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Document 32004O0018

2004/703/EG:Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (EZB/2004/18)

OJ L 320, 21.10.2004, p. 21–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 267M, 12.10.2005, p. 212–224 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 005 P. 271 - 283
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 005 P. 271 - 283
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 8 - 20

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014O0044

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2004/703/oj

21.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/21


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. September 2004

über die Beschaffung von Euro-Banknoten

(EZB/2004/18)

(2004/703/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 der Satzung hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Dieses ausschließliche Recht umfasst auch die Zuständigkeit für die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Beschaffung von Euro-Banknoten.

(2)

Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 12.1 der Satzung kann die Europäische Zentralbank (EZB) die Verantwortung für die Ausgabe von Euro-Banknoten auf die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten übertragen, die den Euro eingeführt haben, (nachfolgend als „NZBen“ bezeichnet); dies erfolgt gemäß den prozentualen Anteilen der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB für das betreffende Geschäftsjahr, die auf der Grundlage der Gewichtsanteile der NZBen im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB im Sinne von Artikel 29.1 der Satzung (nachfolgend als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) berechnet werden. Darüber hinaus sollte die EZB die Verantwortung für den Abschluss und die Verwaltung von Lieferverträgen für die Produktion von Euro-Banknoten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Dezentralisierung und der Notwendigkeit eines effizienten Verwaltungsrahmens übertragen.

(3)

Der Rahmen für die Beschaffung von Euro-Banknoten muss einerseits im Einklang mit der in Artikel 105 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 2 der Satzung festgelegten Anforderung an das Eurosystem stehen, gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zur Förderung des effizienten Einsatzes von Ressourcen zu handeln, und andererseits muss dieser Rahmen dem besonderen Charakter von Euro-Banknoten Rechnung tragen, die gedruckt werden, um ausschließlich vom Eurosystem als sicheres Zahlungsmittel ausgegeben zu werden. Darüber hinaus muss der Rahmen für die Beschaffung von Euro-Banknoten gemäß dem Grundsatz der Dezentralisierung auch der Tatsache Rechnung tragen, dass einige NZBen über eigene Druckereien verfügen oder öffentliche Druckereien mit der Produktion von Euro-Banknoten beauftragen.

(4)

In Anbetracht der oben genannten Grundsätze hat der EZB-Rat am 10. Juli 2003 beschlossen, dass spätestens ab dem 1 Januar 2012 ein gemeinsamer, wettbewerbsorientierter Ansatz des Eurosystems für Ausschreibungen (nachfolgend als „einheitliches Ausschreibungsverfahren des Eurosystems“ bezeichnet) für die Beschaffung von Euro-Banknoten Anwendung finden sollte. NZBen, die über eine eigene Druckerei verfügen oder NZBen, die öffentliche Druckereien beauftragen, können beschließen, nicht am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilzunehmen. In diesen Fällen sind die betreffenden Druckereien weiterhin für die Produktion der Euro-Banknoten verantwortlich, die ihrer jeweiligen NZB gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt sind; sie sind jedoch von der Teilnahme am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems ausgeschlossen. Die NZBen können sich für eine spätere Teilnahme am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems entscheiden. Eine solche Entscheidung wäre unwiderruflich.

(5)

Sobald feststeht, dass die Produktion von mindestens der Hälfte der jährlichen Gesamtmenge der vom Eurosystem benötigten Banknoten im Wege der Ausschreibung vergeben wird und mindestens die Hälfte aller NZBen die Produktion der ihnen zugeteilten Banknoten im Wege der Ausschreibung vergibt, sollte eine Übergangszeit beginnen, die es den NZBen und den Druckereien ermöglicht, sich auf den oben genannten langfristigen Ansatz vorzubereiten. Während der Übergangszeit findet das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems auf diejenigen NZBen Anwendung, die die Produktion der ihnen zur Ausgabe zugeteilten Euro-Banknoten im Wege der Ausschreibung vergeben.

(6)

Das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems gewährleistet dadurch, dass es einen transparenten und fairen Wettbewerb zwischen eigenen, öffentlichen und privaten Druckereien ermöglicht, der keiner der beteiligten Parteien einen unfairen Wettbewerbsvorteil einräumt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Druckereien. Zur Gewährleistung dieser gleichen Wettbewerbsbedingungen sind besondere Regelungen über die Zusammensetzung des einheitlichen Beschaffungsausschusses des Eurosystems (nachfolgend als „Beschaffungsausschuss“ bezeichnet), das Verhalten von dessen Mitgliedern und die Bedingungen für die am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilnehmenden Druckereien erforderlich.

(7)

Im Hinblick darauf, dass Euro-Banknoten sensible und innovative Produkte sind, muss ihre Produktion vollkommen sicher, kontrolliert und vertraulich erfolgen, um damit eine zuverlässige, hochwertige und nachhaltige Belieferung zu gewährleisten. Darüber hinaus muss das Eurosystem die möglichen Auswirkungen der Produktion von Euro-Banknoten auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Umwelt in angemessener Weise berücksichtigen. Allen diesen Anforderungen wird im einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems Rechnung getragen.

(8)

Der EZB-Rat überwacht und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle wesentlichen Rohstoffe und Produktionsfaktoren für Euro-Banknoten so ausgewählt und beschafft werden, dass die Kontinuität der Belieferung mit Banknoten gewährleistet ist und das Eurosystem — unbeschadet des europäischen Wettbewerbsrechts und der Zuständigkeiten der Europäischen Kommission — nicht durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens eines Auftragnehmers oder Lieferanten beeinträchtigt wird.

(9)

Die Lieferverträge, die nach dem Abschluss eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einzelnen Druckereien abgeschlossen werden, sollten die von der EZB festgelegten gemeinsamen Mindestanforderungen erfüllen, um harmonisierte Bedingungen für alle Druckereien, an die Produktionsaufträge vergeben werden, sicherzustellen.

(10)

Der EZB-Rat sollte die Funktionsweise dieser Leitlinie nach ihrem Inkrafttreten anhand der praktischen Erfahrungen überprüfen, die das Eurosystem mit ihr gemacht hat. Die Bestimmungen dieser Leitlinie sollten, falls erforderlich, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) ausgelegt werden.

