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Document 32014R1163

Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41)

OJ L 311, 31.10.2014, p. 23–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1163/oj

31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Oktober 2014

über Aufsichtsgebühren

(EZB/2014/41)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30 und Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Anhörung und Analyse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) eingerichtet, der sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zusammensetzt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ist dafür verantwortlich, dass der SSM für alle Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie in allen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingehen, wirksam und einheitlich funktioniert. Die Regelungen und Verfahren, die die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs innerhalb des SSM und mit den nationalen benannten Behörden betreffen, sind in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) festgelegt.

(3)

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr erhebt. Die von der EZB erhobenen Gebühren sollten die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch die Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben decken, sie dürfen diese Ausgaben jedoch nicht übersteigen.

(4)

Die jährliche Aufsichtsgebühr sollte einen Betrag umfassen, der jährlich von allen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten, die innerhalb des SSM beaufsichtigt werden, zu entrichten ist.

(5)

Innerhalb des SSM werden die Aufsichtsbefugnisse der EZB und jeder NCA auf Grundlage der Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen aufgeteilt.

(6)

Der EZB obliegt die direkte Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen bedeutenden Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen bedeutenden Kreditinstituten.

(7)

Die EZB überwacht ferner das Funktionieren des SSM, welcher alle Kreditinstitute umfasst, unabhängig davon, ob sie bedeutend oder weniger bedeutend sind. Die EZB ist in Bezug auf alle in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute ausschließlich befugt, Unternehmen eine Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts zu erteilen, eine solche Zulassung zu entziehen sowie den Erwerb und die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen zu beurteilen.

(8)

Die NCAs sind für die direkte Beaufsichtigung von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zuständig, unbeschadet der Befugnis der EZB, die direkte Beaufsichtigung in Einzelfällen auszuüben, wenn dies für die kohärente Anwendung der Aufsichtsstandards erforderlich ist. Diese Aufteilung der Aufsichtsbefugnisse innerhalb des SSM und die mit den Aufsichtsaufgaben verbundenen Ausgaben der EZB werden bei der Verteilung des im Wege der Aufsichtsgebühren zu erstattenden Betrags auf die Kategorien bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen berücksichtigt.

(9)

Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verlangt von der EZB, die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben im Wege von Verordnungen und Beschlüssen zu veröffentlichen.

(10)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Gebühren auf objektive Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich seiner risikogewichteten Aktiva, zu stützen.

(11)

Die Gebühren sind auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats zu berechnen. Im Falle von Kreditinstituten, die Teil einer in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen beaufsichtigten Gruppe sind, wird dementsprechend eine Gebühr berechnet und auf Gruppenebene entrichtet.

(12)

Bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr sollten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang und zur Bestimmung der maßgeblichen Gebührenfaktoren einer beaufsichtigten Gruppe sollten teilkonsolidierte Daten für alle Tochterunternehmen und sämtliche Geschäftstätigkeiten, die das Mutterunternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten kontrolliert, zur Verfügung gestellt werden. Die Zusammenstellung solcher teilkonsolidierten Daten kann jedoch kostspielig sein. Beaufsichtigten Unternehmen sollte es daher möglich sein, sich für eine Gebühr zu entscheiden, die auf der Grundlage von Daten auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und einschließlich der Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet wird, auch wenn dies zu einer höheren Gebühr führen könnte.

(13)

Die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Institutionen sind von den der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben ausgenommen und die EZB wird von diesen insofern keine Gebühren erheben.

(14)

Eine Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Sie ist somit das geeignete Rechtsinstrument zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(15)

Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 steht diese Verordnung dem Recht von NCAs nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und soweit Aufsichtsaufgaben nicht der EZB übertragen wurden oder gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und vorbehaltlich der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einschließlich der Artikel 6 und 12, für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der EZB, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)

die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen erhoben werden;

b)

die Methodik und Kriterien für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von jedem beaufsichtigten Unternehmen und jeder beaufsichtigten Gruppe getragen wird;

c)

das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB.

(2)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren umfasst die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende beaufsichtigte Gruppe und jedes weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe und wird von der EZB auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.   „jährliche Aufsichtsgebühr“: die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende Gebühr, die nach den in Artikel 10 Absatz 6 festgelegten Bestimmungen berechnet wird;

2.   „jährliche Kosten“: der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 ermittelte Betrag, der von der EZB im Wege der jährlichen Aufsichtsgebühren für einen bestimmten Gebührenzeitraum zu erheben ist;

3.   „Gebührenschuldner“: die gemäß Artikel 4 bestimmten Kreditinstitute oder Zweigstellen, die Gebühren entrichten und die Adressaten des Gebührenbescheids sind;

4.   „Gebührenfaktoren“: die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a genannten Daten, die ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe betreffen und zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden;

