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Document 32007R1348

Verordnung (EG) Nr. 1348/2007 der Europäischen Zentralbank vom 9. November 2007 über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Zypern und Malta (EZB/2007/11)

OJ L 300, 17.11.2007, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 49 - 51

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1348/oj

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1348/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. November 2007

über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Zypern und Malta

(EZB/2007/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 47.2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in Zypern und Malta am 1. Januar 2008 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Zypern oder Malta befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank (EZB) müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Zypern und Malta, zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene alle geeigneten Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um statistische Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB zu erheben sowie rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen, um den Euro einführen zu können.

(4)

Im Hinblick auf die Artikel 3.5 und 4.7 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wurden die Präsidenten der Zentralbank von Zypern und der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta eingeladen, an dem Verfahren teilzunehmen, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“, „Mindestreservebasis“ und „teilnehmender Mitgliedstaat“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in Zypern oder Malta befindliche Institute

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Zypern oder Malta befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2008 bis zum 15. Januar 2008.

(2)   Die Mindestreservebasis jedes in Zypern oder Malta befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2007 festgelegt. Institute, die sich in Zypern oder Malta befinden, melden der Zentralbank von Zypern bzw. der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die monetären und Finanzstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In Zypern oder Malta befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2007.

(3)   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Zypern oder Malta befindliches Institut oder dessen jeweilige nationale Zentralbank die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 11. Dezember 2007. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 11. Dezember 2007, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(4)   Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Zypern befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Malta befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute

(1)   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Zypern oder Malta befindliche Institute.

(2)   Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 12. Dezember 2007 bis zum 15. Januar 2008 und vom 16. Januar bis zum 12. Februar 2008 Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

(3)   In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 12. Dezember 2007 bis zum 15. Januar 2008 und vom 16. Januar bis zum 12. Februar 2008 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober bzw. 30. November 2007 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in Zypern oder Malta befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB zeigt.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Zypern oder Malta befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

(4)   Für die im Dezember 2007, Januar und Februar 2008 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2007 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in Zypern oder Malta befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB zeigt.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Zypern oder Malta befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. November 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 134/2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2007 (EZB/2006/20) (ABl. L 2 vom 5.1.2007, S. 3).


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