(11)

Gemäß dem allgemeinen Transparenzgrundsatz der EZB sollten Informationen über Ausschreibungsverfahren, wie zum Beispiel die Qualifikationskriterien und die Kriterien über die Auftragsvergabe sowie das Ergebnis dieser Verfahren, veröffentlicht werden.

(12)

Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

Der „Grundsatz der Unabhängigkeit“ bezeichnet den Grundsatz der vollständigen Trennung zwischen der Rechnungslegung einer eigenen oder öffentlichen Druckerei und der Rechnungslegung der jeweiligen NZB sowie den Grundsatz, dass eine eigene oder öffentliche Druckerei die gesamte administrative und organisatorische Unterstützung, die sie von ihrer jeweiligen NZB erhalten hat, zurückerstattet. Diese Rückerstattung umfasst insbesondere a) die zusätzlichen, variablen Kosten, die einer NZB durch die administrative und organisatorische Unterstützung ihrer eigenen Druckerei entstehen, b) einen angemessenen Beitrag der eigenen Druckerei zu den im Zusammenhang mit der administrativen und organisatorischen Unterstützung durch die NZB stehenden Fixkosten und c) eine angemessene Rendite für die von der NZB in die eigene Druckerei getätigte Kapitalanlage. Die genannten Beiträge werden zu Marktkursen berechnet. Diese Begriffsbestimmung trägt der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und den einschlägigen gemeinsamen Kostenrechnungsgrundsätzen Rechnung, die vom EZB-Rat gesondert festgelegt werden.

2.

„Vertrauliche Informationen“ sind a) alle der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Informationen hinsichtlich der Verfahren und Beratungen des Beschaffungsausschusses, b) alle in den von den Druckereien und/oder sonstigen Dritten bei dem Beschaffungsausschuss eingereichten Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Informationen, c) alle Informationen, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche oder urheberrechtlich geschützte technische und/oder Geschäftsinformationen bezüglich der Produktion von Euro-Banknoten darstellen, d) Informationen, die in den technischen Spezifikationen für jede Euro-Banknotenstückelung enthalten sind, sowie e) alle sonstigen Informationen bezüglich der Produktion von Euro-Banknoten, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihres Charakters bei vernünftiger Betrachtungsweise als vertraulich anzusehen sind.

3.

Unter „öffentlichen Auftraggebern“ sind entweder die NZBen, die Lieferverträge mit den Druckereien abschließen, an die gemäß dem einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems Produktionsaufträge vergeben wurden, oder die im Auftrag der NZBen handelnde EZB zu verstehen.

4.

„Kontrolle“ bezeichnet die Beziehung zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen in allen, in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Siebenten Richtlinie Nr. 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (2) genannten Fällen, oder eine vergleichbare Beziehung zwischen einer juristischen Person und einem Unternehmen, wobei ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens gilt, das an der Spitze der jeweiligen Unternehmen steht.

5.

„Qualitätsanforderungen für die Produktion von Euro-Banknoten (‚euro banknote production quality requirements (EBQR)‘)“ sind die Unterlagen in ihrer jeweils regelmäßig vom EZB-Rat überprüften Fassung, in denen die gemeinsamen Qualitätsanforderungen für die Produktion, Akzeptanz und Validierung von Euro-Banknoten festgelegt sind.

6.

„Sicherheitssensible Euro-Materialien“ sind vollständig oder teilweise gedruckte Euro-Banknoten, Bestandteile von Euro-Banknoten und sonstige Materialien und Informationen, die besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordern, deren Verlust, Diebstahl, Offenlegung oder Veröffentlichung die Integrität von Euro-Banknoten schädigen und/oder zur Herstellung falscher oder gefälschter Euro-Banknoten oder von Bestandteilen solcher Banknoten beitragen könnten.

7.

„Eigene Druckereien“ sind alle Druckereien, die a) rechtlich und organisatorisch Teil einer NZB sind, oder b) selbstständige Unternehmen darstellen, an denen eine NZB direkt oder im Wege der Kontrolle mindestens 50 % der Stimmrechte oder 50 % des Kapitals hält, oder c) selbstständige Unternehmen sind, bei denen eine NZB mehr als die Hälfte der Mitglieder der Entscheidungsgremien ernennt.

8.

„Öffentliche Hand“ sind alle öffentlichen Stellen, einschließlich des Staates sowie regionaler und kommunaler Körperschaften.

9.

„Öffentliche Druckereien“ sind alle Druckereien, bei denen die öffentliche Hand a) direkt oder im Wege der Kontrolle mindestens 50 % der Stimmrechte oder 50 % des Kapitals hält, oder b) mehr als die Hälfte der Mitglieder der Entscheidungsgremien ernennt.

10.

Unter einem „nicht offenen Verfahren“ ist das Beschaffungsverfahren zu verstehen, bei dem nur Druckereien, die die in dieser Leitlinie festgelegten Qualifikationskriterien erfüllen, Angebote abgeben können.

11.

„Liefervertrag“ ist ein schriftlich abgeschlossener, entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer Druckerei, an die ein Auftrag für die Produktion von Euro-Banknoten vergeben wurde.

12.

„Übergangszeit“ ist der Zeitraum, der frühestens am 1. Januar 2008 oder zu einem späteren, vom EZB-Rat festgelegten Zeitpunkt beginnt, wenn der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums festgestellt hat, dass die Produktion von mindestens der Hälfte der jährlichen Gesamtmenge der vom Eurosystem benötigten Banknoten im Wege der Ausschreibung vergeben wird und mindestens die Hälfte aller NZBen die Produktion der ihnen zugeteilten Banknoten im Wege der Ausschreibung vergibt. Die Übergangszeit endet spätestens am 31. Dezember 2011.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems beginnt spätestens am 1. Januar 2012.

(2)   Beschaffungsaufträge für auf Euro lautende Banknoten in einem beliebigen sechsmonatigen Zeitraum, deren Wert 249 000,00 EUR oder einen sonstigen in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Wert überschreitet, unterliegen dem in dieser Leitlinie festgelegten einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems.

