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Document 32014D0328

2014/328/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2014/11)

OJ L 166, 5.6.2014, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32015D0009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/328/oj

5.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/31


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. März 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2014/11)

(2014/328/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) und den Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu bestellen sind. Die Standardbedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 sowie im Beschluss EZB/2013/6 und im Beschluss EZB/2013/35 (3) festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(3)

Am 17. Juli 2013 beschloss der EZB-Rat eine weitere Stärkung seines Risikokontrollrahmens durch Anpassung der Zulassungskriterien und Abschläge für Sicherheiten, die für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems akzeptiert werden, und durch Verabschiedung bestimmter zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der generellen Konsistenz dieses Rahmens und dessen praktischer Umsetzung. Die genannten Maßnahmen sind in Beschluss EZB/2013/35 festgelegt.

(4)

Im Hinblick auf die Ratinganforderungen für Asset-Backed Securities ist eine weitere Anpassung des Beschlusses EZB/2013/35 erforderlich, der daher entsprechend geändert werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 6 des Beschlusses EZB/2013/35 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der in Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegte Bonitätsschwellenwert, der für Asset-Backed Securities gilt, entspricht der Kreditqualitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (‚Single A‘) (4). Sämtliche Asset-Backed Securities müssen für die Emission über mindestens zwei ‚Single A‘-Ratings von zugelassenen ECAIs verfügen.

(4)  Ein ‚Single A‘-Rating ist ein Rating, das mindestens ‚A3‘ von Moody's, ‚A-‘ von Fitch oder Standard & Poor's oder ‚AL‘ von DBRS entspricht.“"

2.

Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22.

(3)  Beschluss EZB/2013/35 vom 26. September 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).


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