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Document 32011D0016

2011/728/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/15 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/31 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2011/16)

OJ L 289, 8.11.2011, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 005 P. 297 - 298

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/728/oj

8.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/35


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Oktober 2011

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/15 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/31 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(EZB/2011/16)

(2011/728/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/15 vom 21. September 2010 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (1) trifft Regelungen über die Eröffnung eines auf den Namen der European Financial Stability Facility (EFSF) lautenden Geldkontos bei der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Durchführung der Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität (nachfolgend „Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität“) gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag, der am 4. August 2010 in Kraft trat (nachfolgend der „EFSF-Rahmenvertrag“).

(2)

Der Beschluss EZB/2010/31 vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (2), trifft Regelungen über die Eröffnung von Geldkonten bei der EZB im Namen der nationalen Zentralbank des jeweiligen das Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Durchführung der Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag.

(3)

Der EFSF-Rahmenvertrag wurde durch den am 18. Oktober 2011 in Kraft getretenen Ergänzenden Änderungsvertrag geändert. Durch den geänderten EFSF-Rahmenvertrag wurde die EFSF mit zusätzlichen Instrumenten zur Leistung von Finanzhilfen ausgestattet. Gemäß Absatz 2 der Präambel und Artikel 2 Absatz 1 des geänderten EFSF-Rahmenvertrags kann die EFSF Darlehen, vorsorgliche Fazilitäten, Fazilitäten zur Finanzierung der Rekapitalisierung von Finanzinstituten in einem Mitgliedstaat des EU-Währungsgebiets (durch Darlehen an die Regierungen dieser Mitgliedstaaten einschließlich Nicht-Programmstaaten), Fazilitäten für den Ankauf von Anleihen an den Sekundärmärkten oder Fazilitäten für den Kauf von Anleihen im Primärmarkt (wobei alle diese Instrumente „Finanzhilfen“ darstellen) gewähren, welche durch Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität (nachfolgend „Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität“) zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität können auch nach Inkrafttreten des geänderten EFSF-Rahmenvertrags fortbestehen.

(4)

Deshalb sollten die Beschlüsse EZB/2010/15 und EZB/2010/31 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2010/15 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Annahme auf das Geldkonto eingehender Zahlungen

Die EZB akzeptiert Ein- und Auszahlungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos nur, wenn diese Zahlungen in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität oder den Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität erfolgen.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Saldo des Geldkontos

Weder darf das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto nach der Vornahme von Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Guthaben aufweisen, noch dürfen Beträge vor dem Tag, an dem Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zu leisten sind, auf das Geldkonto überwiesen werden. Das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto darf zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von dem auf den Namen der EFSF eröffneten Konto werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf dem Konto übersteigen.“

Artikel 2

Der Beschluss EZB/2010/31 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Eröffnung von Geldkonten

Die EZB kann auf Antrag der NZB eines ein Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Geldkonten eröffnen, die auf den Namen der betreffenden NZB lauten (nachfolgend: ‚NZB-Geldkonto‘)“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Annahme von Zahlungen, die auf den Geldkonten eingehen

Ein NZB-Geldkonto wird ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität verwendet.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 2. November 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Oktober 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 58.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7.


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