(3)   Die Berechnung des in Absatz 2 genannten Werts erfolgt unter Zugrundelegung der Gesamtkosten aller Anforderungen, die für die Produktion von Euro-Banknoten im Rahmen eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems gelten, einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel die Vernichtung von Euro-Banknoten-Produktionsabfällen, jedoch ohne Mehrwertsteuer und Transportkosten.

(4)   Bei der Berechnung des Werts von Lieferverträgen darf weder die Absicht verfolgt werden, die Anwendung der vorliegenden Leitlinie zu umgehen, noch darf ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Zahl von Euro-Banknoten in derselben Absicht aufgeteilt werden.

(5)   Das einheitliche Ausschreibungsverfahren des Eurosystems findet keine Anwendung auf die Forschung und Entwicklung einschließlich der Gestaltung und Druckformherstellung von Euro-Banknoten. Diese Tätigkeiten unterliegen gesonderten Beschaffungsregeln des Eurosystems.

TITEL II

AM EINHEITLICHEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN DES EUROSYSTEMS BETEILIGTE PARTEIEN

Artikel 3

Bildung und Zusammensetzung des Beschaffungsausschusses

(1)   Es wird ein Beschaffungsausschuss gebildet, der aus sieben Fachleuten mit entsprechender Berufserfahrung besteht, die vom EZB-Rat auf Vorschlag der EZB und der NZBen aus dem Kreis des entsprechend qualifizierten, erfahrenen und hochrangigen Personals der Mitglieder des Eurosystems für eine vorab festgelegte Amtszeit ernannt werden.

(2)   Die EZB nimmt Sekretariatsaufgaben für den Beschaffungsausschuss wahr.

Artikel 4

Verhaltenskodex für die Mitglieder des Beschaffungsausschusses

(1)   Die EZB und die NZBen stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter, die als Mitglieder des Beschaffungsausschusses ernannt werden, die in Anhang I dieser Leitlinie enthaltene Erklärung unterzeichnen.

(2)   Verstößt ein Mitglied des Beschaffungsausschusses gegen den in Anhang I enthaltenen Verhaltenskodex, so a) entlässt der EZB-Rat das betreffende Mitglied aus dem Beschaffungsausschuss, b) teilt dies gegebenenfalls dem jeweiligen Arbeitgeber zu disziplinarischen Zwecken mit und c) ernennt für das betreffende Mitglied einen Nachfolger im Beschaffungsausschuss.

(3)   Die EZB und die NZBen nehmen in die rechtliche Dokumentation, die die Beschäftigungsverhältnisse zwischen ihnen und den jeweiligen Mitgliedern des Beschaffungsausschusses regelt, entsprechende Bestimmungen auf, die es ihnen ermöglichen, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die Einhaltung des in Anhang I enthaltenen Verhaltenskodexes durch ihre Mitglieder des Beschaffungsausschusses zu überwachen und diesen Mitgliedern im Fall der Nichteinhaltung zu Sanktionen aufzuerlegen.

Artikel 5

Die Rolle des EZB-Rats und des Direktoriums

(1)   Der EZB-Rat prüft auf Vorschlag des Direktoriums die Bedingungen für den Beginn der Übergangszeit und legt den Beginn der Übergangszeit fest.

(2)   Der EZB-Rat entscheidet auf Vorschlag des Direktoriums darüber, ob Druckereien gemäß den Artikeln 7 und 8 die Kriterien für eine Teilnahme am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems erfüllen.

(3)   Der EZB-Rat erlässt auf Vorschlag des Beschaffungsausschusses über das Direktorium die internen Verfahrensregeln des Beschaffungsausschusses, einschließlich der Abstimmungsregeln.

(4)   Vor der Durchführung eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems entscheidet der EZB-Rat, welche Mitglieder des Eurosystems als öffentliche Auftraggeber bestimmt werden.

(5)   Der EZB-Rat erlässt auf Vorschlag des Beschaffungsausschusses über das Direktorium die Entscheidung über die Vergabe von Produktionsaufträgen.

(6)   Der EZB-Rat nimmt auf Antrag einer Druckerei, die gemäß dieser Leitlinie am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilgenommen hat, eine Überprüfung der genannten Entscheidung vor, bevor der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen werden kann.

(7)   Der EZB-Rat stellt auf Vorschlag des Direktoriums eine Prüfung der Einhaltung der in dieser Leitlinie festgelegten Regeln und Verfahren durch alle Parteien sicher.

Artikel 6

Die EZB und die NZBen

(1)   Die NZBen bzw. die im Auftrag der NZBen handelnde EZB schließen/schließt Lieferverträge mit den Druckereien ab, an die Produktionsaufträge vergeben wurden, und überwachen/ überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Verträge.

(2)   NZBen, die über eigene Druckereien verfügen, und NZBen, die öffentliche Druckereien beauftragen, können sich gegen die Teilnahme am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems entscheiden. In diesem Fall werden die eigenen bzw. öffentlichen Druckereien vom einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems ausgeschlossen, und sie produzieren die Euro-Banknoten, die ihren NZBen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt sind. Sie können sich jedoch für eine spätere Teilnahme am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems entscheiden. Eine solche Entscheidung ist unwiderruflich.

(3)   Vor Durchführung eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems stellen die EZB und die NZBen den Druckereien, einschließlich a) öffentlicher Druckereien und b) eigener Druckereien, keine vertraulichen Informationen zur Verfügung, es sei denn, die betreffenden NZBen nehmen nicht am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teil.

Artikel 7

Qualifikationskriterien für Druckereien

(1)   Druckereien — einschließlich eigener und öffentlicher Druckereien — können am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilnehmen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

a)

Die Druckereien haben ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Darüber hinaus werden die Banknoten in Einrichtungen produziert, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

b)

Die Druckereien unterzeichnen eine von der EZB zur Verfügung gestellte Geheimhaltungsvereinbarung.

c)

Die Druckereien werden vom EZB-Rat auf der Grundlage der Beurteilung des Direktoriums zugelassen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

i)

die Sicherheitsvorschriften für die Produktion und Lagerung von sicherheitssensiblen Euro-Materialien, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden;

ii)

die EBQR, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden;

iii)

die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden;

iv)

die Anforderungen hinsichtlich der umweltfreundlichen Produktion von Euro-Banknoten, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden.

d)

Die Druckereien — einschließlich eigener und öffentlicher Druckereien — erhalten keine Unterstützung seitens eines Mitgliedstaats, einer NZB oder aus sonstigen staatlichen Quellen, die in irgendeiner Weise mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar ist.

e)

Die Druckereien werden ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens weder mit einem Teil noch mit der gesamten Produktion von Banknoten eines EU-Mitgliedstaats beauftragt.

