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Document 32014D0001(01)

2014/179/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1)

OJ L 95, 29.3.2014, p. 56–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/179/oj

29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/56


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

(EZB/2014/1)

(2014/179/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Klarstellung der wechselseitigen Beziehungen zwischen den an der Vorbereitung und dem Erlass von Aufsichtsbeschlüssen beteiligten Stellen ist eine Anpassung der internen Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane an die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ergebenden neuen Anforderungen erforderlich.

(2)

Es ist erforderlich, einen Verhaltenskodex zu erlassen, in dem die ethischen Normen als Richtschnur für die Mitglieder des EZB-Rates und deren benannten Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgeführt sind.

(3)

Es ist notwendig, einen hochrangigen Prüfungsausschuss zur Stärkung der internen und externen Kontrollinstanzen einzusetzen und die Corporate Governance der EZB und des Eurosystems zu verbessern.

(4)

Nach Artikel 21 der Geschäftsordnung regeln die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften wurden durch die Aufnahme der Vorschriften über die Auswahl und die Einstellung von Bewerbern geändert. Artikel 20 der Geschäftsordnung über die Auswahl, Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern ist nunmehr überflüssig und sollte aufgehoben werden.

(5)

Ferner ist einigen geringfügigen technischen und redaktionellen Änderungen wie etwa der neuen Nummerierung der Artikel des Vertrags und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen.

(6)

Das Verfahren der impliziten Zustimmung nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte nicht für Beschlüsse gelten, die das allgemeine Rahmenwerk betreffen, auf dessen Grundlage Aufsichtsbeschlüsse erlassen werden, wie das in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten.

(7)

Der Beschluss EZB/2004/2 (2) sollte geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.1.

Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1.2 haben die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung, wie sie im Vertrag und in der Satzung haben.

1.2.

Die Begriffe ‚teilnehmender Mitgliedstaat‘, ‚nationale zuständige Behörde‘ und ‚nationale benannte Behörde‘ haben die Bedeutung, die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (3) festgelegt ist.

2.

Der folgende neue Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a

Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates

5a.1.

Der EZB-Rat erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

5a.2.

Jeder Zentralbankpräsident stellt sicher, dass die ihn begleitenden Personen im Sinne von Artikel 3.2 und seine Stellvertreter im Sinne von Artikel 3.3 vor der Teilnahme an den Sitzungen des EZB-Rates eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Beachtung des Verhaltenskodex verpflichten.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Eurosystem/Ausschüsse des ESZB

9.1.

Der EZB-Rat setzt Ausschüsse ein und löst Ausschüsse auf. Die Ausschüsse unterstützen die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB, und ihre Berichterstattung an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium.

9.2.

In politischen Fragen, die die Aufsicht über Kreditinstitute betreffen, erstatten die Ausschüsse, die die Arbeiten der EZB im Zusammenhang mit den der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, dem Aufsichtsgremium und gegebenenfalls dem EZB-Rat Bericht. Das Aufsichtsgremium beauftragt im Einklang mit seinen eigenen Verfahren den stellvertretenden Vorsitzenden, dem EZB-Rat über das Direktorium über alle diese Tätigkeiten Bericht zu erstatten.

9.3.

Ausschüsse bestehen aus jeweils bis zu zwei Mitarbeitern der NZBen des Eurosystems und der EZB, die vom jeweiligen Zentralbankpräsidenten bzw. vom Direktorium ernannt werden.

9.4.

Soweit die Ausschüsse die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB bei der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, gehören ihnen ein Mitglied der Zentralbank und ein Mitglied der nationalen zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Mitgliedstaats an, das jeweils in Fällen, in denen die nationale zuständige Behörde keine Zentralbank ist, von dem betreffenden Zentralbankpräsidenten in Absprache mit der betreffenden nationalen zuständigen Behörde ernannt wird.

9.5.

Der EZB-Rat legt die Aufgaben der Ausschüsse fest und ernennt deren Vorsitzende. In der Regel wird der Vorsitz von einem Mitarbeiter der EZB übernommen. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium haben das Recht, Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen. Die EZB übernimmt die Sekretariatsaufgaben der Ausschüsse.

9.6.

Jede nationale Zentralbank, die nicht dem Eurosystem angehört, kann ebenfalls bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen, oder wenn der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.

