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Document 32013D0028(01)

2014/30/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/28)

OJ L 16, 21.1.2014, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018; Aufgehoben durch 32018D0027

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/30(2)/oj

21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/53


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. August 2013

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2013/28)

(2014/30/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (1) wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die denjenigen nationalen Zentralbanken (NZBen), die am 1. Juli 2013 Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) waren, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) festgelegt.

(2)

Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sieht vor, dass die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der Satzung angepasst werden. Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung gilt vom ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt.

(3)

Die letzte Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung erfolgte 2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 (2). Die anschließende Erweiterung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB erfolgte gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung im Hinblick auf den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union (3).

(4)

Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (4), hat die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung revidierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,4778 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,8590 %

Česká národní banka

1,6075 %

Danmarks Nationalbank

1,4873 %

Deutsche Bundesbank

17,9973 %

Eesti Pank

0,1928 %

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,1607 %

Bank of Greece

2,0332 %

Banco de España

8,8409 %

Banque de France

14,1792 %

Hrvatska narodna banka

0,6023 %

Banca d’Italia

12,3108 %

Central Bank of Cyprus

0,1513 %

Latvijas Banka

0,2821 %

Lietuvos bankas

0,4132 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2030 %

Magyar Nemzeti Bank

1,3798 %

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0648 %

De Nederlandsche Bank

4,0035 %

Oesterreichische Nationalbank

1,9631 %

Narodowy Bank Polski

5,1230 %

Banco de Portugal

1,7434 %

Banca Națională a României

2,6024 %

Banka Slovenije

0,3455 %

Národná banka Slovenska

0,7725 %

Suomen Pankki

1,2564 %

Sveriges Riksbank

2,2729 %

Bank of England

13,6743 %

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/17 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/17 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. August 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15.

(2)  Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66).

(3)  Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15).

(4)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43.


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