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Document 32010O0013

2010/598/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2010/13)

OJ L 267, 9.10.2010, p. 21–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011O0014

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2010/598/oj

9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/21


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. September 2010

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2010/13)

(2010/598/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet) und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Die EZB besitzt die Befugnis, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

(3)

Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) sollte angepasst werden, um den Änderungen hinsichtlich der Definition und Durchführung der geldpolitischen Verfahren und Operationen des Eurosystems Rechnung zu tragen. Die wichtigsten dieser Änderungen betreffen folgende Aspekte: a) die Überarbeitung des Risikokontrollrahmens für Kreditoperationen des Eurosystems, b) die Sicherstellung der Konsistenz bezüglich der Behandlung von Pflichtverletzungen, c) die Verbesserung und Verschärfung der Bestimmungen über ermessensabhängige Maßnahmen, die das Eurosystem vornehmen kann, um Bedenken hinsichtlich der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners Rechnung zu tragen, d) die Schaffung einer Möglichkeit für den EZB-Rat, darüber zu entscheiden, dass die EZB in Ausnahmefällen endgültige Käufe bzw. Verkäufe zentral durchführen kann, e) die Senkung der Rückholrisiken („Claw-back“-Risiken), um Kreditrisiken und rechtliche Risiken durch Beschränkungen für die Originatoren von Asset-Backed Securities (ABS) und der den ABS zugrunde liegenden Sicherheiten auf solche aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu begrenzen, f) die Einführung neuer Zulassungskriterien für die Selbstnutzung von nicht OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen (strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen), denen Immobiliendarlehen als Sicherheiten zugrunde liegen, g) die Hinzufügung neuer Begriffe zu Anhang I, Anlage 2, sowie die präzisere Definition anderer Begriffe, h) die Änderung von Anhang I, Anlage 4, um Änderungen der Statistikvorschriften Rechnung zu tragen, und i) die Harmonisierung von Bestimmungen und die Einführung geringfügiger weiterer Änderungen zur Verbesserung der Konsistenz und Transparenz —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe von Anhang I und II dieser Leitlinie geändert.

2.

Anhang II der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe von Anhang III dieser Leitlinie geändert.

Artikel 2

Überprüfung

Die NZBen legen der EZB bis spätestens 9. Oktober 2010 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

(2)   Die Anhänge I und III gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Leitlinie im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Anhang II gilt ab dem 1. Januar 2011.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. September 2010.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


ANHANG I

Anhang I zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

1.   In der Einleitung erhält die Fußnote (1) folgende Fassung:

„(1)

Der Rat der Europäischen Zentralbank verwendet gemäß Artikel 282 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Begriff ‚Eurosystem‘ zur Bezeichnung der Komponenten des Europäischen Systems der Zentralbanken, die seine grundlegenden Aufgaben durchführen, d. h. die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken jener Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt haben.“

2.   Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung:

„Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) (1). Das ESZB nimmt seine Tätigkeit nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als ‚ESZB-Satzung‘ bezeichnet) wahr. Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet. Dabei legt der EZB-Rat die Geldpolitik fest, während das Direktorium ermächtigt ist, die Geldpolitik gemäß den Entscheidungen und Leitlinien des EZB-Rates auszuführen. Soweit es möglich und sachgerecht erscheint und im Hinblick auf die Gewährleistung operationaler Effizienz nimmt die EZB die NZBen (2) für die Durchführung von Operationen, die zu den Aufgaben des Eurosystems gehören, in Anspruch. Die NZBen können, wenn es für die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, individuelle Daten, wie operationale Daten in Bezug auf Geschäftspartner, die an Geschäften des Eurosystems teilnehmen, mit den Mitgliedern des Eurosystems teilen (3). Die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems werden in allen Mitgliedstaaten zu einheitlichen Bedingungen durchgeführt (4).

3.   Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„Das vorrangige Ziel des Eurosystems ist es, gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das Eurosystem die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU. Bei der Verwirklichung seiner Ziele handelt das Eurosystem im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.“

4.   Abschnitt 1.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Offenmarktgeschäfte spielen eine wichtige Rolle in der Geldpolitik des Eurosystems. Sie werden eingesetzt, um die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu geben. Dem Eurosystem stehen fünf Arten von Instrumenten zur Durchführung von Offenmarktgeschäften zur Verfügung. Wichtigstes Instrument sind die befristeten Transaktionen (in Form von Pensionsgeschäften oder besicherten Krediten). Weitere Instrumente, die das Eurosystem nutzen kann, sind endgültige Käufe bzw. Verkäufe, die Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. Bei Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus, die auch über das einzusetzende Instrument und die Bedingungen für die Durchführung der Geschäfte entscheidet. Offenmarktgeschäfte können in Form von Standardtendern, Schnelltendern oder bilateralen Geschäften (5) durchgeführt werden. Im Hinblick auf ihre Zielsetzung, den Rhythmus und die Verfahren können die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems in die folgenden vier Kategorien unterteilt werden (siehe auch Tabelle 1):

b)

Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Feinsteuerungsoperationen werden von Fall zu Fall zur Steuerung der Marktliquidität und der Zinssätze durchgeführt, und zwar insbesondere, um die Auswirkungen unerwarteter marktmäßiger Liquiditätsschwankungen auf die Zinssätze auszugleichen. Feinsteuerungsoperationen können am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode durchgeführt werden, um Liquiditätsungleichgewichten zu begegnen, die sich seit der Zuteilung des letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfts akkumuliert haben können. Die Feinsteuerung erfolgt in erster Linie über befristete Transaktionen, u. U. aber auch entweder in Form von Devisenswapgeschäften oder der Hereinnahme von Termineinlagen. Die Feinsteuerungsinstrumente und -verfahren werden der jeweiligen Art der Transaktionen und den dabei verfolgten speziellen Zielen angepasst. Feinsteuerungsoperationen werden üblicherweise von den NZBen über Schnelltender oder bilaterale Geschäfte durchgeführt. Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden.“

c)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus kann das Eurosystem strukturelle Operationen über die Emission von EZB-Schuldverschreibungen, befristete Transaktionen und endgültige Käufe bzw. Verkäufe durchführen. Diese Operationen werden genutzt, wenn die EZB die strukturelle Liquiditätsposition des Finanzsektors gegenüber dem Eurosystem (in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen) anpassen will. Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen oder im Wege der Emission von Schuldtiteln werden von den NZBen über Standardtender durchgeführt. Strukturelle Operationen mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe erfolgen normalerweise im Wege bilateraler Geschäfte durch die NZBen. Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen strukturelle Operationen von der EZB selbst durchgeführt werden.“

5.   In Abschnitt 1.3, Tabelle 1, dritte Spalte, wird die vierte Zeile „Emission von Schuldverschreibungen“ durch „Emission von EZB-Schuldverschreibungen“ ersetzt.

6.   Abschnitt 1.4 erhält folgende Fassung:

„Der geldpolitische Handlungsrahmen des Eurosystems ist so festgelegt, dass die Teilnahme eines großen Kreises von Geschäftspartnern gewährleistet ist. Mindestreservepflichtige Institute gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung dürfen die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen und an Offenmarktgeschäften über Standardtender sowie endgültige Käufe bzw. Verkäufe teilnehmen. Für die Teilnahme an Feinsteuerungsgeschäften kann das Eurosystem eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern auswählen. Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, werden mit devisenmarktaktiven Instituten abgeschlossen. Der Kreis der Geschäftspartner ist hierbei auf diejenigen Institute beschränkt, die für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden und im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.“

7.   Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„Es muss sich bei den Geschäftspartnern um finanziell solide Institute handeln. Sie sollen zumindest einer Form der auf EU-bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht durch die nationalen Behörden unterliegen (6). Im Hinblick auf ihre besondere EU-rechtliche institutionelle Stellung können finanziell solide Institute im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, die einer Aufsicht unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist, als Geschäftspartner zugelassen werden. Wirtschaftlich solide Institute, die einer nicht harmonisierten Aufsicht durch zuständige nationale Behörden unterliegen, die einen mit der harmonisierten EU/EWR-Aufsicht vergleichbaren Standard aufweist, können ebenfalls als Geschäftspartner zugelassen werden, z. B. im Euro-Währungsgebiet ansässige Niederlassungen von Instituten, die außerhalb des EWR gegründet worden sind.

b)

Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:

„Der Zugang zu den ständigen Fazilitäten und den Offenmarktgeschäften des Eurosystems im Wege von Standardtendern wird nur über die NZB des Mitgliedstaats gewährt, in dem das betreffende Institut gegründet worden ist. Wenn ein Institut Niederlassungen (seine Hauptverwaltung oder Zweigstellen) in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, kann jede Niederlassung bei der jeweiligen NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, an diesen Geschäften teilnehmen. Die Gebote eines Instituts dürfen aber in jedem Mitgliedstaat nur von einer Niederlassung (entweder der Hauptverwaltung oder einer dafür ausgewählten Zweigstelle) eingereicht werden.“

8.   Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:

„Bei Devisenswapgeschäften, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, müssen die Teilnehmer in der Lage sein, jederzeit großvolumige Devisengeschäfte effizient durchzuführen. Der Kreis der zu Devisenswapgeschäften zugelassenen Geschäftspartner entspricht den im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen Teilnehmern, die als Geschäftspartner für Devisenmarktinterventionen des Eurosystems ausgewählt wurden. Die Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Geschäftspartner bei Devisenmarktinterventionen werden in Anhang 3 dargestellt.“

b)

Der fünfte Absatz erhält folgende Fassung:

„Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen bilaterale Feinsteuerungsoperationen von der EZB selbst durchgeführt werden. Sollte die EZB bilaterale Geschäfte durchführen, so würde sie in solchen Fällen die Geschäftspartner nach einem Rotationssystem aus dem Kreis derjenigen Geschäftspartner im Euro-Währungsgebiet auswählen, die zu Schnelltendern und bilateralen Geschäften zugelassen sind, um eine gleichberechtigte Berücksichtigung zu gewährleisten.“

9.   Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:

„Hierzu zählen Verstöße sowohl gegen a) die Tenderregeln, wenn ein Geschäftspartner für den ihm in einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Liquiditätsbetrag nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten oder liquide Mittel (7) zu dessen Abwicklung (am Abwicklungstag) bereitstellt oder nicht bis zur Fälligkeit der Operation mittels entsprechendem Margenausgleich besichert, oder wenn er nicht ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn entfallenden Betrag anschafft, als auch gegen b) die Bestimmungen für bilaterale Geschäfte, wenn ein Geschäftspartner nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten anschafft oder den in einem bilateralen Geschäft vereinbarten Betrag nicht bereitstellt, oder wenn er ein ausstehendes bilaterales Geschäft nicht zu irgendeinem Zeitpunkt bis zu dessen Fälligkeit mittels entsprechendem Margenausgleich besichert.

b)

Der fünfte Absatz erhält folgende Fassung:

„Ferner kann sich eine Sanktion gegen einen Geschäftspartner in Form eines vorübergehenden Ausschlusses von den Offenmarktgeschäften auch auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene rechtlich unselbständige Zweigstellen desselben Instituts erstrecken. Ein Geschäftspartner kann ausnahmsweise auch vorübergehend von allen geldpolitischen Geschäften ausgeschlossen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Schwere des Verstoßes (etwa aufgrund seiner Häufigkeit oder seiner Dauer) geboten erscheint.“

10.   Abschnitt 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.   Vorübergehender Ausschluss, Beschränkung oder dauerhafter Ausschluss aufgrund von Risikoerwägungen oder Vertragsverletzungen

Auf der Grundlage vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Regelungen der jeweiligen NZB (oder der EZB) kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang von Geschäftspartnern zu den geldpolitischen Instrumenten vorübergehend oder dauerhaft ausschließen oder einschränken.

Außerdem kann der vorübergehende Ausschluss, die Beschränkung oder der dauerhafte Ausschluss von Geschäftspartnern in einigen Fällen gerechtfertigt sein, die unter den Begriff ‚Vertragsverletzung‘ eines Geschäftspartners im Sinne der vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Regelungen der NZBen fallen.

