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Document 32015Y0221(02)

Abkommen vom 31. Dezember 2014 zwischen der Lietuvos bankas und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Lietuvos bankas gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

OJ C 64, 21.2.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

21.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/5


ABKOMMEN

vom 31. Dezember 2014

zwischen der Lietuvos bankas und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Lietuvos bankas gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

(2015/C 64/02)

DIE LIETUVOS BANKAS UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2014 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61) (1) beträgt der gesamte Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) von der Lietuvos bankas auf die Europäische Zentralbank (EZB) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zu übertragen ist, 338 656 541,82 EUR.

(2)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) schreibt die EZB der Lietuvos bankas mit Wirkung vom 1. Januar 2015 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 des genannten Beschlusses eine auf Euro lautende Forderung entsprechend dem gesamten Euro-Gegenwert des Beitrags der Lietuvos bankas zu den Währungsreserven gut. Die EZB und die Lietuvos bankas vereinbaren, dass die Forderung der Lietuvos bankas auf 239 453 709,58 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Lietuvos bankas und dem gesamten Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „anderen NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Lietuvos bankas in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen NZBen in diesem Schlüssel besteht.

(3)

Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf: a) der Anwendung des in Artikel 48.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Lietuvos bankas übertragen wurden, und b) den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2014 gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004, am 1. Januar 2007 und am 1. Juli 2013 gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen NZBen gehalten werden.

(4)

Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Lietuvos bankas, dass die Forderung der Lietuvos bankas durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Lietuvos bankas gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Lietuvos bankas größer als der Betrag von 239 453 709,58 EUR ist.

(5)

Die EZB und die Lietuvos bankas sollten Vereinbarungen über weitere Aspekte des Verfahrens für die Gutschrift der Forderung der Lietuvos bankas treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen ist, anstatt diese auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren.

(6)

Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens, das einen nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschluss betrifft, durch die EZB zugestimmt —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Verfahren für die Gutschrift der Forderung der Lietuvos bankas

(1)   Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Lietuvos bankas gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Lietuvos bankas gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) erhält, höher ist als 239 453 709,58 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 239 453 709,58 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Lietuvos bankas zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

(2)   Sofern der Gegenwert des Beitrags der Lietuvos bankas zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Lietuvos bankas und 239 453 709,58 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 239 453 709,58 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Lietuvos bankas. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2015 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).

(3)   Sofern der Gegenwert der Forderung der Lietuvos bankas zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Lietuvos bankas gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) erhält, geringer ist als 239 453 709,58 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 239 453 709,58 EUR erhöht und die Lietuvos bankas zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Lietuvos bankas gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2015 fällig und zum letzten Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die EZB Währungsreserven von der Lietuvos bankas gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/287 (EZB/2014/61) erhält.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Lietuvos bankas verwahren jeweils ein Original.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2014.

Für die Lietuvos bankas

Vitas VASILIAUSKAS

Präsident

Für die Europäische Zentralbank

Mario DRAGHI

Präsident


(1)  ABl. L 50 vom 21.2.2015, S. 44.


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