EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005O0015

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/15)

OJ L 345, 28.12.2005, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 735–736 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2005/951/oj

28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/33


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank

(EZB/2005/15)

(2005/951/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) legt unter anderem die für solche Geschäfte zu verwendende Rechtsdokumentation fest.

(2)

Die Leitlinie EZB/2000/1 wurde am 11. März 2005 geändert, um dem Beschluss der EZB Rechnung zu tragen, den Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) der Bankenvereinigung der Europäischen Union (Fédération Bancaire Européenne) (FBE) für besicherte Geschäfte und Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit in bestimmten europäischen Ländern ansässigen Vertragspartnern zu verwenden.

(3)

Bei in Schweden ansässigen Vertragspartnern hält es die EZB nun für zweckdienlich,

i)

den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für alle Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit solchen Vertragspartnern zu verwenden,

ii)

den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) zu verwenden, um Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit solchen Vertragspartnern zu dokumentieren, vorausgesetzt dass diese Vertragspartner für Einlagengeschäfte sowie für Pensions- und/oder Devisengeschäfte zugelassen sind.

(4)

Die Leitlinie EZB/2000/1 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit OTC-Derivaten und Einlagengeschäfte mit in Schweden ansässigen Vertragspartnern verwendet wird und die Leitlinie somit dem Beschluss der EZB Rechnung trägt, den EZB-Aufrechnungsvertrag bei solchen Vertragspartnern nicht mehr zu verwenden.

(5)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2000/1 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Mit allen Vertragspartnern muss ein Aufrechnungsvertrag in der Form einer der vertraglichen Vereinbarungen bestehen, die dieser Leitlinie in Anhang 2 beigefügt sind; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“

2.

Der Titel von Anhang 2a erhält folgende Fassung:

„Aufrechnungsvertrag unter englischem Recht in englischer Sprache (für alle Vertragspartner mit Ausnahme von Vertragspartnern,

i)

die in den Vereinigten Staaten ansässig sind,

ii)

die in Frankreich oder Deutschland ansässig und ausschließlich für Einlagengeschäfte zugelassen sind oder

iii)

mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz)“.

3.

In Anhang 3 erhält Absatz 2 Buchstabe a folgende Fassung:

„FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz;“.

4.

In Anhang 3 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Sämtliche Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die gemäß Absatz 1 für besicherte Geschäfte und/oder gemäß Absatz 2 für Geschäfte mit OTC-Derivaten zugelassen und in einem der folgenden Länder ansässig sind, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) in seiner jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 15. März 2006 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt haben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/6 (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 107).


Top