Schließlich kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen von bestimmten Geschäftspartnern als Sicherheiten bei Kreditoperationen des Eurosystems gegebene Vermögenswerte ablehnen, die Nutzung solcher Vermögenswerte einschränken oder zusätzliche Abschläge auf solche Vermögenswerte vornehmen.“

11.   In Kapitel 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Offenmarktgeschäfte spielen bei der Geldpolitik des Eurosystems eine wichtige Rolle; sie werden eingesetzt, um die Zinssätze und die Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu setzen. Die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems können hinsichtlich ihrer Zielsetzung, der Abstände, in denen sie durchgeführt werden, und der angewandten Verfahren in vier Gruppen unterteilt werden: Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, Feinsteuerungsoperationen und strukturelle Operationen. Befristete Transaktionen sind das wichtigste Offenmarktinstrument des Eurosystems; sie können bei allen vier Gruppen von Operationen genutzt werden. EZB-Schuldverschreibungen können bei strukturellen liquiditätsabsorbierenden Geschäften verwendet werden. Strukturelle Operationen können auch mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe durchgeführt werden. Darüber hinaus stehen dem Eurosystem zwei weitere Instrumente für die Durchführung von Feinsteuerungsoperationen zur Verfügung: Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen. In den folgenden Abschnitten werden die besonderen Merkmale der verschiedenen Arten von Offenmarktinstrumenten des Eurosystems im Einzelnen dargestellt.“

12.   In Abschnitt 3.1.4., zweiter Absatz erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

„Sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt. (Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen bilaterale befristete Transaktionen zur Feinsteuerung von der EZB selbst durchgeführt werden.)“

13.   In Abschnitt 3.2, vierter Absatz erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

„Sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt. (Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen endgültige Käufe bzw. Verkäufe von der EZB selbst durchgeführt werden.)“

14.   Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:

„EZB-Schuldverschreibungen stellen eine Verbindlichkeit der EZB gegenüber dem Inhaber der Schuldverschreibung dar. Sie werden in girosammelverwahrfähiger Form begeben und bei Zentralverwahrern im Euro-Währungsgebiet verwahrt. Die EZB schränkt die Übertragbarkeit der Schuldverschreibungen nicht ein. Weitere Bestimmungen zu den EZB-Schuldverschreibungen finden sich in den Bedingungen für diese Schuldverschreibungen.“

b)

Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:

„EZB-Schuldverschreibungen werden in abgezinster Form emittiert, d. h. zu einem Kurs, der unter dem Nennwert liegt, und bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst. Die Differenz zwischen dem Emissionsbetrag und dem Nennbetrag entspricht der Verzinsung des Emissionsbetrags zum vereinbarten Zinssatz für die Laufzeit der Schuldverschreibungen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen wird mit einem einfachen Zins nach der Eurozinsmethode (act/360) berechnet. Die Berechnung des Emissionsbetrags wird in Kasten 1 dargestellt.“

c)

Kasten 1 erhält die folgende Fassung:

15.   In Abschnitt 3.4, vierter Absatz erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„Sie werden in der Regel dezentral von den NZBen durchgeführt. (Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen bilaterale Devisenswapgeschäfte von der EZB selbst durchgeführt werden.) und“

16.   In Abschnitt 3.5, vierter Absatz erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„Die Hereinnahme erfolgt in der Regel dezentral durch die NZBen. (Der EZB-Rat kann beschließen, dass in Ausnahmefällen die bilaterale Hereinnahme von Termineinlagen (8) von der EZB selbst durchgeführt wird.) und

17.   In Abschnitt 4.1, dritter Absatz erhalten die Fußnoten 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)

Mit Beginn am 19. Mai 2008 wurde die dezentrale technische Infrastruktur von TARGET durch TARGET2 ersetzt. TARGET2 besteht aus der Gemeinschaftsplattform (über die alle Zahlungsaufträge nach derselben technischen Methode eingereicht, abgewickelt und ausgeliefert werden) sowie gegebenenfalls den Systemen der proprietären Heimatkontenführung der NZBen.

(2)

Darüber hinaus wird Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität nur Geschäftspartnern mit Zugang zu einem Konto bei der NZB gewährt, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, beispielsweise auf der Gemeinschaftsplattform TARGET2.“

18.   Abschnitt 4.2 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende des dritten Absatzes (dem ersten Absatz unter der Überschrift „Zugangsbedingungen“) wird folgende Fußnote (*) eingefügt:

„(*)

Darüber hinaus wird Zugang zur Einlagefazilität nur Geschäftspartnern mit Zugang zu einem Konto bei der NZB gewährt, über welches das Geschäft abgewickelt werden kann, beispielsweise auf der Gemeinschaftsplattform TARGET2.“

b)

Im siebten Absatz (dem zweiten Absatz unter der Überschrift „Laufzeit und Zinsgestaltung“ erhält Fußnote 12 folgende Fassung:

„(12)

Siehe Fußnote 6 in diesem Kapitel.“

19.   In Abschnitt 5.1.1 erhält Kasten 3 folgende Fassung:

20.   Abschnitt 5.1.3 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„Die Standardtender des Eurosystems werden über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen Geschäftspartnern, die keinen Zugang zu Wirtschaftsinformationsdiensten haben, den Tender unmittelbar bekannt geben. Die öffentliche Tenderankündigung enthält normalerweise die folgenden Angaben:“

b)

Im ersten Absatz erhält der zehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

„Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen),“

c)

In Absatz 1 erhält der siebzehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

„Stückelung der Schuldverschreibungen (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen),“

d)

In Absatz 1 erhält der achtzehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

„ISIN-Code der Emission (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen).“

21.   Abschnitt 5.1.4 wird wie folgt geändert:

a)

Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:

„Bei Zinstendern sind die Geschäftspartner berechtigt, bis zu zehn verschiedene Zins-/Preis-/Swap-Gebote abzugeben. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem die Anzahl der Gebote beschränken, die bei Zinstendern abgegeben werden dürfen. Bei jedem Gebot ist neben dem Betrag auch der jeweilige Zinssatz anzugeben, zu dem die Geschäftspartner mit den NZBen das jeweilige Geschäft abschließen wollen (9)  (10). Die Bietungssätze müssen auf volle Hundertstel-Prozentpunkte lauten. Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender muss der Swapsatz den allgemeinen Marktgepflogenheiten entsprechend quotiert werden und auf volle Hundertstel-Swappunkte lauten.

b)

Der siebte Absatz erhält folgende Fassung:

„Von den Geschäftspartnern wird erwartet, dass die ihnen im Rahmen von Tendergeschäften zugeteilten Beträge stets durch einen ausreichenden Betrag an notenbankfähigen Sicherheiten gedeckt sind (11). Die vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen, die von der betreffenden NZB angewandt werden, räumen das Recht ein, Sanktionen zu verhängen, falls ein Geschäftspartner keine für die Deckung des Zuteilungsbetrages ausreichenden Sicherheiten oder liquiden Mittel bereitstellt.

22.   In Abschnitt 5.1.5 erhält der dritte Absatz (der zweite Absatz unter der Überschrift „Zinstender in Euro“) folgende Fassung:

„Bei der Zuteilung von liquiditätsabschöpfenden Zinstendern (die bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen und der Hereinnahme von Termineinlagen verwendet werden können) werden die Gebote in aufsteigender Reihenfolge der Zinsgebote zusammengestellt (oder in absteigender Reihenfolge der gebotenen Preise). Gebote mit den niedrigsten Zinssätzen (dem höchsten Preis) werden vorrangig zugeteilt, und nachfolgende Gebote mit höheren Zinssätzen (niedrigeren Preisgeboten) werden so lange akzeptiert, bis der Gesamtbetrag, der abgeschöpft werden soll, erreicht ist. Wenn beim höchsten akzeptierten Zinssatz/niedrigsten Preis (d. h. dem marginalen Zinssatz/Preis) der Gesamtbetrag dieser Gebote den verbleibenden Zuteilungsbetrag übersteigt, wird Letzterer anteilig auf die Gebote nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen verbleibendem Zuteilungsbetrag und Gesamtbetrag der Gebote zum marginalen Zinssatz/Preis zugeteilt (siehe Kasten 5). Bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag auf das nächste Vielfache der Stückelung der EZB-Schuldverschreibungen gerundet. Bei sonstigen liquiditätsabsorbierenden Geschäften wird der jedem Geschäftspartner zugeteilte Betrag auf den nächsten vollen Euro gerundet.“

23.   Abschnitt 5.1.6 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„Das Ergebnis der Standardtender und Schnelltender wird über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen das Zuteilungsergebnis Geschäftspartnern ohne Zugang zu Wirtschaftsinformationsdiensten unmittelbar mitteilen. Die öffentliche Mitteilung über das Tenderergebnis enthält in der Regel folgende Angaben:“

b)

Der dreizehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Starttag und gegebenenfalls Fälligkeitstag des Geschäfts bzw. Abwicklungstag und Fälligkeit der Wertpapiere (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen),“

c)

Der sechzehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Stückelung der Schuldverschreibungen (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen),“

d)

Der siebzehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„ISIN-Code der Emission (bei der Emission von EZB-Schuldverschreibungen).“

24.   In Abschnitt 5.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die NZBen können Operationen in Form von bilateralen Geschäften durchführen. Diese können für Offenmarktoperationen zum Zwecke der Feinsteuerung und für strukturelle Operationen mittels endgültiger Käufe bzw. Verkäufe eingesetzt werden (12). Bilaterale Geschäfte werden im weiteren Sinne definiert als Verfahren, bei denen das Eurosystem ein Geschäft mit einem oder mehreren Geschäftspartnern abschließt, ohne sich eines Tenderverfahrens zu bedienen. Es lassen sich zwei verschiedene Arten von bilateralen Geschäften unterscheiden: Geschäfte, bei denen die Geschäftspartner direkt vom Eurosystem angesprochen werden, und Geschäfte, die über Börsen und Marktvermittler durchgeführt werden.

25.   In Abschnitt 5.3.1 erhält Tabelle 3 folgende Fassung:

„Tabelle 3

Normale Abwicklungstage bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems (13)

Geldpolitisches Instrument

Abwicklungstag bei Geschäften im Rahmen von Standardtendern

Abwicklungstag bei Geschäften im Rahmen von Schnelltendern oder bei bilateralen Geschäften

Befristete Transaktionen

T + 1 (14)

T

Endgültige Käufe bzw. Verkäufe

Gemäß den Marktgepflogenheiten für die zugrunde liegenden Sicherheiten

Emission von EZB-Schuldverschreibungen

T + 2

Devisenswapgeschäfte

T, T + 1 oder T + 2

Hereinnahme von Termineinlagen

T

26.   In Abschnitt 5.3.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Offenmarktgeschäfte auf der Grundlage von Standardtendern, also Hauptrefinanzierungsgeschäfte, längerfristige Refinanzierungsgeschäfte und strukturelle Operationen, werden normalerweise am ersten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem TARGET2 und alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind. Die Emission von EZB-Schuldverschreibungen wird jedoch am zweiten Tag nach dem Abschlusstag abgewickelt, an dem TARGET2 und alle entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme geöffnet sind. Grundsätzlich ist das Eurosystem bestrebt, Transaktionen im Zusammenhang mit seinen Offenmarktgeschäften in allen Mitgliedstaaten mit sämtlichen Geschäftspartnern, die ausreichende Sicherheiten gestellt haben, gleichzeitig abzuwickeln. Aufgrund verfahrenstechnischer Einschränkungen und technischer Merkmale der Wertpapierabwicklungssysteme können allerdings die zeitlichen Abläufe am Abwicklungstag von Offenmarktgeschäften innerhalb des Euro-Währungsgebiets voneinander abweichen. Der Zeitpunkt der Abwicklung der Hauptrefinanzierungsgeschäfte und der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte ist normalerweise identisch mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung einer früheren Operation mit entsprechender Laufzeit.“

27.   In Abschnitt 6.1, zweiter Absatz wird Fußnote 2 gestrichen.

28.   Abschnitt 6.2.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der fünfte Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Erwerb solcher Vermögenswerte muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen;

b)

die Vermögenswerte müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswerts (Originator) oder von einem Intermediär auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True-Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger oder des Intermediärs und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators oder Intermediärs;

c)

sie müssen durch einen Originator bzw. gegebenenfalls einen im EWR ansässigen Intermediär originiert und an den Emittenten verkauft werden;

d)

sie dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen anderer Asset-Backed Securities (15) bestehen. Sie dürfen ferner nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten (16)  (17) oder synthetischen Wertpapieren bestehen; und

e)

bei Kreditforderungen müssen die Schuldner und Gläubiger im EWR ansässig (bzw. wenn es sich um natürliche Personen handelt, wohnhaft) sein und müssen die zugehörigen Sicherheiten sich gegebenenfalls im EWR befinden. Das Recht, dem die Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein. Handelt es sich um Anleihen, müssen die Emittenten im EWR ansässig sein, die Schuldverschreibungen in einem EWR-Mitgliedstaat nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats begeben sein und müssen sich sämtliche zugehörigen Sicherheiten im EWR befinden (17).