5.   „Gebührenbescheid“: ein Bescheid, in dem die jährliche, vom jeweiligen Gebührenschuldner gemäß dieser Verordnung zu entrichtende Aufsichtsgebühr angegeben ist und der an den betreffenden Gebührenschuldner gerichtet ist;

6.   „Gebühren entrichtendes Kreditinstitut“: ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut;

7.   „Gebühren entrichtende Zweigstelle“: eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts;

8.   „Gebührenzeitraum“: ein Kalenderjahr;

9.   „erster Gebührenzeitraum“: der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die EZB die ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben übernimmt, und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die EZB diese Aufgaben übernimmt;

10.   „Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen“: i) eine beaufsichtigte Gruppe; und ii) mehrere Gebühren entrichtende Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten.

11.   „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Union;

12.   „gesamte Aktiva“: der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva. Im Fall einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen umfassen die gesamten Aktiva nicht die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen;

13.   „Gesamtrisikobetrag“: in Bezug auf eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen und ein Gebühren entrichtendes Kreditinstitut, das nicht Teil einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen ist, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und unter Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) berechnete Betrag.

Artikel 3

Allgemeine Pflicht zur Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr

(1)   Die EZB erhebt für jeden Gebührenzeitraum für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe eine jährliche Aufsichtsgebühr.

(2)   Die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe wird in einem Gebührenbescheid festgelegt, der an den Gebührenschuldner gerichtet und von diesem zu begleichen ist. Der Gebührenschuldner ist Adressat des Gebührenbescheids sowie eines jeden Bescheids und einer jeden Mitteilung der EZB im Zusammenhang mit Aufsichtsgebühren. Der Gebührenschuldner ist für die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr verantwortlich.

(3)   Zwei oder mehr Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat gelten als eine Zweigstelle. Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten nicht als eine Zweigstelle.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Gebühren entrichtende Zweigstellen als getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat.

Artikel 4

Gebührenschuldner

(1)   Der Gebührenschuldner der jährlichen Aufsichtsgebühr

a)

ist, im Falle eines Gebühren entrichtenden Kreditinstituts, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, das Gebühren entrichtende Kreditinstitut;

b)

ist, im Falle einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, die nicht mit einer anderen Gebühren entrichtenden Zweigstelle zusammengefasst wird, die Gebühren entrichtende Zweigstelle;

c)

wird, im Falle einer beaufsichtigten Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen, nach den Bestimmungen des Absatzes 2 bestimmt.

(2)   Unbeschadet der innerhalb einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen bestehenden Regelungen über die Verteilung von Kosten wird eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen als eine Einheit behandelt. Eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen benennt einen Gebührenschuldner für die gesamte Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner an. Der Gebührenschuldner ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen. Die Anzeige wird nur als wirksam angesehen, wenn sie

a)

die Namen aller beaufsichtigen Unternehmen der Gruppe aufführt, die von der Anzeige erfasst sind;

b)

im Namen aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe unterzeichnet wurde;

c)

der EZB spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres zugeht, damit sie bei der Erstellung des Gebührenbescheides für den nächsten Gebührenzeitraum berücksichtigt wird.

Gehen der EZB mehrere Anzeigen einer Gruppe zu, ist die Anzeige maßgeblich, die die EZB am zeitnächsten zum, aber vor Fristablauf erhält.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 behält die EZB sich das Recht vor, den Gebührenschuldner zu bestimmen.

TEIL II

AUSGABEN UND KOSTEN

Artikel 5

Jährliche Kosten

(1)   Die jährlichen Aufsichtskosten bilden die Grundlage für die Festsetzung der jährlichen Aufsichtsgebühren und werden durch die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühren gedeckt.

(2)   Der Betrag der jährlichen Kosten wird auf der Grundlage des Betrags der jährlichen Ausgaben ermittelt, wobei Letzterer sich zusammensetzt aus den Kosten der EZB im jeweiligen Gebührenzeitraum, die unmittelbar oder mittelbar mit ihren Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang stehen.

Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren deckt die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum, er übersteigt diese Ausgaben jedoch nicht.

(3)   Bei der Ermittlung der jährlichen Kosten berücksichtigt die EZB

a)

Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten;

b)

gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen;

c)

gemäß Artikel 7 Absatz 3 erhaltene und erstattete Beträge.

Artikel 6

Schätzung und Ermittlung der jährlichen Kosten

(1)   Unbeschadet ihrer Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 berechnet die EZB am Ende jedes Kalenderjahres die geschätzten jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum des nächsten Kalenderjahres.

(2)   Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums ermittelt die EZB die tatsächlichen jährlichen Kosten für diesen Gebührenzeitraum.

(3)   Die geschätzten jährlichen Kosten und die tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten bilden die Grundlage für die in Artikel 9 Absatz 1 dargelegte Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr.

