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Document 32004D0010(01)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 23. April 2004 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (EZB/2004/10)

OJ L 205, 9.6.2004, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006D0026

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/507/oj

9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/19


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. April 2004

zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind

(EZB/2004/10)

(2004/507/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EZB —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss EZB/2003/19 vom 18. Dezember 2003 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken erforderlich sind (1), wurde der Prozentsatz des gezeichneten Anteils am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt, den die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 2004 nicht eingeführt hatten, am 1. Januar 2004 als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB einzahlen mussten.

(2)

Im Hinblick darauf, dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten und ihre jeweiligen NZBen sich dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) anschließen, werden mit dem Beschluss EZB/2004/5 vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (2) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 die jeder NZB, die am 1. Mai 2004 Bestandteil des ESZB ist, zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils als „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bzw. als „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“ bezeichnet) festgelegt.

(3)

Ab dem 1. Mai 2004 beträgt das gezeichnete Kapital der EZB 5 564 669 247,19 EUR.

(4)

Aufgrund des erweiterten Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2003/19 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 und zur Festlegung des Prozentsatzes des gezeichneten Anteils am Kapital der EZB, den die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro bis zum 1. Mai 2004 nicht eingeführt haben, (nachfolgend als „nicht teilnehmende NZBen“ bezeichnet) am 1. Mai 2004 einzahlen, zu verabschieden.

(5)

Im Hinblick auf Artikel 3.3 der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank hatten die Präsidenten der Česká národní banka, der Eesti Pank, der Zentralbank von Zypern, der Latvijas Banka, der Lietuvos bankas, der Magyar Nemzeti Bank, der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta, der Narodowy Bank Polski, der Banka Slovenije und der Národná banka Slovenska Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, bevor er verabschiedet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

Jede nicht teilnehmende NZB zahlt am 1. Mai 20047 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2004/5 festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zahlt deshalb jede nicht teilnehmende NZB am 1. Mai 2004 den in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführten Betrag ein:

(in EUR)

Nicht teilnehmende NZB

 

Česká národní banka

5 680 859,54

Danmarks Nationalbank

6 101 159,01

Eesti Pank

694 915,90

Zentralbank von Zypern

506 384,90

Latvijas Banka

1 160 010,95

Lietuvos bankas

1 723 656,30

Magyar Nemzeti Bank

5 408 190,75

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

252 023,87

Narodowy Bank Polski

20 013 889,41

Banka Slovenije

1 302 967,30

Národná banka Slovenska

2 783 948,38

Sveriges Riksbank

9 400 451,41

Bank of England

56 022 530,23

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Die Danmarks Nationalbank, die Sveriges Riksbank und die Bank of England haben gemäß dem Beschluss EZB/2003/19 bereits 5 % ihres bis zum 30. April 2004 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben, überträgt deshalb entweder jede von ihnen einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder jede von ihnen erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück.

(2)   Jede der anderen nicht teilnehmenden NZBen überträgt den neben ihrem Namen in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Betrag an die EZB.

(3)   Alle Übertragungen gemäß diesem Artikel erfolgen gemäß den Bedingungen des Beschlusses EZB/2004/7 vom 22. April 2004 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals (3).

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 23. April 2004 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2003/19 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. April 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 31.

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(3)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.


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