In Fällen, in denen die Originatoren bzw. gegebenenfalls die Intermediäre im Euro-Währungsgebiet oder im Vereinigten Königreich ansässig waren, hat das Eurosystem verifiziert, dass keine gravierenden Rückholklauseln (‚Claw-back‘-Klauseln) in diesen Rechtsordnungen bestehen. Ist der Originator bzw. gegebenenfalls der Intermediär in einem anderen EWR-Land ansässig, können die Asset-Backed Securities nur als notenbankfähig betrachtet werden, wenn das Eurosystem sicherstellt, dass seine Rechte in angemessener Weise gegen Rückholklauseln (Claw-back-Klauseln) geschützt werden, die das Eurosystem nach dem Recht des betreffenden EWR-Lands für relevant erachtet. Zu diesem Zweck ist ein unabhängiges, in einer für das Eurosystem akzeptablen Form erstelltes Rechtsgutachten über die anwendbaren Rückholklauseln (‚Claw-back‘-Klauseln) des betreffenden Landes vorzulegen, bevor die Asset-Backed Securities als notenbankfähig gelten können (17). Um zu entscheiden, ob seine Rechte in angemessener Weise gegen Rückholklauseln (‚Claw-back‘-Klauseln) geschützt sind, kann das Eurosystem weitere Dokumente einschließlich einer Solvenzbescheinigung des Übertragungsempfängers für die Anfechtungsfrist verlangen. Zu den Rückholklauseln, die das Eurosystem als gravierend und daher als nicht angemessen betrachtet, gehören auch Regelungen, nach denen der Verkauf von Sicherheiten vom Liquidator allein auf der Basis ungültig gemacht werden kann, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Anfechtungsfrist) vor der Insolvenzerklärung des Verkäufers (Originator/Intermediär) abgeschlossen wurde oder nach denen eine solche Ungültigmachung vom Übertragungsempfänger nur verhindert werden kann, wenn er nachweisen kann, dass ihm die Insolvenz des Verkäufers (Originators/Intermediärs) zum Verkaufszeitpunkt nicht bekannt war.

b)

Der sechste Absatz erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen einer strukturierten Emission darf eine Tranche (oder Sub-Tranche) nicht anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sein, um notenbankfähig zu sein. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen, wenn keine andere Tranche (oder Sub-Tranche) — wie im Prospekt festgelegt — gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rangfolge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber dieser Tranche oder Sub-Tranche (in Bezug auf Kapitalbetrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird und dadurch diese Tranche (oder Sub-Tranche) unter den verschiedenen Tranchen oder Sub-Tranchen einer strukturierten Emission als Letzte von Verlusten erfasst wird. Im Fall von strukturierten Emissionen, deren Prospekt die Zustellung einer Vorfälligkeits- und Rangfolgemitteilung vorsieht, muss die Nichtnachrangigkeit einer Tranche (oder Sub-Tranche) im Rahmen der Zahlungspriorität sowohl in Bezug auf die Vorfälligkeits- als auch die Rangfolgemitteilung sichergestellt werden.“

c)

Im neunten Absatz (unter der Überschrift „Emissionsort“) erhält Fußnote 7 (die erste Fußnote in diesem Absatz) folgende Fassung:

„(7)

Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die ab dem 1. Januar 2007 über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben wurden bzw. werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper), der ein internationaler Zentralverwahrer oder gegebenenfalls ein Zentralverwahrer ist, hinterlegt sein, der/die die von der EZB festgelegten Mindeststandards erfüllt. Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note) begeben wurden, sowie zu diesem Zeitpunkt oder danach unter demselben ISIN-Code emittierte vertretbare Wertpapiere bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 über die ICSDs Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrstruktur für internationale Schuldverschreibungen begeben werden. Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die vor oder an diesem Datum begeben wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden sind nicht mehr notenbankfähig, wenn sie nach dem 30. September 2010 begeben werden. Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden, die vor oder an diesem Datum begeben wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.“

d)

Der zehnte Absatz (der erste Absatz unter der Überschrift „Abwicklungsverfahren“) erhält folgende Fassung:

„Die Schuldtitel müssen stückelos übertragbar sein. Sie müssen im Euro-Währungsgebiet auf einem Konto beim Eurosystem oder einem Wertpapierabwicklungssystem gehalten und darüber abgewickelt werden, das die von der EZB festgelegten Standards erfüllt, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann.“

e)

Im zwölften Absatz (dem einzigen Absatz unter der Überschrift „Zugelassene Märkte“) erhält Fußnote 13 (die letzte Fußnote) folgende Fassung:

„(13)

Marktfähige Sicherheiten, die als Kategorie-2-Sicherheiten übernommen wurden, und die vor dem 31. Mai 2007 ausgegeben und an nicht geregelten Märkten gehandelt wurden, die derzeit die Anforderungen des Eurosystems bezüglich Sicherheit und Zugänglichkeit, nicht aber hinsichtlich der Transparenz erfüllen, behalten ihre Notenbankfähigkeit bis zum 31. Dezember 2010, sofern sie alle anderen Zulassungskriterien erfüllen, und sind danach für Kreditgeschäfte des Eurosystems nicht mehr notenbankfähig. Dies gilt nicht für von Kreditinstituten ausgegebene ungedeckte marktfähige Sicherheiten, die als Kategorie-2-Sicherheiten übernommen wurden und mit Wirkung vom 31. Mai 2007 nicht mehr notenbankfähig sind.“

f)

Der fünfzehnte Absatz (der zweite Absatz unter der Überschrift „Sitz des Emittenten/Garanten“) erhält die folgende Fassung:

„Der Garant muss seinen Sitz im EWR haben, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten gemäß Abschnitt 6.3.2. zu erfüllen.“

29.   Abschnitt 6.2.2 wird wie folgt geändert:

a)

Im zweiten Absatz (dem ersten Absatz unter der Überschrift „Kreditforderungen“ erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

Art des Schuldners/Garanten: Notenbankfähige Schuldner und Garanten sind nichtfinanzielle Unternehmen (18), öffentliche Stellen und internationale oder supranationale Organisationen. Jeder Schuldner haftet einzeln und gesamtschuldnerisch für die vollständige Tilgung der betreffenden Kreditforderung (für Einzelkreditforderungen gesamtschuldnerisch haftbare Mitschuldner sind ausgeschlossen).

b)

Im zweiten Absatz erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

Sitz des Schuldners und Garanten: Der Schuldner muss im Euro-Währungsgebiet niedergelassen sein. Der Garant muss ebenfalls im Euro-Währungsgebiet niedergelassen sein, es sei denn, es ist keine Garantie erforderlich, um die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten gemäß Abschnitt 6.3.3 zu erfüllen. Dies gilt nicht für internationale oder supranationale Organisationen.“

c)

Im zweiten Absatz erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

Bonitätsanforderungen: Die Qualität von Kreditforderungen wird anhand der zugrunde liegenden Kreditwürdigkeit des Schuldners oder Garanten bemessen. Kreditforderungen müssen den hohen Bonitätsanforderungen der in Abschnitt 6.3.3 aufgeführten ECAF-Regeln für nicht marktfähige Sicherheiten genügen.“

d)

In zweiten Absatz erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung:

Anwendbares Recht: Der Vertrag über die Kreditforderung und die Vereinbarung zwischen dem Geschäftspartner und der die Kreditforderung als Sicherheit nutzenden NZB (‚Mobilisierungsvereinbarung‘) müssen beide dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Außerdem darf die Zahl der für a) den Geschäftspartner, b) den Gläubiger, c) den Schuldner, d) (gegebenenfalls) den Garanten, e) den Vertrag über die Kreditforderung und f) die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit insgesamt geltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten.“

e)

Im zweiten Absatz erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:

„(20)

Siehe Fußnote 20 in diesem Kapitel.“

f)

Im dritten Absatz (dem ersten Absatz unter der Überschrift „Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (RMBDS)“ erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

Sitz des Emittenten: Der Emittent muss im Euro-Währungsgebiet niedergelassen sein.“

g)

Im dritten Absatz, sechster Gedankenstrich erhält Fußnote 22 folgende Fassung:

„(22)

Siehe Fußnote 20 in diesem Kapitel.“

30.   Abschnitt 6.2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem fünften Absatz (dem dritten Absatz unter der Überschrift „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“) wird der folgende Absatz eingefügt:

„Zur Umsetzung der Geldpolitik, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten in Bezug auf enge Verbindungen, tauscht das Eurosystem von den Aufsichtsbehörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Daten über Kapitalbeteiligungen intern aus. Die Daten unterliegen den gleichen Geheimhaltungsstandards wie diejenigen, die von den Aufsichtsbehörden angewendet werden.“

b)

Der sechste Absatz (der vierte Absatz unter der Überschrift „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“) erhält folgende Fassung:

„Die vorgenannten Bestimmungen über enge Verbindungen gelten nicht für: a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle des EWR garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, b) gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe und ähnliche Instrumente), die gemäß den in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Bedingungen begeben sind, oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter b) genannten Instrumenten vergleichbar sind wie z. B. bei i) nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen, oder ii) strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, (d. h. bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen, die von der Europäischen Kommission nicht für OGAW-konform erklärt wurden), die alle für Asset-Backed Securities geltenden Kriterien gemäß Abschnitt 6.2 und 6.3 und die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen (19):

Sämtliche als Sicherheiten für die strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen dienenden Wohnimmobilienkredite müssen auf Euro lauten, der Emittent (und der Schuldner und Garant, falls es sich um juristische Personen handelt) muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen in einem Mitgliedstaat belegen sein und das für das Darlehen geltende Recht muss das eines Mitgliedstaats sein.

Wohnimmobilienkredite kommen für den Deckungspool relevanter strukturierter gedeckter Schuldverschreibungen in Betracht, sofern sie durch eine zulässige Garantie garantiert oder durch eine Hypothek besichert sind. Eine zulässige Garantie muss bei einem Ausfall innerhalb von 24 Monaten zahlbar sein. Als Sicherheit für garantierte Darlehen dienende zulässige Garantien können in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, einschließlich in Form von Versicherungsverträgen, vorausgesetzt sie werden von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt. Der Garant im Rahmen dieser garantierten Darlehen darf keine engen Verbindungen zum Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen haben und muss während der Laufzeit des Geschäfts mindestens ein Rating einer zugelassenen externen Ratingagentur von A+/A1/AH aufweisen.

Bis zu 10 % des Deckungspools können durch Sicherheiten hoher Qualität ersetzt werden. Dieser Schwellenwert kann nur nach einer eingehenden Überprüfung durch die jeweilige NZB überschritten werden.

Von jedem zulässigen Darlehen können höchstens 80 % des Beleihungswerts über die Emission von strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen finanziert werden. Die Berechnung des Beleihungswerts muss auf Basis einer konservativen Marktbewertung erfolgen.

Die obligatorische Überbesicherung beträgt mindestens 8 %.

Der Höchstkreditbetrag für Wohnimmobilienkredite beträgt 1 Mio. EUR.

