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PRESSEMITTEILUNG

Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank für das Geschäftsjahr 2012

21. Februar 2013

In der heutigen Sitzung des EZB-Rats erfolgte die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2012 der Europäischen Zentralbank (EZB).

Im Jahr 2012 erzielte die EZB einen Überschuss von 2 164 Mio €; das vorangegangene Geschäftsjahr hatte sie mit einem Plus in Höhe von 1 894 Mio € abgeschlossen. Der EZB-Rat beschloss, der Rückstellung für Risiken zum 31. Dezember 2012 einen Betrag in Höhe von 1 166 Mio € zuzuführen, wodurch sich diese auf ihren derzeitigen Maximalbetrag von 7 529 Mio € vergrößerte. Die Rückstellung für Risiken dient der Absicherung gegen mögliche Verluste durch Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Goldpreisrisiken; diese Risiken werden fortlaufend überwacht. Der Umfang und die Notwendigkeit der Rückstellung werden jährlich geprüft.

Infolge des eben erwähnten Übertrags in die Rückstellung belief sich der Nettogewinn der EZB für das Jahr 2012 auf 998 Mio € (2011: 728 Mio €). Nach einem Beschluss des EZB-Rats wurde am 31. Januar 2013 eine Gewinnvorauszahlung an die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems in Höhe von 575 Mio € geleistet. Auf der heutigen Sitzung beschloss der EZB-Rat, die verbleibenden 423 Mio € am 25. Februar 2013 an die NZBen des Eurosystems auszuschütten.

Die Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der EZB resultieren in erster Linie aus der Anlage ihrer Währungsreserven und ihres Eigenmittelportfolios, aus dem Zinsertrag ihres achtprozentigen Anteils am gesamten Euro-Banknotenumlauf sowie aus Nettozinseinkünften aus den Wertpapieren, die für geldpolitische Zwecke im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme – SMP) und der beiden Programme zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen erworben wurden.

2012 belief sich das Nettozinsergebnis auf insgesamt 2 289 Mio € (2011: 1 999 Mio €). Es umfasste die Zinserträge aus dem Anteil der EZB am gesamten Euro-Banknotenumlauf in Höhe von 633 Mio € (2011: 856 Mio €) sowie Nettozinseinkünfte in Höhe von 1 108 Mio € (2011: 1 003 Mio €) aus im Rahmen des SMP erworbenen Titeln, wobei 555 Mio € (2011: 654 Mio €) davon aus im SMP-Portfolio gehaltenen griechischen Staatsanleihen resultieren. Ebenfalls in diesem Betrag enthalten waren Nettozinseinkünfte in Höhe von 209 Mio € (2011: 166 Mio €) aus Wertpapieren, die im Rahmen der beiden Programme zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen erworben worden waren. Im Zusammenhang mit den Forderungen der NZBen, die sich aus der Übertragung von Währungsreserven an die EZB ergeben, leistete die Europäische Zentralbank Zinszahlungen in Höhe von 307 Mio € (2011: 434 Mio €) an die NZBen; die Zinserträge der EZB aus Währungsreserven beliefen sich auf 229 Mio € (2011: 290 Mio €).

Die realisierten Gewinne aus Finanzgeschäften betrugen 319 Mio € (2011: 472 Mio €). Im Gegensatz zu 2011, als japanische Yen im Zusammenhang mit der Beteiligung der EZB an der konzertierten internationalen Devisenmarktintervention verkauft wurden, waren die realisierten Wechselkursgewinne im Jahr 2012 unerheblich.

Die Abschreibungen beliefen sich 2012 auf 4 Mio € (2011: 157 Mio €). Die Verringerung der Abschreibungen im Jahr 2012 war in erster Linie auf den insgesamt gestiegenen Marktwert der im Eigenmittelportfolio der EZB gehaltenen Wertpapiere zurückzuführen.

Die Sachaufwendungen der EZB setzen sich aus Personalaufwendungen sowie allen sonstigen Sachaufwendungen zusammen. Die Personalaufwendungen stiegen 2012 geringfügig auf 219 Mio € (2011: 216 Mio €). Die Sonstigen Sachaufwendungen, die sich aus Gebäudemieten, Honoraren sowie Aufwendungen für sonstige Waren und Dienstleistungen zusammensetzen, beliefen sich 2012 auf 242 Mio € (2011: 226 Mio €) und schlossen Abschreibungen für Sachanlagen in Höhe von 13 Mio € ein. Der Großteil der im Zusammenhang mit dem EZB-Neubau angefallenen Kosten ist nicht in dieser Position enthalten, sondern wird in der Position „In Bau befindliche Anlagen“ erfasst, die Teil der „Sachanlagen und immateriellen Anlagewerte“ ist. Die Position „In Bau befindliche Anlagen“ erhöhte sich im Jahr 2012 um 191 Mio € auf 530 Mio €.

