

(3)

Gemäß Artikel 32.5 der ESZB-Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter diesen entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) verteilt.

(4)

Gemäß den Artikeln 32.6 und 32.7 der ESZB-Satzung ist der EZB-Rat befugt, für die von der EZB vorzunehmende Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetären Einkünfte Leitlinien zu erlassen und alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 32 der Satzung erforderlich sind.

(5)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (3) setzten die EZB und die NZBen Euro-Banknoten in Umlauf. Artikel 15 dieser Verordnung sieht vor, dass Banknoten, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit behalten. Das Jahr der Bargeldumstellung ist daher als besonderes Jahr anzusehen, da der auf nationale Währungseinheiten lautende Banknotenumlauf noch einen beträchtlichen Anteil am Gesamtwert des Banknotenumlaufs ausmachen kann.

(6)

Artikel 15 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2006/9 (4) regelt, dass Euro-Banknoten, die vorzeitig an zugelassene Geschäftspartner abgegeben wurden, deren jeweiligen bei ihrer NZB geführten Konten zu ihrem Nominalwert gemäß dem folgenden „linearen Belastungsmodell“ belastet werden: Der Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten wird zu drei gleichen Teilbeträgen am Abwicklungstermin der ersten, vierten und fünften Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems nach dem Termin der Bargeldumstellung verbucht. Die Berechnung der monetären Einkünfte für das Jahr der Bargeldumstellung muss dieses „lineare Belastungsmodell“ berücksichtigen.

(7)

Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit dem Beschluss EZB/2010/29 (5), der die Ausgabe von Euro-Banknoten durch die EZB und die NZBen vorsieht. Der Beschluss EZB/2010/29 legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. Er teilt der EZB auch 8 % des Gesamtwerts des Euro-Banknotenumlaufs zu. Die Verteilung von Euro-Banknoten unter den Mitgliedern des Eurosystems führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die Verzinsung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wirkt sich unmittelbar auf die Einkünfte jedes Mitglieds des Eurosystems aus und sollte daher durch diesen Beschluss geregelt werden. Die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte sollten grundsätzlich gemäß dem Beschluss EZB/2014/57 (6) an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel in dem Geschäftsjahr verteilt werden, in dem sie anfallen.

(8)

Der Nettosaldo der Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf sollte auf Grundlage eines objektiven Kriteriums, das die Geldeinstandskosten definiert, verzinst werden. In diesem Zusammenhang wird der vom Eurosystem bei seinen Tendern für Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte Hauptrefinanzierungssatz als angemessen erachtet.

(9)

Die Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf sollten bei der Berechnung der monetären Einkünfte der NZBen gemäß Artikel 32.2 der ESZB-Satzung in die Bemessungsgrundlage einfließen, da sie dem Banknotenumlauf entsprechen. Die Zinszahlung auf Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wird daher zur Verteilung eines erheblichen Betrages der monetären Einkünfte des Eurosystems an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB führen. Diese Intra-Eurosystem-Salden sollten angepasst werden, um eine schrittweise Angleichung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der NZBen zu ermöglichen. Grundlage dieser Anpassungen sollte der Wert des Banknotenumlaufs einer jeden NZB während eines Zeitraumes vor Einführung der Euro-Banknoten sein. Diese Anpassungen sollten entsprechend einer festgelegten Formel nicht länger als fünf Jahre danach jährlich angewendet werden.

(10)

Die Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wurden berechnet, um die aufgrund der Einführung der Euro-Banknoten und der sich anschließenden Verteilung der monetären Einkünfte möglicherweise eintretenden wesentlichen Änderungen für den relativen Stand der Einkünfte der NZBen auszugleichen.

(11)

Die allgemeinen Bestimmungen in Artikel 32 der ESZB-Satzung gelten auch für die Einkünfte aus der Ausbuchung von eingezogenen Euro-Banknoten.

(12)

Gemäß Artikel 32.5 der ESZB-Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter den NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB verteilt. Gemäß Artikel 32.7 der ESZB-Satzung ist der EZB-Rat befugt, alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 32 erforderlich sind. Dies beinhaltet die Befugnis, bei der Entscheidung über die Verteilung von Einkünften aus der Ausbuchung von eingezogenen Euro-Banknoten auch sonstige Faktoren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang folgt aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Gerechtigkeit, dass der Zeitraum, in dem die eingezogenen Euro-Banknoten ausgegeben wurden, zu berücksichtigen ist. Der Verteilungsschlüssel für diese besonderen Einkünfte muss daher sowohl den maßgeblichen Anteil am Kapital der EZB als auch die Dauer des Ausgabezeitraums wiedergeben.