(2)   Die unabhängigen externen Rechnungsprüfer prüfen die Einhaltung des in Absatz 1 Buchstabe d) festgelegten Verbots. Die Druckereien, die überprüft wurden, melden dem Beschaffungsausschuss jährlich die Ergebnisse der unabhängigen externen Rechnungsprüfer. Zu diesem Zweck weisen alle am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilnehmenden Druckereien ihre Einnahmen und Kosten vollständig aus und stellen insbesondere Informationen zur Verfügung über a) den Ausgleich von Betriebsverlusten und b) die Frage, ob eine NZB oder die öffentliche Hand der Druckerei Kapital, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung gestellt hat, und c) den Verzicht seitens einer NZB oder der öffentlichen Hand auf Gewinne oder auf die Einziehung fälliger Forderungen und d) den Verzicht seitens einer NZB oder der öffentlichen Hand auf eine normale Verzinsung der öffentlichen Mittel, die der Druckerei zur Verfügung gestellt werden und e) Ausgleichszahlungen, die sie für ihr von einer NZB oder der öffentlichen Hand auferlegte finanzielle Lasten oder Pflichten erhalten hat.

(3)   Joint-Venture-Unternehmen, Konsortien oder sonstige rechtlich zulässige Gemeinschaftsunternehmen sowie Druckereien, die Subunternehmer beauftragen, sind zur Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren berechtigt, vorausgesetzt dass

a)

jedes Mitglied eines Gemeinschaftsunternehmens und jeder Subunternehmer jeweils für sich genommen die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Qualifikationskriterien erfüllt,

b)

ein Hauptauftragnehmer oder Konsortialführer weiterhin für den gesamten, für die Erfüllung des Liefervertrags erforderlichen Euro-Banknoten-Produktionsprozess verantwortlich bleibt,

c)

alle Mitglieder eines Gemeinschaftsunternehmens gesamtschuldnerisch gegenüber der öffentlichen Hand für die Produktion der Euro-Banknoten haften und

d)

der Bieter den Beschaffungsausschuss über die Identität und die spezifische(n) Rolle(n) aller Mitglieder eines Gemeinschaftsunternehmens und jedes Subunternehmers informiert.

(4)   Alle Druckereien, die noch nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zugelassen wurden und ihren Sitz in der EU haben, können bei der EZB Informationen über die in diesem Artikel festgelegten Kriterien anfordern. Vor der Freigabe dieser Informationen oder eines Teils derselben beurteilt der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums, ob die anfragenden Druckereien redlich sind. Der EZB-Rat prüft unter Beachtung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften insbesondere die vorhandenen Aufzeichnungen zur persönlichen Führung der Eigentümer und Mitglieder der Geschäftsleitung der betreffenden Druckereien. Ergibt die Prüfung, dass ein Eigentümer oder Mitglied der Geschäftsleitung der anfragenden Druckerei wegen einer seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellenden, strafbaren Handlung verurteilt worden ist, erfolgt keine Freigabe der relevanten Informationen an die anfragende Druckerei. Redliche Druckereien unterzeichnen eine von der EZB zur Verfügung gestellte Geheimhaltungsvereinbarung.

(5)   Die EZB informiert alle zugelassenen Druckereien mindestens sechs Monate vor Beginn des einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems über die Anforderungen des Eurosystems in Bezug auf Euro-Banknoten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern i) bis iv).

Artikel 8

Zusätzliche Qualifikationskriterien für eigene und öffentliche Druckereien

(1)   Eigene und öffentliche Druckereien müssen die in Artikel 7 festgelegten Qualifikationskriterien sowie die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:

a)

Sie verfügen über wirksame interne Regelungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit,

b)

ihre Einnahmen und Kosten werden auf der Grundlage gemeinsamer Kostenrechnungsgrundsätze ermittelt, die vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums gesondert festgelegt werden, und

c)

unabhängige externe Rechnungsprüfer überwachen die Einhaltung der oben genannten zusätzlichen Qualifikationskriterien durch eigene und öffentliche Druckereien. Die eigenen und öffentlichen Druckereien melden dem Beschaffungsausschuss jährlich die Ergebnisse der unabhängigen externen Rechnungsprüfer.

(2)   Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine NZB entscheidet, dass ihre eigene oder öffentliche Druckerei am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilnimmt, tritt der Vertreter der betreffenden eigenen oder öffentlichen Druckerei von seiner Mitgliedschaft im Banknotenausschuss und dessen Unterausschüssen zurück.

Artikel 9

Ausschluss vom einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems

(1)   Erscheinen im Rahmen einer bestimmten Ausschreibung Angebote in Bezug auf die zu liefernden Euro-Banknoten ungewöhnlich niedrig, so verlangt der Beschaffungsausschuss vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten und überprüft die betreffenden Einzelposten unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen. In den Fällen, in denen der Beschaffungsausschuss feststellt, dass ein Angebot deshalb ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter staatliche Hilfen erhalten hat, kann das Angebot nach Rücksprache mit dem Bieter bereits schon allein aus diesem Grund abgelehnt werden, wenn der Bieter innerhalb einer vom Beschaffungsausschuss festgelegten, hinreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffenden Hilfen rechtmäßig gewährt wurden.

(2)   Der EZB-Rat schließt eine Druckerei auf Vorschlag des Beschaffungsausschusses über das Direktorium oder auf Vorschlag des Direktoriums von der künftigen Teilnahme am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems aus, wenn die Druckerei die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Qualifikationskriterien nicht erfüllt. Dieser Ausschluss bleibt wirksam, bis die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Qualifikationskriterien erfüllt sind. Wird eine am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilnehmende, eigene oder öffentliche Druckerei ausgeschlossen, so wird die Produktion der Euro-Banknoten, die ihrer NZB nach dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt wurden, gemäß dem einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems ausgeschrieben.

