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Document 32014D0001(01)
2014/179/EU: Decision of the European Central Bank of 22 January 2014 amending Decision ECB/2004/2 adopting the Rules of Procedure of the European Central Bank (ECB/2014/1)
2014/179/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1)
2014/179/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1)
OJ L 95, 29.3.2014, p. 56–63
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/03/2014
29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/56 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Januar 2014
zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank
(EZB/2014/1)
(2014/179/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Klarstellung der wechselseitigen Beziehungen zwischen den an der Vorbereitung und dem Erlass von Aufsichtsbeschlüssen beteiligten Stellen ist eine Anpassung der internen Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane an die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ergebenden neuen Anforderungen erforderlich. |
(2) |
Es ist erforderlich, einen Verhaltenskodex zu erlassen, in dem die ethischen Normen als Richtschnur für die Mitglieder des EZB-Rates und deren benannten Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgeführt sind. |
(3) |
Es ist notwendig, einen hochrangigen Prüfungsausschuss zur Stärkung der internen und externen Kontrollinstanzen einzusetzen und die Corporate Governance der EZB und des Eurosystems zu verbessern. |
(4) |
Nach Artikel 21 der Geschäftsordnung regeln die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften wurden durch die Aufnahme der Vorschriften über die Auswahl und die Einstellung von Bewerbern geändert. Artikel 20 der Geschäftsordnung über die Auswahl, Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern ist nunmehr überflüssig und sollte aufgehoben werden. |
(5) |
Ferner ist einigen geringfügigen technischen und redaktionellen Änderungen wie etwa der neuen Nummerierung der Artikel des Vertrags und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen. |
(6) |
Das Verfahren der impliziten Zustimmung nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte nicht für Beschlüsse gelten, die das allgemeine Rahmenwerk betreffen, auf dessen Grundlage Aufsichtsbeschlüsse erlassen werden, wie das in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten. |
(7) |
Der Beschluss EZB/2004/2 (2) sollte geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank
Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen
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2. |
Der folgende neue Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates
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3. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Eurosystem/Ausschüsse des ESZB
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4. |
Der folgende neue Artikel 9b wird eingefügt: „Artikel 9b Prüfungsausschuss Zur Stärkung der bereits vorhandenen internen und externen Kontrollinstanzen und zur Verbesserung der Corporate Governance der EZB und des Eurosystems setzt der EZB-Rat einen Prüfungsausschuss ein und legt dessen Auftrag und Zusammensetzung fest.“ |
5. |
Artikel 11.3 erhält folgende Fassung:
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6. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „KAPITEL IVa AUFSICHTSAUFGABEN Artikel 13a Aufsichtsgremium Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 führt ein als internes Organ der EZB eingerichtetes Aufsichtsgremium die Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen Aufgaben (im Folgenden ‚Aufsichtsaufgaben‘) uneingeschränkt durch. Die Aufgaben des Aufsichtsgremiums lassen die Zuständigkeiten der EZB-Beschlussorgane unberührt. Artikel 13b Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums
Artikel 13c Abstimmungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Für die Annahme von Beschlussentwürfen nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gilt folgende Regelung, die auf Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht:
Artikel 13d Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums Das Aufsichtsgremium legt in Abstimmung mit dem EZB-Rat seine Verfahrensordnung fest. Die Verfahrensordnung stellt die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher. Artikel 13e Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums
Artikel 13f Sitzungen des Aufsichtsgremiums Die Sitzungen des Aufsichtsgremiums finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Die Sitzungsprotokolle des Aufsichtsgremiums werden unmittelbar nach ihrer Genehmigung dem EZB-Rat zur Information zur Verfügung gestellt. Artikel 13g Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben
Artikel 13h Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben
Artikel 13i Annahme von Beschlüssen nach Artikel 14 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Teilt eine nationale zuständige Behörde der EZB ihren Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 mit, übermittelt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat innerhalb von fünf Arbeitstagen den Beschlussentwurf und eine eigene Beurteilung. Der Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, widerspricht. Artikel 13j Allgemeines Rahmenwerk nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Der EZB-Rat erlässt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf der Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums außerhalb des Anwendungsbereichs des Verfahrens der impliziten Zustimmung Beschlüsse in Bezug auf die Einrichtung des allgemeinen Rahmenwerks zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Artikel 13k Trennung von geldpolitischen Aufgaben und Aufsichtsaufgaben
Artikel 13l Organisation der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates
Artikel 13m Interne Organisationsstruktur für Aufsichtsaufgaben
Artikel 13n Bericht nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, der über das Direktorium zugeleitet wird, beschließt der EZB-Rat die jährlichen Berichte, die nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Euro-Gruppe gerichtet sind. Artikel 13o Vertreter der EZB bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
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7. |
Artikel 15.1 erhält folgende Fassung:
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8. |
Artikel 17.5 erhält folgende Fassung:
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9. |
Artikel 17.8 erhält folgende Fassung:
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10. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben
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11. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags Die Erteilung der in Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Genehmigung für das jeweilige Folgejahr erfolgt für sämtliche Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im letzten Quartal eines jeden Jahres in Form eines einzigen Beschlusses des EZB-Rates.“ |
12. |
Artikel 20 wird gestrichen. |
13. |
Artikel 23.1 erhält folgende Fassung:
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14. |
Artikel 23.3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Von der EZB erstellte oder verwahrte Dokumente werden gemäß den organisatorischen Regelungen zum Berufsgeheimnis und zur Handhabung und Vertraulichkeit von Informationen klassifiziert und behandelt.“ |
15. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 23a Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Aufsichtsaufgaben
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16. |
Der im Anhang enthaltene Text wird als Anhang angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 24. Januar 2014 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
(3) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.“
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“
(5) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.“
ANHANG
„ANHANG
gemäß Artikel 13c Ziffer iv
1. |
Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Artikel 13c ist den vier Vertretern der EZB nach Maßgabe der nachstehenden Nummern für das Stimmgewichtskriterium der Median der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, für das Bevölkerungszahlkriterium der Median der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und für das Mitgliederzahlkriterium eine Stimme kraft ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium zuzuweisen. |
2. |
Werden die den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen zugewiesenen gewogenen Stimmen der Mitglieder, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, aufsteigend angeordnet, ist der Median der gewogenen Stimmen die mittlere Zahl der gewogenen Stimmen, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten ungerade ist, bzw. das arithmetische Mittel der beiden mittleren Zahlen — gerundet auf die nächste ganze Zahl —, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerade ist. Zu der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der gewogenen Stimmen zu addieren. Die sich daraus ergebende Anzahl der gewogenen Stimmen stellt die ‚Gesamtzahl der gewogenen Stimmen‘ dar. |
3. |
Der Median der Bevölkerungszahlen wird nach demselben Grundsatz bestimmt. Hierzu wird auf die Zahlen zurückgegriffen, die der Rat der Europäischen Union entsprechend Anhang III Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (1) veröffentlicht hat. Zu der Gesamtbevölkerungszahl aller teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der Bevölkerungszahlen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu addieren. Die sich daraus ergebende Bevölkerungszahl stellt die ‚Gesamtbevölkerung‘ dar. |