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Document 32004D0011(01)

2004/525/EG:Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/11)

OJ L 230, 30.6.2004, p. 56–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 267M, 12.10.2005, p. 10–14 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 005 P. 263 - 267
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 005 P. 263 - 267
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 003 P. 78 - 82

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2016; Aufgehoben durch 32016D0003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/525/oj

30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/56


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juni 2004

über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/11)

(2004/525/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.3 und 36.1,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 fünfter Gedankenstrich der Satzung,

nach Stellungnahme der Personalvertretung der EZB,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (nachfolgend als „OLAF-Verordnung“ bezeichnet) sieht vor, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend als „Amt“ bezeichnet) in den durch den EG- und den Euratom-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen administrative Untersuchungen (nachfolgend als „interne Untersuchungen“ bezeichnet) eröffnet und durchführt, um Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen. Gemäß der OLAF-Verordnung können interne Untersuchungen schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Mitglieder des Personals dieser Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die disziplinarisch oder gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als „Statut“ bezeichnet) unterliegen, darstellen können.

(2)

Bei der EZB sind solche beruflichen Tätigkeiten und Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtungen im Hinblick auf berufliches Verhalten und Geheimhaltung, a) in den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, b) in den Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, c) in Anhang I der Beschäftigungsbedingungen über die Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse und d) in den Regeln der Europäischen Zentralbank für befristete Arbeitsverhältnisse festgelegt, und weitere Bestimmungen sind e) im Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank (2) sowie f) im Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (3) (zusammen nachfolgend als die „Beschäftigungsbedingungen der EZB“ bezeichnet) enthalten.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der OLAF-Verordnung führt das Amt im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Bekämpfung des Betrugs und sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften „administrative Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen“ durch; gemäß Artikel 4 Absatz 6 der OLAF-Verordnung müssen die einzelnen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen einen Beschluss fassen, der „insbesondere Vorschriften über Folgendes [umfasst]: a) die Pflicht für die Mitglieder, Beamten und Bediensteten der Organe und Einrichtungen sowie für die Leiter, Beamten und Bediensteten der Ämter und Agenturen, mit den Bediensteten des Amtes zu kooperieren und ihnen Auskunft zu erteilen; b) die Verfahren, an die sich die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der internen Untersuchungen zu halten haben, sowie die Wahrung der Rechte der von einer internen Untersuchung betroffenen Personen“. Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung darf das Amt eine Untersuchung nur aufgrund hinreichend ernsthafter Verdachtsmomente eröffnen (4).

(4)

Gemäß der OLAF-Verordnung (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2) erfolgen die internen Untersuchungen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, sowie des Statuts. Interne Untersuchungen des Amtes müssen darüber hinaus mit Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und anderen Grundsätzen und Grundrechten, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam und vom Gerichtshof anerkannt sind, wie zum Beispiel der Vertraulichkeit der Rechtsberatung („Anwaltsgeheimnis“), in Einklang stehen.

(5)

Interne Untersuchungen werden nach den Verfahren durchgeführt, die in der OLAF-Verordnung und in den zur Durchführung dieser Verordnung von den jeweiligen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen erlassenen Beschlüssen festgelegt sind. Bei Erlass des vorliegenden Durchführungsbeschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internen Untersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der EZB gemäß Artikel 105 und 106 des Vertrags anvertraute Aufgaben und Pflichten haben. Durch diese Einschränkungen soll einerseits die für bestimmte Informationen der EZB erforderliche Geheimhaltung sichergestellt und andererseits die Absicht des Gesetzgebers umgesetzt werden, die Betrugsbekämpfung zu stärken. Abgesehen von diesen spezifischen Aufgaben und Pflichten sollte die EZB auch im Sinne dieses Beschlusses als eine den sonstigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ähnliche öffentliche Einrichtung behandelt werden.

(6)

In Ausnahmefällen könnte die Verbreitung bestimmter vertraulicher Informationen außerhalb der EZB, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besitzt, das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen. In diesen Fällen wird die Entscheidung über die Gewährung des Zugangs des Amtes zu Informationen oder die Übermittlung von Informationen an das Amt vom Direktorium getroffen. In Bereichen wie zum Beispiel geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen wird Zugang zu Informationen gewährt, die mehr als ein Jahr alt sind. Einschränkungen in anderen Bereichen, wie zum Beispiel die von Aufsichtsbehörden erhaltenen Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmale und die technischen Merkmale gegenwärtiger und zukünftiger Euro-Banknoten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. Obwohl diese Informationen, deren Verbreitung außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, in diesem Beschluss auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden, ist es erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, diesen Beschluss an unvorhergesehene Entwicklungen anzupassen, um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin die ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(7)

Dieser Beschluss berücksichtigt den Umstand, dass die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Direktoriums der EZB sind, zusätzlich zu ihren ESZB-Aufgaben nationale Aufgaben erfüllen. Die Erfüllung dieser nationalen Aufgaben unterliegt nationalem Recht und überschreitet den Rahmen der internen Untersuchungen des Amtes. Dieser Beschluss ist daher lediglich auf die beruflichen Tätigkeiten der genannten Personen anwendbar, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Leitungsgremien der EZB ausüben. In dem Maße, in dem interne Untersuchungen des Amtes möglicherweise die Mitglieder des Erweiterten Rates betreffen, wurden die Beiträge dieser Mitglieder bei Erstellung dieses Beschlusses berücksichtigt.

