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Document 32015R0730

Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18)

OJ L 116, 7.5.2015, p. 5–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/730/oj

7.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/5


VERORDNUNG (EU) 2015/730 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um der Europäischen Zentralbank (EZB) angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Versicherungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zur Verfügung zu stellen, wurden den Versicherungsgesellschaften durch die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (3) neue statistische Berichtspflichten auferlegt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (4) geändert werden, um statistische Berichtspflichten für die Wertpapierbestände der Versicherungsgesellschaften festzulegen. Um den Meldeaufwand gering zu halten, sollten nationale Zentralbanken (NZBen) befugt sein, die Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 zu kombinieren.

(2)

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten über die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften, die von den NZBen für statistische Zwecke nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhoben werden, und den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Rahmen erhoben werden. Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die NCAs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Richtlinie Informationen an NZBen und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in deren Eigenschaft als Währungsbehörden übermitteln können. Im Hinblick auf das allgemeine Mandat der EZB gemäß Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), im Bereich Statistik mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen können die NZBen die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zu meldenden Daten so weit wie möglich von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer etwaigen Kooperationsvereinbarung zwischen der betreffenden NZB und der betreffenden NCA erhoben werden.

(3)

Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Sitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Wertpapierbestände der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Wertpapierbeständen der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. In diesem Fall sollten zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem im ESVG 2010 festgelegten Sitzlandprinzip in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„8a.

‚Versicherungsgesellschaft‘ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (*);

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den gebietsansässigen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften, Verwahrstellen und den Spitzeninstituten der Bankengruppen, die vom EZB-Rat als berichtende Gruppen gemäß Absatz 4 benannt wurden und über ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 5 in Kenntnis gesetzt wurden (nachfolgend zusammengefasst die ‚tatsächlichen Berichtspflichtigen‘ und einzeln der ‚tatsächliche Berichtspflichtige‘).

2.   Wenn ein Geldmarktfonds, ein Investmentfonds, eine FMKG oder eine Versicherungsgesellschaft nach seinem/ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind seine/ihre Vertreter oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für seine/ihre Handlungen haftbar sind, für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten verantwortlich.“

b)

Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„2a.   Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus

a)

den Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets errichtet und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen, deren Mutterunternehmen sich außerhalb dieses Gebiets befinden;

b)

den Zweigniederlassungen der in Buchstabe a bezeichneten Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind;

c)

den Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet.

Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und deren Hauptverwaltung sich im EWR befindet, gehören also nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten über eigene Wertpapierbestände mit einem ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.“

b)

Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„2a.   Die betreffende NZB verlangt von den Verwahrstellen gemäß ihren Meldeanweisungen die vierteljährliche oder monatliche Meldung einzelner Wertpapierdaten und Anlegerdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die sie für Versicherungsgesellschaften aufbewahren.

2b.   Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, stellen die Versicherungsgesellschaften der betreffenden NZB jährlich entweder aggregierte Daten oder einzelne Wertpapierdaten über zum Jahresende bestehende Positionen an Wertpapieren mit ISIN-Code bereit, aufgegliedert gemäß Anhang I Teil 8 nach inländischem Gesamtbestand der Versicherungsgesellschaft und Gesamtbestand ihrer Zweigstellen in jedem einzelnen EWR-Land und außerhalb des EWR. In diesem Fall machen Versicherungsgesellschaften, die zu den jährlichen Meldungen beitragen, mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets aus.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich Ausnahmeregelungen davon, gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß a) Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), b) der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8), c) der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) und d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).“

d)

Es werden folgende Absätze 8 bis 11 eingefügt:

„8.   Die betreffende NZB verlangt von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen die vierteljährliche Meldung der Daten, die gemäß Anhang I Teil 6 unter der Rubrik ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe‘ (auf Basis von Einzelwertpapieren) benötigt werden, nach Artikel 3 Absatz 3 über die Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die ihre Gruppe aufbewahrt, und nach Artikel 3 Absatz 6 über die Wertpapiere ohne einen ISIN-Code, die ihre Gruppe aufbewahrt.

9.   Die NZBen können Daten über Wertpapierbestände, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen:

a)

Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, gleichviel ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen zwischen beiden Behörden integriert sind, oder

b)

Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und an eine NCA übermittelt haben.

10.   Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen zur Gewährleistung der Datenqualität Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage.

11.   Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 40 % nicht überschreitet.“

b)

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 5 % nicht überschreitet;“

.