Der Jahresabschluss sowie der Managementbericht für das Geschäftsjahr 2012 sind Teil des Jahresberichts 2012 der EZB, der am 24. April 2013 veröffentlicht wird.

Redaktionelle Erläuterungen

  1. Rechnungslegungsgrundsätze der EZB: Für das Eurosystem (und somit auch für die EZB) gelten die vom EZB-Rat gemäß Artikel 26.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) festgelegten gemeinsamen Rechnungslegungsgrundsätze, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. [1] Diese Grundsätze basieren im Allgemeinen auf international anerkannten Rechnungslegungsusancen, sind jedoch auf die spezifischen Erfordernisse der Zentralbanken des Eurosystems zugeschnitten. Marktfähige Wertpapiere (ohne als Held-to-maturity-Wertpapiere klassifizierte Titel), Gold und alle sonstigen Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten (einschließlich außerbilanziell geführter Positionen) werden hierfür zum Marktwert angesetzt. Als Held-to-maturity-Wertpapiere eingestufte marktgängige Wertpapiere werden zu den Anschaffungskosten abzüglich Wertminderung bewertet. Ein besonderes Augenmerk wird angesichts der hohen Fremdwährungsbestände bei der Mehrzahl der Zentralbanken des Eurosystems und des damit verbundenen Risikos auf das Vorsichtsprinzip gelegt. Ausdruck des Vorsichtsprinzips sind vor allem die unterschiedliche Behandlung von buchmäßigen Gewinnen und Verlusten für die Zwecke der Erfolgsermittlung sowie das Verbot der Aufrechnung von buchmäßigen Verlusten aus einem Anlageposten mit buchmäßigen Gewinnen aus anderen Anlageposten. Buchmäßige Gewinne werden unter den Ausgleichsposten aus Neubewertung direkt in der Bilanz ausgewiesen. Buchmäßige Verluste, welche die im Ausgleichsposten erfassten Neubewertungsgewinne übersteigen, werden am Jahresende ergebniswirksam als Aufwendungen erfasst. Wertminderungsverluste werden in ihrer Gesamtheit in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt. Alle NZBen des Eurosystems sind im Rahmen der Meldung ihrer Geschäfte für die Erstellung des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems an diese Rechnungslegungsgrundsätze gebunden. Außerdem wenden sie bei der Erstellung ihres eigenen Jahresabschlusses freiwillig weitgehend dieselben Rechnungslegungsgrundsätze an wie die EZB.
  2. Verzinsung der an die EZB übertragenen Währungsreserven: Im Gegenzug für die im Zuge des Beitritts zum Eurosystem an sie übertragenen Währungsreserven schreibt die EZB jeder NZB eine verzinsliche Forderung in entsprechender Höhe gut. Diese Forderungen lauten gemäß Beschluss des EZB-Rats auf Euro und werden auf täglicher Basis zum jeweils geltenden marginalen Zinssatz verzinst, der bei den Tenderoperationen des Eurosystems für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte Anwendung findet und um einen Abschlag für die unverzinsten Goldbestände reduziert wird.
  3. Ausschüttung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Nettoeinkünfte der EZB aus den im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren: Der EZB-Rat hat beschlossen, dass diese Einkünfte den NZBen des Eurosystems in dem Geschäftsjahr zustehen, in dem sie anfallen. Sofern kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rats erfolgt, zahlt die EZB diese Einkünfte am letzten Werktag des Monats Januar des Folgejahrs aus. [2] Die Einkünfte sind in voller Höhe zu verteilen, es sei denn, der EZB-Rat erwartet auf Grundlage einer fundierten Schätzung, dass das Nettojahresergebnis der EZB unter ihren Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf und den Nettoeinkünften aus den im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren liegt; die Verteilung erfolgt vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rats vor Ende des Geschäftsjahres, die gesamten Einkünfte oder Teile davon der Rückstellung für Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuführen.
  4. Gewinnausschüttung/Verlustzuweisung: Gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung können bis zu 20 % des Nettogewinns eines Geschäftsjahres bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals der EZB dem allgemeinen Reservefonds zugeführt werden. Der verbleibende Nettogewinn wird an die NZBen des Eurosystems entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rats aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis zur Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 der ESZB-Satzung an die NZBen des Eurosystems verteilt werden.
  1. [1]Der Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010, ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1, in der geänderten Fassung, enthält die detaillierten Rechnungslegungsgrundsätze der EZB.

  2. [2]Beschluss EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (Neufassung), ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35, in der geänderten Fassung.

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