European Central Bank - eurosystem
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Politische Unabhängigkeit

Umfassende theoretische Analysen und empirische Belege zur Zentralbankunabhängigkeit zeigen, dass die Unabhängigkeit der Zentralbank – und somit auch der Europäischen Zentralbank (EZB) – der Gewährleistung von Preisstabilität förderlich ist.

Die Unabhängigkeit der EZB ist im institutionellen Rahmen für die einheitliche Geldpolitik (dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEU-Vertrag, und der ESZB-Satzung) festgelegt.

Auswirkungen in der Praxis

Weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane darf Weisungen von Organen oder Einrichtungen der EU, Regierungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.

Die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB zu beeinflussen (Artikel 130 des AEU-Vertrags).

Sonstige Bestimmungen

Die Finanzvereinbarungen der EZB sind von denen der EU getrennt. Die EZB verfügt über einen eigenen Haushalt. Ihr Kapital wird von den nationalen Zentralbanken des Euroraums gezeichnet und eingezahlt.

Die Satzung sieht für die Mitglieder des EZB-Rats lange Amtszeiten vor. Mitglieder des Direktoriums können nicht wiederernannt werden.

Die Kontinuität der Amtszeit für Präsidenten der nationalen Zentralbanken und Mitglieder des Direktoriums wird wie folgt gewährleistet:

  • eine Amtszeit von mindestens fünf Jahren für die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;
  • eine Amtszeit von acht Jahren für die Mitglieder des Direktoriums der EZB; eine Wiederernennung ist nicht zulässig;
  • eine Amtsenthebung ist in beiden Fällen nur möglich, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Amts nicht mehr erfüllt sind oder eine schwere Verfehlung begangen wurde;
  • für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Das Eurosystem darf keine Darlehen an Einrichtungen der EU oder nationale Einrichtungen öffentlichen Rechts vergeben. Durch diese Bestimmung wird es zusätzlich gegen etwaige Einflussnahmen durch öffentliche Einrichtungen abgeschirmt.

Das Eurosystem ist funktionell unabhängig. Die EZB verfügt über alle Instrumente und Kompetenzen, die für die Durchführung einer effizienten Geldpolitik erforderlich sind, und ist befugt, selbstständig über deren Einsatz zu entscheiden.

Darüber hinaus hat die EZB das Recht, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken erforderlich ist sowie in bestimmten anderen Fällen, die in Rechtsakten des EU-Rats speziell festgelegt sind, bindende Verordnungen zu erlassen.

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