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Document 32015D0006

Beschluss (EU) 2015/300 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2015 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2015/6)

OJ L 53, 25.2.2015, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/06/2016; Aufgehoben durch 32016D0018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/300/oj

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/29


BESCHLUSS (EU) 2015/300 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2015

über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2015/6)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie die Abschnitte 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie die Artikel 6 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt. Ferner sind die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte in den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(3)

Die Aussetzung der Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel, welche ursprünglich durch den EZB-Rat am 6. Mai 2010 beschlossen wurde, war eine außergewöhnliche und temporäre Maßnahme, die auf der positiven Beurteilung der Erfüllung eines Programms der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds durch den EZB-Rat beruhte. Damals berücksichtigte der EZB-Rat die Tatsache, dass die Hellenische Republik ein Programm gebilligt hatte, das der EZB-Rat für angemessen hielt, sodass unter dem Gesichtspunkt des Kreditrisikomanagements die von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard beibehielten, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen für ihre fortgesetzte Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems ausreichend war. Darüber hinaus berücksichtigte der EZB-Rat das klare Bekenntnis der griechischen Regierung, dieses Programm vollständig umzusetzen (3).

(4)

Gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit dessen finanzieller Unterstützung bzw. makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht mehr erfüllt. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 derselben Leitlinie gilt die Hellenische Republik als ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 dieser Leitlinie ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(5)

Auf Grundlage der verfügbaren Informationen ist der EZB-Rat zu einer Beurteilung gekommen, wonach es derzeit nicht möglich ist, einen erfolgreichen Abschluss der Überprüfung des Programms der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds für die Hellenische Republik anzunehmen. Demzufolge wird die Hellenische Republik nicht mehr als im Einklang mit den mit dem Programm verbundenen Auflagen betrachtet und daher sind die Bedingungen für die temporäre Aussetzung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für solche Instrumente gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr erfüllt. Infolgedessen hat der EZB-Rat beschlossen, dass die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems auf von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel anzuwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 gilt die Hellenische Republik nicht mehr als im Einklang mit einem Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds stehend.

(2)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden auf marktfähige Schuldtitel, die die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, angewandt.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 sowie der Leitlinie EZB/2014/31 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28.

(3)  Siehe Erwägungsgrund 4 des Beschlusses EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 102).


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