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die NZBen können Kreditinstitute vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten ausnehmen, sofern der gemeinsame Beitrag gegenüber dem Gesamtbetrag der von ausgenommenen Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet; dieser Schwellenwert kann jedoch für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung auf 15 % angehoben werden.“

d)

Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„2a.   Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)

Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet.

b)

Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern

i)

der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 20 % nicht überschreitet und

ii)

die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.“

e)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.   Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.

4.   Die NZBen können allen FMKGs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von FMKGs des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.“

f)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:

„c)

Die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2a ausnehmen, sofern die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.“

g)

Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„6a.   Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 8 gewähren, sofern sie die von diesen Spitzeninstituten zu meldenden Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.“

h)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8), der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) oder der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen anderweitig ableiten können.“

5.

Es wird folgender Artikel 7a eingefügt:

„Artikel 7a

Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.“

6.

Es wird folgender Artikel 10a eingefügt:

„Artikel 10a

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) (**)

1.   Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, beginnt die erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2015 beziehen.

2.   Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

3.   Die erstmalige Meldung durch die Verwahrstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2a beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

4.   Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016 beziehen.

(**)  Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18) (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5).“"

Artikel 2

Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) werden entsprechend den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).

(5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Anleger verwahrte Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:“

;

b)

Punkt 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„FMKGs und Versicherungsgesellschaften liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:“

.

2.

Teil 2 erhält folgende Fassung:

„TEIL 2

Daten über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code von MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.3), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.52) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet. Sie werden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II gemeldet:

a)

Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet;

b)

Daten werden gemäß Punkt i oder ii wie folgt gemeldet:

i)

falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 6 gemeldet; oder

ii)

falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 6 gemeldet, sofern dies von der betreffenden NZB verlangt wird.

Die betreffende NZB kann von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1 und 3 anstatt Daten gemäß Punkt a zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b auch Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 4 zu melden.

Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Marktwert

4

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

5

Finanzielle Transaktionen

6

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

7

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert“

3.

Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Vor der Tabelle wird folgender Satz eingefügt:

„Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, melden außerdem Daten für Feld 9 oder Feld 10.“

b)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

„Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Inhabers:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (S.125) ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126), firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13) (1)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (2)

4

Marktwert

5

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

6

Finanzielle Transaktionen

7

Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert

8

Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

9

Inhabereinrichtung

10

Inhabereinrichtung ist unmittelbar berichtspflichtig

4.

Teil 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der letzte Satz erhält folgende Fassung:

„Die betreffende NZB kann von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 6 zu melden.“

b)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

„Feld

Beschreibung

Alternative Meldemöglichkeiten

1

ISIN-Code

i)

Auf Gruppen-ebene

ii)

Gebietsansässige und nicht-gebietsansässige Unternehmen getrennt erfasst

iii)

Nach Unter-nehmen“

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Marktwert

4

Gebietsansässige /nicht-gebietsansässige Unternehmen

 

5

Unternehmen der Gruppe

 

6

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

 

 

 

5.

Teil 7 wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 1 erhält folgende Fassung:

„Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚kurzfristige Schuldverschreibungen‘ (F.31), ‚langfristige Schuldverschreibungen‘ (F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.52) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:“

.

b)

In Punkt a erhalten i und ii folgende Fassung:

„i)

Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6, 7 und 9 bis 15 und entweder für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii)

aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6, 7 und 9 bis 15 und entweder Daten für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.“

c)

Punkt b erhält folgende Fassung:

„b)

Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Anleger, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Anleger halten, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)

Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 und 8 bis 15 und entweder für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii)

aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 und 8 bis 15 und entweder Daten für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, melden außerdem Daten für Feld 22 oder Feld 23.“

d)

Es wird folgender Punkt c hinzugefügt:

„c)

Für Spitzeninstitute von Bankgruppen, die Daten über Wertpapiere melden, die von ihrer Gruppe, einschließlich nicht-gebietsansässiger Unternehmen, gehalten werden, können vierteljährliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)

Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden) und für die Felder 6 und 9 bis 15 für das Referenzquartal auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii)

aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden) und für die Felder 6 und 9 bis 15 für das Referenzquartal.

