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Document 32011O0015

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2011/15)

OJ L 279, 26.10.2011, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012; Aufgehoben durch 32012O0027

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2011/704/oj

26.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/5


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Oktober 2011

zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

(EZB/2011/15)

(2011/704/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, welches auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“) beruht.

(2)

Die Leitlinie EZB/2007/2 sollte geändert werden, um a) der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, „Risikoerwägungen“ in die Kriterien einzubeziehen, aufgrund derer ein Antrag auf Teilnahme an TARGET2 abgelehnt wird und die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 oder sein Zugang zu Innertageskrediten suspendiert, beschränkt oder beendet werden kann; und b) neue Anforderungen für TARGET2-Teilnehmer im Zusammenhang mit den Verwaltungsmaßnahmen und restriktiven Maßnahmen, die durch die Artikel 75 bzw. 215 des Vertrags eingeführt wurden, zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Leitlinie EZB/2007/2

(1)   In Artikel 2 der Leitlinie EZB/2007/2 erhält die Definition der „Übergangsfrist“ folgende Fassung:

„—   ‚Übergangsfrist‘: in Bezug auf jede Zentralbank des Eurosystems die Vierjahresfrist ab dem Zeitpunkt, an dem die Zentralbank des Eurosystems zur SSP migriert, soweit nicht der EZB-Rat im Einzelfall bezüglich bestimmter Eigenschaften oder Dienstleistungen anders entschieden hat;“

(2)   Die Anhänge II, III und V der Leitlinie EZB/2007/2 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Sie gilt ab dem 21. November 2011.

Artikel 3

Adressaten und Umsetzungsbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

(2)   Die teilnehmenden nationalen Zentralbanken übermitteln der EZB bis zum 21. Oktober 2011 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Oktober 2011.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.


ANHANG

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 erhalten die Definitionen der Begriffe „Zahlungsempfänger“ und „Zahler“ folgende Fassung:

„—   ‚Zahlungsempfänger‘ (‚payee‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 39 dieses Anhangs ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

—   ‚Zahler‘ (‚payer‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 39 dieses Anhangs ein TARGET2-Teilnehmer, dessen PM-Konto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;“

b)

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] eine Teilnahme die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.“

c)

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ein anderes Ereignis in Bezug auf den Teilnehmer eintritt, das nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt, und/oder“

d)

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel „Datenschutz, Geldwäschebekämpfung und damit zusammenhängende Aspekte“ erhält folgende Fassung: „Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte“.

ii)

Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3)   Wenn Teilnehmer als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahler ist,

i)

muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat;

ii)

darf der Teilnehmer einen Überweisungsauftrag erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. eingeholt worden ist.

b)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Teilnehmers, der Zahlungsempfänger ist, muss der Teilnehmer im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe ‚Zahlungsdienstleister‘, ‚Zahler‘ und ‚Zahlungsempfänger‘ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe h der Definition von „Ausfallereignis“ erhält folgende Fassung:

„h)

wenn eine Stelle von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;“

b)

Der Titel „Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss von Innertageskrediten“ erhält folgende Fassung: „Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss oder Beschränkung von Innertageskrediten“.

c)

Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„(12)

a)

Die teilnehmenden NZBen schließen eine Stelle vorläufig oder endgültig von Innertageskrediten aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse auftritt:

i)

Das Konto der Stelle bei der teilnehmenden NZB wird suspendiert oder geschlossen;

ii)

die betreffende Stelle erfüllt eine der in diesem Anhang festgelegten Anforderungen für die Gewährung von Innertageskrediten nicht mehr;

iii)

eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung der Stelle durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für die Stelle zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten;

iv)

die Gelder der Stelle werden gesperrt und/oder ihr werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit der Stelle beschränken, über ihre Gelder zu verfügen.

b)

Die teilnehmenden NZBen können einen vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom Zugang zu Innertageskrediten vornehmen, wenn eine NZB dem Teilnehmer gemäß Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b bis e kündigt oder ihn suspendiert oder ein oder mehrere Ausfallereignisse (die von den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a genannten verschieden sind) eintreten.

c)

Wenn das Eurosystem beschließt, den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß Anhang I Abschnitt 2.4. der Leitlinie EZB/2000/7 vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, setzen die teilnehmenden NZBen diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Innertageskrediten gemäß den Bestimmungen der von den jeweiligen NZBen angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.

d)

Die teilnehmenden NZBen können beschließen, den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wenn der Teilnehmer aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird. In diesen Fällen muss die teilnehmende NZB dies der EZB und anderen teilnehmenden NZBen sowie angeschlossenen Zentralbanken umgehend schriftlich mitteilen. Gegebenenfalls entscheidet der EZB-Rat über die einheitliche Umsetzung der in allen TARGET2-Komponenten-Systemen getroffenen Maßnahmen.“

d)

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„13.

Wenn eine teilnehmende NZB beschließt, den Zugang zu Innertageskrediten in Bezug auf einen Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wird dieser Beschluss erst mit Zustimmung der EZB wirksam.“

3.

In Anhang V Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe b wird „Anlage IA“ durch „Anlage IV“ und „Anhang V“ durch „Anhang II“ ersetzt.


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