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Document 32014D0004(01)
2014/427/EU: Decision of the European Central Bank of 6 February 2014 on the appointment of representatives of the European Central Bank to the Supervisory Board (ECB/2014/4)
2014/427/EU: Beschluss der europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2014 über die Ernennung von Vertretern der Europäischen Zentralbank für das Aufsichtsgremium (EZB/2014/4)
2014/427/EU: Beschluss der europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2014 über die Ernennung von Vertretern der Europäischen Zentralbank für das Aufsichtsgremium (EZB/2014/4)
OJ L 196, 3.7.2014, p. 38–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/38 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 6. Februar 2014
über die Ernennung von Vertretern der Europäischen Zentralbank für das Aufsichtsgremium
(EZB/2014/4)
(2014/427/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absätze 1, 2 und 5,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 13b.6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ernennt der EZB-Rat für das Aufsichtsgremium vier Vertreter der Europäischen Zentralbank (EZB), von denen keiner Aufgaben wahrnimmt, die im direkten Zusammenhang mit der geldpolitischen Funktion der EZB stehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden bei der Ernennung der Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation beachtet. |
(3) |
Es ist notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung der vier Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium, die Voraussetzungen und Verfahren für deren Abberufung sowie die Bedingungen, die für die Personen gelten, die für diese Positionen ernannt wurden, zu ergänzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernennung der Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium
(1) Die vier Vertreter der EZB für das Aufsichtsgremium werden aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt.
(2) Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Abweichend von dieser Regel beträgt die Amtszeit der vier zuerst ernannten Vertreter der EZB zwischen drei und fünf Jahren.
(3) Die Beschäftigungsbedingungen der vier Vertreter der EZB, insbesondere ihr Gehalt, ihre Altersvorsorge- und andere Sozialleistungen, sind Gegenstand eines Vertrags mit der EZB und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums festgelegt.
(4) Die EZB-Vertreter erfüllen ihre Pflichten entweder hauptamtlich oder nebenamtlich nach Maßgabe der Bedingungen ihres jeweiligen Vertrags mit der EZB. Sie gehen weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nach, es sei denn, es liegt die Genehmigung des EZB-Rates vor. Für Aktivitäten, die zur Entstehung eines Interessenkonflikts mit ihrer Position als Mitglied des Aufsichtsgremiums führen könnten oder den Anschein eines solchen Interessenkonflikts erwecken könnten, kann keine Genehmigung erteilt werden. Insbesondere dürfen sie keine Aufgaben für eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausüben.
(5) Erfüllt ein Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder im Falle eines schweren Fehlverhaltens eines Vertreters der EZB kann der EZB-Rat auf Ersuchen des Direktoriums und nach Anhörung des betroffenen Vertreters der EZB beschließen, ihn des Amtes zu entheben.
(6) Jede offene Position eines Vertreters der EZB im Aufsichtsgremium ist durch die Ernennung eines neuen Vertreters nach Maßgabe dieses Beschlusses zu besetzen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2014 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Februar 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.