TEIL III

FESTSETZUNG DER JÄHRLICHEN AUFSICHTSGEBÜHR

Artikel 7

Neue beaufsichtige Unternehmen oder Änderung des Status

(1)   Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nur während eines Teils des Gebührenzeitraums ein beaufsichtigtes Unternehmen bzw. eine beaufsichtigte Gruppe, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der vollen Monate des Gebührenzeitraums berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe beaufsichtigt werden.

(2)   Ändert sich infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB der Status eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe von bedeutend zu weniger bedeutend und umgekehrt, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe am letzten Tag des Monats bedeutend oder weniger bedeutend war.

(3)   Weicht der erhobene Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr von dem gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Gebührenbetrag ab, veranlasst die EZB eine Rückzahlung an den Gebührenschuldner, oder sie stellt eine zusätzliche Rechnung aus, die vom Gebührenschuldner zu begleichen ist.

Artikel 8

Aufteilung der jährlichen Kosten unter den bedeutenden und weniger bedeutenden Unternehmen

(1)   Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichten ist, werden die jährlichen Kosten in zwei Teile aufgeteilt, d. h. einen Teil für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen, und zwar wie folgt:

a)

die von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten,

b)

die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten.

(2)   Die Aufteilung der jährlichen Kosten gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Kosten, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen ausüben.

Artikel 9

Zu erhebender Betrag

(1)   Der Gesamtbetrag der jährlichen, von der EZB zu erhebenden Aufsichtsgebühren ist die Summeaus

a)

den geschätzten jährlichen Kosten für den laufenden Gebührenzeitraum auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für diesen Gebührenzeitraum,

b)

einem etwaigen Überschuss oder Defizit aus dem vorhergehenden Gebührenzeitraum, der bzw. das bestimmt wird, indem die im vorhergehenden Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden.

(2)   Für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen bestimmt die EZB den über die jährliche Aufsichtsgebühr zu erhebenden Gesamtbetrag und veröffentlicht diesen bis zum 30. April des jeweiligen Gebührenzeitraums auf ihrer Website.

Artikel 10

Für beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr

(1)   Die für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.

(2)   Die für jedes weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.

(3)   Die Gebührenfaktoren auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auf folgender Grundlage berechnet:

a)

Die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, werden durch den Betrag gebildet, der sich am Referenzdatum zusammensetzt aus

i)

den gesamten Aktiva;

ii)

dem Gesamtrisikobetrag. Im Falle einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle wird angenommen, dass der Gesamtrisikobetrag Null ist.

b)

Die die Gebührenfaktoren betreffenden Daten werden im Einklang mit einem Beschluss der EZB bestimmt und erhoben, welcher die maßgebliche Methodik sowie die maßgeblichen Verfahren festlegt. Dieser Beschluss wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

c)

Die Aktiva von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittstaaten sollten beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren grundsätzlich nicht berücksichtigen. Beaufsichtigte Gruppen können beschließen, solche Aktiva bei der Berechnung der Gebührenfaktoren zu berücksichtigen.

d)

Bei beaufsichtigten Unternehmen oder beaufsichtigten Gruppen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als weniger bedeutend eingestuft werden, übersteigt der Gebührenfaktor der gesamten Aktiva 30 Mrd. EUR nicht.

e)

Auf die Gebührenfaktoren wird folgende relative Gewichtung angewandt:

i)

gesamte Aktiva: 50 %;

ii)

Gesamtrisikobetrag: 50 %.

(4)   Die Gebührenschuldner stellen die Gebührenfaktoren mit dem Referenzdatum 31. Dezember des Vorjahres zur Verfügung und liefern der betreffenden NCA die für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB erforderlichen Daten bis zum Geschäftsschluss am 1. Juli des Jahres, das nach dem genannten Referenzdatum beginnt, oder am nächsten Geschäftstag, wenn der 1. Juli kein Geschäftstag ist. Sofern beaufsichtigte Unternehmen bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse das Ende eines Geschäftsjahres zugrunde legen, das vom Kalenderjahr abweicht, können Gebührenschuldner die Gebührenfaktoren mit dem Ende ihres Geschäftsjahres als Referenzdatum zur Verfügung stellen. Die NCAs übermitteln der EZB die genannten Daten gemäß den von der EZB festzulegenden Verfahren. Die Summe der gesamten Aktiva aller Gebührenschuldner und die Summe des Gesamtrisikobetrags aller Gebührenschuldner werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

(5)   Falls der Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen, bestimmt die EZB die Gebührenfaktoren gemäß der im Beschluss der EZB festgelegten Methodik. Die Gebührenfaktoren nicht wie in Absatz 4 dieses Artikels festgelegt zur Verfügung zu stellen, gilt als Verstoß gegen diese Verordnung.

