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Document 32014O0025

2014/340/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2014/25)

OJ L 168, 7.6.2014, p. 120–121 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022O0912

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/340/oj

7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/120


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juni 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

(EZB/2014/25)

(2014/340/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat kann von Zeit zu Zeit beschließen, den Einlagesatz unter null Prozent zu senken.

(2)

Der EZB-Rat hat bestimmte Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte beschlossen, die in der Leitlinie EZB/2014/9 (1) festgelegt sind.

(3)

Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die von den NZBen als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten werden, um die einheitliche Geldpolitik zu verwirklichen, insbesondere zur Schaffung von Anreizen für die Platzierung von Einlagen öffentlicher Haushalte am Markt, wodurch das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus dient die Einführung einer auf Geldmarktsätzen beruhenden Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte der Klarstellung der Kriterien und erleichtert die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen.

(4)

In der Leitlinie EZB/2012/27 (2) wird die Verzinsung von PM-Konten und deren Unterkonten festgelegt, die zu den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, wie vom EZB-Rat beschlossen, und dem in Erwägungsgrund 1 genannten Beschluss des EZB-Rates zur Senkung des Einlagesatzes unter null Prozent im Widerspruch stehen kann.

(5)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2012/27 entsprechend geändert werden.

(6)

Für die Zwecke der Begrenzung der Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte sollte die Leitlinie EZB/2012/27 als Lex specialis gegenüber der Leitlinie EZB/2014/9 angesehen werden. Bei Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, wie vom EZB-Rat beschlossen, ist die Leitlinie EZB/2012/27 maßgeblich. Daher werden PM-Konten und deren Unterkonten automatisch mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, wobei eine etwaige höhere Verzinsung für Einlagen öffentlicher Haushalte im Rahmen der Leitlinie EZB/2014/9 für diese Zwecke nicht berücksichtigt wird —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Definitionen angefügt:

„54.   ‚Einlagefazilität‘ (‚deposit facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu dem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen;“,

„55.   ‚Einlagesatz‘ (‚deposit facility rate‘): der Zinssatz für die Einlagefazilität.“

2.

In Anhang II werden folgende Definitionen angefügt:

„—   ‚Einlagefazilität‘ (‚deposit facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu einem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen“.

„—   ‚Einlagesatz‘ (‚deposit facility rate‘): der Zinssatz für die Einlagefazilität“.

3.

Anhang II Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   PM-Konten und deren Unterkonten werden entweder mit null Prozent oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung von Mindestreserven genutzt werden. Im letztgenannten Fall werden die Berechnung und Zahlung der für die Mindestreserven anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (4) geregelt.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1."

(4)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“"

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die NZBen, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem Tag nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Tag, an dem diese Leitlinie in Kraft tritt an. Sie übermitteln der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Regelungen spätestens bis zum Tag nach Ablauf von vier Wochen nach dem Tag, an dem diese Leitlinie in Kraft tritt.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juni 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).


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