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Document 32013D0031(01)

2014/33/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (EZB/2013/31)

OJ L 16, 21.1.2014, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018; Aufgehoben durch 32018D0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/33(3)/oj

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/63


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. August 2013

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken

(EZB/2013/31)

(2014/33/EU)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/20 vom 21. Juni 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 1. Juli 2013 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen muss.

(3)

Der Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 10 825 007 069,61 EUR.

(5)

Aufgrund der Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/20 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu verabschieden, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in folgender Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

(in EUR)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Januar 2014

Eingezahltes Kapital zum 1. Januar 2014

Българска народна банка

(Bulgarische Nationalbank)

92 986 810,73

3 487 005,40

Česká národní banka

174 011 988,64

6 525 449,57

Danmarks Nationalbank

161 000 330,15

6 037 512,38

Hrvatska narodna banka

65 199 017,58

2 444 963,16

Lietuvos bankas

44 728 929,21

1 677 334,85

Magyar Nemzeti Bank

149 363 447,55

5 601 129,28

Narodowy Bank Polski

554 565 112,18

20 796 191,71

Banca Națională a României

281 709 983,98

10 564 124,40

Sveriges Riksbank

246 041 585,69

9 226 559,46

Bank of England

1 480 243 941,72

55 509 147,81

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/20 bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2013/29 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (3).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/20 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/20 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 25.

(2)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.


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