(13)

Die Regelung der Einziehung von Euro-Banknoten erfolgt durch gesonderte Beschlüsse gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 (7).

(14)

Ankäufe gemäß dem Beschluss EZB/2009/16 (8) und dem Beschluss EZB/2011/17 (9) sowie dem Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (10), der sich auf Ankäufe von von Zentral-, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begebenen Schuldtiteln, sowie Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben werden, bezieht, gelten, als erzeugen sie Einkommen zum Referenzzinssatz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Kreditinstitut“: a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

c)   „Bemessungsgrundlage“: der Betrag der gemäß Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten einschlägigen Verbindlichkeiten in der Bilanz einer jeden NZB;

d)   „Termin der Bargeldumstellung“: der Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, gesetzliches Zahlungsmittel werden;

e)   „Jahr der Bargeldumstellung“: der am Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 12 Monaten;

f)   „Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;

g)   „Kapitalzeichnungsschlüssel“: die Anteile der NZBen, in Prozent ausgedrückt, am gezeichneten Kapital der EZB, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für das entsprechende Geschäftsjahr auf die NZBen ergeben;

h)   „eingezogene Euro-Banknoten“: jede Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die durch einen Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 aus dem Verkehr gezogen worden ist;

i)   „Ausgabezeitraum“: in Bezug auf eine Euro-Banknotenstückelung oder -serie der Zeitraum, der zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die erste Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die letzte Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird;

j)   „Referenzzinssatz“: der aktuelle marginale Zinssatz, der vom Eurosystem bei seinen Tendern für Hauptrefinanzierungsgeschäfte gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (12) verwendet wird. Sollte mehr als ein Hauptrefinanzierungsgeschäft zur taggleichen Abwicklung durchgeführt werden, wird der einfache Durchschnittswert der bei parallel durchgeführten Geschäften zugrunde liegenden marginalen Zinssätze verwendet;

k)   „gesondert erfassbare Vermögenswerte“: der Betrag der gemäß Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Vermögenswerte in der Bilanz einer jeden NZB, die diese als Gegenposten zur Bemessungsgrundlage hält;

l)   „Referenzzeitraum“: der 30 Monate vor dem Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 24 Monaten;

m)   „täglicher Devisenreferenzkurs“: der tägliche Devisenreferenzkurs, der auf dem täglichen Konzertationsverfahren zwischen den Zentralbanken innerhalb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken beruht, das normalerweise um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (13) stattfindet;

n)   „ausbuchen“: die Entfernung eingezogener Euro-Banknoten aus der Bilanzposition „Banknotenumlauf“;

o)   „Ausgabeschlüssel“: durchschnittlicher Kapitalzeichnungsschlüssel während des Ausgabezeitraums einer eingezogenen Euro-Banknotenstückelung oder -serie;

p)   „harmonisierte Bilanz“ (HBS): die harmonisierte Bilanz entsprechend Anhang VIII der Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (14).

Artikel 2

Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf

(1)   Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden monatlich berechnet und in den Büchern der EZB und der NZBen am ersten Geschäftstag des Monats mit einer auf den letzten Geschäftstag des vorhergehenden Monats zurückdatierten Wertstellung verbucht.

Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, wird die Berechnung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß dem ersten Unterabsatz in den Büchern der EZB und der NZBen mit einer auf den Termin der Bargeldumstellung zurückdatierten Wertstellung verbucht.

Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar des ersten Jahres, ab dem jede fünfjährige Anpassung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung gilt, auf der Grundlage des angepassten Kapitalzeichnungsschlüssels berechnet, der auf Salden aus dem Euro-Banknotengesamtumlauf am 31. Dezember des Vorjahres angewendet wurde.

(2)   Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Salden werden zum Referenzzinssatz verzinst.

(3)   Die Verzinsung gemäß Absatz 2 wird vierteljährlich über TARGET2 vorgenommen.