9.7.

Vertreter anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie sonstige dritte Personen können auch zur Teilnahme an den Sitzungen eines Ausschusses eingeladen werden, wenn der betreffende Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.“

4.

Der folgende neue Artikel 9b wird eingefügt:

Artikel 9b

Prüfungsausschuss

Zur Stärkung der bereits vorhandenen internen und externen Kontrollinstanzen und zur Verbesserung der Corporate Governance der EZB und des Eurosystems setzt der EZB-Rat einen Prüfungsausschuss ein und legt dessen Auftrag und Zusammensetzung fest.“

5.

Artikel 11.3 erhält folgende Fassung:

„11.3.

Das Direktorium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und die Mitarbeiter der EZB und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht.“

6.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„KAPITEL IVa

AUFSICHTSAUFGABEN

Artikel 13a

Aufsichtsgremium

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 führt ein als internes Organ der EZB eingerichtetes Aufsichtsgremium die Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen Aufgaben (im Folgenden ‚Aufsichtsaufgaben‘) uneingeschränkt durch. Die Aufgaben des Aufsichtsgremiums lassen die Zuständigkeiten der EZB-Beschlussorgane unberührt.

Artikel 13b

Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums

13b.1.

Das Aufsichtsgremium setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammen. Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes.

13b.2.

Handelt es sich bei der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats nicht um eine Zentralbank, so kann das betreffende Mitglied des Aufsichtsgremiums einen Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats mitbringen. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens gelten die Vertreter eines Mitgliedstaats als ein einziges Mitglied.

13b.3.

Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums beschließt der EZB-Rat einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, der dem Europäischen Parlament zur Billigung übermittelt wird.

13b.4.

Die Beschäftigungsbedingungen des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, insbesondere Gehalts-, Renten- und sonstige Sozialleistungsansprüche, sind Gegenstand eines Vertrags mit der EZB und werden vom EZB-Rat festgelegt.

13b.5.

Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Sie darf sein Mandat als Mitglied des Direktoriums nicht überdauern.

13b.6.

Auf Vorschlag des Direktoriums ernennt der EZB-Rat vier Vertreter der EZB zu Mitgliedern des Aufsichtsgremiums, die keine im unmittelbaren Zusammenhang mit der geldpolitischen stehenden Funktion Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 13c

Abstimmungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

Für die Annahme von Beschlussentwürfen nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gilt folgende Regelung, die auf Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht:

i)

Bis zum 31. Oktober 2014 gelten Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 74 % der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen und 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen.

ii)

Ab dem 1. November 2014 gelten Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 55 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. Eine Sperrminorität muss wenigstens die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die 35 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, plus ein Mitglied umfassen; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

iii)

In dem Zeitraum von 1. November 2014 bis 31. März 2017 gelten auf Antrag eines Vertreters einer nationalen zuständigen Behörde oder auf Antrag eines Vertreters der EZB im Aufsichtsgremium Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 74 % der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen und 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen.

iv)

Jeder der vier vom EZB-Rat benannten Vertreter der EZB hat eine Stimme, deren Gewicht dem nach der im Anhang festgelegten Methode berechneten Median der gewogenen Stimmen der Vertreter der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.

v)

Die Stimmen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden mit null gewichtet und lediglich zur Bestimmung der Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums gezählt.

Artikel 13d

Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums

Das Aufsichtsgremium legt in Abstimmung mit dem EZB-Rat seine Verfahrensordnung fest. Die Verfahrensordnung stellt die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.

Artikel 13e

Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums

13e.1.

Das Aufsichtsgremium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

13e.2.

Jedes Mitglied stellt sicher, dass Begleiter, Stellvertreter und die Vertreter seiner nationalen Zentralbank, wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die Zentralbank handelt, vor der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Beachtung des Verhaltenskodex verpflichten.

Artikel 13f

Sitzungen des Aufsichtsgremiums

Die Sitzungen des Aufsichtsgremiums finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Die Sitzungsprotokolle des Aufsichtsgremiums werden unmittelbar nach ihrer Genehmigung dem EZB-Rat zur Information zur Verfügung gestellt.

Artikel 13g

Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben

13g.1.