(6)   Die Berechnung der von jedem einzelnen Gebührenschuldner zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr wird wie folgt vorgenommen:

a)

Die jährliche Aufsichtsgebühr ist die Summe der Mindestgebührenkomponente und der variablen Gebührenkomponente.

b)

Die Mindestgebührenkomponente wird anhand eines festen Prozentsatzes des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen gemäß Artikel 8 und 9 berechnet. Für die Kategorie bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert. Für die Kategorie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. Die Mindestgebührenkomponente stellt die Untergrenze der jährlichen Aufsichtsgebühr für den einzelnen Gebührenschuldner dar.

c)

Die variable Gebührenkomponente ist die Differenz zwischen dem gemäß Artikel 8 und 9 ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und der Mindestgebührenkomponente für dieselbe Kategorie. Die variable Gebührenkomponente wird den einzelnen Gebührenschuldnern jeder Kategorie nach Maßgabe des Anteils jedes Gebührenschuldners an der Summe aller nach Absatz 3 bestimmten gewichteten Gebührenfaktoren aller Gebührenschuldner zugewiesen.

Die EZB bestimmt die von jedem Gebührenschuldner zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der nach den vorstehenden Absätzen durchgeführten Berechnung sowie der gemäß Absatz 4 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Gebührenfaktoren. Die zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird dem Gebührenschuldner im Gebührenbescheid mitgeteilt.

TEIL IV

ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NCAs

Artikel 11

Zusammenarbeit mit den NCAs

(1)   Die EZB verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit den NCAs, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Beaufsichtigung für alle Kreditinstitute und Zweigstellen tragbar und angemessen sind. Zu diesem Zweck richtet die EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs einen geeigneten Kommunikationsweg ein und setzt diesen um.

(2)   Die NCAs unterstützen die EZB bei der Erhebung von Gebühren, wenn die EZB sie darum ersucht.

(3)   Im Fall von Kreditinstituten in einem teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, dessen enge Zusammenarbeit mit der EZB weder ausgesetzt noch beendet ist, erteilt die EZB der NCA dieses Mitgliedstaats Weisungen in Bezug auf die Erfassung der Gebührenfaktoren und der Rechnungsstellung für die jährliche Aufsichtsgebühr.

TEIL V

RECHNUNGSSTELLUNG

Artikel 12

Gebührenbescheid

(1)   Die EZB erlässt jährlich an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.

(2)   Im Gebührenbescheid ist angegeben, wie die jährliche Aufsichtsgebühr zu entrichten ist. Der Gebührenschuldner beachtet die im Gebührenbescheid genannten Anforderungen an die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

(3)   Der Gebührenschuldner zahlt den nach dem Gebührenbescheid geschuldeten Betrag innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheides.

Artikel 13

Bekanntgabe des Gebührenbescheides

(1)   Der Gebührenschuldner ist dafür verantwortlich, die Kontaktdaten für die Übermittlung des Gebührenbescheids auf dem neusten Stand zu halten und informiert die EZB über jegliche Änderungen der Kontaktdaten (d. h. Name, Funktion, Organisationseinheit, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer). Der Gebührenschuldner informiert die EZB über Änderungen der Kontaktdaten bis spätestens zum 1. Juli eines jeden Gebührenzeitraums. Die Kontaktdaten beziehen sich auf eine natürliche Person oder vorzugsweise auf eine Funktion innerhalb der Organisation des Gebührenschuldners.

(2)   Die EZB gibt den Gebührenbescheid auf einem der folgenden Wege bekannt: a) auf elektronischem oder sonstigem vergleichbaren Wege, b) per Telefax, c) per Kurierdienst, d) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, e) durch Zustellung oder Aushändigung. Der Gebührenbescheid ist ohne Unterschrift gültig.

Artikel 14

Zinsen im Fall der Nichtzahlung

Unbeschadet sonstiger der EZB zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Gebührenbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkte ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Sanktionen

Im Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 (5), ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen verhängen.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

(1)   Der Gebührenbescheid für den ersten Gebührenzeitraum wird zusammen mit dem Gebührenbescheid für den Gebührenzeitraum 2015 erlassen.

(2)   Damit die EZB mit Erhebung der jährlichen Aufsichtsgebühr beginnen kann, benennt jede Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen den Gebührenschuldner für die Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner vor dem 31. Dezember 2014 gemäß Artikel 4 Absatz 2 an.

(3)   Der Gebührenschuldner übermittelt die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Daten erstmalig bis zum 1. März 2015.

Artikel 17

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über die voraussichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe des Betrags der jährlichen Aufsichtsgebühren vor.

(2)   Bis zum Jahr 2017 überprüft die EZB diese Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Oktober 2014

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).


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