(3)   Der Beschaffungsausschuss kann Angebote ablehnen, wenn eine Druckerei die in dieser Leitlinie festgelegten Qualifikationskriterien nicht mehr erfüllt. Der Beschaffungsausschuss erlässt und dokumentiert sämtliche in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen.

TITEL III

EINHEITLICHES AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN DES EUROSYSTEMS

Artikel 10

Trennung von Ausschreibungsverfahren

Die benötigte Menge einer jeden Euro-Banknoten-Stückelung ist jeweils Gegenstand eines gesonderten einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems.

Artikel 11

Nicht offenes Verfahren

(1)   Der Beschaffungsausschuss wendet ein nicht offenes Verfahren für die Ausschreibung von Lieferverträgen für Euro-Banknoten an.

(2)   Der Beschaffungsausschuss veröffentlicht seine Absicht zur Einleitung eines nicht offenen Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Mitteilung enthält mindestens:

a)

Informationen über die Gesamtzahl der benötigten Euro-Banknoten sowie über den Umfang der Produktionsmengen, die ausgeschrieben werden können, und den für die Produktion und Lieferung erforderlichen Zeitrahmen;

b)

die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Qualifikationskriterien;

c)

die Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Teilnahme am Verfahren und die Anschrift, an die diese zu senden sind;

d)

die Aufforderung, den Nachweis über eine solide Finanzlage und ein entsprechendes berufliches Ansehen gemäß Absatz 3 zu erbringen;

e)

die im einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems zu verwendende Amtssprache der Gemeinschaft.

(3)   Druckereien, die sich für eine Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren bewerben, müssen folgende Nachweise über eine solide Finanzlage und ihr berufliches Ansehen zusammen mit ihren Bewerbungen vorlegen:

a)

Kopien ihrer Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre;

b)

eine von der Druckerei unterzeichnete und von deren externem Rechnungsprüfer bestätigte Erklärung, dass i) in den sechs Monaten vor der Ausschreibung keine wesentlichen Änderungen in den Beteiligungs- oder Kontrollverhältnissen in Bezug auf ihr Kapital eingetreten sind und ii) sich ihre Finanzlage während dieses Zeitraums nicht wesentlich verschlechtert hat;

c)

eine von der Druckerei unterzeichnete und von deren externem Rechnungsprüfer bestätigte Erklärung, dass gegen sie kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren gegen sie eingeleitet worden sind;

d)

eine von der Druckerei unterzeichnete Erklärung, dass keines der Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die die berufliche Zuverlässigkeit des betreffenden Mitglieds in Frage stellt;

e)

eine von der Druckerei unterzeichnete und von deren externem Rechnungsprüfer bestätigte Erklärung, in welcher bestätigt wird, dass sie i) ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialbeiträgen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hat, erfüllt hat und ii) ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hat, erfüllt hat.

(4)   In Bezug auf Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und e) kann der Beschaffungsausschuss bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verlangen, dass eine Druckerei hinreichende Nachweise im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG vorlegt.

(5)   Die Frist für den Eingang von Bewerbungen um eine Teilnahme muss mindestens 37 Kalendertage ab dem Tag betragen, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(6)   Der Beschaffungsausschuss fordert gleichzeitig schriftlich alle Druckereien, die Unterlagen eingereicht haben, die die in Absatz 3 enthaltenen Kriterien und die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Qualifikationskriterien erfüllen und die innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist eingegangen sind, dazu auf, Angebote abzugeben. Dem Aufforderungsschreiben sind zusätzliche Unterlagen in Bezug auf die zu liefernden Euro-Banknoten beizufügen. Das Aufforderungsschreiben muss mindestens enthalten:

a)

gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Informationen bezüglich des Ausschreibungsverfahrens angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können;

b)

die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache, in der sie abgefasst sein müssen;

c)

einen Verweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;

d)

Angaben zu den Informationen und Unterlagen, die von den Druckereien zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein Angebot muss insbesondere alle vorgegebenen Anforderungen wie Qualitätsstandards, produzierte Mengen, Produktions- und Lieferpläne erfüllen und detaillierte Angaben zum angebotenen Preis für jede vom Beschaffungsausschuss festgelegte Produktionsmenge enthalten;

e)

die in Artikel 13 festgelegten Kriterien für die Vergabe von Produktionsaufträgen.

(7)   Die öffentlichen Auftraggeber stellen allen Druckereien spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zusätzliche Informationen zu einer spezifischen Ausschreibung zur Verfügung, vorausgesetzt, dass diese Informationen rechtzeitig angefordert wurden.

(8)   Die Frist für den Eingang schriftlicher Angebote beträgt mindestens 40 Kalendertage ab dem Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung.

(9)   Können die in den Absätzen 5 und 8 vorgesehenen Fristen aus Dringlichkeitsgründen nicht eingehalten werden, so kann der Beschaffungsausschuss die folgenden Fristen festlegen:

a)

eine Frist für den Eingang der Bewerbungen um die Teilnahme sowie der in den Absätzen 3 und 4 spezifizierten erforderlichen Begleitunterlagen, die vom Tag der Absendung der ursprünglichen Aufforderung an gerechnet, mindestens 15 Kalendertage beträgt; sowie

b)

eine Frist für den Eingang der Angebote, die vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet, mindestens 10 Kalendertage beträgt.

(10)   Die Angebote dürfen nicht vor Ablauf der bekannt gegebenen Eingangsfrist geöffnet werden. Alle Angebote werden zur gleichen Zeit geöffnet und ihr Inhalt wird schriftlich dokumentiert. Zum Zeitpunkt der Öffnung der Angebote muss mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beschaffungsausschusses anwesend sein.

(11)   Neben dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Fall können eingegangene Angebote abgelehnt werden, wenn a) die Fristen nicht eingehalten werden oder b) nicht alle im Aufforderungsschreiben aufgeführten Informationen oder Dokumente eingereicht werden. Der Beschaffungsausschuss erlässt und dokumentiert sämtliche Entscheidungen in dieser Hinsicht.

