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Document 32016D0007

Beschluss (EU) 2016/661 der Europäischen Zentralbank vom 15. April 2016 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016 (EZB/2016/7)

OJ L 114, 28.4.2016, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/661/oj

28.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/14


BESCHLUSS (EU) 2016/661 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. April 2016

über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016 (EZB/2016/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die Aufwendungen der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum decken, jedoch nicht übersteigen. Die Aufwendungen setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die in direktem Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB stehen, wie beispielsweise der direkten Aufsicht über bedeutende Unternehmen, der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie den Querschnitts- und Expertenaufgaben. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement und IT-Dienstleistungen.

(2)

Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte die Aufteilung der Gesamtkosten auf der Grundlage der Aufwendungen erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichigter Gruppen ausüben.

(3)

Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2016 sollte berechnet werden als Summe aus a) den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2016 auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für 2016, wobei die Entwicklungen der zu erwartenden geschätzten jährlichen Kosten der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren als dieser Beschluss erlassen wurde, und b) dem Überschuss oder Defizit aus 2015.

(4)

Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2015, die im Jahresabschluss 2015 der EZB (3) ausgewiesen wurden, von dem Schätzwert der für 2015 erhobenen jährlichen Kosten, wie in Anhang I des Beschlusses (EU) 2015/727 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/17) (4) aufgeführt, in Abzug gebracht werden.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht eingezogen werden konnten, erhaltene Zinszahlungen und bestimmte andere gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung etwaig erhaltene und erstattete Beträge in den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2016 berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016

1.   Der nach dem Anhang berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016 beläuft sich auf 404 536 022 EUR.

2.   Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren:

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 357 520 301 EUR;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 47 015 721 EUR;

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.

(3)  Im Februar 2016 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(4)  Beschluss (EU) 2015/727 der Europäischen Zentralbank vom 10. April 2015 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (EZB/2015/17) (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 36).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG

Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016

(EUR)

Geschätzte jährliche Kosten für 2016

423 241 789

Gehälter und Leistungen

193 557 286

Miete und Gebäudeinstandhaltungen

52 972 412

Sonstige betriebliche Aufwendungen

176 712 091

Überschuss/Defizit aus 2015

– 18 926 078

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten

220 311

Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten

0

gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen

– 49 054

gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge

269 365

INSGESAMT

404 536 022


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