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Document 52015HB0049

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2015 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (EZB/2015/49)

OJ C 438, 30.12.2015, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Dezember 2015

zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung

(EZB/2015/49)

(2015/C 438/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld vorbereiten, das Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit auch auf ihre Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Darüber hinaus ist, obwohl es der Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf, eine konservative Ausschüttungspolitik Teil eines angemessenen Risikomanagements und eines soliden Bankensystems. Es kommt die gleiche Methode, wie sie in der Empfehlung EZB/2015/2 der Europäischen Zentralbank (5) festgelegt ist, zur Anwendung —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

1.

Kreditinstitute sollten eine Ausschüttungspolitik auf der Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung die geltenden Kapitalanforderungen zu erfüllen.

a)

Kreditinstitute müssen jederzeit die geltenden Mindestkapitalanforderungen („Anforderungen nach Säule 1“) erfüllen. Dies beinhaltet eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

b)

Darüber hinaus müssen Kreditinstitute jederzeit die Kapitalanforderungen erfüllen, die ihnen infolge des geltenden Beschlusses zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auferlegt worden sind und die über die Anforderungen nach Säule 1 hinausgehen („Anforderungen nach Säule 2“).

c)

Kreditinstitute müssen ferner die in Artikel 128 Absätzen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten antizyklischen Kapital- und Systempuffer sowie alle anderen Puffer der nationalen zuständigen und benannten Behörden erfüllen.

d)

Kreditinstitute müssen ferner ihre vorgeschriebene vollständig umgesetzte (fully loaded) (6) harte Kernkapitalquote (CET 1), ihre Kernkapitalquote und ihre Gesamtkapitalquote zum anwendbaren Zeitpunkt erfüllen, zu dem die schrittweise Einführung abgeschlossen ist (full phase-in date). Dies bezieht sich auf die vollständige Anwendung der vorstehend genannten Quoten nach Anwendung der Übergangsbestimmungen sowie die vollständige Anwendung der in Artikel 128 Absätzen 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten antizyklischen Kapital- und Systempuffer sowie aller anderen Puffer der nationalen zuständigen und benannten Behörden. Die Übergangsbestimmungen sind in Titel XI der Richlinie 2013/36/EU und in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor.

2.

In Bezug auf Dividendenzahlungen (7) von Kreditinstituten im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr 2015 empfiehlt die EZB, dass:

a)    Kategorie 1 : Kreditinstitute, die die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen erfüllen, und ihre in Abschnitt 1 Buchstabe d genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2015 bereits erreicht haben, sollten ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um ihnen zu ermöglichen, selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen zu erfüllen;

b)    Kategorie 2 : Kreditinstitute, die die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen zum 31. Dezember 2015 erfüllen, jedoch ihre in Abschnitt 1 Buchstabe d genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2015 nicht erreicht haben, sollten ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um ihnen zu ermöglichen, selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus sollten sie Dividenden grundsätzlich nur insoweit ausschütten, als mindestens ein linearer (8) Pfad zu den vorgeschriebenen vollständig umgesetzten Kapitalanforderungen gesichert ist, die in Abschnitt 1 Buchstabe d genannt sind;

c)    Kategorie 3 : Kreditinstitute, die gegen die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b oder c genannten Anforderungen verstoßen, sollten grundsätzlich keine Dividende ausschütten.

Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie sich für rechtlich verpflichtet halten, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen.

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Absätze 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

III.

Diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Absätze 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden, in der Weise, in der es ihnen angemessen erscheint (9).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Dezember 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Empfehlung EZB/2015/2 der Europäischen Zentralbank vom 28. Januar 2015 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (ABl. C 51 vom 13.2.2015, S. 1).

(6)  Alle vollständig umgesetzten Kapitalpuffer mit Ausnahme des Kapitalerhaltungspuffers, der aus Gründen der Methodik auf der Einführungsstufe für das Jahr 2016 festzulegen ist für die Berechnungen zur vollständigen Umsetzung.

(7)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(8)  In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute während eines Zeitraums von vier Jahren ab 31. Dezember 2014 in der Regel jährlich mindestens 25 % der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Abschnitt 1 Buchstabe c genannt sind, einbehalten sollten.

(9)  Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, auf die diese Empfehlung angewendet wird und die sich außerstande sehen ihr nachzukommen, weil sie sich für rechtlich verpflichtet halten Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich ihre nationalen zuständigen Behörden kontaktieren.


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