Artikel 12

Ausnahmen

(1)   Der EZB-Rat kann auf Vorschlag des Beschaffungsausschusses über das Direktorium oder auf Vorschlag des Direktoriums Ausnahmen bezüglich des in Artikel 11 festgelegten Verfahrens oder der spezifischen Aspekte dieses Verfahrens genehmigen. Alle entsprechenden Beschlüsse müssen schriftlich begründet und vollständig schriftlich dokumentiert werden.

(2)   Ausnahmen werden nur bei Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Umstände gestattet:

a)

wenn im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 11 keine Angebote bzw. keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, vorausgesetzt dass die ursprünglichen Bedingungen der Ausschreibung nicht grundlegend geändert werden, oder

b)

wenn äußerst dringliche Gründe, die aufgrund von für den Beschaffungsausschuss unvorhersehbaren Ereignissen eintreten, dazu führen würden, dass die Einhaltung des in Artikel 11 festgelegten normalen Verfahrens die Beschaffung von Euro-Banknoten gefährden würde.

Artikel 13

Kriterien für die Auftragsvergabe

(1)   Der Beschaffungsausschuss bewertet alle Angebote und erstellt eine Rangfolge im Vergleich zu dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Diese Bewertung beruht auf folgenden Kriterien:

a)

dem angebotenen Preis ab Werk pro angegebener Produktionsmenge sowie

b)

der Einhaltung aller Ausschreibungsanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Qualitäts- und Sicherheitsstandards, die produzierten Mengen sowie die Produktions- und Lieferpläne.

(2)   Bei der Gewichtung der in Absatz 1 genannten Kriterien ist das Kriterium des angebotenen Preises pro angegebene Produktionsmenge vorrangig.

(3)   Vor Durchführung eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems kann der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums zusätzliche Kriterien für die Auftragsvergabe festlegen. Diese zusätzlichen Kriterien sollen die Stabilität und Kontinuität der Belieferung mit Euro-Banknoten langfristig sicherstellen und die Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten verhindern. Der EZB-Rat kann insbesondere die Höchstproduktionsmengen der ausgeschriebenen Gesamtzahl festlegen, für die Aufträge an die Bieter — darunter Joint-Venture-Unternehmen, Konsortien oder sonstige rechtlich zulässige Gemeinschaftsunternehmen — vergeben werden können.

Artikel 14

Entscheidung über die Auftragsvergabe

(1)   Der Beschaffungsausschuss erstellt unter Angabe der entsprechenden Beträge und Stückelungen der von den betreffenden Druckereien zu druckenden Euro-Banknoten eine Liste der qualifizierten Druckereien, die er für Produktionsaufträge vorschlägt. Die Gründe, auf denen diese Vorschlagsliste beruht, werden eindeutig und ordnungsgemäß dokumentiert. Der Beschaffungsausschuss legt dem EZB-Rat diese Liste über das Direktorium zur Genehmigung vor. Bevor der EZB-Rat eine Entscheidung trifft, kann er den Vorschlag zur Einholung weiterer Erläuterungen oder zur erneuten Beratung an den Beschaffungsausschuss zurückverweisen.

(2)   Spätestens zwei Monate nachdem der Beschaffungsausschuss dem Direktorium einen Vorschlag vorgelegt hat, entscheidet der EZB-Rat, an welche Druckereien Produktionsaufträge vergeben werden, und trifft eine Entscheidung über die betreffenden Beträge und Stückelungen der von diesen Druckereien zu druckenden Euro-Banknoten.

(3)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 wird die Entscheidung des EZB-Rats den am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilnehmenden Druckereien und allen NZBen mitgeteilt. Darüber hinaus werden diese über a) den Preis der erfolgreichen Angebote, b) die Platzierung ihres jeweiligen Angebots in der Rangfolge, c) das Preisspektrum aller Angebote und d) über sämtliche sonstige für die Entscheidung über die Auftragsvergabe relevanten Gesichtspunkte unterrichtet.

Artikel 15

Überprüfung der Entscheidung über die Auftragsvergabe

(1)   Eine Druckerei, die gemäß dieser Leitlinie am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilgenommen hat, kann den EZB-Rat ersuchen, seine Entscheidung zu überprüfen. Ein entsprechender Antrag muss schriftlich innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Tag der Absendung der Entscheidung des EZB-Rats gestellt sowie entsprechend begründet und dokumentiert werden.

(2)   In solchen Fällen bestätigt der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums entweder die Liste der Druckereien, an die Produktionsaufträge vergeben wurden, oder verweist den Antrag zur erneuten Beratung unter Berücksichtigung der in dieser Leitlinie enthaltenen Beschaffungsregeln zurück an den Beschaffungsausschuss.

(3)   Innerhalb von 30 Kalendertagen ab Eingang des Antrags trifft der EZB-Rat eine endgültige Entscheidung darüber, die Liste der Druckereien entweder zu bestätigen oder zu ändern; diese Entscheidung muss mit Gründen versehen sein. Die Entscheidung wird der betreffenden Druckerei schriftlich mitgeteilt.

Artikel 16

Lieferverträge

(1)   Nachdem ein einheitliches Ausschreibungsverfahren des Eurosystems abgeschlossen und die in Artikel 15 genannten Fristen für die Überprüfung der Entscheidung über die Auftragsvergabe abgelaufen sind, schließen die öffentlichen Auftraggeber Lieferverträge mit den Druckereien ab, an die Produktionsaufträge vergeben wurden. Diese Lieferverträge erfüllen die in Anhang II dieser Leitlinie enthaltenen gemeinsamen Mindestanforderungen. Das Direktorium erhält Kopien der zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den oben genannten Druckereien abgeschlossenen Lieferverträge.

(2)   Ein Liefervertrag wird für einen im Voraus vom EZB-Rat bestimmten Zeitraum abgeschlossen und enthält die Zahl der periodisch zu liefernden Euro-Banknoten. Der Liefervertrag ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, die darin bestimmte, zu produzierende Zahl von Euro-Banknoten periodisch zu ändern, wobei entsprechende Änderungen jedoch innerhalb der Bandbreite bleiben müssen, die in den in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthaltenen Bedingungen angegeben ist (ansonsten ist eine Änderung des Lieferplans möglich).