(8)

Gemäß Artikel 38.1 der Satzung dürfen die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. Gemäß Artikel 8 der OLAF-Verordnung unterliegen das Amt und seine Bediensteten denselben Vertraulichkeits- und beruflichen Geheimhaltungspflichten wie die, die gemäß der Satzung und den Beschäftigungsbedingungen der EZB für das Personal der EZB gelten.

(9)

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der OLAF-Verordnung unterstützen die zuständigen nationalen Behörden das Amt bei seinen Untersuchungen in der EZB gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die EZB sind Unterzeichner des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank vom 18. September 1998 (5), mit dem das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die EZB umgesetzt wird und das Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Archive und Kommunikation der EZB sowie über die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Direktoriums der EZB enthält.

(10)

Gemäß Artikel 14 der OLAF-Verordnung kann jeder Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften beim Direktor des Amtes nach den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Modalitäten Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen, die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat. Dieselben Modalitäten sollten analog bei Beschwerden gelten, die von Beschäftigten der EZB oder Mitgliedern eines Beschlussorgans der EZB beim Direktor des Amtes eingelegt werden, und Artikel 91 des Status sollte auf die im Zusammenhang mit der Beschwerde ergehenden Entscheidungen Anwendung finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss findet Anwendung auf:

Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieser Beschlussorgane der EZB betreffen,

Mitglieder des Direktoriums der EZB,

Mitglieder der Leitungsgremien und Mitarbeiter der nationalen Zentralbanken, die als Stellvertreter und/oder Begleitpersonen in diese Funktion betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des EZB-Rates und des Erweiterten Rates teilnehmen,

(nachfolgend gemeinsam als „Teilnehmer an den Beschlussorganen“ bezeichnet) und

dauerhaft oder befristet beschäftigte Mitarbeiter der EZB, für die die Beschäftigungsbedingungen der EZB gelten,

Personen, die auf einer anderen Grundlage als aufgrund eines Arbeitsvertrags für die EZB tätig sind, in Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit für die EZB betreffen,

(nachfolgend gemeinsam als „Beschäftigte der EZB“ bezeichnet).

Artikel 2

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und der Satzung, sowie vorbehaltlich der in der OLAF-Verordnung vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses arbeiten die Teilnehmer an den Beschlussorganen und die Beschäftigten der EZB umfassend mit den Bediensteten des Amtes, die eine interne Untersuchung durchführen, zusammen und gewähren diesen jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung.

Artikel 3

Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen

(1)   Jeder Beschäftigte der EZB, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse zum Nachteil dieser finanziellen Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich oder gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen eines Beschäftigten der EZB oder eines Teilnehmers an den Beschlussorganen darstellen können, legt diese Tatsachen unverzüglich entweder dem Direktor Interne Revision, dem für seinen Geschäftsbereich zuständigen Manager oder dem für seinen Geschäftsbereich in erster Linie zuständigen Mitglied des Direktoriums vor. Die genannten Personen übermitteln die Tatsachen unverzüglich dem Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste. Eine Übermittlung von Tatsachen gemäß diesem Artikel darf auf keinen Fall dazu führen, dass der Beschäftigte der EZB ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

(2)   Teilnehmer an den Beschlussorganen, die Kenntnis von Tatsachen gemäß Absatz 1 erhalten, unterrichten den Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste oder den Präsidenten der EZB hiervon.

(3)   Werden dem Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste oder gegebenenfalls dem Präsidenten der EZB Tatsachen gemäß Absatz 1 oder 2 übermittelt, leiten sie vorbehaltlich des Artikels 4 dieses Beschlusses diese Tatsachen unverzüglich an das Amt weiter und unterrichten die Direktion Interne Revision und gegebenenfalls den Präsidenten der EZB hierüber.

(4)   In Fällen, in denen einem Beschäftigten der EZB oder einem Teilnehmer an den Beschlussorganen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht des Vorliegens von Betrugs- oder Korruptionsfällen oder sonstiger rechtswidriger Handlungen im Sinne von Absatz 1 begründen und der betreffende Beschäftigte der EZB oder das betreffende Mitglied der Beschlussorgane zugleich hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung des in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verfahrens im Einzelfall verhindern würde, dass diese Tatsachen dem Amt ordnungsgemäß gemeldet werden, darf er diese Tatsachen dem Amt unmittelbar, ohne dass er Artikel 4 unterliegt, melden.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit dem Amt bei vertraulichen Informationen

(1)   In Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung bestimmter Informationen außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, wird die Entscheidung, dem Amt Zugang zu solchen Informationen zu gewähren oder dem Amt solche Informationen zu übermitteln, vom Direktorium getroffen. Dies gilt für Informationen über geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen, wenn diese Informationen weniger als ein Jahr alt sind, für Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von Aufsichtsbehörden erhält, oder für Informationen über die Sicherheitsmerkmale und technischen Merkmale der Euro-Banknoten.