Die Einzelbonitätsbewertung des Deckungspools muss einer jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit von 10 Basispunkten gemäß dem ‚Single A‘-Rating entsprechen (siehe Abschnitt 6.3.1).

Für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder für die Transaktion relevante entsprechende Rechtssubjekte in Zusammenhang mit strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen gilt ein langfristiges Mindestrating von ‚Single A‘ (d.h. ‚A-‘ von Fitch bzw. Standard & Poor's, ‚A3‘ von Moody’s bzw. ‚AL‘ von DBRS).

Darüber hinaus müssen die Geschäftspartner die rechtsgültige Bescheinigung einer renommierten Anwaltskanzlei vorlegen, in der bestätigt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Der Emittent der Schuldverschreibungen ist ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Kreditinstitut und keine Zweckgesellschaft, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Schuldverschreibungen von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut garantiert werden.

Der Emittent/die Emission der Schuldverschreibungen unterliegt nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig ist oder die Papiere begeben wurden, der besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen.

Im Falle der Insolvenz des Emittenten genießen die Inhaber der Schuldverschreibungen Vorrang in Bezug auf die Rückzahlung der Hauptschuld und von Zinszahlungen aus den (zugrunde liegenden) notenbankfähigen Sicherheiten.

Die durch die Emission von Schuldverschreibungen erzielten Beträge müssen (gemäß den in den Schuldverschreibungsunterlagen festgelegten Anlageregeln) im Einklang mit den entsprechenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Schuldverschreibungen oder sonstigen auf die fraglichen Vermögenswerte anwendbaren Vorschriften investiert werden.

c)

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 4

Für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassene Sicherheiten

Zulassungskriterien

Marktfähige Sicherheiten (20)

Nicht marktfähige Sicherheiten (21)

Art der Sicherheit

EZB-Schuldverschreibungen

Sonstige marktfähige Schuldtitel (22)

Kreditforderungen

RMBDs

Bonitätsanforderungen

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für marktfähige Sicherheiten beurteilt. (22)

Der Schuldner/Garant muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Kreditwürdigkeit wird anhand der ECAF-Regeln für Kreditforderungen beurteilt.

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für RMBDs beurteilt.

Emissionsort

EWR (22)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Abwicklungs-/ Bearbeitungs- verfahren

Abwicklungsort: Euro-Währungsgebiet

Die Sicherheiten müssen zentral in girosammelfähiger Form bei Zentralbanken oder einem Wertpapierabwicklungs-system hinterlegt werden, das den EZB-Mindeststandards entspricht

Verfahren des Eurosystems

Verfahren des Eurosystems

Art des Emittenten/Schuldners/Garanten

Zentralbanken

Öffentliche Hand

Privater Sektor

Internationale und supranationale Organisationen

Öffentliche Hand

Nicht finanzielle Unternehmen

Internationale und supranationale Organisationen

Kreditinstitute

Sitz des Emittenten, Schuldners und Garanten

Emittent (22): EWR oder G-10-Länder außerhalb des EWR

Schuldner: EWR

Garant (22): EWR

Euro-Währungsgebiet

Euro-Währungsgebiet

Zulässige Märkte

Geregelte Märkte

Von der EZB zugelassene nicht geregelte Märkte

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Währung

Euro

Euro

Euro

Mindestbetrag

Nicht zutreffend

Mindestbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreditforderung

1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011

Inländische Nutzung: Festlegung durch NZBen,

Grenzüberschreitende Nutzung: einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR

Ab 1. Januar 2012:

Einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR im gesamten Euro-Währungsgebiet

Nicht zutreffend

Rechtsgrundlage

Bei Asset-Backed Securities muss der Erwerb der zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen. Das Recht, dem die zugrunde liegenden Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Geltendes Recht für den Vertrag über die Kreditforderung und ihre Nutzung als Sicherheit: Recht eines Mitgliedstaats

Insgesamt darf die Zahl der für

a)

den Geschäftspartner,

b)

den Gläubiger,

c)

den Schuldner,

d)

den Garanten (falls zutreffend),

e)

den Vertrag über die Kreditforderung und

f)

die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderungen als Sicherheit geltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten.

Nicht zutreffend

Grenzüberschreitende Nutzung

Ja

Ja

Ja

31.   Abschnitt 6.3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der vierte Absatz erhält folgende Fassung:

„Hinsichtlich externer Ratingagenturen muss die Bonitätsbeurteilung auf einem öffentlichen Rating basieren. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, Klärungen zu verlangen, wenn es dies als notwendig erachtet. Im Falle von Asset-Backed Securities müssen die Ratings in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutert werden, und zwar entweder in Form eines detaillierten ‚Pre-Sale Report‘ oder eines ‚New Issue Report‘. Dieser Bericht muss unter anderem eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten sowie aller sonstigen relevanten Besonderheiten einer Transaktion enthalten. Außerdem müssen ECAIs regelmäßig Performance-Berichte für Asset-Backed Securities veröffentlichen. Die Veröffentlichung dieser Berichte sollte im Einklang mit den Intervallen und Terminen von Kuponzahlungen erfolgen. Diese Berichte sollten mindestens eine Aktualisierung der wichtigsten Transaktionsdaten (z. B. Zusammensetzung des Sicherheitenpools, Transaktionsbeteiligte und Kapitalstruktur) sowie Performance-Angaben umfassen.“

b)

Der fünfte Absatz erhält folgende Fassung:

„Als Schwellenwert für hohe Bonitätsanforderungen, die mindestens erfüllt werden müssen (Bonitätsschwellenwert), hat das Eurosystem ein Rating von ‚Single A‘ festgelegt (23). Das Eurosystem betrachtet eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung dieses Wertes — als Äquivalent zu einem ‚Single A‘-Rating. Die Abgrenzung des Ereignisses ‚Ausfall‘ im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen beruht auf der in der Eigenkapitalrichtlinie (24) festgelegten Definition. Das Eurosystem veröffentlicht für jede zugelassene externe Ratingagentur die letzte Ratingstufe, die den Bonitätsschwellenwert noch erfüllt. Dabei übernimmt das Eurosystem für seine ebenfalls regelmäßig verifizierte Beurteilung der externen Ratingagentur keine Haftung. Für Asset-Backed Securities wird der Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating von ‚Triple A‘ (25) bei Ausgabe definiert. Während der Laufzeit des Wertpapiers muss die Mindestratingstufe des Eurosystems von ‚Single A‘ eingehalten werden.

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„Vermögenswerte können aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten gestrichen werden, wenn sie von Rechtssubjekten begeben oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren worden ist bzw. die sonstigen von der EU gemäß Artikel 75 des Vertrags oder einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat einen Beschluss gefasst hat, durch den ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird.“

32.   Abschnitt 6.3.2 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

Bonitätsbeurteilung von Asset-Backed Securities durch eine externe Ratingagentur: Für ab dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities verlangt das Eurosystem mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die jeweilige Emission. Zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit dieser Wertpapiere wird die ‚Second-Best‘-Regel angewendet, d. h. nicht nur die beste, sondern auch die zweitbeste verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung muss den für Asset-Backed Securities geltenden Bonitätsschwellenwert erfüllen. Auf der Grundlage dieser Regel verlangt das Eurosystem zur Notenbankfähigkeit der Wertpapiere für beide Bonitätsbeurteilungen ein ‚AAA‘/‚Aaa‘-Rating bei Emission und ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers.

Ab dem 1. März 2011 müssen alle Asset-Backed Securities ungeachtet ihres Ausgabedatums mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die Ausgabe aufweisen und die ‚Second-Best‘-Regel muss erfüllt werden, damit die Wertpapiere notenbankfähig bleiben.

Für vor dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities, die nur eine Bonitätsbeurteilung aufweisen, muss vor dem 1. März 2011 eine zweite Bonitätsbeurteilung eingeholt werden. Bei vor dem 1. März 2009 ausgegebenen Asset-Backed Securities müssen beide Bonitätsbeurteilungen ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen. Bei zwischen dem 1. März 2009 und dem 28. Februar 2010 ausgegebenen Asset-Backed Securities muss die erste Bonitätsbeurteilung ein ‚AAA‘/‚Aaa‘-Rating bei Ausgabe und ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen, während die zweite Bonitätsbeurteilung sowohl bei Ausgabe (26) als auch während der Laufzeit des Wertpapiers ein ‚Single A‘-Rating aufweisen muss.

Vertretbare (fungible) Daueremissionen (‚tap issuances‘) von Asset-Backed Securities werden als Neuemissionen von Asset-Backed Securities betrachtet. Alle Asset-Backed Securities, die unter dem gleichen ISIN-Code emittiert werden, müssen die zum Zeitpunkt der letzten vertretbaren Daueremission gültigen Zulassungskriterien erfüllen. Bei vertretbaren Daueremissionen von Asset-Backed Securities, die die zum Zeitpunkt der letzten vertretbaren Daueremission gültigen Zulassungskriterien nicht erfüllen, gelten sämtliche unter dem gleichen ISIN-Code emittierten Asset-Backed Securities als nicht notenbankfähig. Diese Regelung gilt nicht für vertretbare Daueremissionen von Asset-Backed Securities, die am 10. Oktober 2010 im Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten enthalten sind, wenn die letzte Daueremission vor diesem Datum erfolgt ist. Nicht vertretbare Daueremissionen werden als unterschiedliche Asset-Backed Securities angesehen.

b)

Im ersten Absatz, dritter Gedankenstrich, erhält der dritte Gedankenstrich die folgende Fassung:

„Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und rechtsgültig sowie gegenüber dem Garanten verbindlich und durchsetzbar sein.“

c)

Im zweiten Absatz, erster Gedankenstrich, erhält die Einleitung folgende Fassung:

Emittenten und Garanten des öffentlichen Sektors im Euro-Währungsgebiet: Wird eine marktfähige Sicherheit von einer im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen regionalen Gebietskörperschaft, lokalen Behörde oder öffentlichen Stelle (gemäß Definition der Eigenkapitalrichtlinie) begeben oder garantiert, ist folgendes Verfahren anzuwenden:“

d)

Im zweiten Absatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

Emittenten und Garanten des nichtfinanziellen Unternehmenssektors im Euro-Währungsgebiet: Können die hohen Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die von im Euro-Währungsgebiet niedergelassenen nichtfinanziellen Unternehmen (27) begeben/garantiert wurden, nicht anhand eines ECAI-Ratings der Emission, des Emittenten oder des Garanten festgestellt werden, dann greifen die ECAF-Regeln für Kreditforderungen. Das heißt, die Geschäftspartner können ihr eigenes internes Ratingverfahren, interne Bonitätsanalyseverfahren der NZBen oder Ratingtools externer Anbieter verwenden. Marktfähige Schuldtitel nichtfinanzieller Unternehmen ohne externe Bonitätsbeurteilung werden nicht in das veröffentlichte Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen.

