EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013O0025

2013/458/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2013/25)

OJ L 247, 18.9.2013, p. 38–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2013/458/oj

18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/38


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Juli 2013

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken

(EZB/2013/25)

(2013/458/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 3.3, die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,

gestützt auf Artikel 7 der Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (2),

gestützt auf die Position des Ausschusses für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In bestimmten Fällen kann eine strikte Anwendung der bisherigen Standardbewertungsmethode für Beteiligungskapitalbestände von nicht börsennotierten Unternehmen, in die Direktinvestitionen getätigt werden, gemäß Anhang III der Leitlinie EZB/2011/23 zu Verzerrungen des Netto-Auslandsvermögensstatus führen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine der anderen Bewertungsmethoden gemäß der 6. Auflage des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch) des IWF anzuwenden und die Leitlinie EZB/2011/23 sollte daher entsprechend geändert werden.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Leitlinie EZB/2011/23 ist das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) befugt, technische Änderungen der Anhänge der Leitlinie EZB/2011/23 vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen geändert noch der Erhebungsaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten berührt wird.

(3)

Die in dieser Leitlinie vorgesehenen Änderungen der Anhänge sind technische Änderungen, die weder die den statistischen Berichtspflichten zugrunde liegende konzeptionelle Bestimmung ändern noch den Erhebungsaufwand in den Mitgliedstaaten berühren —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Anhänge II und III der Leitlinie EZB/2011/23 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Leitlinie geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2011/23 gilt diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2014.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Juli 2013.

Für das EZB-Direktorium

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge II und III werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Teile II und III von Tabelle 3 folgende Fassung:

„II.   Feststehende kurzfristige Netto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwert)

 

Restlaufzeit

 

Bis zu einem Monat einschließlich

Mehr als ein Monat und bis zu drei Monaten einschließlich

Mehr als drei Monate und bis zu einem Jahr einschließlich

Alle Laufzeiten

In Fremdwährung denominierte Kredite, Wertpapiere und Einlagen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Abflüsse (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Kapital

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Zinsen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Zuflüsse (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Kapital

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Zinsen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Gesamte Short- und Long-Positionen aus Devisentermingeschäften und Futures in Fremdwährung gegenüber inländischer Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisenswaps)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Sonstige Zu- und Abflüsse

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Abflüsse im Zusammenhang mit Repogeschäften (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Zuflüsse im Zusammenhang mit Reverse-Repogeschäften (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Handelskredite (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Handelskredite (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Sonstige Verbindlichkeiten (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Sonstige Forderungen (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

III.   Kurzfristige Eventualnetto-Abflüsse von Fremdwährungsaktiva

Eventualverbindlichkeiten in Fremdwährung

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Bürgschaften für innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Begebene Wertpapiere in Fremdwährung mit Gläubigerkündigungsoption

 

 

 

Geo 0

Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien von

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

anderen nationalen Währungsbehörden, der BIZ, dem IWF und anderen internationalen Organisationen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

anderen nationalen Währungsbehörden (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

BIZ (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

IWF (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

anderen internationalen Organisationen (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz im Berichtsland (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Banken und anderen Finanzinstituten mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslands (+)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Freie und uneingeschränkt verfügbare Kreditlinien, gewährt an

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

andere nationale Währungsbehörden, die BIZ, den IWF und andere internationale Organisationen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

andere nationale Währungsbehörden (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

BIZ (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

IWF (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Andere internationale Organisationen (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Banken und andere Finanzinstitute mit Hauptsitz im Berichtsland (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Banken und andere Finanzinstitute mit Hauptsitz außerhalb des Berichtslands (–)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Gesamte Short- und Long-Positionen an Optionen in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Erworbene Verkaufsoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Erworbene Kaufoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

NACHRICHTLICHER AUSWEIS: Optionen, die sich „in-the-money“ befinden

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

zu aktuellen Wechselkursen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

+ 5 % (Abwertung von 5 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

– 5 % (Aufwertung von 5 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

+ 10 % (Abwertung von 10 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

– 10 % (Aufwertung von 10 %)

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Übrige

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Short-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0

 

Long-Positionen

Geo 0

Geo 0

Geo 0“

 

2.

in Anhang III erhält Abschnitt 6.1 folgende Fassung:

„6.1.   Direktinvestitionen

Direktinvestitionen werden erfasst, wenn ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist, kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung ausübt. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach internationalen Standards (BPM6) nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-bestände erfasst.

Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter ‚Vermögenseinkommen‘ erfasst werden (vgl. 3.2.3).

Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:

a)

Investitionen von Direktinvestoren in Direktinvestitionsunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) vom Direktinvestor an seine Direktinvestitionsunternehmen (unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle oder Einflussnahme vorliegt);

b)

Reverse Investment. Bei dieser Direktinvestitionsbeziehung liegen Investitionszuflüsse (und -bestände) von den Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor vor;

c)

zwischen Schwesterunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) zwischen Unternehmen, die sich nicht gegenseitig kontrollieren oder beeinflussen, jedoch unter der Kontrolle oder dem Einfluss desselben Direktinvestors stehen.

Für die Bewertung von Direktinvestitionsbeständen werden bei börsennotierten Beteiligungskapitalbeständen die Marktpreise zugrunde gelegt. Umgekehrt erfolgt die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, auf der Grundlage von Buchwerten, wobei eine einheitliche Abgrenzung verwendet wird, die die folgenden Bilanzposten umfasst:

a)

das eingezahlte Kapital (ohne eigene Aktien und einschließlich Aktien (Agio));

b)

Rücklagen jeglicher Art (einschließlich Investitionszuschüssen, wenn sie nach den Bilanzierungsrichtlinien als Unternehmensrücklagen anzusehen sind) sowie

c)

nicht ausgeschüttete Gewinne nach Abzug von Verlusten (einschließlich der Ergebnisse für das laufende Jahr).

Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen können die Transaktionen, die in der Kapitalbilanz erfasst werden, von den zum Buchwert erfassten Eigenmitteln im Auslandsvermögensstatus abweichen. Diese Abweichungen werden als veränderte Bewertungen bei den Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.

Um eine einheitliche Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten sicherzustellen, können Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, alternativ gemäß einer der in Ziffer 7.16 des BPM6 genannten anderen Bewertungsmethoden bewertet werden, wenn zumindest einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

mindestens ein Unternehmen ist in einer Direktinvestitionskette an der Börse notiert, während mindestens ein Unternehmen nicht an der Börse notiert ist und dies zu einer erheblichen Verzerrung des Netto-Auslandsvermögensstatus eines Unternehmens in der Kette führt; in diesem Fall kann der Marktpreis des an der Börse notierten Unternehmens als Bezugswert für die Bewertung der verbundenen nicht börsennotierten Unternehmen verwendet werden; oder

b)

soweit Abweichungen bei der Erfassung des erworbenen Goodwills in einer Kette von Direktinvestitionsunternehmen auftreten, die zu einer erheblichen Verzerrung des Netto-Auslandsvermögensstatus des Landes führen, in dem das Unternehmen in der Mitte der Kette ansässig ist; oder

c)

soweit die Konten von Unternehmen in einer Direktinvestitionskette auf verschiedene Währungen lauten und Wechselkursschwankungen zu einer erheblichen Verzerrung des Netto-Auslandsvermögensstatus des Landes führen, in dem das Unternehmen in der Mitte der Kette ansässig ist.

Soweit eine alternative Methode für die Bewertung der Beteiligungskapitalbestände von Direktinvestitionsunternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, angewendet wird, wird die Erhebungsstelle des Auslandsvermögensstatus dazu angehalten, die Erhebungsstelle im Partnerland über die alternative Methode zu unterrichten und mit dieser Erhebungsstelle zusammenzuarbeiten, um das Risiko bilateraler asymmetrischer Erfassung zu minimieren. Diese Information sollte innerhalb des ESZB im Rahmen bestehender Vereinbarungen weitergeleitet werden sowie in der EZB-Veröffentlichung „European Union balance of payments/international investment position statistical methods“ veröffentlicht werden, die zur Überwachung der Begriffe, Definitionen und der Erstellungsmethoden, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwenden, eingesetzt wird (gemäß Anhang V).

Als bewährtes Verfahren (Best Practice) wird empfohlen, dass alle Mitgliedstaaten Beteiligungskapitalbestände im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sowie reinvestierte Gewinne auf der Grundlage der Ergebnisse mindestens einmal jährlich durchzuführender Befragungen zu ausländischen Direktinvestitionen erfassen sollten (1).


(1)  Die folgenden, nicht akzeptablen Praktiken sollten aufgegeben werden: i) den Berichtspflichtigen die Wahl der Bewertungskriterien zu überlassen (Marktwerte oder Buchwerte) und ii) die Anwendung der Perpetual-Inventory-Methode/Kumulation der Zahlungsbilanzströme zur Erstellung von Beständen.“


Top