Artikel 3

Methode zur Bemessung der monetären Einkünfte

(1)   Die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Ausnahmen:

a)

Gold erzeugt kein Einkommen;

b)

folgende Geschäfte erzeugen monetäres Einkommen zum Referenzzinssatz:

i)

zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere gemäß der Entscheidung EZB/2009/16;

ii)

zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere gemäß dem Beschluss EZB/2011/17;

iii)

von Zentral-, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begebene Schuldtitel, sowie Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben und zu geldpolitischen Zwecken gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) gehalten werden.

(2)   Liegt der Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer NZB über oder unter dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage, wird die Differenz verrechnet, indem dem Differenzwert der Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird.

Artikel 4

Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden

(1)   Für die Berechnung der monetären Einkünfte werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einer jeden NZB mittels eines Ausgleichsbetrags angepasst, der nach folgender Formel bemessen wird:

 

AB = (S – W) × K

wobei:

AB

der Ausgleichsbetrag ist,

S

der Euro-Betrag für eine jede NZB ist, der sich aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels auf den durchschnittlichen Wert des Banknotenumlaufs während des Referenzzeitraums ergibt, wobei die Summe der auf nationale Währung lautenden Banknoten eines Mitgliedstaats, der den Euro einführt, zum täglichen Devisenreferenzkurs während des Referenzzeitraums in Euro umgerechnet wird,

W

der durchschnittliche Wert des Banknotenumlaufs für eine jede NZB während des Referenzzeitraums ist, der zum täglichen Devisenreferenzkurs während des Referenzzeitraumes in Euro umgerechnet wird,

K

der nachfolgende Koeffizient für jedes Geschäftsjahr, beginnend mit dem Termin der Bargeldumstellung, ist.

Geschäftsjahr

Koeffizient

Jahr der Bargeldumstellung

1

Jahr der Bargeldumstellung plus ein Jahr

0,8606735

Jahr der Bargeldumstellung plus zwei Jahre

0,7013472

Jahr der Bargeldumstellung plus drei Jahre

0,5334835

Jahr der Bargeldumstellung plus vier Jahre

0,3598237

Jahr der Bargeldumstellung plus fünf Jahre

0,1817225

(2)   Die Summe der Ausgleichsbeträge der NZBen muss 0 ergeben.

(3)   Die Ausgleichsbeträge werden jeweils berechnet, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt oder wenn der Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB angepasst wird.

(4)   Wenn eine NZB dem Eurosystem beitritt, wird der Ausgleichsbetrag den anderen NZBen entsprechend dem jeweiligen Anteil der anderen NZBen im Kapitalzeichnungsschlüssel mit umgekehrtem Zeichen (+/–) verteilt und der Ausgleichsbetrag ist ein zusätzlicher Betrag zu allen bereits für die anderen NZBen geltenden Ausgleichsbeträgen.

(5)   Die Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge werden auf gesonderten Intra-Eurosystem-Konten in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum Termin der Bargeldumstellung und zu demselben Termin jedes darauf folgenden Jahres des Berichtigungszeitraums verbucht. Die Buchungsposten zur Saldierung der Ausgleichsbeträge werden nicht verzinst.

(6)   Abweichend von Absatz 1 werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Bargeldumlauf einer jeden NZB im Falle von Eventualitäten gemäß Anhang III dieses Beschlusses im Zusammenhang mit den Entwicklungen des Banknotenumlaufs gemäß den in diesem Anhang genannten Bestimmungen angepasst.

(7)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden sind ab dem ersten Tag des sechsten Jahres nach dem betreffenden Jahr der Bargeldumstellung nicht mehr anwendbar.

Artikel 5

Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte

(1)   Die monetären Einkünfte einer jeden NZB werden auf täglicher Basis von der EZB berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Rechnungslegungsdaten, die die NZBen der EZB übermitteln. Die EZB unterrichtet die NZBen vierteljährlich über die kumulierten Beträge.

(2)   Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird um den Betrag etwaiger Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, auf diese Verbindlichkeiten gezahlt oder im Zusammenhang mit ihnen erhalten wurden, sowie nach Maßgabe eines Beschlusses des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Unterabsatz 2 der ESZB-Satzung angepasst.

(3)   Die Summe der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird entsprechend dem Kapitalzeichnungsschlüssel am Ende eines jeden Geschäftsjahres verteilt.