33.   Abschnitt 6.3.3 wird wie folgt geändert:

a)

Im fünften Absatz, erster Gedankenstrich (Schuldner oder Garanten des öffentlichen Sektors), Punkt ii) erhält Fußnote 35 folgende Fassung:

„(35)

Siehe Fußnote 34 in diesem Kapitel.“

b)

Im fünften Absatz, erster Gedankenstrich, Punkt iii) erhält Fußnote 36 die folgende Fassung:

„(36)

Siehe Fußnote 39 in diesem Kapitel.“

c)

Im fünften Absatz, zweiter Gedankenstrich (Schuldner oder Garanten des nichtfinanziellen Unternehmenssektors), erhält Fußnote 37 (die erste Fußnote in diesem Gedankenstrich) folgende Fassung:

„(37)

Hat der Geschäftspartner ein ECAI als Bonitätsbeurteilungsquelle gewählt, kann die Regelung, dass das beste Rating Anwendung findet, genutzt werden (siehe Fußnote 34 in diesem Kapitel).“

d)

Im sechsten Absatz erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„Die Garantie muss dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen und rechtsgültig sowie gegenüber dem Garanten verbindlich und durchsetzbar sein.“

34.   In Abschnitt 6.3.4 erhält der 14. Absatz (der erste Absatz unter der Überschrift „Ratingtools (RT) externer Anbieter“) folgende Fassung:

„Ratingtools werden von Rechtssubjekten angeboten, die die Bonität von Schuldnern systematisch und mechanisch in erster Linie anhand von quantitativen Modellen beurteilen, unter anderem auf der Grundlage geprüfter Abschlüsse, und deren Bonitätsbeurteilungen nicht für eine allgemeine Veröffentlichung gedacht sind. Ein RT-Anbieter, der am ECAF teilnehmen möchte, muss bei der NZB des Landes, in dem er ansässig ist, einen Antrag stellen und hierfür das entsprechende Formular des Eurosystems verwenden; der Antrag ist durch die im Antragsformular genannten zusätzlichen Dokumente zu vervollständigen. Geschäftspartner, die innerhalb des ECAF einen bestimmten RT-Anbieter nutzen möchten, der nicht vom Eurosystem zugelassen ist, müssen bei der NZB des Landes, in dem sie ansässig sind, einen Antrag stellen und hierfür das entsprechende Formular des Eurosystems verwenden; der Antrag ist durch die im Antragsformular genannten zusätzlichen Dokumente zu vervollständigen. Das Eurosystem entscheidet über die Zulassung des vorgeschlagenen RT-Anbieters auf der Grundlage der Erfüllung der Zulassungskriterien des Eurosystems (28).

35.   In Abschnitt 6.4.1 erhält Kasten 7 folgende Fassung:

36.   Abschnitt 6.4.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Das Eurosystem beschränkt die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einem anderem Rechtssubjekt ausgegeben werden, mit dem das Kreditinstitut enge Verbindungen gemäß Abschnitt 6.2.3 unterhält. Vermögenswerte dieser Art können nur als Sicherheit eines Geschäftspartners genutzt werden, soweit der diesen Sicherheiten vom Eurosystem zugeordnete Wert nach Abzug von Bewertungsabschlägen nicht 10 % des Gesamtwertes der Sicherheiten überschreitet, die von diesem Geschäftspartner nach Abzug der Bewertungsabschläge gestellt werden. Diese Obergrenze gilt nicht für Vermögenswerte, die durch eine öffentliche Stelle garantiert werden, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn der Wert der vorstehend genannten unbesicherten Schuldtitel nach Abzug von Bewertungsabschlägen 50 Mio. EUR nicht überschreitet. Bei einer Verschmelzung zwischen zwei oder mehreren Emittenten solcher Vermögenswerte oder der Errichtung einer engen Verbindung zwischen diesen Emittenten werden diese Emittenten im Rahmen dieser Beschränkung erst nach einem Jahr ab dem Datum der Verschmelzung oder der Errichtung einer engen Verbindung als eine Emittentengruppe behandelt.“

b)

In Tabelle 6 erhält Fußnote 4 folgende Fassung:

„(4)

In Liquiditätskategorie II sind nur marktfähige Sicherheiten solcher Emittenten enthalten, die von der EZB als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert wurden. Von anderen Institutionen emittierte marktfähige Sicherheiten sind — je nach Emittent und Art der Sicherheit — der Kategorie III oder IV zuzuordnen.“

37.   Abschnitt 6.6.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält Fußnote 52 folgende Fassung:

„(52)

Siehe Fußnote 57 in diesem Kapitel.“

b)

In Absatz 3 erhält Fußnote 53 folgende Fassung:

„(53)

Siehe Fußnote 57 in diesem Kapitel.“

38.   In Abschnitt 6.7 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Geschäftspartner, die Zweigstellen von Kreditinstituten ohne Sitz im EWR oder in der Schweiz sind, dürfen solche Schuldtitel nicht als Sicherheiten einreichen.“

39.   In Abschnitt 7.1 erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

„Bei der Anwendung von Mindestreserven ist die EZB verpflichtet, im Einklang mit den in Artikel 127 des Vertrags und in Artikel 2 der ESZB-Satzung festgelegten Zielen des Eurosystems zu handeln. Dies schließt unter anderem den Grundsatz ein, Anreize für beträchtliche unerwünschte Verlagerungen oder Disintermediation zu vermeiden.“

40.   Abschnitt 7.2 erhält folgende Fassung:

„Nach Artikel 19.1 der ESZB-Satzung verlangt die EZB, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven unterhalten. Danach gelten die Mindestreservevorschriften des Eurosystems auch für Zweigstellen im Euro-Währungsgebiet von Instituten, die ihren Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets haben. Allerdings unterliegen außerhalb des Euro-Währungsgebiets niedergelassene Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben, diesen Vorschriften nicht.

Institute sind ab Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der ihnen die Zulassung entzogen wird, sie diese aufgeben oder in der eine Justizbehörde bzw. eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen, von der Mindestreservepflicht befreit. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates und der Verordnung EZB/2003/9 kann die EZB darüber hinaus unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes andere Institute von ihren aus dem Mindestreservesystem des Eurosystems resultierenden Verpflichtungen entbinden, wenn diese Sanierungsmaßnahmen oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der EU gemäß Artikel 75 des Vertrags oder einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind, oder gegen die der EZB-Rat einen Beschluss gefasst hat, durch den ihr Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird, oder wenn eine Einbeziehung dieser Institute in das Mindestreservesystem des Eurosystems nicht zweckmäßig wäre. Wenn ihre Entscheidung über eine solche Ausnahmeregelung auf den Zielen des Mindestreservesystems beruht, berücksichtigt die EZB mindestens eines der folgenden Kriterien:

es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;

dem Kreditinstitut ist die Ausübung von Bankfunktionen im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;

alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.

Die EZB erstellt und führt ein Verzeichnis der Institute, die den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Die EZB veröffentlicht daneben ein Verzeichnis aller Institute, die von ihren Verpflichtungen gemäß dem Mindestreservesystem aus anderen Gründen entbunden sind als ihrer Sanierung oder dem Einfrieren ihres Vermögens bzw. sonstigen von der EU gemäß Artikel 75 des Vertrags oder einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, durch die die Verfügung über das Vermögen des Instituts eingeschränkt wird, oder einer Entscheidung des EZB-Rates, durch die das Institut vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen wird (29). Die Geschäftspartner können diese Verzeichnisse zur Feststellung heranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Die nach Geschäftsschluss am letzten Eurosystem-Geschäftstag jedes Kalendermonats öffentlich zugänglichen Verzeichnisse gelten für die Berechnung der Mindestreservebasis für die im übernächsten Kalendermonat beginnende Erfüllungsperiode. Beispielsweise würde die Mindestreservebasis für die im April beginnende Erfüllungsperiode auf Basis des Ende Februar veröffentlichten Verzeichnisses berechnet.

41.   Abschnitt 7.3 wird wie folgt geändert:

a)

Im siebten Absatz (dem zweiten Absatz unter der Überschrift „Berechnung des Mindestreserve-Solls“) erhält Fußnote 7 folgende Fassung:

„(7)

Instituten, die nach den Bestimmungen der Meldevorschriften für die Geld-und Bankenstatistiken der EZB statistische Daten als Gruppe auf aggregierter Basis melden dürfen (siehe Anlage 4), wird nur ein derartiger Freibetrag für die Gruppe insgesamt gewährt, es sei denn, die Institute machen Angaben über die Mindestreservebasis und die Mindestreservebestände in so ausführlicher Form, dass das Eurosystem deren Richtigkeit und Qualität überprüfen und das Mindestreserve-Soll für jedes einzelne der Gruppe angehörende Institut bestimmen kann.“

b)

In Kasten 9 erhält Fußnote (*) die folgende Fassung:

„(*)

In der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14) wird ausdrücklich verlangt, dass Verbindlichkeiten aus Einlagen zum Nominalwert gemeldet werden müssen. Unter Nominalwert versteht man den Kapitalbetrag, den der Schuldner dem Gläubiger laut Vertrag zurückzahlen muss. Diese Anpassung wurde erforderlich, da die Richtlinie Nr. 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) dahin gehend abgeändert worden war, dass bestimmte Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden konnten.“

42.   In Abschnitt 7.4 erhält der zweite Absatz (der erste Absatz unter der Überschrift „Haltung von Mindestreserven“) folgende Fassung:

„Jedes Institut muss Mindestreserven auf mindestens einem Mindestreservekonto bei der NZB in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem es seinen Sitz hat. Bei Instituten, die mehr als eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, ist die Hauptverwaltung für die Haltung der gesamten Mindestreserven aller inländischen Niederlassungen des jeweiligen Instituts verantwortlich (30). Ein Institut, das Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat unterhält, ist verpflichtet, entsprechend seiner Mindestreservebasis in den jeweiligen Mitgliedstaaten Mindestreserven bei den NZBen dieser Mitgliedstaaten zu unterhalten.

43.   Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Definition des Begriffs „Enge Verbindungen“ erhält folgende Fassung:

Enge Verbindungen (close links): Eine Situation, in der der Geschäftspartner mit einem Emittenten/Schuldner/Garanten von notenbankfähigen Sicherheiten aufgrund der Tatsache verbunden ist, dass: a) der Geschäftspartner direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält oder b) der Emittent/Schuldner/Garant direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält oder c) eine dritte Partei entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere andere Unternehmen mehr als 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners und mehr als 20 v. H. am Kapital des Emittenten/Schuldners/Garanten hält.“

b)

Die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ erhält folgende Fassung:

Kreditinstitut (credit institution): Ein Institut im Sinne von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (31) entsprechend deren Umsetzung im nationalen Recht, das der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt, oder ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das der Aufsicht im Rahmen eines mit der Aufsicht durch eine zuständige nationale Behörde vergleichbaren Standards unterliegt.

c)

Die Definition des Begriffs „Elektronisches Geld“ wird gestrichen.

d)

Es wird eine Definition des Begriffs „Liquiditätsunterstützung bei ABS-Transaktionen“ eingefügt:

Liquiditätsunterstützung bei ABS-Transaktionen (Liquidity support in an ABS transaction): Sämtliche strukturellen Merkmale, die dazu genutzt werden können, während der Laufzeit eines Geschäfts potenziell auftretende vorübergehende Cashflow-Defizite zu decken.“

e)

Die Definition von „Ratingtools“ erhält die folgende Fassung:

Rating tools (RTs): Eine der Quellen für die Bonitätsbeurteilung im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF), die von den Rechtssubjekten bereitgestellt wird, durch die die Bonität von Schuldnern systematisch und mechanisch in erster Linie anhand von quantitativen Modellen beurteilt wird, die unter anderem auf geprüfte Abschlüsse abstellen, und deren Bonitätsbeurteilungen nicht für eine allgemeine Veröffentlichung gedacht sind. Für eine Aufnahme in das ECAF muss jedes dieser Rechtssubjekte gesondert vom Eurosystem zugelassen werden.“

f)

Die Definition des Begriffs „Vertrag“ erhält folgende Fassung:

Vertrag (Treaty): Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.“

44.   Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1 wird am Ende der Bezeichnung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die folgende Fußnote (*) eingefügt:

„(*)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.“

b)

In Abschnitt 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (32) soll es der EZB und — im Einklang mit Artikel 5.2 der ESZB-Satzung — den NZBen, die diese Arbeit so weit wie möglich ausführen, ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB, und insbesondere ihrer Aufgabe der Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erforderlich sind. Die gemäß Verordnung EZB/2008/32 erhobenen statistischen Daten werden dafür verwendet, die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu erstellen, die hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklung anhand der aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten der in den als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten ansässigen MFIs zu vermitteln.

c)

In Abschnitt 2 erhält der vierte Absatz folgende Fassung:

„Zweitens sind für die in der Verordnung EZB/2008/32 dargelegten Berichtspflichten die Grundsätze der Transparenz und Rechtssicherheit zu beachten. Der Grund hierfür ist, dass diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und im ganzen Euro-Währungsgebiet unmittelbar gilt. Sie erlegt natürlichen und juristischen Personen direkte Verpflichtungen auf; bei Nichteinhaltung der EZB-Meldepflicht kann die EZB Sanktionen verhängen (siehe Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98). Daher sind die Berichtspflichten klar definiert, und jede hiervon abweichende Entscheidung der EZB bei der Überprüfung oder der Zwangserhebung von statistischen Daten folgt nachvollziehbaren Grundsätzen. Drittens muss die EZB die Belastungen durch die Berichtspflicht im Einklang mit den statistischen Grundsätzen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken des ESZB möglichst gering halten (siehe Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98). Diese Grundsätze werden in der öffentlichen Erklärung hinsichtlich der europäischen Statistiken des ESZB gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB näher festgelegt.“

d)

In Abschnitt 2 erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

„Daher werden die statistischen Daten, die von den nationalen Zentralbanken nach der Verordnung EZB/2008/32 erhoben werden, auch zur Ermittlung der Mindestreservebasis gemäß Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (33) genutzt.

e)

In Abschnitt 2 erhält der sechste Absatz folgende Fassung:

„Die Verordnung EZB/2008/32 definiert in allgemein gehaltenen Formulierungen lediglich den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen und seine Berichtspflichten sowie die Grundsätze, nach denen die EZB und die NZBen in der Regel ihr Recht, statistische Daten zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, ausüben. Die Einzelheiten der statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtpflichten gegenüber der EZB zu melden sind, und die Mindestanforderungen, die dabei einzuhalten sind, werden in Anhang I bis IV der Verordnung EZB/2008/32 näher erläutert.“

f)

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Zu den MFIs gehören gebietsansässige Kreditinstitute, wie sie im Unionsrecht definiert sind, sowie alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren. Die EZB erstellt und führt eine Liste der Institute im Einklang mit dieser Definition, wobei sie den in Anhang I der Verordnung EZB/2008/32 aufgeführten Klassifizierungsgrundsätzen folgt. Die Zuständigkeit für die Erstellung und Pflege der Liste der MFIs für statistische Zwecke liegt beim Direktorium der EZB. Die im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs stellen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen dar. Die NZBen sind berechtigt, kleinen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung EZB/2008/32 einzuräumen. Diese Ausnahmeregelungen ermöglichen den NZBen, das ‚cutting off the tail‘-Verfahren anzuwenden.“

g)

Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„Zur Erstellung der konsolidierten Bilanz muss der gebietsansässige tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Bilanzdaten melden. Weitere Daten werden vierteljährlich erhoben. Die zu meldenden statistischen Daten werden in Anhang I der Verordnung EZB/2008/32 näher erläutert. Die relevanten statistischen Daten werden von den NZBen erhoben, die die einzuhaltenden Meldeverfahren festlegen müssen.

Durch die Verordnung EZB/2008/32 werden die NZBen nicht daran gehindert, bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen statistische Daten zu erheben, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen der EZB als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erforderlich sind, den die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt haben und der anderen statistischen Zwecken dient. Die Erfüllung der in Verordnung EZB/2008/32 dargelegten statistischen Anforderungen sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. In bestimmten Fällen kann die EZB auf die für solche anderen Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen, wenn dies zur Deckung ihres Datenbedarfs notwendig ist.

Wenn eine NZB eine Ausnahmeregelung gemäß obiger Definition gewährt, führt dies dazu, dass die betroffenen kleinen MFIs verminderten Berichtspflichten unterliegen (dies beinhaltet unter anderem eine Beschränkung auf vierteljährliche Meldungen), die im Rahmen der Mindestreservepflicht vorgeschrieben und in Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 näher dargelegt sind. Die Anforderungen an diejenigen kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind, sind in Artikel 8 dieser Verordnung dargelegt. Allerdings können MFIs, denen eine Ausnahmeregelung eingeräumt wurde, der Meldepflicht auch in vollem Umfang nachkommen.“

h)

In Abschnitt 5 erhalten die ersten acht Absätze folgende Fassung:

„Um den Meldeaufwand zu minimieren und eine Doppelerhebung von statistischen Daten zu vermeiden, werden die von den MFIs nach der Verordnung EZB/2008/32 gemeldeten statistischen Bilanzdaten auch zur Berechnung der Mindestreservebasis nach der Verordnung EZB/2003/9 genutzt.

Daher müssen die Berichtspflichtigen ihrer jeweiligen NZB Daten für statistische Zwecke gemäß der nachstehenden Tabelle 1 melden. Diese Tabelle ist in Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 enthalten. Die mit einem ‚(*)‘ markierten Felder werden von den berichtenden Instituten für die Ermittlung ihrer Mindestreservebasis verwendet (siehe auch Kapitel 9, Kasten 7).

Um eine korrekte Berechnung der Mindestreservebasis vornehmen zu können, auf die ein positiver Mindestreservesatz anzuwenden ist, ist eine detaillierte Aufgliederung der Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren, der Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren und der aus Repogeschäften stammenden Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber den Sektoren (‚Inland‘ und ‚Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten‘) ‚MFIs‘, ‚reservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen‘, dem ‚Zentralstaat‘ und gegenüber der ‚Übrigen Welt‘ erforderlich.

Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in Verordnung EZB/2008/32 genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ gemäß Tabelle 1a die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere), sofern davon keine fett gedruckten Positionen der Tabelle 1 betroffen sind.

Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 enthält Sonder- und Übergangsbestimmungen sowie Bestimmungen über Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, im Hinblick auf die Anwendung des Mindestreservesystems.

Anhang III der Verordnung EZB/2008/32 beinhaltet insbesondere ein Meldesystem für Kreditinstitute, die in das so genannte ‚cutting off the tail‘-Verfahren einbezogen sind. Solche Kreditinstitute müssen mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß der nachfolgenden Tabelle 1a melden. Diese Institute gewährleisten außerdem, dass die Meldung gemäß Tabelle 1a mit den Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen der Tabelle 1 exakt übereinstimmt. Die Mindestreservedaten für drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden der Institute, die in das ‚cutting off the tail‘-Verfahren einbezogen sind, beruhen auf den von den NZBen erhobenen Quartalsendständen.

Anhang III enthält ferner Bestimmungen über aggregierte Meldungen von Kreditinstituten als Gruppe. Nach Genehmigung durch die EZB können mindestreservepflichtige Kreditinstitute, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, die statistischen Daten über ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe einreichen, sofern alle betreffenden Institute auf den Abzug eines Freibetrags von ihrem Mindestreserve-Soll verzichtet haben. Das Recht auf Abzug eines Freibetrags bleibt jedoch für die Gruppe insgesamt bestehen. Wurde es einer Gruppe von Kreditinstituten gestattet, Mindestreserven über einen Intermediär vorzuhalten, der jedoch eine solche Gruppenmeldung nicht zugute kommt, kann die jeweilige NZB den Intermediär autorisieren, eine aggregierte statistische Meldung (außer für die Reservebasis) für diese Gruppe von Kreditinstituten abzugeben. In diesem Fall steht das Recht auf Abzug des Freibetrags weiterhin den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zu. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der Liste der MFIs der EZB aufgeführt.

Darüber hinaus enthält dieser Anhang auch Bestimmungen im Hinblick auf Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind. Die Begriffe ‚Verschmelzung‘, ‚übertragende Institute‘ und ‚übernehmendes Institut‘ haben die in Artikel 1 der Verordnung EZB/2003/9 festgelegte Bedeutung. Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb der eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 dieser Verordnung errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen. Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gegebenenfalls gemäß besonderen Bestimmungen zu melden sind (siehe Tabelle in der Anlage zu Anhang III der Verordnung EZB/2008/32). Andernfalls gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 3 der Verordnung EZB/2003/9. Ferner kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seinen statistischen Berichtspflichten durch Übergangsverfahren nachzukommen. Diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf die üblichen Meldeverfahren ist auf den geringstmöglichen Zeitraum zu beschränken und sollte unter keinen Umständen den Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Verpflichtung des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten in Übereinstimmung mit Verordnung EZB/2008/32 und, soweit anwendbar, seiner Verpflichtung zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten nachzukommen.“

i)

Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

„Die EZB selbst oder die NZBen machen in der Regel von ihrem Recht, statistische Daten zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, Gebrauch, wenn die Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt werden. Diese Mindestanforderungen sind in Anhang IV der Verordnung EZB/2008/32 dargelegt.“

j)

Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

„Da eine Verordnung nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (Artikel 42.1 der ESZB-Satzung), sowie Dänemark (Artikel 2 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark) keinerlei Rechte verleiht und ihnen keinerlei Verpflichtungen auferlegt und nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist (Artikel 8 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland), ist die Verordnung EZB/2008/32 nur auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden.

Allerdings gelten Artikel 5 der ESZB-Satzung über die Zuständigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken auf dem Gebiet der Statistik sowie die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates in allen Mitgliedstaaten. In Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union bedeutet dies auch, dass die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden. Diese Verpflichtung wurde in Artikel 4 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ausdrücklich festgelegt. Aus Gründen der Transparenz wird diese besondere Verpflichtung in den Erwägungsgründen zur Verordnung EZB/2008/32 wiederholt.“

k)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Monatliche Bestände (34)

BILANZPOSTEN

A. Inland

B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C. Übrige Welt

D. Nicht aufgliederbar

MFIs (36)

Nicht-MFIs

MFIs (36)

Nicht-MFIs

Insgesamt

Banken

Nichtbanken

 

Kreditinstitute

darunter: reservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (S13)

Sonstige inländische Sektoren

 

Sonstige Kreditinstitute

darunter: reservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (S13)

Sonstige inländische Sektoren

Zentralstaat (S1311)

Sonstige öffentliche Haushalte

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S123 + S124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck (S14 + S15)

Zentralstaat (S1311)

Sonstige öffentliche Haushalte

Insgesamt

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S123 + S124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck (S14 + S15)

 

darunter: Zentrale Vertragsparteien (37)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

 

darunter: Zentrale Vertragsparteien (37)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

i)

j)

k)

l)

m)

n)

o)

p)

q)

r)

s)

t)

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Einlagen

*

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Konsortialkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9e

Euro

*

 

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

 

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1e

Täglich fällig

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2e

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.3e

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu drei Monaten

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über drei Monate

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: über zwei Jahre (35)

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.4e

Repogeschäfte

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1x

Täglich fällig

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2x

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.3x

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu drei Monaten

 

 

 

 

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*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über drei Monate

 

 

 

 

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*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: über zwei Jahre (35)

*

 

*

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*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.4x

Repogeschäfte

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

10

Geldmarktfondsanteile  (36)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

darunter: bis zu zwei Jahren und Nominalkapitalgarantie unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

11x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

darunter: bis zu zwei Jahren und Nominalkapitalgarantie unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

12

Eigenkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


BILANZPOSTEN

A. Inland

B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C. Übrige Welt

D. Nicht aufgliederbar

MFIs

Nicht-MFIs

MFIs

Nicht-MFIs

Zentralstaat (S13)

Sonstige inländische Sektoren

Zentralstaat (S13)

Sonstige inländische Sektoren

Insgesamt e)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S123 + S124) f)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck (S14 + S15)

Insgesamt p)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S123 + S124) f)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S125)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S11)

Private Haushalte + Organisationen ohne Erwerbszweck (S14 + S15)

 

darunter: zentrale Vertragsparteien (37)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

darunter: zentrale Vertragsparteien (37)

darunter: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs)

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

darunter: EU/PoR (38)

 

darunter: EU/PoR (38)

FORDERUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Kassenbestand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1e

darunter: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu fünf Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als fünf Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Konsortialkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

darunter: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: revolvierende Kredite und Überziehungskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Überziehungskredite bei Kreditkarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: echte Kreditkartenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mehr als zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45.   Anlage 6 erhält folgende Fassung:

a)

In der Einleitung zu Abschnitt 1 erhalten die Fußnoten 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)

Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner für den ihm in einem liquiditätszuführenden Geschäft zugeteilten Liquiditätsbetrag nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten oder liquide Mittel (gegebenenfalls in Bezug auf Margenausgleich) zu dessen Abwicklung (am Abwicklungstag) bereitstellt oder nicht bis zur Fälligkeit der Operation mittels entsprechendem Margenausgleich besichert oder wenn er nicht ausreichend liquide Mittel für den in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft auf ihn entfallenden Betrag anschafft.

