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Document 32005D0012(02)

2005/832/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2005 zur Änderung des Beschlusses EZB/2002/11 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/12)

OJ L 311, 26.11.2005, p. 43–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 623–623 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006D0017(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/832/oj

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/43


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. November 2005

zur Änderung des Beschlusses EZB/2002/11 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank

(EZB/2005/12)

(2005/832/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter gebührender Berücksichtigung der Art ihrer Tätigkeit sollte die Europäische Zentralbank (EZB) in angemessener Weise gegen Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken abgesichert sein. Der EZB-Rat kann eine Rückstellung für derartige Risiken in die Bilanz der EZB aufnehmen.

(2)

Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2005/11 über die Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (1) legt fest, dass der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen kann, die gesamten Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf oder einen Teil dieser Einkünfte einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken zuzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der folgende Artikel 6a wird in Kapitel II des Beschlusses EZB/2002/11 (2) eingefügt:

„Artikel 6a

Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zins- und Goldpreisrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt einen Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. November 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 58 vom 3.3.2003, S. 38.


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