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Document 32014O0012

2014/330/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/4 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (EZB/2014/12)

OJ L 166, 5.6.2014, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/08/2014; Aufgehoben durch 32014O0031

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/330/oj

5.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/42


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. März 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/4 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

(EZB/2014/12)

(2014/330/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), den Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (2) und den Beschluss EZB/2013/35 vom 26. September 2013 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu bestellen sind. Die Standardbedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 sowie im Beschluss EZB/2013/6 und im Beschluss EZB/2013/35 festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(3)

Die Leitlinie EZB/2013/4 (4), der Beschluss EZB/2013/22 (5) und der Beschluss EZB/2013/36 (6) legen zusammen mit weiteren Rechtsakten die zusätzlichen Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten fest, die zeitlich befristet anzuwenden sind, bis diese nach Auffassung des EZB-Rats nicht mehr notwendig sind, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu gewährleisten.

(4)

Die Leitlinie EZB/2013/4 sollte geändert werden, um folgenden Änderungen des Sicherheitenrahmens des Eurosystems Rechnung zu tragen: a) die Ausweitung der Meldepflichten für Einzelkreditdaten auf mit Kreditkartenforderungen besicherte Asset-Backed Securities in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14; b) die Überarbeitung der Zuordnung von bestimmten Ratings zu den Bonitätsstufen im Rahmen der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems und c) die Klarstellung der Bestimmungen über Ratings im Zusammenhang mit Asset-Backed Securities —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2013/4 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Hellenische Republik und die Portugiesische Republik gelten als Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3. der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei Ratings von mindestens ‚Triple-B‘ (7) einer zugelassenen externen Ratingagentur (external credit assessment institution —ECAI) verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), iii) gewerbliche Hypotheken, iv) Automobilkredite, v) Leasing, vi) Verbraucherkredite und vii) Kreditkartenforderungen;

b)

verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden;

c)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die

i)

zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind;

ii)

Not leidend sind, wenn sie während der Laufzeit der ABS in die ABS aufgenommen werden, beispielsweise durch Austausch oder Ersatz der Cashflow generierenden Vermögenswerte;

iii)

zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;

d)

die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.

(7)  Ein ‚Triple-B-Rating‘ ist ein Rating, das mindestens ‚Baa3‘ von Moody's, ‚BBB-‘ von Fitch oder Standard & Poor's oder ‚BBBL‘ von DBRS entspricht.“"

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 1 der vorliegenden Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 1. April 2014 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 24. März 2014 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22.

(3)  ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6.

(4)  Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABL. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).

(5)  Beschluss EZB/2013/22 vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27).

(6)  Beschluss EZB/2013/36 vom 26. September 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 13).


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