(2)

Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftspartner nicht ausreichend notenbankfähige Sicherheiten anschafft oder den in einem bilateralen Geschäft vereinbarten Betrag nicht bereitstellt, oder wenn er ein ausstehendes bilaterales Geschäft nicht zu irgendeinem Zeitpunkt bis zu dessen Fälligkeit mittels entsprechendem Margenausgleich besichert.“

b)

In Abschnitt 1a erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Bei Verstößen gegen die Regeln für die Nutzung von Sicherheiten (39) werden die finanziellen Sanktionen auf der Grundlage des Betrags nicht notenbankfähiger Sicherheiten (oder Sicherheiten, die nicht vom Geschäftspartner genutzt werden dürfen), die i) einer NZB oder der EZB vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wurden, oder die ii) ihre Notenbankfähigkeit verloren haben oder nicht mehr vom Geschäftspartner genutzt werden dürfen und nicht innerhalb von 20 Geschäftstagen vom Geschäftspartner zurückgezogen wurden, berechnet und mit einem Koeffizienten von 1/360 multipliziert.

c)

In Abschnitt 2.1 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmen zum vorübergehenden Ausschluss finden — unbeschadet des Abschnitts 2.3 — auch auf jeden weiteren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums Anwendung.“

d)

In Abschnitt 2.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Diese finanziellen Sanktionen und Maßnahmen zum vorübergehenden Ausschluss finden — unbeschadet des Abschnitts 2.3 — auch auf jeden weiteren Verstoß innerhalb des Zwölfmonatszeitraums Anwendung.“


(1)  Anzumerken ist, dass die NZBen der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht eingeführt haben, ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht behalten und damit in die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik nicht einbezogen sind.

(2)  In diesem Dokument bezieht sich der Begriff ‚NZBen‘ durchgängig auf die NZBen der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung im Einklang mit dem Vertrag eingeführt haben.

(3)  Solche Daten unterliegen gemäß Artikel 37 der ESZB-Satzung der Geheimhaltungspflicht.

(4)  In diesem Dokument bezieht sich der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ durchgängig auf Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung im Einklang mit dem Vertrag eingeführt haben.“

(5)  Die verschiedenen Verfahren für die Durchführung von Offenmarktgeschäften des Eurosystems, d. h. Standardtender, Schnelltender und bilaterale Geschäfte, werden im Einzelnen in Kapitel 5 beschrieben. Bei Standardtendern erfolgt die Durchführung (von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses) innerhalb von höchstens 24 Stunden. Alle Geschäftspartner, die die allgemeinen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt 2.1 erfüllen, können an den Standardtendern teilnehmen. Schnelltender werden normalerweise innerhalb von 90 Minuten durchgeführt. Das Eurosystem kann eine begrenzte Anzahl von Geschäftspartnern zur Teilnahme an Schnelltendern auswählen. Der Begriff ‚bilaterale Geschäfte‘ bezieht sich auf Fälle, in denen das Eurosystem nur mit einem oder wenigen Geschäftspartnern Geschäfte durchführt, ohne Tenderverfahren zu nutzen. Zu den bilateralen Geschäften gehören auch Operationen, die über die Börsen oder über Vermittler durchgeführt werden.“

(6)  Die harmonisierte Beaufsichtigung von Kreditinstituten basiert auf der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).“

(7)  Gegebenenfalls in Bezug auf Margenausgleich.“

(8)  Termineinlagen werden auf Konten bei den NZBen unterhalten, und zwar auch dann, wenn solche Geschäfte zentral von der EZB durchgeführt würden.“

(9)  Hinsichtlich der Emission von EZB-Schuldverschreibungen kann die EZB beschließen, dass die Gebote auf einen Preis anstatt auf einen Zinssatz lauten müssen. In einem solchen Fall sind die Preise als Prozentsatz des Nominalbetrags anzugeben.

(10)  Bei Devisenswapgeschäften über Zinstender sind der festbleibende Währungsbetrag, den der Geschäftspartner bereit ist, mit dem Eurosystem zu kontrahieren, sowie der jeweilige Swapsatz anzugeben.“

(11)  oder dass für diese im Falle liquiditätsabschöpfender Operationen ausreichend liquide Mittel bereitgestellt werden.“

(12)  Der EZB-Rat kann beschließen, dass diese Operationen in Ausnahmefällen auch von der EZB selbst durchgeführt werden können.“

(13)  T bezieht sich auf den Abschlusstag. Gezählt werden nur Eurosystem-Geschäftstage.

(14)  Falls die normalen Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte oder die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte mit Bankfeiertagen zusammenfallen, kann die EZB andere Abwicklungstage, mit der Möglichkeit einer gleichtägigen Abwicklung, festlegen. Die Abwicklungstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte werden im Voraus im Kalender für Tenderoperationen des Eurosystems festgelegt (siehe Abschnitt 5.1.2).“

(15)  Diese Anforderung schließt Asset-Backed Securities nicht aus, bei denen die Emissionsstruktur zwei Zweckgesellschaften enthält und das ‚True-Sale‘-Erfordernis in Bezug auf diese Zweckgesellschaften erfüllt ist, so dass die von der zweiten Zweckgesellschaft emittierten Schuldtitel unmittelbar oder mittelbar durch den ursprünglichen Sicherheitenpool gedeckt sind und sämtliche Cashflows aus den Cashflow generierenden Vermögenswerten von der ersten auf die zweite Zweckgesellschaft übertragen werden.

(16)  Diese Beschränkung gilt nicht für Swaps, die ausschließlich zu Absicherungszwecken bei Geschäften mit Asset-Backed Securities eingesetzt werden.

(17)  Asset-Backed Securities, die in der Liste der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten per 10. Oktober 2010 enthalten sind, unterliegen nicht dieser Anforderung und bleiben bis zum 9. Oktober 2011 notenbankfähig.

(18)  Gemäß Definition im ESVG 95.“

(19)  Vor dem 10. Oktober 2010 übermittelte strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können bis 31. März 2011 weiter verwendet werden.“

(20)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.1.

(21)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.2.

(22)  Die Bonität der von nichtfinanziellen Unternehmen begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel ohne Rating wird auf Basis der vom jeweiligen Geschäftspartner gemäß den in Abschnitt 6.3.3 genannten ECAF-Regeln für Kreditforderungen ausgewählten Bonitätsbeurteilungsquelle ermittelt. Bei diesen marktfähigen Schuldtiteln wurden folgende Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten geändert: Sitz des Emittenten/Garanten: Euro-Währungsgebiet; Emissionsort: Euro-Währungsgebiet.“

(23)  ‚Single A‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚A-‘ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor’s oder ‚A3‘ laut Moody’s oder ‚AL‘ laut DBRS.

(24)  Die Eigenkapitalrichtlinie umfasst Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) sowie Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(25)  ‚Triple A‘ bedeutet ein langfristiges Rating von ‚AAA‘ gemäß Fitch, Standard & Poor’s oder DBRS bzw. ‚Aaa‘ laut Moody’s oder — falls kein solches zur Verfügung steht — ein kurzfristiges Rating von ‚F1+‘ gemäß Fitch, oder ‚A-1+‘ von Standard & Poor’s oder ‚R-1H‘ laut DBRS.“

(26)  Hinsichtlich der zweiten Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur bezieht sich die Bonitätsbeurteilung bei Ausgabe auf die Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt der Erstemission oder der ersten Veröffentlichung durch die externe Ratingagentur.“

(27)  Siehe Fußnote 12 in diesem Kapitel.“

(28)  Die Zulassungskriterien sind auf der Website der EZB (www.ecb.europa.eu) abrufbar.“

(29)  Diese Verzeichnisse werden auf der Website der EZB veröffentlicht (www.ecb.europa.eu).“

(30)  Falls ein Institut in einem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, keine Hauptverwaltung hat, benennt es eine Hauptniederlassung, die dann für die Haltung der gesamten Mindestreserven aller Niederlassungen des Instituts in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich ist.“

(31)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.“

(32)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.“

(33)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“

(34)  Mit einem ‚*‘ gekennzeichnete Felder werden zur Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. In Bezug auf Schuldverschreibungen müssen Kreditinstitute entweder einen Nachweis über die von der Mindestreservebasis auszuschließenden Verbindlichkeiten vorlegen oder einen standardisierten Abzug in Höhe eines von der EZB festgelegten festen Prozentsatzes vornehmen. Nicht fett gedruckte Felder sind ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten zu melden. Siehe auch die Sonderregelungen über die Anwendung des Mindestreservesystems in Anhang III der Verordnung EZB/2008/32.

(35)  Die Meldung dieser Position ist bis auf Weiteres freiwillig.

(36)  Die Daten in dieser Position können entsprechend der Entscheidung einer NZB gemäß den in Anhang I, Teil 2 der Verordnung EZB/2008/32 festgelegten Bestimmungen unterschiedlichen statistischen Erhebungsverfahren unterliegen.

(37)  Zentrale Vertragspartner.

(38)  Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.“

(39)  Die folgenden Bestimmungen gelten ebenso in Fällen, in denen a) der Geschäftspartner nicht notenbankfähige Sicherheiten genutzt oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, die sich negativ auf den Sicherheitenwert auswirken, beispielsweise in Bezug auf den ausstehenden Betrag einer verwendeten Kreditforderung, die falsch oder überholt sind, oder b) der Geschäftspartner Sicherheiten nutzt, die aufgrund enger Verbindungen zwischen dem Emittenten/Garanten und dem Geschäftspartner nicht notenbankfähig sind.“


ANHANG II

In Anhang I zur Leitlinie EZB/2000/7 werden die Abschnitte 6.3 und 6.4 und Anlage 2 wie folgt geändert:

1.   In Abschnitt 6.3.1 erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

„Als Schwellenwert für hohe Bonitätsanforderungen, die mindestens erfüllt werden müssen (Bonitätsschwellenwert), hat das Eurosystem ein Rating der Bonitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (1) festgelegt. Das Eurosystem betrachtet eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,40 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung dieses Wertes — als Äquivalent zu einem Rating der Bonitätsstufe 3. Die Abgrenzung des Ereignisses ‚Ausfall‘ im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen beruht auf der in der Eigenkapitalrichtlinie (2) festgelegten Definition. Das Eurosystem veröffentlicht für jede zugelassene externe Ratingagentur die letzte Ratingstufe, die den Bonitätsschwellenwert noch erfüllt; dabei übernimmt das Eurosystem für seine ebenfalls regelmäßig verifizierte Beurteilung der externen Ratingagentur keine Haftung. Für Asset-Backed Securities wird der Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating von ‚Triple A‘ (3) bei Ausgabe definiert. Während der Laufzeit des Wertpapiers muss das Mindestrating des Eurosystems der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (‚Single A‘) eingehalten werden (4). Für RMBDs hat das Eurosystem den Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems als ein Rating der Bonitätsstufe 2 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (‚Single A‘) festgelegt. Das Eurosystem betrachtet eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,10 % über einen Zeithorizont von einem Jahr — vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung dieses Wertes — als Äquivalent zu einem Rating der Bonitätsstufe 2.

2.   In Abschnitt 6.3.3 erhält der siebte Absatz (der einzige Absatz unter der Überschrift „Mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden Besicherte, nicht marktfähige Schuldtitel“) folgende Fassung:

„Die hohen Bonitätsanforderungen an RMBDs müssen der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (5) entsprechen. Ein auf das jeweilige Rechtssystem zugeschnittenes Rahmenwerk für die Bonitätsbeurteilung dieser Schuldtitel wird von den NZBen in den einschlägigen nationalen Umsetzungsakten festgelegt.