TITEL IV

VOR DER ÜBERGANGSZEIT GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Produktion von Euro-Banknoten vor der Übergangszeit

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 produzieren die NZBen vor Beginn der Übergangszeit die ihnen zugeteilten Euro-Banknoten entweder in ihren eigenen Druckereien oder den betreffenden öffentlichen Druckereien, oder sie vergeben die Produktion gemäß den geltenden Rechtsvorschriften an zugelassene Druckereien.

TITEL V

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Teilnahme eigener oder öffentlicher Druckereien am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems während der Übergangszeit

(1)   Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren finden während der Übergangszeit auf die NZBen Anwendung, die die Produktion der ihnen zugeteilten Banknoten im Wege des Ausschreibungsverfahrens vergeben.

(2)   Während der Übergangszeit können eigene oder öffentliche Druckereien am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems unter der Voraussetzung teilnehmen, dass

a)

der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums bestätigt, dass sie die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Qualifikationskriterien erfüllen, und

b)

die NZB der betreffenden Druckerei das Recht gemäß Artikel 6 Absatz 2, sich gegen eine Teilnahme am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems zu entscheiden, nicht ausübt.

(3)   Die Entscheidung, am einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems teilzunehmen, ist unwiderruflich.

Artikel 19

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beschaffungsausschusses während der Übergangszeit

(1)   Während der Übergangszeit besteht der Beschaffungsausschuss aus fünf Mitgliedern.

(2)   Während der Übergangszeit gelten die Regeln und Verfahren dieses Titels als Ausnahmeregelung gegenüber den in den Titeln I, II und III enthaltenen Regeln und Verfahren. Die sonstigen in dieser Leitlinie enthaltenen Regeln und Verfahren finden während der Übergangszeit entsprechende Anwendung.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie zu Beginn des Jahres 2008 und alle zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 22

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. September 2004.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).


ANHANG I

Erklärung bezüglich der Einhaltung des für die Mitglieder des Beschaffungsausschusses geltenden Verhaltenskodexes

Unbeschadet des verbindlichen Verhaltenskodexes der [EZB][NZB] verpflichtet sich [Name einfügen], Mitglied des Beschaffungsausschusses, dazu, den folgenden Verhaltenskodex einzuhalten:

a)

Mitglieder des Beschaffungsausschusses unterlassen es, einzelne Angebote zu bewerten, die von der eigenen Druckerei oder einer öffentlichen Druckerei ihrer jeweiligen NZB abgegeben wurden.

b)

Mitglieder des Beschaffungsausschusses sollten alle Situationen vermeiden, die zur Entstehung von Interessenkonflikten führen können, insbesondere im Hinblick auf frühere, gegenwärtige oder künftige Verbindungen persönlicher oder beruflicher Art zu Druckereien oder zu Mitgliedern der Entscheidungsgremien oder der Geschäftsleitung einer Druckerei.

c)

Mitgliedern des Beschaffungsausschusses ist es verboten, bei der Durchführung von privaten Finanzgeschäften vertrauliche Informationen zu ihren Gunsten oder zugunsten von unmittelbaren Familienangehörigen zu verwenden.

d)

Mitglieder des Beschaffungsausschusses sind zur strikten Geheimhaltung von vertraulichen Informationen verpflichtet. Insbesondere dürfen sie diese vertraulichen Informationen nicht an ihre jeweiligen NZBen oder an die EZB weitergeben.

e)

Mitglieder des Beschaffungsausschusses unterlassen es, Geschenke und/oder Einladungen von zugelassenen Druckereien oder Druckereien, die sich um eine Zulassung bewerben könnten, als Bedingung für die Produktion von Euro-Banknoten zu verlangen. Mitglieder des Beschaffungsausschusses dürfen keine Geschenke und/oder Einladungen finanzieller oder nicht finanzieller Art von Druckereien annehmen, die einen üblichen oder unbedeutenden Wert überschreiten. Sämtliche derartigen Geschenke und/oder Einladungen werden den anderen Mitgliedern des Beschaffungsausschusses gemeldet. Mitglieder des Beschaffungsausschusses dürfen mindestens zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Beschaffungsausschuss nicht von Druckereien beschäftigt werden, an die ein Produktionsauftrag vergeben wurde.

Dem Unterzeichnenden ist bekannt, dass, wenn er gegen diese Regeln verstößt, der EZB-Rat i) ihn aus dem Beschaffungsausschuss entlässt und ii) dies gegebenenfalls seinem Arbeitgeber zu disziplinarischen Zwecken mitteilt und iii) einen Nachfolger an seiner Stelle für den Beschaffungsausschuss ernennt.

Name

Datum


ANHANG II

Gemeinsame Mindestanforderungen für Lieferverträge

Soweit dies nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, müssen Lieferverträge die folgenden gemeinsamen Mindestanforderungen erfüllen.

1.1

Die Pläne des Eurosystems für die Produktion von Euro-Banknoten stellen einen wesentlichen Bestandteil der Lieferverträge dar. Insbesondere die genaue Zahl der zur produzierenden und zu liefernden Euro-Banknoten, das Recht des öffentlichen Auftraggebers, die Gesamtzahl der Euro-Banknoten innerhalb vorab festgelegter Grenzen (oder ansonsten den Lieferplan) zu ändern, die von den Druckereien zur Verfügung gestellte Aufteilung der Produktion auf die Produktionsanlagen sowie die Pläne für die Hauptproduktionsstufen, einschließlich der Akzeptanz- und Validierungsphase, werden detailliert in den Lieferverträgen festgelegt. In den Lieferverträgen werden Einzelheiten zur Behandlung, Akzeptanz und Validierung (auf der Basis von Quantitäts- und Qualitätsprüfungen) der Euro-Banknoten genau festgelegt.

1.2

Die Lieferverträge enthalten eine Klausel hinsichtlich der Meldung des Produktionsfortschritts gemäß den Standards und Verfahren, die von der EZB gesondert festzulegen sind.