Daten gemäß i und ii werden im Einklang mit einer der folgenden Optionen gemeldet:

i)

aggregiert für die gesamte Gruppe; oder

ii)

getrennt für gebietsansässige und für nicht-gebietsansässige Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden auch Daten für das Feld 19 gemeldet; oder

iii)

getrennt nach jedem Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden auch Daten für das Feld 20 gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, auch Daten für Feld 21 zu melden.“

e)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

„Feld

Beschreibung

1

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert (3)

3

Quotierungsbasis

4

Kurswert

5

Marktwert

6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Investmentfonds (F.52)

7

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

Versicherungsgesellschaften (S.128)

8

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die von Verwahrstellen gemeldet werden:

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125 + S.126 + S.127)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13) (4)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

9

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125 + S.126 + S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Untergliederung von S.125)

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) (6)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (7)

10

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

11

Untergliederung nach Land des Anlegers

12

Untergliederung nach Land des Emittenten

13

Nominalwährung des Wertpapiers

14

Emissionsdatum

15

Fälligkeit

16

Finanzielle Transaktionen

17

Bereinigungen infolge Neubewertung

18

Sonstige Volumenänderungen

19

Gebietsansässige/nicht-gebietsansässige Unternehmen

20

Unternehmen der Gruppe

21

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

22

Inhabereinrichtung

23

Inhabereinrichtung ist unmittelbar berichtspflichtig

6.

Es wird folgender Teil 8 hinzugefügt:

„TEIL 8

Jährliche Meldungen von Versicherungsgesellschaften über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.3), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.52) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet. Sie werden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II gemeldet:

a)

Melden die Versicherungsgesellschaften Daten auf der Basis von Einzelwertpapieren, werden Daten für die Felder 1, 2 und 4 gemeldet.

b)

Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den Versicherungsgesellschaften gehören, auch die Meldung von Daten für die Felder 2b und 3 verlangen.

c)

Melden die Versicherungsgesellschaften aggregierte Daten, werden Daten für die Felder 3 und 4 bis 8 gemeldet.

Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Marktwert

4

Untergliederung der Inhaber nach geografischem Gebiet (einzelne EWR-Länder, Länder außerhalb des EWR)

5

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Investmentfonds (F.52)

6

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125 + S.126 + S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Untergliederung von S.125)

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) (8)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (9)

7

Untergliederung nach Land des Emittenten

8

Nominalwährung des Wertpapiers


(1)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.

(2)  Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“

(3)  Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(4)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.

(5)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt gemeldet.

(6)  Wenn verfügbar, werden die Sektoren ‚Versicherungsgesellschaften‘ (S.128) und ‚Altersvorsorgeeinrichtungen‘ (S.129) getrennt gemeldet.

(7)  Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“

(8)  Wenn verfügbar, werden die Sektoren ‚Versicherungsgesellschaften‘ (S.128) und ‚Altersvorsorgeeinrichtungen‘ (S.129) getrennt gemeldet.

(9)  Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Teil 1 erhält folgende Fassung:

„Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Schuldverschreibungen (F.3)

Schuldverschreibungen sind begebbare Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Schuldverschreibungen weisen folgende Merkmale auf:

a)

das Datum der Begebung, an dem das Wertpapier emittiert worden ist;

b)

einen Ausgabekurs, zu dem die Anleger bei der Erstemission gezeichnet haben;

c)

ein Rückzahlungsdatum oder Fälligkeitsdatum, an dem die vertraglich vereinbarte Rückzahlung des Kreditbetrages fällig ist;

d)

einen Rückkaufpreis oder Nennwert, d. h. den Betrag, den der Emittent dem Inhaber bei Fälligkeit zahlen muss;

e)

eine ursprüngliche Fälligkeit, d. h. den Zeitraum vom Datum der Ausgabe bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

f)

eine verbleibende oder Restlaufzeit, d. h. den Zeitraum vom Bezugsdatum bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;

g)

einen nominalen Zinssatz, den der Emittent dem Inhaber des Wertpapiers zahlt. Der nominale Zinssatz kann für die gesamte Laufzeit des Wertpapiers festgelegt sein oder in Abhängigkeit von der Inflation, den Zinssätzen oder den Preisen für Vermögenswerte schwanken. Wechsel und Nullkuponschuldverschreibungen werfen hingegen keinen Kuponzins ab;

h)

Kupontermine, an denen der Emittent an die Wertpapierinhaber den Kuponzins auszahlt;

i)

den Ausgabepreis, den Rückkaufpreis und den Kuponzins; sie können entweder auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lauten (oder in ihnen abgewickelt werden).

Die Einstufung von Wertpapieren, mit der die Bonität einzelner Wertpapieremissionen anzeigt, wird von anerkannten Agenturen auf der Basis von Bewertungsstufen vergeben.