Das Aufsichtsgremium schlägt dem EZB-Rat zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben fertige Beschlussentwürfe mit Erläuterungen vor, in denen die Grundlagen und die wesentlichen Gründe für den Beschlussentwurf dargestellt sind. Die Beschlussentwürfe werden gleichzeitig den nationalen zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Angabe der vom EZB-Rat gemäß Artikel 13g.2 festgelegten Frist übermittelt.

13g.2.

Ein Beschlussentwurf im Sinne von Artikel 13g.1 gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht. In Ausnahmesituationen legt das Aufsichtsgremium eine angemessene Frist fest, die jedoch 48 Stunden nicht überschreiten darf. Ein vom EZB-Rat gegebenenfalls erhobener Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Der Beschluss wird dem Aufsichtsgremium und den nationalen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.

13g.3.

Stimmt ein teilnehmender Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, einem Beschussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zu, teilt er dies der EZB in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihm der Beschlussentwurf gemäß Artikel 13g.1 übermittelt worden ist, mit. Der Präsident der EZB übermittelt diese begründete Stellungnahme unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat berücksichtigt in vollem Umfang die Gründe, die das Aufsichtsgremium in einer Beurteilung anführt, und erlässt in der Sache innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er von der begründeten Stellungnahme unterrichtet worden ist, einen Beschluss. Der Beschluss wird dem Aufsichtsgremium und der zuständigen nationalen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats mit einer schriftlichen Erläuterung übermittelt.

13g.4.

Stimmt ein teilnehmender Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, einem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zu, teilt er dies der EZB in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihm der Widerspruch gemäß 13g.2 übermittelt worden ist, mit. Der Präsident der EZB übermittelt diese begründete Stellungnahme unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat äußert sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu der begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats, wobei er seinen Widerspruch unter Angabe von Gründen entweder bestätigt oder zurücknimmt. Der Beschluss über die Bestätigung oder die Zurücknahme des Widerspruchs wird der nationalen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt. Nimmt der EZB-Rat seinen Widerspruch zurück, gilt der Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums als am Tag der Zurücknahme des Widerspruchs angenommen.

Artikel 13h

Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben

13h.1.

Teilt eine nationale zuständige Behörde oder eine nationale benannte Behörde der EZB ihre Absicht mit, Anforderungen für Kapitalpuffer oder sonstige Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festzulegen, wird diese Mitteilung nach Eingang beim Sekretär des Aufsichtsgremiums unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium übermittelt. Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu dem Vorhaben, der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, erlässt der EZB-Rat innerhalb von drei Arbeitstagen einen Beschluss in der Sache. Widerspricht der EZB-Rat der mitgeteilten Maßnahme, erläutert er der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der an die EZB erfolgten Mitteilung schriftlich seine Gründe hierfür.

13h.2.

Beabsichtigt der EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu diesem Vorhaben, der der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, strengere Anforderungen für Kapitalpuffer oder striktere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festzulegen, teilt er dies der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde mindestens zehn Arbeitstage, bevor er einen solchen Beschluss erlässt, mit. Teilt die betreffende nationale zuständige Behörde oder nationale benannte Behörde der EZB innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihr die Absicht mitgeteilt worden ist, in einer begründeten Stellungnahme schriftlich mit, dass sie Einwände erhebt, übermittelt der Sekretär des Aufsichtsgremiums nach Eingang dieser Mitteilung die Einwände unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat erlässt in der Sache auf der Grundlage des Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu dem Vorhaben, der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, einen Beschluss. Der Beschluss wird der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde übermittelt.

13h.3.

Der EZB-Rat ist berechtigt, Vorschläge des Aufsichtsgremiums im Sinne der Artikel 13h.1 und Artikel 13h.2 anzunehmen, ihnen zu widersprechen oder sie zu ändern. Der EZB-Rat ist ferner berechtigt, das Aufsichtsgremium um Einreichung eines Vorschlags im Sinne der Artikel 13h.1 und Artikel 13h.2 oder um Durchführung einer besonderen Prüfung zu ersuchen. Reicht das Aufsichtsgremium auf ein solches Ersuchen hin keinen Vorschlag ein, kann der EZB-Rat zu dem Vorhaben unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen einen Beschluss erlassen, ohne dass ein Vorschlag des Aufsichtsgremiums vorliegt.

