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Document 32010D0018(01)

2010/658/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 26. Oktober 2010 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Estland (EZB/2010/18)

OJ L 285, 30.10.2010, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 91 - 92

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/658/oj

30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Oktober 2010

zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Estland

(EZB/2010/18)

(2010/658/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 46.2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Estland befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem des Eurosystems müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich Estlands, zu gewährleisten.

(3)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geht hervor, dass die EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten unter anderem erhebt, um rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen im Hinblick auf die Einführung des Euro durch einen Mitgliedstaat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ und „Mindestreservebasis“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in Estland befindliche Institute

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Estland befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. bis zum 18. Januar 2011.

(2)   Die Mindestreservebasis jedes in Estland befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2010 festgelegt. Institute, die sich in Estland befinden, melden der Eesti Pank ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegt ist. In Estland befindliche Institute, denen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2010.

(3)   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Estland befindliches Institut oder die Eesti Pank die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 7. Dezember 2010. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 7. Dezember 2010, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(4)   Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Estland befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) aufgeführt sind.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute

(1)   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Estland befindliche Institute.

(2)   Institute, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, deren Währung der Euro ist, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 8. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 und vom 19. Januar bis zum 8. Februar 2011 Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

(3)   In anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 8. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 und vom 19. Januar bis zum 8. Februar 2011 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober bzw. 30. November 2010 und melden statistische Daten gemäß Teil 1 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), die in Estland befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) zu melden, wobei in Estland befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegt sind.

(4)   Für die im Dezember 2010, Januar und Februar 2011 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, denen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) eine Ausnahmeregelung gewährt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2010 und melden gemäß Teil 1 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) statistische Daten, die in Estland befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) zu melden, in der in Estland befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die statistischen Informationen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Dieser Beschluss ist an die Eesti Pank, in Estland befindliche Institute und in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gerichtet.

(2)   Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft.

(3)   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in diesem Beschluss gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Oktober 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.


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