Das unter Punkt c) genannte Fälligkeitsdatum kann mit der Umwandlung einer Schuldverschreibung in eine Aktie zusammenfallen. In diesem Zusammenhang bedeutet Umwandelbarkeit, dass der Inhaber eine Schuldverschreibung gegen Eigenkapital des Emittenten eintauschen kann. Austauschbarkeit bedeutet, dass der Inhaber die Schuldverschreibung gegen Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eintauschen kann. Wertpapiere, die keine Angabe der Fälligkeit aufweisen, gelten als Dauerschuldverschreibungen.

1a.

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit bis zu einem Jahr und Schuldverschreibungen, die auf Verlangen des Gläubigers zurückzuzahlen sind.

1b.

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von über einem Jahr oder mit keiner angegebenen Fälligkeit.

2.

Anteilsrechte (F.51)

Anteilsrechte sind eine Forderung auf den Restwert einer Kapitalgesellschaft, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt worden sind. Das Eigentum an Anteilsrechten an rechtlichen Einheiten wird in der Regel durch Anteile, Aktien, Hinterlegungsscheine, Beteiligungen und ähnliche Dokumente dokumentiert. Die Begriffe ‚Anteile‘ und ‚Aktien‘ sind gleichbedeutend.

Anteilsrechte werden in folgende Kategorien unterteilt: börsennotierte Aktien (F.511), nicht börsennotierte Aktien (F.512) und sonstige Anteilsrechte (F.519).

2a.

Börsennotierte Aktien (F.511)

Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.

3.

Anteile an Investmentfonds (F.52)

Anteile an einem Investmentfonds sind Aktien des Fonds, wenn er als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. Sie heißen ‚units‘, wenn er als Trust strukturiert ist. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesen stellen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter ein.

Investmentfondsanteile sind unterteilt in: Anteile an Geldmarktfonds (F.521) und sonstige Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522).“

2.

Die Tabelle in Teil 2 erhält folgende Fassung:

„Sektor

Definition

1.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften.

2.

Zentralbank (S.121)

Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

3.

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen institutionellen Einheiten, d. h. nicht nur von MFIs, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

4.

Geldmarktfonds (S.123)

Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne die den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zugeordneten Gesellschaften), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile von institutionellen Einheiten als Einlagensubstitute im engeren Sinne auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldtitel und/oder Einlagen zu investieren.

Zu den Geldmarktfonds gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden.

5.

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Der Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) besteht aus allen Organismen für gemeinsame Anlagen (ohne die im Teilsektor Geldmarktfonds erfassten Organismen), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne gedachte Investmentfondsanteile auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in finanzielle Aktiva (außer kurzfristigen Anlagen) sowie in Vermögensgüter (in der Regel Immobilien) zu investieren. Zum Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden.

6.

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen.

7.

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (‚FMKGs‘)

FMKGs sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKGs, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.

8.

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind.

9.

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

10.

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben.

11.

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Alterssicherungssysteme stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.

12.

Staat (S.13)

Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen.

Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren: Bund (Zentralstaat) (S.1311), Länder (S.1312), Gemeinden (S.1313) und Sozialversicherung (S.1314).

13.

Private Haushalte (S.14)

Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind.

14.

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen.“

3.

Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Punkt 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Als Finanztransaktion gilt insbesondere auch die zwischen Schuldner und Gläubiger einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlass).“

b)

Punkt 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich innerhalb des Bezugszeitraums hinsichtlich des Werts der Positionen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts ergeben, zu dem sie ausgewiesen werden, d. h. Wertgewinne oder -verluste. Hierzu gehören auch Änderungen bei Forderungen infolge von Wertberichtigungen entsprechend den tatsächlichen Marktwerten von handelbaren Forderungen.“

c)

Punkt 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Sonstige Volumenänderungen beziehen sich auf Änderungen des Vermögensumfangs, die auf der Anlegerseite aufgrund der folgenden Ereignisse entstehen können: a) der Änderung des statistischen Erfassungsgrads des Bestandes (z. B. die Umklassifizierung und Umstrukturierung institutioneller Einheiten (*)), b) die Umklassifizierung von Forderungen, c) Meldefehler, die nur in über einen begrenzten Zeitraum gelieferten Daten korrigiert worden sind, d) die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen, die in Form von Wertpapieren bestehen, durch den Gläubiger oder e) Änderung des Anlegerwohnsitzes.

(*)  Beispielsweise im Fall von Fusionen und Übernahmen der Übergang der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Verhältnis zwischen dem verschmolzenen bzw. übernommenen Unternehmen und Dritten bestehen, auf das aus der Fusion hervorgehende bzw. das übernehmende Unternehmen.“"



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