3.   In Abschnitt 6.3.5 erhält der zweite und dritte Absatz folgende Fassung:

„Am Anfang des Prozesses steht die jährliche Zusammenstellung der konstant gehaltenen Pools zulässiger Schuldner durch den Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems; dabei handelt es sich um Pools aller Schuldner des Unternehmenssektors und des öffentlichen Sektors, deren Bonität nach Maßgabe des Bonitätsbeurteilungsverfahrens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

Konstant gehaltener Pool

Bedingung

Konstant gehaltener Pool für Bonitätsstufen 1 und 2

PD(i,t) (6) ≤ 0,10 %

Konstant gehaltener Pool für Bonitätsstufe 3

0,10 % < PD(i,t) ≤ 0,40 %

Alle Schuldner, die eine dieser Bedingungen zu Beginn des Zeitraums t erfüllen, zählen im Zeitraum t zum entsprechenden konstant gehaltenen Pool. Am Ende des vorgesehenen Zwölfmonatszeitraums wird die realisierte Ausfallrate der Pools im Zeitraum t berechnet. Der Anbieter des Ratingverfahrens muss sich bereit erklären, dem Eurosystem jährlich die Anzahl der zulässigen Schuldner in den konstant gehaltenen Pools im Zeitraum t und die Anzahl der Schuldner im konstant gehaltenen Pool (t), die im folgenden Zwölfmonatszeitraum ausgefallen sind, zu melden.“

4.   Abschnitt 6.4.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der vierte Gedankenstrich in dem einzigen Absatz erhält folgende Fassung:

„In Kategorie V enthaltene Schuldtitel unterliegen unabhängig von ihrerRestlaufzeit und Verzinsungsart einem einheitlichen Bewertungsabschlagvon 16 %.“

b)

Der fünfte Gedankenstrich in dem einzigen Absatz erhält folgende Fassung:

„Einzelne Asset-Backed Securities, gedeckte Bankschuldverschreibungen (Jumbo-Pfandbriefe, traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Bankschuldverschreibungen) und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Form einer Korrektur von 5 % direkt auf den theoretischen Wert des einzelnen Schuldtitels angewandt.“

c)

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 6

Liquiditätskategorien für marktfähige Sicherheiten (7)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

Schuldtitel von Zentralstaaten

Schuldtitel von Ländern und Gemeinden

Traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente

(Unbesicherte) Schuldtitel von Kreditinstituten

Asset-Backed Securities

Schuldtitel von Zentralbanken (8)

Jumbo-Pfandbriefe (9)

Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen und sonstigen Emittenten (10)

(Unbesicherte) Schuldtitel von Finanzunternehmen, die keine Kreditinstitute sind

 

 

Schuldtitel von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (10)

Sonstige gedeckte Bankschuldverschreibungen (11)

 

 

 

Schuldtitel von supranationalen Institutionen

 

 

 

d)

Der siebte Gedankenstrich in dem einzigen Absatz erhält folgende Fassung:

„Der Bewertungsabschlag für marktfähige Schuldtitel mit variabler Verzinsung (12) der Liquiditätskategorien I bis IV ist der gleiche, der bei festverzinslichen Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr in der jeweiligen Liquiditäts- und Bonitätskategorie des Papiers angewandt wird.

e)

Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 7

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

 

 

Liquiditätskategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre)

Kategorie I

Kategorie II (13)

Kategorie III (13)

Kategorie IV (13)

Kategorie V (13)

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

Festverzinslich

Nullkupon

 

Stufe 1 und 2 (AAA bis A-) (14)

0-1

0,5

0,5

1,0

1,0

1,5

1,5

6,5

6,5

16

1-3

1,5

1,5

2,5

2,5

3,0

3,0

8,5

9,0

3-5

2,5

3,0

3,5

4,0

5,0

5,5

11,0

11,5

5-7

3,0

3,5

4,5

5,0

6,5

7,5

12,5

13,5

7-10

4,0

4,5

5,5

6,5

8,5

9,5

14,0

15,5

> 10

5,5

8,5

7,5

12,0

11,0

16,5

17,0

22,5

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-) (14)

0-1

5,5

5,5

6,0

6,0

8,0

8,0

15,0

15,0

Nicht notenbankfähig

1-3

6,5

6,5

10,5

11,5

18,0

19,5

27,5

29,5

3-5

7,5

8,0

15,5

17,0

25,5

28,0

36,5

39,5

5-7

8,0

8,5

18,0

20,5

28,0

31,5

38,5

43,0

7-10

9,0

9,5

19,5

22,5

29,0

33,5

39,0

44,5

> 10

10,5

13,5

20,0

29,0

29,5

38,0

39,5

46,0

f)

Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 8

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Inverse Floater der Kategorien I bis IV

Bonität

Restlaufzeit (Jahre)

Inverse Floater

Stufen 1 und 2 (AAA bis A-)

0-1

7,5

1-3

11,5

3-5

16,0

5-7

19,5

7-10

22,5

> 10

28,0

Stufe 3 (BBB+ bis BBB-)

0-1

21,0

1-3

46,5

3-5

63,5

5-7

68,0

7-10

69,0

> 10

69,5“

5.   Abschnitt 6.4.3 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Absatz erhalten die ersten beiden Spiegelstriche folgende Fassung:

„Die einzelnen Kreditforderungen unterliegen bestimmten Bewertungsabschlägen, die je nach Restlaufzeit, Art der Verzinsung (fest oder variabel), Bonitätskategorie und der von der NZB verwendeten Bewertungsmethode (siehe Abschnitt 6.5) variieren (siehe Tabelle 9) (15).

Der Abschlag für variabel verzinsliche Kreditforderungen ist der gleiche, der für festverzinsliche Kreditforderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr für die gleiche Bonität und die gleiche Bewertungsmethode Anwendung findet (wobei die Bewertung auf der Basis eines von der NZB festgelegten theoretischen Preises bzw. des von der NZB zugeordneten ausstehenden Betrags basiert). Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit der Kreditforderung entspricht.

b)

Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 9

Höhe der Bewertungsabschläge für festverzinsliche Kreditforderungen

 

 

Bewertungsmethode

Bonität

Restlaufzeit (Jahre)

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis eines von der NZB festgelegten theoretischen Preises

Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten ausstehenden Betrages

Stufe 1 und 2

(AAA bis A-)

0-1

8,0

10,0

1-3

11,5

17,5

3-5

15,0

24,0

5-7

17,0

29,0

7-10

18,5

34,5

> 10

20,5

44,5

Stufe 3

(BBB+ bis BBB-)

0-1

15,5

17,5

1-3

28,0

34,0

3-5

37,0

46,0

5-7

39,0

51,0

7-10

39,5

55,5

> 10

40,5

64,5“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Nicht marktfähige Schuldtitel, die mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besichert sind, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 24 %.“

6.   Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Die Definition des Begriffs „Korrektur (valuation markdown)“ erhält folgende Fassung:

„Korrektur (valuation markdown): Risikokontrollmaßnahme für Sicherheiten, die bei befristeten Transaktionen verwendet werden, wobei die Zentralbank einen bestimmten Prozentsatz des theoretischen Marktwerts der Sicherheiten in Abzug bringt, bevor sie einen Bewertungsabschlag vornimmt.“


(1)  Die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems ist auf der Website der EZB veröffentlicht (www.ecb.europa.eu). Ein Rating der Bonitätsstufe 3 bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚BBB-‘ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor's, ‚Baa3‘ laut Moody’s oder ‚BBB‘ laut DBRS.

(2)  Die Eigenkapitalrichtlinie umfasst die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) sowie die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(3)  ‚Triple A‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚AAA‘ gemäß Fitch, Standard & Poor’s oder DBRS bzw. ‚Aaa‘ laut Moody’s oder — falls kein solches zur Verfügung steht — ein kurzfristiges Rating von ‚F1+‘ gemäß Fitch, oder ‚A-1+‘ von Standard & Poor’s oder ‚R-1H‘ laut DBRS.

(4)  ‚Single A‘ bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚A-‘ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor’s oder ‚A3‘ laut Moody’s oder ‚AL‘ laut DBRS.“

(5)  Gemäß der auf der Website der EZB veröffentlichten harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (www.ecb.europa.eu).“

(6)  PD(i,t) bezeichnet die Ausfallwahrscheinlichkeit, die der Anbieter des Bonitätsbeurteilungssystems dem Schuldner i zum Zeitpunkt t zumisst.

(7)  Grundsätzlich wird die Liquiditätskategorie durch die Emittentengruppe bestimmt. Alle Asset-Backed Securities gehören jedoch ungeachtet ihrer Emittentenklassifizierung der Kategorie V an; Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente werden der Kategorie II zugerechnet, während von Kreditinstituten begebene traditionelle Pfandbriefe und ähnliche Instrumente sowie andere von Kreditinstituten begebene Schuldtitel in Kategorie III bzw. IV eingeordnet werden.

(8)  Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Land begebene Schuldtitel sind der Liquiditätskategorie I zuzuordnen.

(9)  Zur Sicherheitenklasse ‚Jumbo-Pfandbriefe und ähnliche Instrumente‘ gehören nur Titel mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Mrd. EUR, für die mindestens drei Market Maker regelmäßig Geld-und Briefkurse stellen.

(10)  In Liquiditätskategorie II sind nur marktfähige Sicherheiten solcher Emittenten enthalten, die von der EZB als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert wurden. Von anderen Institutionen emittierte marktfähige Sicherheiten sind — je nach Emittent und Art der Sicherheit — der Kategorie III oder IV zuzuordnen.

(11)  Nicht OGAW-konforme gedeckte Schuldverschreibungen einschließlich strukturierter gedeckter Schuldverschreibungen und von mehreren Emittenten begebene gedeckte Schuldverschreibungen sind der Kategorie III zuzuordnen.“

(12)  Eine Zinszahlung gilt als variabel, wenn der Zinssatz an einen Referenzzins gekoppelt ist und der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung dieses Kupons nicht länger als ein Jahr ist. Zinszahlungen, bei denen der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung länger als ein Jahr ist, werden als feste Zinszahlung betrachtet, wobei die jeweilige Laufzeit des Bewertungsabschlags der Restlaufzeit des Schuldtitels entspricht.“

(13)  Asset-Backed Securities, gedeckte Bankschuldverschreibungen (Jumbo-Pfandbriefe, traditionelle Pfandbriefe und sonstige gedeckte Bankschuldverschreibungen) und ungedeckte Bankschuldverschreibungen, für die gemäß Abschnitt 6.5 ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag. Dieser wird in Form einer Korrektur von 5 % direkt auf den theoretischen Wert des einzelnen Schuldtitels angewandt.

(14)  Ratings gemäß der auf der Website der EZB veröffentlichten harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (www.ecb.europa.eu).“

(15)  Die Bewertungsabschläge für Kreditforderungen mit festen Zinszahlungen gelten auch für Kreditforderungen, deren Zinszahlungen an die Inflationsrate gebunden sind.“


ANHANG III

Anhang II zur Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 6 Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von der EU gemäß Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.“

2.

Punkt 6 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

„Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.“

3.

Punkt 7 erhält folgende Fassung:

„Die NZB sollte sich in ihren vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses folgende Rechtsbehelfe vorbehalten: a) den vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu Offenmarktgeschäften, b) den vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschluss des Geschäftspartners vom Zugang zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems, c) die Beendigung aller offenen Vereinbarungen und Transaktionen, oder d) die sofortige Fälligstellung von noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen. Des Weiteren soll die NZB gegebenenfalls befugt sein, die folgenden Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen: a) die Nutzung von vom Geschäftspartner bei ihr unterhaltenen Einlagen zur Aufrechnung mit Forderungen an diesen Geschäftspartner, b) die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Geschäftspartner, bis dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, c) die Berechnung von Verzugszinsen, oder d) die Forderung von Schadensersatz für etwaige, ihr aus einem vertragswidrigen Verhalten des Geschäftspartners entstandene Verluste. Die NZBen sollten nach Maßgabe ihrer vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen dazu berechtigt sein, bei Eintritt eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses, falls der Geschäftspartner seinen Negativsaldo nicht umgehend ausgleicht, alle Sicherheiten unverzüglich bis zur Höhe des gewährten Kredites zu verwerten. Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der auferlegten Maßnahmen kann der EZB-Rat über die Rechtsbehelfe einschließlich des vorübergehenden, begrenzten oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu Offenmarktgeschäften oder den ständigen Fazilitäten des Eurosystems entscheiden.“


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