Artikel 13i

Annahme von Beschlüssen nach Artikel 14 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

Teilt eine nationale zuständige Behörde der EZB ihren Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 mit, übermittelt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat innerhalb von fünf Arbeitstagen den Beschlussentwurf und eine eigene Beurteilung. Der Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, widerspricht.

Artikel 13j

Allgemeines Rahmenwerk nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

Der EZB-Rat erlässt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf der Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums außerhalb des Anwendungsbereichs des Verfahrens der impliziten Zustimmung Beschlüsse in Bezug auf die Einrichtung des allgemeinen Rahmenwerks zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Artikel 13k

Trennung von geldpolitischen Aufgaben und Aufsichtsaufgaben

13k.1.

Die EZB nimmt die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr.

13k.2.

Die EZB trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion zu gewährleisten.

13k.3.

Die Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion schließt nicht aus, dass zwischen diesen beiden funktionellen Bereichen der zur Erfüllung der EZB- und der ESZB-Aufgaben notwendige Informationsaustausch stattfindet.

Artikel 13l

Organisation der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates

13l.1.

Die die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates finden getrennt von den regelmäßigen Sitzungen des EZB-Rates und mit jeweils eigener Tagesordnung statt.

13l.2.

Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums erstellt das Direktorium eine vorläufige Tagesordnung und leitet sie den Mitgliedern des EZB-Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen zusammen mit den vom Aufsichtsgremium erstellten relevanten Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zu. Dies gilt nicht für Notfälle, in denen das Direktorium den Umständen entsprechend verfährt.

13l.3.

Bevor der EZB-Rat Einwände gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums erhebt, der an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet ist und Kreditinstitute betrifft, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets niedergelassen sind, konsultiert er die Präsidenten der nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen die betreffende nationale zuständige Behörde dem EZB-Rat in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass sie einem Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt.

13l.4.

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels I über die Sitzungen des EZB-Rates auch auf die die Aufsichtaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates Anwendung.

Artikel 13m

Interne Organisationsstruktur für Aufsichtsaufgaben

13m.1.

Die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB umfasst die Aufsichtsaufgaben. Das Direktorium konsultiert den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums im Bezug auf die interne Organisationsstruktur. Die Artikel 10 und 11 gelten entsprechend.

13m.2.

Das Aufsichtsgremium kann im Einvernehmen mit dem Direktorium vorläufige nachgeordnete Strukturen wie etwa Arbeitsgruppen oder Taskforces einrichten und auflösen. Diese unterstützen die mit den Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehenden Arbeiten und erstatten dem Aufsichtsgremium Bericht.

13m.3.

Der Präsident der EZB ernennt nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums einen Mitarbeiter der EZB zum Sekretär des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses. Der Sekretär unterstützt den Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit den stellvertretenden Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsgremiums und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich.

13m.4.

Der Sekretär setzt sich mit dem Sekretär des EZB-Rates hinsichtlich der Vorbereitung der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates in Verbindung und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich.

Artikel 13n

Bericht nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, der über das Direktorium zugeleitet wird, beschließt der EZB-Rat die jährlichen Berichte, die nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Euro-Gruppe gerichtet sind.

Artikel 13o

Vertreter der EZB bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

13o.1.

Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums nimmt der Präsident der EZB die Ernennung und Abberufung des nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (4) vorgesehenen Vertreters der EZB im Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vor.

13o.2.

Der Präsident ernennt den begleitenden zweiten Vertreter mit Kenntnissen in Zentralbankfragen im Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

7.

Artikel 15.1 erhält folgende Fassung:

„15.1.

Vor dem Ende eines jeden Geschäftsjahres beschließt der EZB-Rat den Haushalt der EZB für das nächste Geschäftsjahr auf der Grundlage eines Vorschlags, der vom Direktorium nach den vom EZB-Rat festgelegten Grundsätzen erstellt wird. Die Ausgaben für die Aufsichtsaufgaben werden im Haushalt getrennt ausgewiesen und mit dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums abgestimmt.“

8.