Artikel 6

Berechnung und Verteilung der Einkünfte aus der Ausbuchung von Euro-Banknoten

(1)   Eingezogene Euro-Banknoten bleiben so lange Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie umgetauscht oder ausgebucht werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

(2)   Der EZB-Rat kann die Ausbuchung eingezogener Euro-Banknoten beschließen; in diesem Fall bestimmt er den Ausbuchungszeitpunkt und den Gesamtbetrag der Rückstellung für die eingezogenen und voraussichtlich noch umzutauschenden Euro-Banknoten.

(3)   Eingezogene Euro-Banknoten werden folgendermaßen ausgebucht:

a)

Am Ausbuchungszeitpunkt wird der Gesamtbetrag der eingezogenen, noch im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten von den Bilanzpositionen „Banknotenumlauf“ der EZB und der NZBen abgezogen. Zu diesem Zweck werden die tatsächlichen Beträge der eingezogenen, im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten an die anteilsmäßigen Beträge angepasst, die nach dem Ausgabeschlüssel berechnet werden, und die Differenzbeträge werden zwischen der EZB und den NZBen verrechnet.

b)

Der angepasste Betrag eingezogener Euro-Banknoten wird von der Bilanzposition „Banknotenumlauf“ ausgebucht und in die Gewinn- und Verlustrechnung der NZBen eingestellt.

c)

Jede NZB nimmt eine Rückstellung für eingezogene Euro-Banknoten vor, die voraussichtlich noch umgetauscht werden. Die Rückstellung entspricht dem Anteil der maßgeblichen NZB am Gesamtbetrag der Rückstellung und wird anhand des Ausgabeschlüssels berechnet.

(4)   Eingezogene Banknoten, die nach dem Ausbuchungszeitpunkt umgetauscht werden, sind in den Büchern der NZB einzutragen, die sie angenommen hat. Die eingegangenen Beträge eingezogener Euro-Banknoten werden mindestens einmal jährlich unter Anwendung des Ausgabeschlüssels zwischen den NZBen umverteilt, und die Differenzbeträge werden zwischen ihnen verrechnet. Der anteilsmäßige Betrag wird von jeder NZB mit ihrer Rückstellung verrechnet oder, falls der eingegangene Betrag die Rückstellung überschreitet, als Aufwendung in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

(5)   Der EZB-Rat nimmt jährliche Überprüfungen des Gesamtbetrags der Rückstellung vor.

Artikel 7

Aufhebung

(1)   Der Beschluss EZB/2010/23 wird hiermit aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(2)  Siehe Anhang IV.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

(4)  Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39).

(5)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).

(6)  Beschluss EZB/2014/57 vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).

(7)  Beschluss EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16).

(8)  Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18).

(9)  Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70).

(10)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(12)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(13)  Bei der Mitteleuropäischen Zeit wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.

(14)  Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

A.

In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Banknotenumlauf

Im Jahr der Bargeldumstellung gilt im Sinne dieses Anhangs und für jede dem Eurosystem beitretende nationale Zentralbank (NZB), dass der „Banknotenumlauf“:

a)

die von der NZB ausgegebenen und auf ihre nationale Währungseinheit lautenden Banknoten umfasst und

b)

um den Wert der unverzinslichen Darlehen für vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten, die noch nicht belastet wurden (Teil der Aktivposition 6 der harmonisierten Bilanz (HB)), vermindert werden muss.

Ab dem maßgeblichen Jahr der Bargeldumstellung umfasst der „Banknotenumlauf“ für jede NZB ausschließlich auf Euro lautende Banknoten.

Fällt der Termin der Bargeldumstellung auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, sind die Verbindlichkeiten einer NZB, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 aus vorzeitig abgegebenen und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebrachten Euro-Banknoten resultieren (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passivposition 10.4 der HB), Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen werden.

2.

Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich

a)

Einlagen auf Girokonten, einschließlich Mindestreservepflichten gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung (Passivposition 2.1 der HB);

b)

Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des Eurosystems (Passivposition 2.2 der HB);

c)

Termineinlagen (Passivposition 2.3 der HB);

d)

Verbindlichkeiten aus Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen (Passivposition 2.4 der HB);

e)

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich (Passivposition 2.5 der HB).

3.

Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber säumigen Geschäftspartnern des Eurosystems, die nicht mehr unter der Passivposition 2.1 der HB klassifiziert werden.

4.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der NZBen aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) (Passivposition 10.2 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Verbindlichkeiten (Teil der Passivposition 10.3 der HB).

