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Document 32014D0055
Decision (EU) 2015/425 of the European Central Bank of 15 December 2014 amending Decision ECB/2010/21 on the annual accounts of the European Central Bank (ECB/2014/55)
Beschluss (EU) 2015/425 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/55)
Beschluss (EU) 2015/425 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/55)
OJ L 68, 13.3.2015, p. 54–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0035(01)
13.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/54 |
BESCHLUSS (EU) 2015/425 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. Dezember 2014
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/55)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Beschluss EZB/2010/21 (1) legt die Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) fest. |
(2) |
Es besteht die Notwendigkeit zu einer weiteren Klärung der Bewertungsmethode der für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapiere. |
(3) |
Technische Klarstellungen sind gemäß Beschluss EZB/2014/40 (2) und Beschluss EZB/2014/45 (3) in den Beschluss EZB/2010/21 aufzunehmen. |
(4) |
Ebenso sind einige zusätzlichen technischen Änderungen des Beschlusses EZB/2010/21 erforderlich. |
(5) |
Der Beschluss EZB/2010/21 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderung
Der Beschluss EZB/2010/21 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Bewertungsvorschriften (1) Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen. (2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. (3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer, während eingebettete Optionen nicht zur Bewertung ausgenommen werden. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ oder ‚Sonstiges‘ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt. (4) Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
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2. |
Anhang I wird durch den Text ersetzt, der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt ist. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1).
(2) Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).
(3) Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).
ANHANG
„ANHANG I
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
AKTIVA
Bilanzposition |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
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Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung |
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4 Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
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Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (1) aufgeführt sind. |
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Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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7 Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
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Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente |
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Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
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9 Intra-Eurosystem-Forderungen |
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Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
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Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 (2) |
Nennwert |
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Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug) |
Nennwert |
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11 Sonstige Aktiva |
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Euro-Münzen |
Nennwert |
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Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden. Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen. Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
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Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
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Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen, d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird |
Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet. |
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Nennwert |
PASSIVA
Bilanzposition |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
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Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 |
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Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben. |
Nennwert |
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Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
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Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
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Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
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Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert. |
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5 Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1); Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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8 Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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10 Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten |
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EZB-Bilanzposition in Euro |
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Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen) |
Nennwert |
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12 Sonstige Passiva |
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Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
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Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind. |
Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet. |
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15 Kapital und Rücklagen |
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Eingezahltes Kapital |
Nennwert |
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Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden |
Nennwert |
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Nennwert“ |
(1) Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).
(2) Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).