(2)   Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt das Direktorium alle maßgeblichen Gesichtspunkte, wie zum Beispiel das Maß der Vertraulichkeit der vom Amt für die Untersuchung benötigten Informationen, ihre Bedeutung für die Untersuchung sowie die Schwere des Verdachts, wie sie das Amt, der betreffende Beschäftigte der EZB oder ein Teilnehmer an den Beschlussorganen gegenüber dem Präsidenten der EZB darlegt, sowie den Umfang des Risikos für das zukünftige Funktionieren der EZB. Wird der Zugang verweigert, so müssen die Gründe dafür in der Entscheidung angegeben werden. Das Direktorium kann beschließen, dem Amt Zugang zu Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute zu gewähren, die die EZB von Aufsichtsbehörden erhält, sofern die betreffende Aufsichtsbehörde nicht der Auffassung ist, dass die Weitergabe der betreffenden Informationen die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute gefährdet.

(3)   In besonderen Ausnahmefällen, die Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich der EZB betreffen, deren Vertraulichkeit derjenigen der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen entspricht, kann das Direktorium vorläufig entscheiden, dem Amt keinen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Auf diese Entscheidung, die höchstens 6 Monate gültig ist, findet Absatz 2 Anwendung. Danach wird dem Amt Zugang zu den betreffenden Informationen gewährt, sofern der EZB-Rat den vorliegenden Beschluss inzwischen nicht in der Weise geändert hat, dass er die betreffende Kategorie von Informationen zu den unter Absatz 1 fallenden Kategorien hinzugefügt hat. Der EZB-Rat muss die Gründe für die Änderung des vorliegenden Beschlusses angeben.

Artikel 5

Unterstützung durch die EZB bei internen Untersuchungen

(1)   Wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in der EZB eröffnen, gewährt ihnen der für die Sicherheit der EZB zuständige Manager Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB, wenn sie eine schriftliche Ermächtigung, die über ihre Person und ihre Dienststellung als Bedienstete des Amtes Auskunft gibt, und einen vom Direktor des Amtes ausgestellten schriftlichen Auftrag, aus dem der Gegenstand der Untersuchung hervorgeht, vorlegen. Der Präsident, der Vizepräsident und der Direktor Interne Revision werden hierüber umgehend unterrichtet.

(2)   Die Direktion Interne Revision unterstützt das Amt bei der praktischen Durchführung von Untersuchungen.

(3)   Die Beschäftigten der EZB und die Teilnehmer an den Beschlussorganen stellen den Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchführen, alle gewünschten Informationen zur Verfügung, sofern die gewünschten Informationen nicht möglicherweise vertraulich im Sinne von Artikel 4 sind; über die Vertraulichkeit der Informationen entscheidet das Direktorium. Die Direktion Interne Revision erfasst alle zur Verfügung gestellten Informationen.

Artikel 6

Unterrichtung der Betroffenen

(1)   In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Beschäftigten der EZB oder eines Teilnehmers an einem Beschlussorgan besteht, wird der Betroffene rasch unterrichtet, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen einen Beschäftigten der EZB oder einen Teilnehmer an einem Beschlussorgan mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen, einschließlich der ihn belastenden Tatsachen, zu äußern. Betroffene haben das Recht zu schweigen, sich nicht selbst zu belasten und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(2)   In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann für einen begrenzten Zeitraum dem betreffenden Beschäftigten der EZB oder dem betreffenden Teilnehmer an einem Beschlussorgan mit Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Artikel 7

Information über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Beschäftigten der EZB oder den beschuldigten Teilnehmer an einem Beschlussorgan aufrechterhalten werden, so wird die interne Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der den betreffenden Beschäftigten der EZB oder den betreffenden Teilnehmer an einem Beschlussorgan schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 8

Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beschäftigten der EZB oder eines Mitglieds des Direktoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Rates in möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der Präsident oder der Vizepräsident der EZB entscheidet über die Immunität von Beschäftigten der EZB, und der EZB-Rat entscheidet über die Immunität von Mitgliedern des Direktoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Rates.

Artikel 9

Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB

Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB werden wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 Buchstabe a wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Sie sind an die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank gebunden.“

2.

Der Eingangssatz von Artikel 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sofern der Beschluss EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank nichts anderes vorsieht, ist es Mitarbeitern ohne vorherige Zustimmung des Direktoriums untersagt:“

Artikel 10

Änderung von Anhang I der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB

Anhang I der Beschäftigungsbedingungen der EZB über die Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Sie sind an die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank gebunden.“

2.

Der Eingangssatz von Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sofern der Beschluss EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank nichts anderes vorsieht, ist es Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen ohne vorherige Zustimmung des Direktoriums untersagt:“

Artikel 11

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juni 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 76 vom 8.3.2001, S. 12.

(3)  ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.

(4)  Rechtssache C-11/00: Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147.

(5)  Bundesgesetzblatt Nr. 45, 1998 vom 27.10.1998 und Nr. 12, 1999 vom 6.5.1999.


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