6.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Passivposition 10.4 der HB).

7.

Aufgelaufene Zinsen, die jeweils zum Ende jedes Quartals von jeder NZB für geldpolitische Verpflichtungen, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Passivposition 12.2 der HB).

8.

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB, die eine Forderung in Bezug auf Swap-Vereinbarungen zwischen der EZB und einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank sichern und Nettoeinkünfte für das Eurosystem generieren (Teil der außerbilanziellen Verbindlichkeiten).

B.

Die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegt sind.


ANHANG II

GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE

A.

In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktivposition 5 der harmonisierten Bilanz (HB)).

2.

Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (Teil der Aktivposition 7.1 der HB).

3.

Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven außer Gold an die EZB gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung (Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

4.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen (Teil der Aktivposition 9.4 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Aktivposition 9.5 der HB).

6.

Gold einschließlich der Forderungen im Hinblick auf an die EZB übertragenes Gold in einer Höhe, die einer jeden NZB die gesonderte Erfassung eines Teils ihres Goldes entsprechend der Anwendung ihres Anteils am Kapitalzeichnungsschlüssel auf den Gesamtbetrag des von allen NZBen gesondert erfassten Goldes ermöglicht (Aktivposition 1 und Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

Im Rahmen dieses Beschlusses wird Gold auf Grundlage des Goldpreises in Euro pro Feinunze zum 31. Dezember 2002 bewertet.

7.

Forderungen aus Euro-Banknoten, die gemäß Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktivposition 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktivposition 9.5 der HB), jedoch nur, bis die jeweiligen Forderungen Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET2-Transaktionen werden.

8.

Ausstehende Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben, und/oder finanzielle Vermögenswerte oder Forderungen gegen Dritte, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden, die nicht mehr unter der Aktivposition 5 der HB klassifiziert werden (Teil der Aktivposition 11.6 der HB).

9.

Aufgelaufene Zinsen, die am Quartalsende von jeder NZB für geldpolitische Vermögenswerte, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Aktivposition 11.5 der HB).

10.

Forderungen an Geschäftspartner des Euro-Währungsgebiets, die sich auf Swap-Vereinbarungen zwischen der EZB und einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank beziehen und Nettoeinkünfte für das Eurosystem generieren (Teil der Aktivposition 3.1 der HB).

B.

Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegt sind.


ANHANG III

A.   Eventuelle erste Anpassung

Sollte der Gesamtdurchschnitt des Banknotenumlaufs im Jahr der Bargeldumstellung unter dem Gesamtdurchschnitt des Banknotenumlaufs im Referenzzeitraum liegen (einschließlich der auf die nationalen Währungseinheiten des Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat, lautenden und während des Referenzzeitraumes zum täglichen Devisenreferenzkurs in Euro umgerechneten Banknoten), so wird der Koeffizient „K“ für das Jahr der Bargeldumstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 rückwirkend entsprechend der Verringerung des Gesamtdurchschnitts des Banknotenumlaufs vermindert.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge (AB) der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für das zweite bis fünfte Jahr nach der Bargeldumstellung ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden.

B.   Eventuelle zweite Anpassung

Falls diejenigen NZBen, für die der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ausgleichsbetrag eine positive Zahl darstellt, Nettozinsen auf die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Banknotenumlauf zahlen, die bei entsprechender Verbuchung unter der Position „Nettoergebnis aus monetären Einkünften“ in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresende zu einer Nettoaufwendung führen, muss der für das Jahr der Bargeldumstellung geltende Koeffizient „K“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 in dem für die Beseitigung dieses Umstandes erforderlichen Umfang vermindert werden.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge (AB) der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für das zweite bis fünfte Jahr nach der Bargeldumstellung ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden.


ANHANG IV

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND LISTE NACHFOLGENDER ÄNDERUNGEN

Beschluss EZB/2010/23

ABI. L 35 vom 9.2.2011, S. 17.

Beschluss EZB/2011/18

ABI. L 319 vom 2.12.2011, S. 116.

Beschluss EZB/2014/24

ABI. L 117 vom 7.6.2014, S. 168.

Beschluss EZB/2014/56

ABI. L 53 vom 25.2.2015, S. 21.

Beschluss EZB/2015/37

ABI. L 313 vom 28.11.2015, S. 42.


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