1.3

Die Lieferverträge enthalten eine Klausel in Bezug auf die Unter-/Überproduktion von Euro-Banknoten. Der Umfang einer zulässigen Über-/Unterproduktion und deren Behandlung wird gesondert von der EZB festgelegt und ihr im Rahmen des gemeinsamen Meldesystems über den Produktionsfortschritt ordnungsgemäß gemeldet. Darüber hinaus sehen die Lieferverträge eine Klausel vor, die es den Druckereien untersagt, Bestände überschüssiger Euro-Banknoten nach Erfüllung eines Liefervertrags zu lagern.

1.4

Die öffentlichen Auftraggeber sollten geeignete vertragliche Absicherungsklauseln in ihre Lieferverträge aufnehmen, wonach Änderungen der Zahl und des Lieferplans von in Auftrag gegebenen Euro-Banknoten innerhalb der von der EZB festgelegten Grenzen möglich sind.

1.5

Die öffentlichen Auftraggeber sollten entsprechende Klauseln in ihre Lieferverträge aufnehmen, die sie zur Beendigung eines Liefervertrags berechtigen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten (beispielsweise die Einführung einer neuen Serie). Die Klausel sollte einen angemessenen Ausgleich für Schäden vorsehen, der gemäß einer von der EZB festzulegenden Regelung gezahlt wird.

1.6

In den Lieferverträgen wird der Preis für die zu druckenden Euro-Banknoten aufgeführt.

1.7

Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Bezahlung von Rechnungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn Umstände eintreten, die nicht mit dem Liefervertrag im Einklang stehen, insbesondere wenn die gelieferten Euro-Banknoten Mängel aufweisen oder die EBQR nicht erfüllen.

1.8

In den Lieferverträgen wird ausdrücklich zwischen den Qualitätskontrollen durch die jeweiligen Druckereien (Stufe 1) und der Qualitätsprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber gemäß den EBQR (Stufe 2) unterschieden. Insbesondere ist in den Lieferverträgen ein (unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert vom Direktorium festzulegendes) Verfahren vorgesehen, das vor Beginn der Massenproduktion die Erteilung einer Genehmigung für den Beginn der Hauptproduktionsstufen vorsieht, z. B. für die Papierherstellung, den Offset- sowie den Tiefdruck. Die Lieferverträge sehen vor, dass die öffentlichen Auftraggeber, vorbehaltlich der zuvor erteilten Zustimmung durch die EZB, berechtigt sind, Änderungen der EBQR vornehmen, die unter vernünftigen Gesichtspunkten gerechtfertigt sind.

1.9

Bei Produktionsbeginn liegen den Druckereien die vollständigen aktuellen technischen Spezifikationen vor, die für die Produktion von Euro-Banknoten erforderlich sind. Die Druckereien stellen die strikte Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bei der Produktion von Euro-Banknoten sicher.

1.10

Bei Produktionsbeginn verfügen die Druckereien über die vollständige und detaillierte Beschreibung der a) auf die Produktion von Euro-Banknoten anzuwendenden geltenden Qualitätskontrollverfahren und b) der geltenden gemeinsamen Akzeptanzkriterien und -verfahren. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, vorbehaltlich der zuvor erteilten Zustimmung durch die EZB, Änderungen der Lieferverträge vorzunehmen. Die Druckereien verpflichten sich zur Einhaltung aller dieser Standards und zur Produktion der Euro-Banknoten unter strikter Einhaltung der genannten Qualitätskontrollverfahren.

1.11

Die Druckereien verfügen über die vollständigen und detaillierten Sicherheitsvorschriften für die Produktion, die Lagerung und den Transport von sicherheitssensiblen Euro-Elementen, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt werden. Die Lieferverträge sehen vor, dass die öffentlichen Auftraggeber, vorbehaltlich der zuvor erteilten Zustimmung durch die EZB, berechtigt sind, gerechtfertigte Änderungen dieser Unterlagen vorzunehmen. Die Druckereien verpflichten sich in den Lieferverträgen zu deren Einhaltung und zur Produktion der Euro-Banknoten unter strikter Einhaltung der genannten Sicherheitsvorschriften.

1.12

Die Lieferverträge enthalten eine Klausel, in der die verspätete Lieferung, Qualitäts- und Quantitätsmängel und alle sonstigen Fälle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferverträge durch eine Druckerei geregelt sind. In den Lieferverträgen ist eine Klausel über eine Vertragsstrafe (oder eine sonstige geeignete Form des Ausgleichs) vorgesehen. Werden beispielsweise innerhalb eines bestimmten in den Lieferverträgen vorab festgelegten Zeitraums Qualitäts-/Quantitätsmängel entdeckt, so verpflichtet der öffentlicher Auftraggeber die betreffende(n) Druckerei(en) dazu, die mangelhaften Euro-Banknoten innerhalb eines angemessenen, vorab festzulegenden Zeitraums ohne zusätzliche Kosten zu ersetzen. Diese Regeln werden vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt.

1.13

Die Lieferverträge enthalten eine Haftungsklausel, die mindestens die Haftung der Druckerei(en) für unmittelbare Schäden aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen der betreffenden Druckerei(en) abdeckt. Die öffentlichen Auftraggeber können prüfen, ob Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, wie zum Beispiel entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, zusätzliche Produktionskosten, entgangene Geschäftsmöglichkeiten usw., ebenfalls von den Lieferverträgen gedeckt werden müssen. Darüber hinaus gilt es nicht als nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrags durch die Vertragsparteien, wenn und soweit diese nicht ordnungsgemäße Erfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

1.14

Die Lieferverträge enthalten die von der EZB festgelegte Nummerierung der Euro-Banknoten.

1.15

Die Lieferverträge enthalten eine Geheimhaltungsklausel, die vom Direktorium unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gesondert festgelegt wird. Insbesondere werden alle Informationen, die von den öffentlichen Auftraggebern gegenüber den Druckereien offen gelegt werden — jedoch mit Ausnahme von Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder öffentlich zugänglich werden — als streng vertraulich behandelt und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers Dritten gegenüber nicht offen gelegt werden.

1.16

Um schließlich den vertraulichen Charakters sämtlicher Verfahren zu gewährleisten, werden alle Streitigkeiten, die aus einem Liefervertrag entstehen, nach den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer durch drei nach diesen Schiedsregeln bestellte Schiedsrichter beigelegt.


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