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Document 32013O0025
2013/458/EU: Guideline of the European Central Bank of 30 July 2013 amending Guideline ECB/2011/23 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of external statistics (ECB/2013/25)
2013/458/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2013/25)
2013/458/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2013/25)
OJ L 247, 18.9.2013, p. 38–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/38 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 30. Juli 2013
zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken
(EZB/2013/25)
(2013/458/EU)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 3.3, die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,
gestützt auf Artikel 7 der Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (2),
gestützt auf die Position des Ausschusses für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In bestimmten Fällen kann eine strikte Anwendung der bisherigen Standardbewertungsmethode für Beteiligungskapitalbestände von nicht börsennotierten Unternehmen, in die Direktinvestitionen getätigt werden, gemäß Anhang III der Leitlinie EZB/2011/23 zu Verzerrungen des Netto-Auslandsvermögensstatus führen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine der anderen Bewertungsmethoden gemäß der 6. Auflage des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch) des IWF anzuwenden und die Leitlinie EZB/2011/23 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Leitlinie EZB/2011/23 ist das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) befugt, technische Änderungen der Anhänge der Leitlinie EZB/2011/23 vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen geändert noch der Erhebungsaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berührt wird. |
(3) |
Die in dieser Leitlinie vorgesehenen Änderungen der Anhänge sind technische Änderungen, die weder die den statistischen Berichtspflichten zugrunde liegende konzeptionelle Bestimmung ändern noch den Erhebungsaufwand in den Mitgliedstaaten berühren — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Anhänge II und III der Leitlinie EZB/2011/23 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Leitlinie geändert.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2011/23 gilt diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2014.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Juli 2013.
Für das EZB-Direktorium
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge II und III werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Teile II und III von Tabelle 3 folgende Fassung:
|
2. |
in Anhang III erhält Abschnitt 6.1 folgende Fassung: „6.1. Direktinvestitionen werden erfasst, wenn ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist, kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung ausübt. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach internationalen Standards (BPM6) nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-bestände erfasst. Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter ‚Vermögenseinkommen‘ erfasst werden (vgl. 3.2.3). Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:
Für die Bewertung von Direktinvestitionsbeständen werden bei börsennotierten Beteiligungskapitalbeständen die Marktpreise zugrunde gelegt. Umgekehrt erfolgt die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, auf der Grundlage von Buchwerten, wobei eine einheitliche Abgrenzung verwendet wird, die die folgenden Bilanzposten umfasst:
Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen können die Transaktionen, die in der Kapitalbilanz erfasst werden, von den zum Buchwert erfassten Eigenmitteln im Auslandsvermögensstatus abweichen. Diese Abweichungen werden als veränderte Bewertungen bei den Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst. Um eine einheitliche Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten sicherzustellen, können Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, alternativ gemäß einer der in Ziffer 7.16 des BPM6 genannten anderen Bewertungsmethoden bewertet werden, wenn zumindest einer der folgenden Fälle vorliegt:
Soweit eine alternative Methode für die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, angewendet wird, wird die Erhebungsstelle des Auslandsvermögensstatus dazu angehalten, die Erhebungsstelle im Partnerland über die alternative Methode zu unterrichten und mit dieser Erhebungsstelle zusammenzuarbeiten, um das Risiko bilateraler asymmetrischer Erfassung zu minimieren. Diese Information sollte innerhalb des ESZB im Rahmen bestehender Vereinbarungen weitergeleitet werden sowie in der EZB-Veröffentlichung „European Union balance of payments/international investment position statistical methods“ veröffentlicht werden, die zur Überwachung der Begriffe, Definitionen und der Erstellungsmethoden, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwenden, eingesetzt wird (gemäß Anhang V). Als bewährtes Verfahren (Best Practice) wird empfohlen, dass alle Mitgliedstaaten Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sowie reinvestierte Gewinne auf der Grundlage der Ergebnisse mindestens einmal jährlich durchzuführender Befragungen zu ausländischen Direktinvestitionen erfassen sollten (1). |
(1) Die folgenden, nicht akzeptablen Praktiken sollten aufgegeben werden: i) den Berichtspflichtigen die Wahl der Bewertungskriterien zu überlassen (Marktwerte oder Buchwerte) und ii) die Anwendung der Perpetual-Inventory-Methode/Kumulation der Zahlungsbilanzströme zur Erstellung von Beständen.“