Artikel 17.5 erhält folgende Fassung:

„17.5.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 46.1 erster Gedankenstrich der Satzung werden Stellungnahmen der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. Unter außergewöhnlichen Umständen und sofern sich nicht mindestens drei Zentralbankpräsidenten dafür aussprechen, die Zuständigkeit für die Verabschiedung bestimmter Stellungnahmen beim EZB-Rat zu belassen, können Stellungnahmen der EZB jedoch vom Direktorium verabschiedet werden, und zwar nach Maßgabe der Anmerkungen des EZB-Rates und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Erweiterten Rates. Das Direktorium ist befugt, die endgültige Fassung von Stellungnahmen der EZB zu besonders technischen Fragen zu erstellen sowie faktische Änderungen oder Berichtigungen aufzunehmen. Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet.“

9.

Artikel 17.8 erhält folgende Fassung:

„17.8.

Die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (5) wird auf die in Artikel 34 der Satzung genannten Rechtsakte angewendet.

10.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 17a

Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben

17a.1.

Soweit in Verordnungen, die von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen werden, und in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, findet Artikel 17 auf die Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben Anwendung.

17a.2.

Leitlinien der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann in Form eines Telefax, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen.

17a.3.

Anweisungen der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden vom EZB-Rat erlassen und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen nationalen Behörden kann in Form eines Telefax, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen.

17a.4.

Beschlüsse der EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Unternehmen, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, werden vom EZB-Rat erlassen und vom Präsidenten unterzeichnet. Sie werden den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet sind.“

11.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags

Die Erteilung der in Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Genehmigung für das jeweilige Folgejahr erfolgt für sämtliche Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im letzten Quartal eines jeden Jahres in Form eines einzigen Beschlusses des EZB-Rates.“

12.

Artikel 20 wird gestrichen.

13.

Artikel 23.1 erhält folgende Fassung:

„23.1.

Die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen, des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses und aller seiner vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen. Bezieht sich ein solcher Beschluss auf die Aussprachen des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses oder einer seiner vorübergehend errichteten nachgeordneten Strukturen, konsultiert der Präsident zuvor den Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums.“

14.

Artikel 23.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Von der EZB erstellte oder verwahrte Dokumente werden gemäß den organisatorischen Regelungen zum Berufsgeheimnis und zur Handhabung und Vertraulichkeit von Informationen klassifiziert und behandelt.“

15.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 23a

Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Aufsichtsaufgaben

23a.1.

Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, des Lenkungsausschusses und der vom Aufsichtsgremium eingerichteten nachgeordneten Strukturen unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung festgelegten Geheimhaltungspflichten.

23a.2.

Beobachter haben keinen Zugang zu vertraulichen Informationen über einzelne Institute.

23a.3.

Die Dokumente, die von dem Aufsichtsgremium, dem Lenkungsausschuss und von den vom Aufsichtsgremium vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen erstellt werden, sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß den in Artikel 23.3 festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt.“

16.

Der im Anhang enthaltene Text wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 24. Januar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(3)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.“

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“

(5)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.“


ANHANG

„ANHANG

gemäß Artikel 13c Ziffer iv

1.

Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Artikel 13c ist den vier Vertretern der EZB nach Maßgabe der nachstehenden Nummern für das Stimmgewichtskriterium der Median der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, für das Bevölkerungszahlkriterium der Median der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und für das Mitgliederzahlkriterium eine Stimme kraft ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium zuzuweisen.

2.

Werden die den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen zugewiesenen gewogenen Stimmen der Mitglieder, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, aufsteigend angeordnet, ist der Median der gewogenen Stimmen die mittlere Zahl der gewogenen Stimmen, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten ungerade ist, bzw. das arithmetische Mittel der beiden mittleren Zahlen — gerundet auf die nächste ganze Zahl —, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerade ist. Zu der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der gewogenen Stimmen zu addieren. Die sich daraus ergebende Anzahl der gewogenen Stimmen stellt die ‚Gesamtzahl der gewogenen Stimmen‘ dar.

3.

Der Median der Bevölkerungszahlen wird nach demselben Grundsatz bestimmt. Hierzu wird auf die Zahlen zurückgegriffen, die der Rat der Europäischen Union entsprechend Anhang III Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (1) veröffentlicht hat. Zu der Gesamtbevölkerungszahl aller teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der Bevölkerungszahlen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu addieren. Die sich daraus ergebende Bevölkerungszahl stellt die ‚Gesamtbevölkerung‘ dar.


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35.“


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