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Document 32015O0020

Leitlinie (EU) 2015/732 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (EZB/2015/20)

OJ L 116, 7.5.2015, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/732/oj

7.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/22


LEITLINIE (EU) 2015/732 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. April 2015

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (EZB/2015/20)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 erster Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem, bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(2)

Im Hinblick auf Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist die EZB befugt, die gemeinsame Geldpolitik der Union festzulegen und die für ihre ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Leitlinien zu erlassen. Nach Artikel 14.3 der ESZB-Satzung sind die NZBen verpflichtet, im Einklang mit diesen Leitlinien zu handeln. Die vorliegende Leitlinie ist daher an das Eurosystem gerichtet. Die in der vorliegenden Leitlinie festgelegten Regeln werden von den NZBen durch vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen umgesetzt. Die Geschäftspartner müssen diese Regeln, wie sie von den NZBen in diesen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen umgesetzt wurden, einhalten.

(3)

Gemäß Artikel 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung kann das Eurosystem auf den Finanzmärkten tätig werden, indem es auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt. Gemäß Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich kann das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen.

(4)

Um das Eurosystem vor den Risiken bei Ausfall von Geschäftspartnern zu schützen, sieht Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung vor, dass wenn das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließt, für Darlehen ausreichende Sicherheiten gestellt werden sollen.

(5)

Um die Gleichbehandlung der Geschäftspartner zu gewährleisten sowie die operationelle Effizienz und Transparenz zu verbessern, müssen die notenbankfähigen Sicherheiten bestimmte einheitliche Kriterien in den Mitgliedstaaten erfüllen, deren Währung der Euro ist, damit sie für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sind.

(6)

Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten geschaffen, sodass sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems durch Umsetzung dieser Leitlinie in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einheitlicher Weise durchgeführt werden.

(7)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) sollte geändert werden, um den Änderungen des Sicherheitenrahmens des Eurosystems in Bezug auf die zulässigen Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten Rechnung zu tragen.

(8)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

„Artikel 63

Zulässige Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten

(1)   Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen:

a)

fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind und die Kuponstruktur nicht zu einem negativen Cashflow führen darf; oder

b)

variabel verzinst, wobei die Verzinsung nicht zu einem negativen Cashflow führen darf und wie folgt ausgestaltet ist: Zinssatz = (Referenzzinssatz * l) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

i)

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

ein Euro-Geldmarktsatz z. B. EURIBOR, LIBOR oder ähnliche Indizes;

ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA);

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr;

ein Inflationsindex in der Eurozone; und

ii)

f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei f und c größer oder gleich null sind und l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins.

(2)   Eine Kuponstruktur, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist nicht notenbankfähig; dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Kuponstruktur, wie z. B. ein Aufschlag, diese Anforderungen nicht erfüllt.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels beruht die Beurteilung der Kuponstruktur, sofern die Verzinsung mehrstufig — entweder fest oder variabel — ist, auf der gesamten Laufzeit der Sicherheit mit einer sowohl vorwärts als auch rückwärts gerichteten Perspektive.

(4)   Zulässige Kuponstrukturen sind nicht mit Wahlmöglichkeiten der Emittenten verbunden, d. h. von einer Entscheidung des Emittenten abhängige Änderungen der festgelegten Kuponstruktur sind während der Laufzeit der Sicherheit sowohl aus einer vorwärts als auch aus einer rückwärts gerichteten Perspektive nicht gestattet.“

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab 1. Mai 2015 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 24. April 2015 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).


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