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Document 32014O0054

Leitlinie (EU) 2015/426 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2014/54)

OJ L 68, 13.3.2015, p. 69–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016O0034

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/426/oj

13.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/69


LEITLINIE (EU) 2015/426 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2014/54)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2010/20 (1) legt die Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken fest.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit zu einer weiteren Klärung der Bewertungsmethode der für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapiere.

(3)

Technische Klarstellungen sind gemäß Beschluss EZB/2014/40 (2) und Beschluss EZB/2014/45 (3) in die Leitlinie EZB/2010/20 aufzunehmen.

(4)

Ebenso sind einige zusätzliche technische Änderungen der Leitlinie EZB/2010/20 erforderlich.

(5)

Die Leitlinie EZB/2010/20 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2010/20 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Bewertungsvorschriften

(1)   Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.

(2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.

(3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer, während eingebettete Optionen nicht zur Bewertung ausgenommen werden. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ oder ‚Sonstiges‘ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.

(4)   Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zu reversieren. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass alle Transaktionen während des Quartals zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind.

(5)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

a)

wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;

b)

wenn die Wertpapiere einen Monat vor dem Fälligkeitstag veräußert werden;

c)

unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite, amortisiert. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zur Abschreibung zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt.“

3.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen, mit Ausnahme von in Wertpapiere eingebetteten Optionen, werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.“

4.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste in den Folgejahren amortisiert werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Amortisierung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.“

;

c)

der folgende Absatz 5 wird eingefügt:

„(5)   Bezüglich Zinsswaps, für die ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt:

a)

Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.

b)

Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinträchtigen die Währungsposition.

c)

Die Komponente der aufgelaufenen Zinsen wird vom realisierten Ergebnis getrennt und auf Bruttobasis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.“

5.

Artikel 22 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Mit Ausnahme von in Wertpapiere eingebetteten Optionen wird jeder Optionskontrakt einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden in den Folgeperioden nicht mittels nicht realisierter Gewinne reversiert. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste in einer Optionsgattung werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Optionen verrechnet.“

6.

In Anhang II wird folgende Definition eingefügt:

„—    Zentrale Gegenpartei (ZGP) : eine juristische Person, die bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert.“

7.

Anhang III Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Der Zinslauf und die Amortisierung von Agio- oder Disagiobeträgen werden vom Abwicklungstag des Wertpapierkaufs bis zum Abwicklungstag des Verkaufs oder bis zum vertraglichen Fälligkeitstag berechnet und gebucht.“

8.

Der Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems halten die vorliegende Leitlinie ab dem 31. Dezember 2014 ein.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31).

(2)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).


ANHANG

„ANHANG IV

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (1)

AKTIVA

Bilanzposition (2)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (3)

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1

2.1

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

SZR

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (4) aufgeführt sind.

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

7.1

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)

Marktgängige Wertpapiere

In Abhängigkeit vom geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b) ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

Verpflichtend

7.2

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente

a)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

c)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen+)

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungs-reserven+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuld-verschreibungen+)

Nur NZB-Bilanzposition

Intra-Eurosystem-Forderungen gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (*)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 (5)

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (*)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Aktiva

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Empfohlen

 

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge 4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

 

9

11.3

Sonstige Finanzanlagen

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Empfohlen

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

Empfohlen

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen.

Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten‘ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

Neubewertungszwischen konten

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Verpflichtend

Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

Offene Forderungen (aus Nichterfüllung)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Verpflichtend

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

Verpflichtend

-

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend


PASSIVA

Bilanzposition  (6)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht  (7)

1

1

Banknotenumlauf  (**)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 und dem Beschluss EZB/2010/29

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2

2

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14

 

 

2.1

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben.

Nennwert

Verpflichtend

2.2

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4

4

Begebene Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition.

Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

5

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

5.1

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 ‚Girokonten‘); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro.

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.2

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf SZR lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktkurs

Verpflichtend

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten+)

 

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuld-verschreibungen+)

Nur NZB-Bilanzposition

Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

Anschaffungskosten

Verpflichtend

10.3

Nettoverbindlich-keiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (**)

Nur NZB-Bilanzposition.

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23

Nennwert

Verpflichtend

10.4

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Aktivposition 9.5 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (**)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10

11

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

Verpflichtend

10

12

Sonstige Passiva

 

 

 

10

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs.

Verpflichtend

10

12.3

Sonstiges

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition ‚Rückstellungen‘ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

Empfohlen

Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

10

13

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 ‚Sonstige Verbindlichkeiten/Sonstiges‘ ausgewiesen sind.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

Empfohlen

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert (im Verhältnis zu dem Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

Verpflichtend

11

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR.

Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

12

15

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Nennwert

Verpflichtend

10

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend


(*)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(2)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(3)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(4)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABI. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(5)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(**)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(6)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(7)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“


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